{"status":"available","doknr":"OLD396873","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-01-24","aktenzeichen":"12 W 636/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDie Gebühr nach Ziffer 2340 GKG fällt auch an, wenn ein schriftliches Nachtragsverfahren \nnach § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO darauf beruht, dass der Insolvenzverwalter eine rechtzeitige \nAnmeldung eines Gläubigers nicht innerhalb der Frist in die Insolvenztabelle eingetragen hat. \nGebührenschuldner ist der anmeldende Gläubiger. \n \nOLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 24. Januar 2023, Az.: 12 W 636/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 12 W 636/22 \nAmtsgericht Leipzig, 405 IK 462/20 \nLandgericht Leipzig, 08 T 333/22 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n \nJ...... K......, ... \n- Schuldnerin - \n \nmit den Beteiligten: \n \n1. Staatskasse des Freistaates Sachsen, vertreten durch den Bezirksrevisor am ... \n- Beschwerdeführerin und Führerin der weiteren Beschwerde - \n \n2. M...... N......, ... \n- Insolvenzverwalterin - \n \n3. Zalando SE, ... \n- Gläubigerin, Beschwerdegegnerin und Gegnerin der weiteren Beschwerde - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \n... Inkasso GmbH, ... \n \nwegen Erinnerung gegen den Kostenansatz \nhier: weitere Beschwerde \n \nhat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D......, \nRichter am Oberlandesgericht U...... und \nRichter am Landgericht B...... \n \nam 24.01.2023 \n \nbeschlossen: \n \nAuf die weitere Beschwerde der Staatskasse werden der Beschluss des Landgerichts \nLeipzig vom 30.09.2022, Az.: 8 T 333/22, sowie der Beschluss des Amtsgerichts \nLeipzig vom 27.06.2022, Az.: 405 IK 462/20, aufgehoben und die Erinnerung der \nGläubigerin gegen den Kostenansatz vom 15.03.2022 über 22,00 € zurückgewiesen. \n \nDas Verfahren ist in allen Instanzen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten \nwerden nicht erstattet. \n\n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie Staatskasse wendet sich mit der zugelassenen weiteren Beschwerde gegen einen \nBeschluss des Landgerichts Leipzig, mit dem dieses ihre Beschwerde gegen einen einer \nErinnerung \nder \nTabellengläubigerin \nstattgebenden \nBeschluss \ndes \nAmtsgerichts \nzurückgewiesen hat. Das Amtsgericht hatte auf die Erinnerung den Kostenansatz hinsichtlich \neiner Gebühr nach Ziffer 2340 KV GKG in Höhe von 22,00 € aufgehoben. \n \nDie \nTabellengläubigerin \n(im \nFolgenden: \nGläubigerin) \nhatte \ninnerhalb \nder \nvom \nInsolvenzgericht durch Beschluss vom 19.03.2020 auf den 24.04.2020 festgesetzten \nAnmeldefrist am 23.04.2020 eine Forderung in Höhe von 432,51 € zur Insolvenztabelle über \ndas Vermögen der Schuldnerin bei der Insolvenzverwalterin angemeldet. Diese Anmeldung \nwurde jedoch aufgrund eines Kanzleiversehens der Insolvenzverwalterin nicht innerhalb der \nFrist in die Insolvenztabelle eingetragen. Die Insolvenzverwalterin unterrichtete das \nInsolvenzgericht mit Schlussbericht vom 15.11.2021 über ihr Versehen und bat, der \nGläubigerin keine Kosten für die nachträgliche Prüfung aufzuerlegen. Das Insolvenzgericht \nbehandelte die Forderungsanmeldung als eine nachträgliche und ordnete mit Beschluss vom \n09.02.2022 für deren Prüfung gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren an. \nMit Kostenansatz vom 15.03.2022 wurde der Gläubigerin für dieses schriftlich durchgeführte \nVerfahren der nachträglichen Forderungsprüfung eine Gerichtsgebühr in Höhe von 22,00 € \nnach Ziffer 2340 KV GKG in Rechnung gestellt. \n \nMit am 01.06.2022 eingegangenem Schriftsatz hat sich die Gläubigerin gegen den \nKostenansatz gewandt. Der Vertreter der Staatskasse ist der Erinnerung entgegengetreten. \nDas Insolvenzgericht hat der Erinnerung mit Beschluss vom 27.06.2022 stattgegeben und \nwegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage gemäß § 66 Abs. \n2 Satz 2 GKG die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass \nder Gesetzeswortlaut des § 177 InsO ein Versäumnis voraussetze, was hier hinsichtlich der \nGläubigerin nicht der Fall sei. \n \nDie Staatskasse hat gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 01.07.2022 Beschwerde \neingelegt. Die Gebühr sei wegen der Durchführung des schriftlichen Prüfungsverfahrens \nangefallen; auf ein Verschulden der Gläubigerin komme es nicht an. Diese Beschwerde hat \ndas Landgericht - nach Übertragung der Sache auf die vollständig besetzte Kammer gemäß \n§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG - mit Beschluss vom 30.09.2022 als unbegründet zurückgewiesen. \nDie Gläubigerin sei nicht nach § 33 GKG zur Zahlung verpflichtet. Die Überschrift der \nZiffer 2340 KV GKG beziehe sich ausdrücklich auf § 177 InsO, dessen Voraussetzungen \naber nicht vorlägen, da die Gläubigerin nicht säumig gewesen sei. Soweit in Rechtsprechung \nund Literatur anderes vertreten werde, lasse dies den ausdrücklichen Wortlaut des § 177 \nAbs. 1 InsO außer Acht. Auch verstoße es gegen Art. 3 GG, wenn Gläubiger, die fristgerecht \nihre \nForderung \nanmeldeten, \naufgrund \nvon \nUmständen, \ndie \naußerhalb \nihrer \nEinflussmöglichkeiten liegen, schlechter behandelt würden als andere. Das Landgericht hat \ngemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG die weitere Beschwerde zugelassen. \n \nGegen diesen Beschluss hat die Staatskasse mit Schriftsatz vom 13.10.2022 die weitere \nBeschwerde eingelegt. Ihrer Ansicht nach falle gemäß Ziffer 2340 KV GKG stets die \nFestgebühr in Höhe von 22,00 € an, wenn wegen einer oder mehrerer Insolvenzforderungen \n\nein besonderer Prüfungstermin oder ein schriftliches Prüfungsverfahren durchgeführt werde, \nwobei die Gebühr für jeden Gläubiger, dessen Forderung zu prüfen sei, gesondert anfalle. \nDiese Voraussetzungen lägen hier vor. Soweit in der Überschrift zu Ziffer 2340 KV GKG die \nVorschrift des § 177 InsO genannt werde, stelle dies keinen inhaltlichen Verweis auf diese \nVorschrift dar, sondern lediglich eine Klarstellung, dass sich der Gebührentatbestand auf \neine nachträgliche Prüfung von Forderungen im Sinne der Regel des § 177 InsO beziehe, \nohne dass es darauf ankomme, ob sämtliche Voraussetzungen zur Anwendung dieser \nVorschrift vorlägen. Die Gläubigerin hafte nach § 33 GKG i.V.m. § 177 InsO für diese \nGebühr. Die Möglichkeit, dass eine nachträgliche Prüfung nicht aufgrund einer Säumnis des \nGläubigers, sondern wegen einer verspäteten Aufnahme der Forderung zur Tabelle durch \nden Insolvenzordner erforderlich werde, sei von dem Gesetzgeber nicht bedacht worden. Der \nEntscheidung des Insolvenzgerichts, § 177 Abs. 1 InsO auf diesen Sachverhalt \nentsprechend anzuwenden, habe zugrunde gelegen, dass ansonsten nur die Alternativen \nbestünden, entweder die Forderung ohne förmliche Prüfung zu berücksichtigen, was der \nSchuldnerin und Dritten die Widerspruchsmöglichkeit genommen hätte, oder aber die \nnachträgliche Anmeldung zur Tabelle zum Nachteil der Gläubigerin abzulehnen und diese \nallein auf Schadensersatzansprüche gegen den dafür Verantwortlichen zu verweisen. Das \nVorgehen des Insolvenzgerichts, § 177 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden, sei vor \ndiesem Hintergrund ein sachgerechter Weg, diese Regelungslücke auszufüllen. Dann aber \nsei es konsequent, von einer Haftung der Gläubigerin für die durch die nachträgliche \nForderungsprüfung anfallende Gebühr auszugehen. Die Schuldnerin für die Gebühr haften \nzu lassen, sei jedenfalls nicht sachgerecht. Soweit in der Rechtsprechung vertreten werde, \ndie \nGebühr \nin \neiner \nderartigen \nSituation \ndem \nInsolvenzverwalter \naufzuerlegen, \nberücksichtige dies nicht, dass es nicht dem Kostenbeamten obliegen könne, die \n„Schuldfrage“ für die verspätete Eintragung in die Tabelle zu klären. \n \nDas Landgericht hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und der \nweiteren Beschwerde anschließend nicht abgeholfen. Entgegen der Ansicht der Staatskasse \nsei nicht davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber nach Interessenabwägung dafür \nentschieden hätte, einem Gläubiger, der keine Veranlassung für die nachträgliche \nForderungsprüfung gegeben habe, die Gebühr aufzuerlegen. \n \nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten des \nInsolvenzgerichts, des Landgerichts und des Senats Bezug genommen. \n \nII. \nDie weitere Beschwerde hat Erfolg. \n \n1. \nDie weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft, weil das Landgericht sie \nzugelassen hat; daran ist der Senat gebunden (§ 66 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4, Abs. 3 Satz 4 \nGKG). Sie wurde - den Vorgaben von § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG i.V.m. § 546 ZPO \nentsprechend - von der Staatskasse damit begründet, dass das Landgericht Rechtsnormen - \nhier § 33 GKG i.V.m. Ziffer 3240 KV GKG und § 177 InsO - nicht richtig angewandt habe. \nDer Senat entscheidet in der Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG, da § 66 Abs. 6 GKG keine \nSondervorschriften für die Besetzung des Senats im Verfahren der weiteren Beschwerde \nenthält. \n \n2. \nDie weitere Beschwerde ist begründet. Die Kostenbeamtin hat zu Recht eine Gebühr in \n\nHöhe von 22,00 € gemäß Ziffer 2340 KV GKG gegen die Gläubigerin in Ansatz gebracht, so \ndass auf die Rechtsmittel der Staatskasse die Beschlüsse des Amtsgerichts und des \nLandgerichts abzuändern sind und die Erinnerung der Gläubigerin zurückzuweisen ist. \n \nDie Rechtslage ist umstritten, da neben der Auffassung, dass auch in der hier vorliegenden \nKonstellation \ndie \nanmeldende \nGläubigerin \nKostenschuldnerin \neiner \nGebühr \nnach \nZiffer 2340 KV GKG sei (so beispielsweise LG Krefeld, Beschluss vom 09.02.2017, \n7 T 156/16, NZI 2017, 367; Kayser/Thole/Depré, InsO, 10. Aufl., § 177 Rn. 15), auch \nvertreten \nwird, \ndass \ndie \nGebühr \nnicht \nentstehe \n(so \nbeispielsweise \nBeckOK \nInsolvenzrecht/Zenker, 29. Edition vom 15.10.2022, § 177 Rn. 17) oder dass der \nInsolvenzverwalter der Kostenschuldner dieser Gebühr sei (so bspw. AG Leipzig, Beschluss \nvom 26.05.2008, 406 IK 1219/07; Siebert, VIA 2017, 52, zitiert nach beck-online; Harbeck, \njurisPR-InsR 7/2017 Anm. 5). Nach Auffassung des Senats ist eine Gebühr nach Ziffer 2340 \nKV GKG entstanden (vgl. hierzu nachfolgend Ziffer 2.1), für die die anmeldende \nTabellengläubigerin Kostenschuldnerin ist (vgl. hierzu nachfolgend Ziffer 2.3). \n \nNach ganz überwiegender Meinung trägt im Regelfall der unmittelbaren Anwendung des \n§ 177 Abs. 1 InsO - also der verspäteten Anmeldung durch einen Gläubiger - der den \nbesonderen Prüfungstermin veranlassende Nachzügler die hierdurch entstehenden Kosten \nunabhängig davon, ob seine Säumnis auf seinem Verschulden beruht oder nicht \n(Jäger/Gerhardt, InsO, 5. Aufl., § 177 Rn. 15; BeckOK Insolvenzrecht/Zenker, a.a.O., § 177 \nRn. 17; Braun/Specovius, InsO, 9. Aufl., § 177 Rn. 11; Karsten Schmidt/Jungmann, InsO, \n20. Aufl., Rn. 20; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., Rn. 30; Oestreich/Hellstab/Schneider, \nGKG/FamGKG, 120. Ergänzungslieferung vom Mai 2018, Rn. 54 f. zu Nummern 2310-2386 \nKV GKG). Dieselbe Rechtsfolge trifft ihn aber auch in der vorliegenden Konstellation. \n \n2.1 \nEine Gebühr nach Ziffer 2340 KV GKG in Höhe von 22 € ist auch in der hier vorliegenden \nKonstellation entstanden. \n \n2.1.1 \nZwar soll nach einem größeren Teil der insolvenzrechtlichen Literatur (vgl. Zenker, NZI 2017, \n368; BeckOK Insolvenzrecht/Zenker, a.a.O., Rn. 17.1; Kübler/Prütting/Bork, InsO, \n64. Ergänzungslieferung vom Juli 2015, § 177 Rn. 21; MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl., § 177 Rn. \n18; Braun/Specovius, a.a.O., Rn. 11; Karsten Schmidt/Jungmann, a.a.O., Rn. 20) die Gebühr \nnicht entstehen, wenn aus Sicht des anmeldenden Gläubigers kein Fall der Verspätung \nvorliegt, er - wie hier - also seine Forderung gemäß § 174 InsO rechtzeitig beim \nInsolvenzverwalter anmeldet und erst dieser es versäumt, die Anmeldung rechtzeitig gemäß \n§ 175 InsO in die Tabelle einzutragen. Insoweit wird vertreten, dass dann kein Fall der \nnachträglichen Anmeldung im Sinne des § 177 InsO vorliege, was zur Folge habe, dass die \nGebühr nach Ziffer 2340 KV GKG nicht entstehe. Werde die nachträgliche Prüfung \nerforderlich, weil der Insolvenzverwalter eine rechtzeitige Anmeldung übersehen hat, seien \ndie Voraussetzungen des Kostentatbestands nicht erfüllt. \n \nJedenfalls im Ergebnis ähnlich argumentiert das Landgericht, wenn es aus der Benennung \ndes § 177 InsO in der Überschrift der Ziffer 2340 KV GKG ableitet, dass die Gebühr nur \nentsteht, wenn alle Voraussetzungen zur unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift und \ndamit auch eine Säumnis des Gläubigers mit der Anmeldung seiner Forderung gegeben \nsind. \n \n\n2.1.2 \nNach Auffassung des Senats knüpft der Anfall der Gebühr jedoch nicht an ein vom \nKostenbeamten zu prüfendes Verschulden an, sondern entsteht sie allein dadurch, dass das \nInsolvenzgericht die gebührenauslösende Tätigkeit - die Prüfung der Forderung im \nschriftlichen (Nachtrags-)Verfahren - vornimmt (vgl. Kayser/Thole/Depré, a.a.O., § 177 Rn. \n15; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier/Wagner, InsR, 4. Aufl., § 177, Rn. 10; LG Krefeld, \nBeschluss vom 09.02.2017, 7 T 156/16, NZI 2017, 367; AG Norderstedt, Beschluss vom \n05.04.2016, 66 EN 288/14; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 33 \nGKG Rn. 4; offengelassen von Andres/Leithaus, InsO, 4. Aufl., § 177 Rn. 5). Dies ist auch im \nLicht des Umstandes, dass die Überschrift zu Ziffer KV 3240 GKG auf § 177 InsO Bezug \nnimmt, nicht anders zu beurteilen. Die Überschrift gibt lediglich einen Hinweis auf den \nregelmäßigen Anwendungsfall; ihr Wortlaut und derjenige dieser Norm setzen nicht wie bei \neiner Rechtsgrundverweisung voraus, dass alle Tatbestandsmerkmale, die in § 177 Abs. 1 \nInsO genannt sind, tatsächlich vorliegen. \n \n2.1.2.1 \nDer Fall, dass eine Forderung vom Gläubiger zwar fristgerecht beim Insolvenzverwalter nach \n§ 175 InsO angemeldet worden ist, dieser es aber versäumt, vor dem Prüftermin die ihm \nobliegende Eintragung in die Tabelle nach § 176 InsO zu veranlassen, ist von dem \nGesetzgeber ersichtlich nicht bedacht worden. In dieser Situation ist es geboten, § 177 InsO \nanalog anzuwenden, um ein die Interessen aller Beteiligten wahrendes Verfahren zur \nPrüfung der Forderung durchzuführen. Damit wird eine zusätzliche Tätigkeit des Gerichts \nerforderlich, für die Ziffer 2340 KV GKG eine Gebühr gesetzlich anordnet. Der \nGebührentatbestand knüpft also an die Durchführung des gesonderten Prüfverfahrens an; ob \ndas Prüfverfahren aufgrund unmittelbarer oder in analoger Anwendung von § 177 InsO \ngeschieht, macht an dieser Stelle keinen Unterschied. Dem wird die Ansicht, im Fall einer \nnicht vom Gläubiger zu vertretenden Verspätung der Forderungsanmeldung sei eine analoge \nAnwendung des § 177 InsO nur für das Prüfverfahren eröffnet, nicht aber für die damit \nverbundene Kostenreglung in Ziffer 2340 KV GKG, nicht gerecht, denn der Wortlaut des \n§ 177 ZPO stellt zwar auf eine verspätete Anmeldung bzw. Säumnis ab, das gilt aber nicht \nfür Ziffer 2340 KV GKG. \n \n2.1.2.2 \nEs gibt keinen Anlass, Konstellationen, in denen ein Nachtragsverfahren ohne Verschulden \ndes Gläubigers wegen eines Fehlers des Insolvenzverwalters nötig wird, besonders zu \nbehandeln, da der Anfall der Gebühr auch sonst im Anwendungsbereich des § 177 InsO kein \nVerschulden des Gläubigers voraussetzt. \n \nZwar berührt die Erhebung von Gerichtskosten den Schutzbereich des Grundrechts des \nKostenschuldners aus Art. 2 Abs. 1 GG, weshalb es grundsätzlich erforderlich ist, dass ein \neinschlägiger Kostentatbestand und seine Rechtsfolge vom Gesetzgeber in einer den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise durch entsprechende Normen \ngeregelt sind, sodass Gerichtskosten nur im Rahmen der im Kostenverzeichnis des \nGerichtskostengesetzes geregelten Tatbestände erhoben werden. Zur verfassungsmäßigen \nOrdnung gehören jedoch ebenso die mit allgemein anerkannten Methoden durchgeführte \nAuslegung der Gesetze durch die Gerichte und deren auf diesem Weg gewonnene \nRechtsfortbildung. Das Schließen planwidriger Gesetzeslücken durch die Rechtsprechung ist \nauch im Kostenrecht verfassungsrechtlich keineswegs ausgeschlossen. Die Grenzen von \nAuslegung und Richterrecht werden lediglich durch Art. 20 Abs. 2 und 3 GG gesetzt. Das \nErgebnis muss demnach den allgemein anerkannten Methoden der richterlichen \n\nRechtsanwendung \nentsprechend \ngewonnen \nwerden \nund \ndie \nauch \nfür \nden \nKostengesetzgeber geltenden verfassungsrechtlichen Grenzen beachten (BVerfG, Beschl. v. \n20.04.2010, 1 BvR 1670/09, Rn. 10; s. hierzu auch Toussaint, GKG, Einführung zum GKG \nRn. 31, beck-online). Diese Bedingungen sind hier eingehalten. \n \n2.2 \nIn der Literatur wird vereinzelt die Ansicht vertreten, § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO schaffe keine \nunmittelbare Kostenhaftung, sondern diese entstehe erst durch eine entsprechende \nEntscheidung \ndes \nInsolvenzgerichts \n(Gottwald/Haas/Eickmann/Wimmer, \nInsolvenzrechts-Handbuch, § 61 Forderungsanmeldung Rn. 57, beck-online). Dabei wird \njedoch übersehen, dass bereits die Vorschrift des § 177 InsO im Zusammenspiel mit der des \n§ 33 GKG unmittelbar eine Kostenhaftung zugunsten der Staatskasse begründet und es \ndaher keiner gerichtlichen Kostengrundentscheidung nach § 29 Nr. 1 GKG bedarf. Die \nHaftung des Schuldners nach § 23 Abs. 7 GKG besteht hiervon unabhängig. \n \n§ 177 InsO ordnet unmittelbar die Kostenhaftung „des Säumigen“ an, benennt also - insoweit \nin Ergänzung der Vorschriften der §§ 23 ff. GKG - den Kostenschuldner bereits an dieser \nStelle, und § 33 GKG bestimmt die Staatskasse als Gläubigerin der Gebühr. Infolgedessen \nerwirbt die Staatskasse unmittelbar einen weiteren Kostenschuldner, der neben den \nsonstigen im Gerichtskostengesetz genannten im Wege des Kostenansatzes gemäß § 19 \nAbs. \n1 \nGKG \nvom \nzuständigen \nGericht \nherangezogen \nwerden \nkann \n(BeckOK \nKostR/Semmelbeck, 39. Edition vom 01.07.2022, GKG § 33; s.a. NK-GK/Joachim Volpert, \nGKG, 3. Aufl., § 33 Rn. 1). \n \n2.3 \nTeilweise wird ferner vertreten, dass in der hier vorliegenden Konstellation zwar die Gebühr \nnach Ziffer 2340 KV GKG entstehe, aber nicht der Gläubiger, sondern der Insolvenzverwalter \nKostenschuldner in analoger Anwendung des § 177 InsO sei, weil das Nachtragsverfahren \ndurch seine Säumnis verursacht wird (AG Leipzig, Beschluss vom 26.05.2008, \n406 IK 1219/07; Siebert, VIA 2017, 52, zitiert nach beck-online; Harbeck, jurisPR-InsR \n7/2017 Anm. 5). Demnach sei in diesen Fällen also der Insolvenzverwalter „der Säumige“ im \nSinne dieser Vorschrift und nicht der Gläubiger, der seine Forderung rechtzeitig zur Tabelle \nangemeldet hat. \n \nDiese Ansicht knüpft zwar an die Wortwahl des Gesetzgebers in § 177 InsO an, ein solches \nVerständnis \ndes \nGesetzestextes \nentspricht \njedoch \nnicht \ndem \nKonzept \ndes \nGerichtskostengesetzes, das dem Kostenbeamten auch sonst keine Ermittlungspflichten zur \n„Vorgeschichte“ der Gebührenentstehung auferlegt. Oft wird für den Kostenbeamten in der \nPraxis nicht ersichtlich sein, ob dem durchgeführten Nachtragsverfahren eine verspätete \nAnmeldung des Gläubigers oder eine verspätete Eintragung durch den Insolvenzverwalter \nzugrunde liegt. Sachgerecht ist es daher, stets den Gläubiger als Kostenschuldner zu \nbehandeln. \n \nDies ist auch bei analoger Anwendung der Norm von ihrem Wortlaut gedeckt, der ersichtlich \nlediglich auf den Normalfall des säumigen Gläubigers abstellt. Die Bezeichnung „der \nSäumige“ wurde bei Einführung der InsO aus § 142 KO übernommen (vgl. BT-Drs. 12/7302, \nSeite 184) und stammt noch aus einer Zeit, in der die Gläubiger ihre Forderungen gemäß \n§ 139 Satz 2 KO beim Insolvenzgericht anzumelden hatten und noch kein Insolvenzverwalter \nnach § 174 InsO zwischengeschaltet war. Bei Anwendung des § 142 KO bestand daher kein \nUnterschied zwischen „Anmeldendem“ und „Säumigen“, diese Formulierungen wurden \n\nsynonym verwendet. Erst im Gesetzgebungsverfahren zur Insolvenzordnung (BT-Drs. \n12/7302, Seite 75) wurde der Insolvenzverwalter als Anmeldungsempfänger vorgesehen. \nDer Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages verfolgte mit seinem Vorschlag das Ziel \neiner Entlastung der Insolvenzgerichte; Vorbild hierfür war § 5 Nr. 3 GesO (vgl. BT-Drs. \n12/7302, Seite 159), wobei § 14 GesO allerdings kein gebührenpflichtiges nachträgliches \nschriftliches Prüfungsverfahren im Falle verschuldet verspätet angemeldeter Forderungen \nvorsah. Vielmehr wurde nur im Fall unverschuldeter Verspätungen die Möglichkeit eröffnet, \ndass der Verwalter die Forderung mit Zustimmung des Gesamtvollstreckungsgerichts in die \nTabelle aufnimmt (vgl. hierzu ausführlich Frege, WiB 1997, 234 ff.). Die Ausschlussfrist des \n§ 14 GesO führte zu zahlreichen und oftmals langwierigen Streitigkeiten über die Frage des \nVerschuldens bei der Fristversäumnis (vgl. BGH, Beschl. v. 07.05.2015, IX ZB 75/14, WM \n2015, 1291, 1294). Dieser Gesetzgebungsgeschichte kann am besten dadurch Rechnung \ngetragen werden, dass auch bei Durchführung eines schriftlichen Nachverfahrens unter \nlediglich analoger Anwendung des § 177 InsO der Gläubiger, dessen Forderung durch einen \nFehler des Insolvenzverwalters zu spät in die Insolvenztabelle eingetragen wird, als \n„Säumiger“ im Sinne dieser Vorschrift behandelt wird. Der Gläubiger bleibt als Anmeldender \nSchuldner der Gebühr (wie hier auch LG Krefeld, Beschluss vom 09.02.2017, 7 T 156/16, \nNZI 2017, 367; AG Norderstedt, Beschluss vom 05.04.2016, 66 EN 288/14, juris; \nAhrens/Gehrlein/Ringstmeier/Wagner, a.a.O., § 177 Rn. 10; Kayser/Thole/Depré, a.a.O., \n§ 177 Rn. 15; Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O., § 33 GKG Rn. 4; offengelassen von \nAndres/Leithaus, InsO, 4. Aufl., § 177 Rn. 5). \n \n2.4 \nDieses Ergebnis ist auch nicht unbillig. Es trägt dem Bedürfnis einer einfachen \nAusgestaltung des Kostenrechts als bloßem Annex zum eigentlichen Insolvenzverfahren \nRechnung, ohne den Gläubiger unverhältnismäßig und nachhaltig zu benachteiligen. Denn \ntrifft \nden \nInsolvenzverwalter \nan \nder \nVerspätung \nder \nEintragung \nein \nOrganisationsverschulden, wird er regelmäßig nach § 60 Abs. 1 InsO dem mit der \nGerichtsgebühr belasteten Gläubiger zum Ersatz verpflichtet sein (vgl. Kayser/Thole/Depré, \na.a.O., § 177 Rn. 15; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Weitzmann, 9. Aufl., § 60 \nRn. 17). \n \nDa das Erfordernis des Nachtragsverfahrens in dieser Konstellation nicht auf einem Fehler \ndes Insolvenzgerichts beruht, besteht zudem weder Anlass, diese Situation vom \nAnwendungsbereich der Ziffer 3240 KV GKG auszunehmen, noch die Gebühr nach § 21 \nAbs. 1 Satz 1 GKG fallen zu lassen. Auch eine Verletzung der gerichtlichen Aufsichtspflicht \nüber den Insolvenzverwalter nach § 58 InsO ist nicht ersichtlich. \n \n3. \nDer weiteren Beschwerde der Staatskasse war darum stattzugeben und die Erinnerung der \nGläubigerin gegen den Kostenansatz vom 15.03.2022 über 22,00 € unter Aufhebung der \nBeschwerdeentscheidung zurückzuweisen. \n \nIII. \n \nDie Entscheidung über die Kosten beruht für alle Instanzen auf § 66 Abs. 8 GKG. \n \n \n \nD...... \nU...... \nB......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396873","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-01-24/12-w-636-22","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":26},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396873","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396873","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-01-24/12-w-636-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396873","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.098709+00:00"}}