{"status":"available","doknr":"OLD396872","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-11-07","aktenzeichen":"12 W 561/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nBeauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter zur \nWahrnehmung der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei den dadurch dem \nProzessbevollmächtigten entstehenden Kosten in Form der Vergütung des Terminsvertreters \nnicht um Auslagen im Sinne von Vorbemerkung § 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG. Derartige Kosten \nsind selbst dann, wenn der Mandant dem Prozessbevollmächtigten diese Kosten ersetzt, im \nKostenfestsetzungsverfahren nicht gegen den Prozessgegner festzusetzen. \n \n \nOLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 7. November 2022, Az.: 12 W 561/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 12 W 561/22 \nLandgericht Leipzig, 07 O 564/21 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn Sachen \n \nU...... H......, ... \n- Klägerin und Beschwerdegegnerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nDr. S...... & S...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \ngegen \n \n1. D...... Automobile GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, ... \n \n- Beklagte und im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt - \nProzessbevollmächtigte: \nKanzlei V...... Rechtsanwalts GmbH, ... \n \nE...... Mobil GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer H... S..., ... \n \n- Streithelferin zu 1 - \nProzessbevollmächtigte: \nG...... W...... Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, ... \n \n2. S...... N.V., ..., Niederlande \n \n- Beklagte und Beschwerdeführerin - \nZustellungsbevollmächtigte: \nF...... Germany AG, \nvertreten durch die Vorstandvorsitzende M... G... D... und den Vorstand N... T..., ... \n \nProzessbevollmächtigte: \nS...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern \nmbB, ... \n \n3. F...... Italy S.p.A., vertreten durch den Vorstand, ..., Italien \n \n- Beklagte und Beschwerdeführerin - \nProzessbevollmächtigte: \nS...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern \nmbB, ... \n \n\nwegen Schadensersatz \nhier: Kostenfestsetzungsbeschwerde \n \nhat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D......, \nRichter am Oberlandesgericht U...... und \nRichterin am Oberlandesgericht B...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 07.11.2022 \n \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des \nLandgerichts Leipzig vom 17.08.2022, 7 O 564/21, wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu 2 und zu 3 zu tragen. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nNach einem obsiegenden Urteil erster Instanz haben die Beklagten zu 2 und 3, die von \nderselben \nRechtsanwaltssozietät \nvertreten \nwurden, \nim \nRahmen \nihres \nKostenfestsetzungsantrages neben einer Terminsgebühr einen Betrag in Höhe von 400,00 € \ngeltend gemacht, den ihre Prozessbevollmächtigte als Pauschalbetrag an einen weiteren \nRechtsanwalt für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht \ngezahlt hat. \n \nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die von der Klägerin an die Beklagten \nzu 2 und 3 als Gesamtgläubiger zu erstattenden Gebühren auf 3.864,40 € nebst Zinsen \nfestgesetzt und dabei das vorgenannte Pauschalhonorar von 400,00 € nicht berücksichtigt. \nHinsichtlich der Gründe wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung sowie \nden Nichtabhilfebeschluss vom 27.09.2022 Bezug genommen. \n \nGegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Beklagten zu 2 \nund 3, die weiterhin (auch) die Festsetzung des Pauschalhonorars im Umfang von 400,00 € \nbegehren. \nSie \nsind \nder \nAuffassung, \nes \nhandele \nbei \nden \nKosten, \ndie \nihrer \nHauptbevollmächtigten in Form des Pauschalhonorars deshalb anfallen, weil ein \nTerminsvertreter die Terminsgebühr für diese verdiene, um von den Beklagten zu 2 und 3 \ngeschuldete Auslagen nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG. Diese seien den \nBeklagten zu 2 und 3 von der Klägerin zu erstatten, wenn - wie hier mit 489,08 € - die fiktiven \nKosten einer Terminwahrnehmung durch die Hauptbevollmächtigte höher gewesen wären. \n \nDas Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der nach § 568 Satz 1 ZPO \nzuständige Einzelrichter hat das Verfahren nach § 568 Satz 2 ZPO auf den Senat \nübertragen. \n \nII. \n \nDie statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 \n\nhat keinen Erfolg. \n \nEntgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 und 3 kann die Hauptbevollmächtigte die von ihr \ndem Terminsvertreter geschuldete Vergütung ihnen gegenüber nicht als Auslage im Sinne \nvon Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 ff. BGB geltend machen. \nDaher handelt es sich selbst dann, wenn die Beklagten zu 2 und 3 diese Kosten auf eine \nRechnung der Hauptbevollmächtigten ausgleichen sollten, nicht um gesetzliche und damit \nvon der Klägerin zu erstattende Kosten des Rechtsstreits. \n \nDenn im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs können - wie die Beklagten \nzu 2 und 3 letztlich auch nicht in Abrede stellen - nur die auf der Grundlage des RVG \nangefallenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts nach § 91 Abs. 2 \nSatz 1 ZPO zur Erstattung festgesetzt werden. Rechtsanwaltskosten, die auf einer \nHonorarvereinbarung beruhen, sind hingegen grundsätzlich bei der Kostenfestsetzung nicht \nzu berücksichtigen (vgl. beispielsweise zuletzt OLG München, Beschluss vom 12.08.2022, \n11 W 467/22, Rn. 13 m.w.N.). Erstattungsfähige gesetzliche Gebühren und Auslagen nach \nMaßgabe des RVG fallen für eine Partei bei einen Terminvertreter nur dann an, wenn dieser \nvon der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn der Prozessbevollmächtigte im \neigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Beschluss vom 13.07.2011, \nIV ZB 8/11; OLG München, a.a.O., Rn. 14; s.a. die weitere von dem Landgericht im \nangefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss zitierte oberlandesgerichtliche \nRechtsprechung). \n \nVorliegend \nerfolgte \ndie \nMandatierung \ndes \nTerminsvertreters \ndurch \ndie \nProzessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 und 3 in deren eigenen Namen und auf \nGrundlage einer zwischen den Rechtsanwälten getroffenen Vergütungsvereinbarung; dies \nwird von den Beklagten zu 2 und 3 nicht in Abrede gestellt und dies ergibt sich auch aus der \nan die Hauptbevollmächtigte gerichteten Rechnung des Terminsbevollmächtigten. \n \nDie Vergütungsvereinbarung mit dem Pauschalhonorar von 400,00 € richtet sich nicht nach \nden Vorschriften des RVG (BGH, Urteil vom 29.06.2000, Nr. I ZR 120/98; OLG \nMünchen, a.a.O.). Soweit von Müller-Rabe (Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., Nr. 3401 VV \nRVG, Rn. 137a) und Schneider (AGS 2018, 489 ff.) sowie vereinzelt auch in der \nRechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die dem Prozessbevollmächtigten aufgrund \nder Pauschalvereinbarung mit den Terminsvertretern entstandenen Kosten seien als \nAuslagen des Hauptbevollmächtigten nach Vorbemerkung 7 Anmerkung Abs. 1 Satz 2 VV \nRVG i.V.m. §§ 670, 675 BGB ähnlich den Kosten von Hilfspersonen im Verfahren nach § \n104 \nZPO \nzumindest \nbis \nzur \nHöhe \nder \nersparten \nfiktiven \nReisekosten \ndes \nHauptbevollmächtigten als erstattungsfähige Kosten der Partei gegen den Prozessgegner \nfestzusetzen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Auslagen im Sinne des Teil 7 \ndes VV RVG sind regelmäßige Aufwendungen, die dem Hauptprozessbevollmächtigten im \nZuge der auftragsgemäßen Erfüllung seiner anwaltlichen Tätigkeit entstehen, und nicht, wie \nhier, solche Kosten, die dadurch anfallen, dass er die von ihm geschuldeten originären \nanwaltlichen Leistungen nicht in eigener Person erbringt, sondern anderweitig einkauft (vgl. \nOLG München, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019, 25 W 242/19). Die \nAbgeltung der anwaltlichen Tätigkeit, zu der auch die Wahrnehmung gerichtlicher Termine \nzählt, erfolgt grundsätzlich auch im Falle der Stellvertretung im Sinne von § 5 RVG \nausschließlich über die Anwaltsgebühren, hier namentlich durch die Terminsgebühr, \ndaneben \nbesteht \nkein \nRaum \nfür \neinen \nAuslagenersatzanspruch \ndes \nProzessbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines \n\nTerminsvertreters entstehen (OLG München, a.a.O., OLG Hamm, a.a.O., OLG Stuttgart, \nBeschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15; OLG Köln Beschluss vom 05.08.2021, 17 W \n201/19, Rn. 7 bei beck-online; Hansens, RVG Report, 2012, 248 ff.; s.a. Hansens AGS 2022, \n71 [73]). \n \nIII. \n \nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n \nDer Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \nzukommt, § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche \nBedeutung zu, da eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer \nunbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der \nAllgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die \nKonstellation, dass der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter \nbeauftragt, kommt häufig vor, so dass sich nicht selten auch im Kostenfestsetzungsverfahren \ndie Frage nach der Erstattungspflicht der hierfür vereinbarten Vergütung durch den \nProzessgegner stellt. \nDiese Frage ist auch klärungsbedürftig (ebenso OLG München, aaO; OLG Hamm, aaO). Zur \nFrage der Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines vom Prozessbevollmächtigten \nbeauftragten Terminsvertreters vertreten zwei namhafte Autoren des Kostenrechts von der \nhier vertretenen Auffassung abweichende Meinungen. Zudem haben sich zumindest \nvereinzelt auch Obergerichte zu der Rechtsfrage, ob die an einen Terminsvertreter gezahlte \nVergütung als Auslage i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG zu vergüten ist, im Sinne eines \nErstattungsanspruchs geäußert, und zwar nach dem Verständnis des Senats auch für Fälle, \nin denen der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter beauftragt hat (OLG Naumburg, \nBeschluss vom 28.9.2021, 2 W 40/21; KG, Beschluss vom 18.08.2017, 5 W 130/17; \nBrandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.03.2007, 10 WF 45/07; KG, Beschluss vom \n01.11.2004, 19 WF 222/04). Soweit der BGH in seinem Urteil vom 29.06.2000 (I ZR 122/98, \nNJW 2001, 753, 754) ausgeführt hat, zur Kostenerstattung könnten bei einer \nGebührenvereinbarung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Terminsvertreter nur die \nGebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts angemeldet werden, nicht aber weitergehende \nGebühren durch die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts als Terminsvertreter oder \nersparte \nReisekosten \ngeltend \ngemacht \nwerden, \nhandelte \nes \nsich \num \neine \nwettbewerbsrechtliche Sache, in der mit dieser Begründung die mittelbare Vereinbarung \neines Erfolgshonorars verneint wurde; eine ausdrückliche Entscheidung über die \nkostenrechtliche Frage der Erstattungsfähigkeit der Terminsvertretervergütung liegt hierin \nnicht (so auch OLG Hamm, aaO, Rn. 31ff. bei beck-online). \n \n \n \n \n \nD...... \nB...... \nU......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-11-07/12-w-561-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-11-07/12-w-561-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396872","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.075373+00:00"}}