{"status":"available","doknr":"OLD396871","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-10-14","aktenzeichen":"12 W 491/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Wird vom Gläubiger vorgerichtlich zunächst ein Inkassounternehmen beauftragt, obwohl \nder Schuldner der Forderung zuvor entgegengetreten ist, und werden dann im \nnachfolgenden \nGerichtsverfahren \nInkassokosten \nin \nHöhe \neiner \nanwaltlichen \nGeschäftsgebühr tituliert, steht im Kostenfestsetzungsverfahren einer Festsetzung der Hälfte \nder Verfahrensgebühr gegen den Schuldner § 13f Satz 1 und 2 RDG entgegen. \n \n2. Wenn im Kostenfestsetzungsverfahren streitig ist, ob der Schuldner der Forderung vor \nBeauftragung des Inkassounternehmens widersprochen hat, trägt der Gläubiger die \nGlaubhaftmachungslast. Dies folgt aus der Ausgestaltung des § 13f Satz 3 RDG durch den \nGesetzgeber. \n \n \nOLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 14. Oktober 2022, Az.: 12 W 491/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 12 W 491/22 \nLandgericht Dresden, 6 O 2714/21 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn Sachen \n \nB...... Fahrräder GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ..., ... \n- Klägerin und Beschwerdeführerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte B......, ... \n \ngegen \n \nA...... L......, ... \n \n- Beklagter und Beschwerdegegner - \n \nwegen Forderung \nhier: Kostenfestsetzungsbeschwerde \n \nhat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D...... als Einzelrichter \n \nohne mündliche Verhandlung am 14.10.2022 \n \n \nbeschlossen: \n \nI. \nDie Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des \nLandgerichts Dresden vom 16.08.2022, 6 O 2714/21, wird zurückgewiesen. \n \nII. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \n\nDie Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Landgericht die Festsetzung \neines Teils der Verfahrensgebühr im Umfang von 0,65 gegen den Beklagten mit Verweis \ndarauf versagt hat, dass in dem der Kostenfestsetzung zu Grunde liegenden \nVersäumnisurteil Inkassokosten in rechnerischen Umfang einer vollen Geschäftsgebühr \ngegen den Beklagten tituliert worden sind. \n \nVorgerichtlich verlangte die Klägerin von dem gewerblich tätigen Beklagten die Begleichung \nvon Forderungen im Umfang von 20.371,41 € auf Grund von Warenlieferungen. Sie mahnte \nden Beklagten im Juni 2021 mehrfach. Am 17.08.2021 fand ein Telefonat zwischen einem \nMitarbeiter der Klägerin und dem Beklagten statt. Mit Email vom 18.08.2021 teilte die \nKlägerin dem Beklagten mit, dass sie nunmehr ein Inkassobüro mit der Beitreibung ihrer \nForderung beauftragt habe. Ein Inkassobüro wurde für die Klägerin ab dem 19.08.2021 - \nweitgehend erfolglos - tätig, wodurch der Klägerin Kosten entstanden. Der Beklagte zahlte \nam 06.09.2021 lediglich einen Betrag in Höhe von 206,63 €, wodurch ein Teil des Anspruchs \nauf bislang aufgelaufenen Verzugszins erfüllt wurde. \n \nNachdem sie nach dem 05.10.2021 einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, erhob dieser für sie \nunter dem 14.12.2021 Klage auf Zahlung von 20.371,41 € nebst Zinsen und Mahnkosten \nsowie Inkassokosten in Höhe von 1.088,60 € (entspricht einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. \nAuslagenpauschale nach RVG). Am 22.03.2022 erging ein Versäumnisurteil gegen den \nBeklagten, welches rechtskräftig wurde. \n \nIm Kostenfestsetzungsverfahren begehrte die Klägerin die Festsetzung einer 1,3 \nVerfahrensgebühr, \neine \n0,5 \nTerminsgebühr \nsowie \ndie \nPost- \nund \nTelekommunikationspauschale und die verauslagten Gerichtskosten, insgesamt 2.645,60 €. \n \nDas Landgericht hat mit Beschluss vom 16.08.2022 einen Betrag in Höhe von 2.111,30 € \nzugunsten der Klägerin festgesetzt. Es war der Ansicht, dass die im Versäumnisurteil \nzugunsten der Klagepartei titulierten vorgerichtlichen Inkassokosten im Umfang eines \n0,65-Gebührenanteils nach § 15a Abs. 2 RVG i.V.m. § 13e Abs. 1 RDG auf die \nVerfahrensgebühr anzurechnen seien. \n \nGegen diesen ihr am 19.08.2022 zugestellten Beschluss richtet sich Beschwerde der \nKlägerin vom 22.08.2022, mit der sie unter anderem geltend macht, dass § 13e Abs. 1 RDG \ndie Höhe der erstattungsfähigen Kosten für die Tätigkeit eines Inkassodienstleisters regele, \nnicht aber zu einer Begründung einer Verrechnung herangezogen werden könne. Soweit \n§ 13f RDG eine Deckelung der außergerichtlich zu erstattenden Kosten für die Beauftragung \neines Inkassodienstleisters enthalte, entfalle diese Begrenzung, wenn - wie hier - der \nSchuldner die Forderung erst nach der Erteilung des Inkassoauftrages erstmals bestreite und \ndieses Bestreiten dann Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gebe. So habe der \nSachverhalt hier gelegen, da die Klägerin am 19.08.2021 den Inkassodienstleister beauftragt \nhabe, ohne dass der Schuldner zuvor die Forderung bestritten habe. \n \nDas Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. \n \nAuf einen Hinweis des Senats im Beschwerdeverfahren, dass es bislang an einem \nhinreichend konkreten Vortrag zu einem Bestreiten der Forderung durch den Beklagten nach \nBeauftragung des Inkassounternehmens fehle, legt die Klägerin dar, dass der Beklagte \nerstmals mit einer an das Inkassounternehmen gerichteten Email vom 05.10.2021 \naußergerichtlich geltend gemacht habe, dass die Forderungsaufstellung der Klägerin nicht \n\nzutreffe und dass erst dies zur Beauftragung eines Rechtsanwalts sowie zur Klageerhebung \ngeführt habe. Der Beklagte macht demgegenüber mit Schreiben vom 23.09.2022 unter \nBezugnahme auf die zum Beleg beigefügte Email der Klägerin vom 18.08.2021 geltend, \ndass er der Gesamtforderung der Klägerin bereits in dem Telefonat vom 17.08.2022 \nwidersprochen habe. Dies wiederum wird von der Klägerin in Abrede gestellt. \n \nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug \ngenommen. \nII. \n \nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Klägerin ist es aufgrund des § 13f \nSatz 1 und 2 RDG verwehrt, nach Titulierung von Inkassokosten im Umfang einer 1,3 \nGeschäftsgebühr eine Verfahrensgebühr von mehr als 0,65 gegen den Beklagten festsetzen \nzu lassen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 13f Satz 3 \nRDG hat die Klägerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. \n \n1. \nDer zum 01.10.2021 in Kraft getretene § 13f RDG kommt für den hier vorliegenden \nSachverhalt zur Anwendung, da jedenfalls die Verfahrensgebühr, deren vollständige \nErstattung die Klägerin anstrebt, nach deren Vortrag erst nach dem 01.10.2021 \nentstanden ist. Die Klägerin hat vorgetragen, dass erst nach der Email des Beklagten \nvom 05.10.2021 der Auftrag an den späteren Prozessbevollmächtigten erteilt worden \nist. \n \n2. \n§ 13f Satz 1 und 2 RDG sollen eine schuldnerschädigende Kostendopplung durch \nInanspruchnahme sowohl eines Inkassodienstleisters als auch eines Rechtsanwalts \nverhindern. Auf Grund dieser Vorschriften ist der Gläubiger grundsätzlich nicht \nberechtigt, die Erstattung von mehr Kosten zu verlangen als ihm bei Beauftragung \nlediglich des Rechtsanwaltes entstanden wären (Toussaint/Toussaint, 2. Aufl., RDG, § \n13f Rdnr. 1; Salten, MDR 2022, 69, 70). Es wird nunmehr gesetzlich klargestellt, dass \neine \nDoppelbeauftragung \nvon \nInkassodienstleister \nund \nRechtsanwalt \nim \naußergerichtlichen und gerichtlichen Bereich im Normalfall nicht zu einer doppelten \nKostenbelastung des Schuldners führen kann, wenn der Schuldner die Forderung \nentweder von Anfang an bestritten hat oder insgesamt nicht bestritten hat \n(BeckOnline-Kommentar RDG/Günther, 22. Edition 01.07.2022, § 13 f Rdnr. 3; \nEntwurf \nder \nBundesregierung \neines \nGesetzes \nzur \nVerbesserung \ndes \nVerbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften, Bt-Drs. \n19/20348, Seite 28). Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 13f RDG, der \nzunächst vom Bundestag nach Umformulierung im Gesetzgebungsverfahren (vgl. \nhierzu Bt-Drs 19/24735, Seite 13) als § 13c RDG erlassen und dann mit dem Gesetz \nzur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt ohne \ninhaltliche Änderungen in § 13f RDG umbenannt worden ist, ausdrücklich der \nsogenannten „zweiten Ernte“ (Bt-Drs. 19/20348, Seite 52) entgegentreten, die \ndadurch „eingefahren“ wurde, dass in derartigen Fallkonstellationen erhöhte Kosten \ngeschaffen wurden, indem zunächst ein Inkassodienstleister und anschließend ein \nRechtsanwalt beauftragt wurde. Wenn ein Gläubiger aufgrund eines Bestreitens \nseines Schuldners damit rechnen muss, dass er die Forderung durch ein \nKlageverfahren durchsetzen kann, ist es ihm zuzumuten, von vornherein einen \nRechtsanwalt zu beauftragen (Bt-Drs. 19/20348, aaO). Wenn in einer derartigen \nFallkonstellation die Inkassokosten vollständig tituliert werden, stehen nunmehr § 13f \nSatz 1 und Satz 2 RDG im Regelfall ausdrücklich einer Erstattungsfähigkeit der Hälfte \n\nder im gerichtlichen Verfahren entstandenen Geschäftsgebühr entgegen. Ein \nerheblicher Teil der Rechtsprechung war im Übrigen in der Vergangenheit bereits vor \nder gesetzlichen Neureglung über § 254 BGB zu dem wirtschaftlich identischen \nErgebnis gelangt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2019, 27 U 36/17, Rn. 34 bei \njuris; OLG München, Urteil vom 22.06.2016, 20 U 171/16, Rn. 18 bei juris; OLG \nHamm, Urteil vom 19.04.2016, 24 U 48/15, Rn. 28 bei juris; OLG Bamberg, Urteil vom \n05.12.2011, 4 U 72/11 Rn. 97 f. bei juris; Senat, Beschluss vom 03.11.2021, 12 W \n554/21, unveröffentlicht; s.a. BeckOK RDG/Günther, 23. Ed. 01.10.2022, § 13f Rn. 2). \n \n3. \nAnderes gilt allerdings gemäß § 13f Satz 3 RDG dann, wenn der Schuldner die \nForderung erstmals nach Beauftragung des Inkassounternehmens bestreitet und \ndieses Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gibt. In diesem \nFall muss der Schuldner die hierdurch entstehenden höheren Kosten tragen. Dabei \nhat der Gesetzgeber betont, dass dies beispielsweise noch nicht der Fall ist, wenn nur \ndie geltend gemachten Kosten bestritten werden oder wenn es nur um rechtlich \neinfache Fragen zur Forderung selbst, wie beispielsweise zum Eintritt des Verzugs \noder zur Berechtigung einer Zinsforderung, geht, da Inkassodienstleister bei \nRechtsfragen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen, selbst rechtsberatend \ntätig werden dürfen und auch entsprechend qualifiziert seien (Bt-Drs. 19/20348, Seite \n53; s.a. BeckOK RDG/Günther, aaO, § 13f Rn. 7). Vor allem werden allerdings \nSachverhalte erfasst, in denen der Schuldner die gegen ihn erhobene Forderung bis \nzur Beauftragung des Inkassounternehmens nicht in Abrede gestellt hat, der \nGläubiger deshalb nicht mit der Notwendigkeit rechnen musste, nachfolgend das \nGericht anrufen und deshalb einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen \n(Bt-Drs.19/20348, Seite 52), und der Schuldner erst nach Beauftragung des \nInkassodienstleisters das Bestehen der Forderung bestreitet. \n \nDa es sich aufgrund der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Vorschrift bei dieser \nNorm um eine Ausnahmeregelung handelt, trägt der Gläubiger die Darlegungs- und \nGlaubhaftmachungslast für das Vorliegen dieser Konstellation, wenn der Ablauf der \nEreignisse - wie hier - streitig wird. \n \n4. \nDer Beklagte hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, die Forderung nicht erstmals \nin der von der Klägerin vorgelegten E-Mail vom 05.10.2021, sondern bereits am \n17.08.2021 telefonisch gegenüber einem Mitarbeiter der Klägerin jedenfalls in der \nHöhe teilweise bestritten zu haben. Er hat diese Behauptung durch Vorlage einer \nE-Mail der Klägerin vom 18.08.2021, der jedenfalls zu entnehmen ist, dass an dem \nvon dem Beklagten angegebenen Tag ein Telefonat zwischen dem Beklagten und \neinem Mitarbeiter der Klägerin stattgefunden hat, hinreichend substantiiert. Es ist \nunstreitig, dass erst nach diesem Telefonat der Inkassoauftrag erteilt worden ist. \n \n5. \nIn dieser Situation obliegt es der Klägerin, mit den Mitteln des § 294 ZPO glaubhaft zu \nmachen, dass entgegen der Angaben des Beklagten dieser in dem unstreitig erfolgten \nTelefonat \nnicht \ndie \nForderung \nin \nAbrede \ngestellt \nhat. \nEine \nderartige \nGlaubhaftmachung - beispielsweise durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung \ndes aus dem E-Mail-Verkehr namentlich bekannten Mitarbeiters der Klägerin - ist nicht \nerfolgt. Aus der Email vom 18.08.2021 ergibt sich nicht hinreichend sicher, dass die \nDarstellung des Beklagten unzutreffend ist. Zwar wird darin betont, dass in dem \nGespräch von Seiten der Klägerin eine letzte Frist („bis 14.00 Uhr“) zur Zahlung \ngesetzt worden ist, die Email lässt jedoch nicht erkennen, was von dem Beklagten in \n\ndem Gespräch geäußert wurde. Der Umstand, dass die der Klägerin gegenüber dem \nBeklagten \nam \nFolgetag \nankündigte, \nnunmehr \nein \nInkassounternehmen \nzu \nbeauftragen, deutet indiziell einerseits zu Gunsten des Beklagten darauf hin, dass das \nGespräch nicht einvernehmlich endete. Andererseits deutet aber der Umstand, dass \nsich die Klägerin im Anschluss an einen Inkassodienstleister und nicht an einen \nRechtsanwalt wandte, indiziell zu Gunsten der Klägerin eher darauf hin, dass der \nBeklagte \ntelefonisch \nkeine \nmateriell-rechtlichen \nEinwendungen \ngegen \ndie \nForderungen erhoben hat. Auch die Email des Beklagten vom 05.10.2021, mit der er \nvorgebrachte, dass die Forderungsaufstellung der Klägerin nicht zutreffend sei, lässt \nnicht erkennen, ob es sich um einen erstmaligen Einwand oder die Wiederholung \neines bereits früher telefonisch erhobenen Einwandes handelte und ob der Beklagte \nbereits früher zum Ausdruck gebracht hat, ohne gerichtliches Klageverfahren nicht \nzahlungswillig zu sein. Indiziell gegen die Klägerin spricht, dass sie schriftsätzlich \nzunächst den telefonischen Kontakt mit dem Beklagten verschwiegen hat, bis dieser \nvon dem Beklagten durch Vorlage der Email vom 18.08.2021 belegt wurde. Noch im \nSchriftsatz vom 13.09.2022 hat die Klägerin den telefonischen Kontakt nicht \ndargestellt, sondern vielmehr - wie im Hauptsacheverfahren - für den außenstehenden \nLeser den Eindruck erweckt, dass der Beklagte bis zum 05.10.2021 nie auf \nMahnungen reagiert habe. In diesem Zusammenhang fällt - im Ergebnis zu Lasten der \nGlaubhaftigkeit des Klägervortrags wirkend - auf, dass die Klägerin in der Klageschrift \nangegeben hat, auf Mahnungen vom 03.6.2021, 15.06.2021 und 29.06.2021 keine \nZahlung erhalten zu haben, während sie in ihrer vom Beklagten vorgelegten Email \nbenennt, aufgrund einer schriftsätzlich nicht erwähnten Zahlungsvereinbarung vom \n13.07.2021 im Hauptsacheverfahren gleichfalls nicht erwähnte Zahlungseingänge \nüber 286,30 € und 1.081,40 € erhalten zu haben. \n \nWenn daher letztlich auch unter Berücksichtigung, dass die tatsächlichen \nVoraussetzungen \ndes \ngeltend \ngemachten \nKostentatbestandes \nim \nKostenfestsetzungsverfahren nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen \nmüssen (BGH, Beschluss vom 04.04.2007, III ZB 79/06, Rn. 9; Zöller/Herget, ZPO, \n34. Aufl., § 104 Rn. 8), offen bleiben muss, welche der Darstellungen zum \nGeschehensablauf \nzutrifft, \nführt \ndies \ndazu, \ndass \ndie \nKlägerin \nmit \nden \nTatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 13f Satz 3 RDG \nbeweisfällig geblieben ist. Die Beschwerde hat deshalb keinen Erfolg. \n \nIII. \n \nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. \n \n \n \n \n \nD......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-10-14/12-w-491-22","cited_norms":[{"jurabk":"RDG","ref":"§ 13f","ref_norm":"13f","n":8},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 13e","ref_norm":"13e","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 13c","ref_norm":"13c","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-10-14/12-w-491-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396871","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.052115+00:00"}}