{"status":"available","doknr":"OLD396870","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-05-27","aktenzeichen":"12 W 340/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nFactoring-Unternehmen sind im Regelfall in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am \nSitz des Prozessgerichts schriftlich oder in Textform zu unterrichten; Reisekosten eines \nAnwalts vom Sitz des Factoring-Unternehmens oder vom \"Dritten Ort\" sind regelmäßig nicht \nerforderliche Kosten des Rechtstreits (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom \n17.05.2005, 5 W 480/05). \n \n \nOLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 27. Mai 2024, Az.: 12 W 340/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 12 W 340/24 \nLandgericht Leipzig, 08 O 771/22 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn Sachen \n \na...... GmbH, ...... \nvertreten durch die Geschäftsführer ...... \n- Klägerin und Beschwerdegegnerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nM...... K...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...... \n \ngegen \n \nK...... F......, \nals Inhaberin der Firma A...... im P...... \n- Beklagte und Beschwerdeführerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nC...... H......, S...... Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, ...... \n \nwegen Forderung \nhier: Kostenfestsetzungsbeschwerde \n \nhat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D...... als Einzelrichter \n \nohne mündliche Verhandlung am 27.05.2024 \n \nbeschlossen: \n \nI. \nAuf die Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des \nLandgerichts Leipzig vom 16.02.2024 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt \nneu gefasst: \nDie von der Beklagten an die Klägerin aufgrund des vorläufig vollstreckbaren, am \n26.10.2023 verkündeten Urteils des Oberlandesgerichtes Dresden (10 U 530/23) zu \nerstattenden Kosten werden einschließlich verrechneter Gerichtskosten in Höhe von \n4.787,00 EUR (2.091,00 EUR erste Instanz, 1.796,00 EUR zweite Instanz) auf \n11.611,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 14.11.2023 festgesetzt. \n\n \n \n \nIm Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen. \n \nII. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss \nhinsichtlich der von ihr zu erstattenden Kosten der ersten und zweiten Instanz, in dem u.a. \nReisekosten der nicht im Zuständigkeitsbereich des zweitinstanzlichen zuständigen \nOberlandesgerichts Dresden ansässigen Klägervertreter berücksichtigt worden sind. \n \nBei der Klägerin handelt es sich um ein Factoringunternehmen mit Sitz in K......, das im \nzugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Leipzig und dem Oberlandesgericht \nDresden abgetretene Forderungen eines Unternehmens mit Sitz in W......, welches \nCallcenter-Leistungen anbietet, geltend machte; die Klägerin hatte die Forderungen des \nCallcenter-Unternehmens angekauft. Die Klägerin verfügt über eine eigene Rechtsabteilung, \ndie sich nach den Angaben der Klägerin allerdings mit dem konkreten Gegenstand des \nRechtsstreits nicht befasste. Die Klägerin beauftragte eine D...... Rechtsanwaltskanzlei mit \nder Führung des Rechtsstreits, welches regelmäßig Rechtsstreitigkeiten für die Klägerin \nführt. Mit einem am 26.10.2023 verkündeten Urteil legte der 10. Zivilsenat des \nOberlandesgerichts Dresden u.a. der beklagten Apothekerin, die Callcenter-Leistungen in \nAnspruch genommen und Art und Umfang der Leistungserbringung im Rechtsstreit \nbeanstandet hatte, die Kosten des Rechtsstreits auf. \n \nDie Klägerin hat die Kostenfestsetzung beantragt. Nach Korrektur ihres Antrags hat das \nLandgericht mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.02.2024 \nantragsgemäß die zu erstattenden Kosten auf 12.083,98 EUR festgesetzt. Hierin enthalten \nsind für die Terminswahrnehmung vor dem Oberlandesgericht am 03.07.2023 Fahrtkosten in \nHöhe von 480,48 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 80,00 EUR sowie \nÜbernachtungskosten in Höhe von 120,00 EUR. \n \nGegen diesen ihr am 19.02.2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 04.03.2024 \neingegangene Beschwerde der Beklagten. Sie meint, es seien für die Wahrnehmung des \nVerhandlungstermins vom 03.07.2023 zugunsten der Klägerin nur fiktive Reisekosten und \nAbwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt 208,76 EUR erstattungsfähig und die darüber \nhinaus gemachten Reisekosten, Abwesenheitsgeld und Übernachtungskosten abzusetzen, \nda maximal die Kosten einer Anreise von dem am weitesten von Dresden entfernten Ort im \nBezirk des Oberlandesgerichts Dresden zu erstatten seien. Sie macht im Verlauf des \nBeschwerdeverfahrens u.a. geltend, dass die Beauftragung eines an einem dritten Ort oder \nauch eines am Geschäftssitz der Klägerin niedergelassenen Rechtsanwaltes hier nicht \nnotwendig gewesen sei, weil das Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfüge \nund zudem von der Klägerin erwartet werden könne, einen am Gerichtsort ansässigen \nAnwalt schriftlich, telefonisch oder mittels moderner Kommunikationstechnik mit den für die \nProzessführung erforderlichen Informationen zu versorgen. \n \nDie Beklagte hält dem u.a. entgegen, dass sie lediglich über eine „kleine“ Rechtsabteilung \nverfüge, die nicht „in die laufende operative Beratung im Bereich Factoring“ eingebunden sei; \neine solche erfolge „im Bereich Litigation“ über die Klägervertreter als externe \n\n \n \nRechtsanwälte. Die Klägervertreter hätten sich auf Factoring spezialisiert und bearbeiteten \nseit 15 Jahren laufend und bundesweit Mandate der Klägerin in „diesem speziellen Bereich“. \n \nDas Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und \nStreitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter und dem \nNichtabhilfebeschluss des Landgerichts Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Beauftragung der in Düsseldorf ansässigen \nKlägervertreter war nicht erforderlich im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass die \nBeklagte hieraus entstehende Mehrkosten gegenüber einer Beauftragung eines im Bezirk \ndes Oberlandesgerichts Dresden ansässigen Rechtsanwaltes nicht zu erstatten hat. \n \n1. \nDie Beschwerde ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist \nauch statthaft, da der Mindestbeschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO erreicht wird: \nDie Beklagte macht geltend, dass für die Terminswahrnehmung der mündlichen \nVerhandlung vor dem Oberlandesgericht nur 208,76 EUR zu berücksichtigen seien, \nwährend das Landgericht insoweit 680,48 EUR gegen die Beklagte festgesetzt hat. \nDer Differenzbetrag - mithin 471,72 EUR - stellt sowohl die Beschwer der Beklagten \nals auch den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens dar. \n \n2. \nDie Beschwerde ist auch begründet. Die Beklagte ist nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur \nverpflichtet, der Klägerin diejenigen Kosten zu erstatten, die bei der Beauftragung \neines Anwalts entstehen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig \nwaren. \n \n2.1. \nZwar trifft im Ausgangspunkt zu, dass im Regelfall eine vor einem auswärtigen \nGericht klagende Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen \nRechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragen kann und die daraus entstehenden \nKosten zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung \ngehören. Notwendige und damit als erstattungsfähig anzusehende Reisekosten \nliegen zudem im Regelfall auch dann vor, wenn ein weder am Gerichtsort noch am \nGeschäftsort der Partei ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird; in diesem Fall ist \naber die Erstattungspflicht der Höhe nach auf die fiktiven Reisekosten eines am \nGeschäftsort der Partei ansässigen Anwalts beschränkt (BGH, Beschluss vom \n09.05.2018, I ZB 62/17, Rn. 9 m.w.N.). Wenn eine vernünftige und kostenbewusste \nPartei den Weg wählen darf, einen an ihrem Wohnort oder Geschäftsort ansässigen \nRechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen, ist sie - begrenzt durch dessen \nReisekosten - nicht gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einen an \neinem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen. \n \n2.2. \nAusnahmen bestehen indessen, wenn schon zum Zeitpunkt der Beauftragung des \nRechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die \nProzessführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018, \nI ZB 62/17, Rn. 6). Wenn deshalb die Hinzuziehung eines nicht im Gerichtsbezirk \nniedergelassenen Rechtsanwaltes nicht notwendig war, kann die Partei nur fiktive \nReisekosten bis zur Höhe der weitesten Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks \ndes angerufenen Gerichtes als erstattungsfähig geltend machen (BGH, a.a.O., Rn. \n11 ff.). \n\n \n \n \nZum einen hat der Bundesgerichtshof eine solche Ausnahme entwickelt für \nUnternehmen, die über eine die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügen, da \nin einem solchen Fall davon auszugehen sei, dass der Rechtsstreit durch den \nsachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher \nHinsicht vorbereitet und die Partei in der Lage sein wird, einen am Sitz des \nProzessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu \ninstruieren. \n \nDaneben hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass auch ein Verband zur \nFörderung gewerblicher Interessen, der sich damit befasst, Verstöße gegen das \nWettbewerbsrecht zu verfolgen, wie ein Unternehmen mit einer eigenen \nRechtsabteilung zu behandeln sei. Zwar müsse ein solcher Verband keine \nMitarbeiter beschäftigen, die über eine juristische Ausbildung verfügen, er müsste \naber \npersonell \nund \nsachlich \nso \nausgestattet \nsein, \ndass \ner \ndas \nWettbewerbsgeschehen beobachten und bewerten könne und ohne anwaltlichen \nRat in der Lage sei, typisch und durchschnittlich schwer zu verfolgende \nWettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen (vgl. BGH, Beschluss vom \n18.12.2003, I ZB 18/03, Rn. 7). Ein über eine diesen Anforderungen genügende \npersönliche Ausstattung verfügender Verband sei ebenso wie ein Unternehmen mit \neiner \neigenen \nRechtsabteilung \nregelmäßig \nin \nder \nLage, \neinen \nProzessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren. \n \nHieraus hat das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 17.05.2005, \n5 W 480/05) zutreffend abgeleitet, dass ein zahnärztliches Rechenzentrum, welches \ngeschäftsmäßig zahnärztliche Honorarforderungen im Wege des Factoring ankaufe \nund eintreibe, es gleichfalls nicht für erforderlich erachten kann, einen außerhalb des \nGerichtsbezirks \nliegenden \nRechtsanwalt \nzu \nbeauftragen. \nEin \nderartiges \nUnternehmen müsse personell und sachlich so gestattet sein, dass es die \nRechtsentwicklung auf dem Gebiet des zahnärztlichen Honorarrechts beobachten \nkann und auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sei, typische Einwendungen von \nPatienten zu erkennen und zu bewerten. Ein Unternehmen, das über eine diesen \nAnforderungen genügende personelle Ausstattung verfüge, sei ebenso wie ein \nUnternehmen mit eigener Rechtsabteilung regelmäßig in der Lage, einen \nProzessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu informieren. \nAuch der Umstand, dass aus abgetretenem Recht vorgegangen werde, zeige, dass \nes sich um ein Unternehmen handele, bei dem typischerweise das direkte \npersönliche Gespräch mit dem Prozessbevollmächtigten über den Tatsachenstoff \ndes zu führenden Rechtsstreits keine Rolle spiele. Einem Zessionar sei die \nschriftliche Information des Prozessbevollmächtigten eher zuzumuten als der Partei, \nin \nderen \nPerson \nder \nAnspruch \nursprünglich \nentstanden \nist. \nDenn \nder \nAbtretungsempfänger verfüge in der Regel ohnehin nicht über eigene Informationen \nzu dem dem Prozess zugrundeliegenden Sachverhalt. Er müsse sich diese vom \nZedenten beschaffen, welcher sie ihm meist in Schriftform erteilen werde. Unter \ndiesen Umständen sei nicht ersichtlich, warum der Zedent nicht in der Lage sein \nsolle, auch seinerseits den Prozessbevollmächtigten schriftlich zu informieren \n(OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2005, 5 W 480/05, Rn. 7, juris; ebenso \nLG Rostock, Beschluss vom 20.03.2003, 2 T 31/02, Rn. 14, juris; zustimmend: \nMüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91 Rn. 74; Zöller/Herget, ZPO, 35. Auflage, \n§ 91 ZPO, Rn. 13_79; Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, \n\n \n \nAnlage 1 RVG, Rn. 84; s.a. KG, Beschluss vom 08.10.2001, 25 W 6875/99, \nbeck-online). \n \n2.3. \nDiese Überlegungen, denen sich der Senat anschließt, gelten in gleicher Weise für \ndie Klägerin. Die Klägerin ist ein Factoringunternehmen, deren Geschäftszweck \ndarin besteht, Forderungen von ihren Kunden anzukaufen und an sich abtreten zu \nlassen. Im Rahmen dieses Geschäftsmodells kauft die Klägerin ausweislich ihrer \nAnspruchsbegründungsschrift regelmäßig Forderungen der Vertragspartnerin der \nBeklagten, dem Callcenter-Unternehmen Trend Service GmbH mit Sitz in Wuppertal \nan, dies bereits seit dem Jahr 2007. \n \nFactoringunternehmen unterliegen als Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des \n§ 1 Abs. 1a Nr. 9 KWG der Erlaubnis- und Aufsichtspflicht. Ein derartiges \nUnternehmen muss über Mitarbeiter und eine Organisation verfügen, die es ihr \nermöglichen, die ihm zur Forderungsverfolgung notwendigen Informationen von den \nFactoringkunden \nohne \npersönliches \nGespräch, \nsondern \nmit \nmodernen \nKommunikationsmitteln wie E-Mails, Telefon und Schriftverkehr, zu verschaffen, da \ndie Kunden - wie hier das Callcenter-Unternehmen - nicht sämtlich in Düsseldorf \nansässig sind. Sofern - wie hier - auch Fragen der Vertragsgestaltung zwischen der \nZedentin und dessen Vertragspartner - hier die Beklagte - sowie Fragen der \nLeistungserbringung durch die Zedentin in Frage stehen, kann die erforderliche \nSachverhaltsklärung ohnehin nicht allein durch persönliche Gespräche des \nbeauftragten Rechtsanwalts mit Mitarbeitern des klagenden Factoringunternehmens \nan dessen Sitz geklärt werden, da diese Fragen regelmäßig (auch) Zuarbeiten der \nMitarbeiter des gleichfalls gewerblich tätigen Zedentin erfordern. Der Umstand, dass \ndie Klägerin regelmäßig aus abgetretenem Recht vorgeht, zeigt, dass es sich bei ihr \num ein Unternehmen handelt, bei dem typischerweise das direkte persönliche \nGespräch mit den Prozessbevollmächtigten über den Tatsachenstoff des zu \nführenden Rechtsstreits keine Rolle spielt. Der Abtretungsempfänger verfügt in der \nRegel ohnehin nicht über alle wesentlichen Detailinformationen hin sichtlich des dem \nProzess zugrundeliegenden Sachverhalts. Er muss sich diese von der Zedentin \nbeschaffen und diese wird ihm diese regelmäßig in Textform erteilen (wie hier den \nE-Mail- und Schriftverkehr zwischen der Zedentin und der Beklagten in Form der \nAnlagen K 5 bis K 9 und BK 1 bis BK 3). \n \n2.4. \nNichts Anderes folgt aus dem von der Klägerin herangezogenen Umstand, die \nVerkehrsanwälte seien quasi ihre \"Hausanwälte\", da sie ständig von der Klägerin mit \nder Beitreibung derart gelagerter Forderungen anwaltlich betraut seien. Zwar mag \nes für eine häufig mit rechtlichen Auseinandersetzungen bzw. Fragestellungen \nbefasste Partei durchaus sinnvoll und zweckmäßig sein, sich zu deren Abwicklung \neines sie ständig beratenden Anwalts zu bedienen, der die Mandatsbearbeitung \nauch automatisiert vornehmen kann. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass ein \nProzessgegner dieser Partei zusätzlich die Kosten eines als Verkehrsanwalt tätig \nwerdenden Vertrauensanwalts zu tragen hat, die, handelte es sich bei der \nrechtlichen Auseinandersetzung um einen Einzelfall, nicht erstattungsfähig wären. \nEs kann keiner Partei ein kostenrechtliches Privileg nur deswegen eingeräumt \nwerden, weil sie regelmäßig oder häufig mit Rechtsstreitigkeiten bzw. -fragen \nbefasst ist (KG Berlin, Beschluss vom 08.10.2001, 25 W 6875/99, Rn. 5, juris). \nHinsichtlich des Erfordernisses einer Spezialisierung als Rechtfertigung der \nInanspruchnahme eines auswärtigen Rechtsanwalts gelten strenge Anforderungen, \n\n \n \nweshalb etwa noch nicht einmal die Eigenschaft als Fachanwalt auf einem \nbestimmten Gebiet ausreicht. Der Rechtsanwalt am dritten Ort muss daher über \nrechtliche Spezialkenntnisse verfügen, die ihn von ortsansässigen Anwälten \nabheben, d.h. in einem umgrenzten Fachgebiet, das in der Regel enger als der \nBereich einer Fachanwaltschaft ist, Erkenntnisse und Erfahrungen in einem \nVertiefungsgrad \nbesitzen, \nwelcher \ndenjenigen \neines \ndurchschnittlichen \nRechtsanwalts oder Fachanwalts erheblich übersteigt (OLG Rostock, Beschluss \nvom 22.02.2023, 7 W 7/23, beckonline). \n \nDer vorliegende Fall war insofern in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht so \ngelagert, ohne dass sich etwa wegen besonderer Schwierigkeiten das Bedürfnis \nspezieller Kenntnisse in der Bearbeitung vergleichbarer Verfahren aufdrängte; es \nerschließt sich daher nicht, warum nur eine Mandatierung (gerade) der in Düsseldorf \nansässigen Prozessbevollmächtigten in Betracht gekommen und eine solche \nanderer anwaltlicher Rechtsanwälte mit Sitz in Leipzig ausgeschieden sein sollte. Es \nstellten sich vielmehr auf den Einzelfall bezogene Fragen zu Inhalt und Erfüllung des \nzwischen der Zedentin und der Beklagten abgeschlossenen Dienstvertrages; \nspezielle Probleme des Factoring stellten sich nicht. \n \n3. \nDa mithin die Beauftragung eines am Sitz der Klägerin zugelassenen Rechtsanwalts \nnicht erforderlich war, ist die Erstattung der Terminwahrnehmungskosten auf den \nBetrag beschränkt, der angefallen wäre, wenn die Klägerin einen im Bezirk des \nOberlandesgerichtes Dresden ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Diesen \nBetrag hat die Beklagte in der Beschwerdeschrift zutreffend berechnet (fiktive \nFahrtkosten von Bad Brambach nach Dresden und Abwesenheitsgelder für einen \nZeitraum von vier bis acht Stunden nach Ziffer 7005 Nr. 2 VV RVG). \n \nIII. \n \nDie Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Bei der Formulierung \ndes Tenors wird die unzutreffende Angabe im angefochtenen Beschluss korrigiert, die \nKostenfestsetzung beruhe auf dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16.02.2024; \ntatsächlich beruht sie auf Ziffer II des am 26.10.2023 verkündeten Urteils des \nOberlandesgerichts. \n \n \n \n \nD......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-05-27/12-w-340-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-05-27/12-w-340-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396870","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.028779+00:00"}}