{"status":"available","doknr":"OLD396869","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-01-09","aktenzeichen":"12 W 315/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDer Landkreis als Bergbehörde ist im Verfahren auf Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine \nLPG beim Registergericht von der Kostentragung befreit. \n \n \nOLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 8. Januar 2024, Az.: 12 W 315/23 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 12 W 315/23 \nAmtsgericht Dresden, 90 AR 1509/22 \n \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \n \nIn dem unternehmensrechtlichen Verfahren betreffend die \n \nLPG ... i.L., \nvertreten durch den Nachtragsliquidator ... \n- Hauptbeteiligte - \n \nweiter beteligt: \n \n1. Landkreis ..., Landratsamt - Amt für Vermessung und Flurneuordnung, ... \n- Antragsteller und Beschwerdeführer - \n \n2. Freistaat Sachsen, vertr. d. d. Bezirksrevisorin beim Amtsgericht ... \n- Beschwerdegegner - \n \nwegen Bestellung eines Nachtragsliquidators \nhier: Kostenbeschwerde \n \nhat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichter am Oberlandesgericht U...... als Einzelrichter \n \nam 08.01.2024 \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Abhängigmachung der Bestellung eines \nNachtragsliquidators von der Einzahlung eines Vorschusses wird verworfen. \n \n2. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenansatz des Amtsgerichts - \nRegistergericht - Dresden vom 09.12.2022 aufgehoben. \n \n3. Die Beschlüsse des Amtsgerichts - Registergericht - Dresden 24.02.2023 und vom \n03.05.2023, Az.: 90 AR 1509/22, werden zur Klarstellung ebenfalls aufgehoben. \n \n \n\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie Hauptbeteiligte ist eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) nach \nDDR-Recht. Ihre Firma wurde am 22.08.2000 im Genossenschaftsregister gelöscht, sie blieb aber \nim \nGrundbuch \nvon B... \n(Grundbuchamt \nZ...) \nals Eigentümern \nvon \nMehrzweckhallen \n(Gebäudeeigentum) eingetragen. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist der Landkreis G..., \nder in einem am 27.07.2022 eingeleiteten Bauordnungsverfahren die Vereinheitlichung der \nEigentumsverhältnisse an den betreffenden Grundstücken und den aufstehenden Gebäuden und \nAnlagen regelt. In diesem Zusammenhang beantragte er mit Schreiben vom 26.10.2022 beim \nAmtsgericht - Registergericht - Dresden die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die \nHauptbeteiligte. Mit Schreiben vom 09.12.2022 verlangte das Registergericht vor einer \nEntscheidung über diesen Antrag die Zahlung eines Betrages in Höhe von 322,00 EUR an die \nLandesjustizkasse. Am selben Tag erfolgte dort eine entsprechende Sollstellung. Nach Eingang \nder Zahlung bestellte das Amtsgericht - Registergericht - Dresden der Hauptbeteiligten durch \nBeschluss vom 24.02.2023 einen Nachtragsliquidator mit dem beantragten beschränkten \nWirkungskreis: „Mitwirkung bei der Regelung der Eigentumsverhältnisse an den Gebäuden und \nAnlagen im Bereich der Flurstücke (...) im Rahmen des Bauordnungsverfahrens nach 8. Abschnitt \nLandwirtschaftsanpassungsgesetzes“. \n \nDer Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 20.01.2023 eine gerichtliche Entscheidung über die \nFestsetzung des Kostenvorschusses begehrt. Er vertritt die Ansicht, von den Gerichtskosten \nbefreit zu sein. Die hierzu angehörte Bezirksrevisorin des Landgerichts ist dem entgegengetreten. \nDie mit der Registersache befasste Rechtspflegerin hat das Schreiben des Beschwerdeführers als \nErinnerung gegen den Kostenansatz vom 09.12.2022 gewertet und diese durch Beschluss vom \n24.02.2023 zurückgewiesen. Hiergegen und gegen die Kostenanforderung vom 09.12.2022 richtet \nsich das Schreiben des Antragstellers vom 23.03.2023. Darin bezieht er sich auf die \nRechtsmittelbelehrung des gerichtlichen Schreibens vom 09.12.2023 und bezeichnet sein \nRechtsmittel als Beschwerde. Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat diesem Rechtsmittel \nnicht abgeholfen (Beschluss vom 03.05.2023). Mit Beschlüssen vom selben Tag hat das \nRegistergericht das Rechtsmittel durch eine andere Rechtspflegerin als Erinnerung gegen den \nKostenansatz vom 09.12.2023 zurückgewiesen und die Akten dem Senat zur Entscheidung über \ndie Beschwerde gegen den die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückweisenden Beschluss \nvom 24.02.2023 vorgelegt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Abhängigmachung der Bestellung eines \nNachtragsliquidators für die Hauptbeteiligte von der Einzahlung eines Vorschusses ist unzulässig \nund war daher zu verwerfen. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über seine \nErinnerung gegen den Kostenansatz vom 09.12.2022 richtet, ist sie zulässig und hat auch in der \nSache Erfolg. \n \n1. \nDie nach § 82 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthafte Beschwerde gegen die Abhängigmachung der \ngerichtlichen Entscheidung von der Einzahlung des Vorschusses ist erledigt und daher unzulässig \ngeworden. \n\n \na) \nDie Verfügung des Registergerichts vom 09.12.2022 stellte keine schlichte Zahlungsaufforderung \nder Kostenbeamtin nach § 22 Abs. 2 KostVfg dar, sondern - wie schon ihr eindeutiger Wortlaut \nzeigt - eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 GNotKG anfechtbare Entscheidung des Registergerichts (vgl. \nSommerfeldt in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., § 82 Rn. 8), auch wenn sie nicht in \nder Form eines Beschlusses ergangen ist (vgl. BeckOK KostR/Klahr, GNotKG, 42. Ed., § 13 Rn. \n108). \n \nb) \nDieses Rechtsmittel - gleichgültig, ob es sich gegen den Fakt der Abhängigmachung richtete oder \n(auch) gegen die Annahme der generellen Kostentragungspflicht - ist durch die Einzahlung des \nKostenvorschusses sowie dadurch, dass die beantragte Bestellung des Nachtragsliquidators \ninzwischen tatsächlich stattgefunden hat, erledigt und damit seither unzulässig (BeckOK \nKostR/von Selle, 42. Ed., GNotKG § 82 Rn. 16; Toussaint/Zivier, a.a.O., § 82 Rn. 7; OLG \nKarlsruhe, Beschluss vom 30.12.2005 - 14 Wx 53/05, NJOZ 2007, 1465, Rn. 12 ff. bei juris). Daran \nändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer stets gegen seine \nKostentragungspflicht verwahrt und die Vorschusszahlung nur zur Vermeidung von Verzögerungen \nvorgenommen hatte (vgl., wenn auch missverständlich formuliert: OLG München, Beschluss vom \n20.02.2014 – 34 Wx 411/13, NJOZ 2014, 1101, bei juris Rn. 6), denn zur Klärung der Frage, ob die \nbeantragte gerichtliche Handlung erst nach Vorschusseinzahlung vorzunehmen ist, besteht nun \nobjektiv kein Bedarf und damit auch im entsprechenden Rechtsbehelfsverfahren kein \nRechtschutzbedürfnis mehr. \n \nDie insoweit angefochtenen Beschlüsse waren, da sie inzwischen gegenstandslos geworden sind, \nklarstellend aufzuheben. \n \n2. \nDie Vorschussrechnung vom 09.12.2022 stellt - unabhängig von der Abhängigmachung der \ngerichtlichen Handlung von ihrer Begleichung - zugleich aber auch einen nach § 81 GNotKG \nanfechtbaren Kostenansatz dar (NK-GK/Holger Jäckel, 3. Aufl., GNotKG § 82 Rn. 7; vgl. im Fall \nder Sollstellung des Vorschusses ohne Abhängigmachung: Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, \n22. Aufl., § 82 Rn. 12). Ob inzwischen eine Abschlussrechnung nach § 18 GNotKG zu erstellen \nwar, die in ihrer Höhe wohl ohnehin inhaltlich gleichlautend wie die Vorschussrechnung ausfallen \nwürde, ist nicht relevant. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet sich jedenfalls \nausdrücklich auch gegen diesen Kostenansatz und erfüllt alle Zulässigkeitsvoraussetzungen. \n \nEs ist auch begründet. \n \na) \nGegen den Ansatz der Kosten, der - wie auch deren Sollstellung am selben Tag zeigt - in der \nVerfügung der Rechtspflegerin vom 09.12.2022 enthalten war, war die Erinnerung nach § 81 Abs. \n1 Satz 1 GNotKG gegeben (§ 11 Abs. 1 RPflG). Hierüber hatte - wie geschehen - die zuständige \nRechtspflegerin zu entscheiden (Toussaint/Zivier, GNotKG, 53. Aufl., § 81 Rn. 18), allerdings, weil \ndiese im Zusammenhang mit der Abhängigmachung bereits den Kostenansatz erlassen hatte, statt \nihrer die bei ihrer Verhinderung zuständige Rechtspflegerin (Korintenberg/Fackelmann, a.a.O., \n§ 81 Rn. 73 m.w.N.). So hat es das Amtsgericht auch richtig gehandhabt. \n \nGegen deren Entscheidung vom 24.02.2023 ist nach § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 11 Abs. \n1 RPflG die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Diese ist hier auch im Übrigen zulässig. \n\nInsbesondere wurde sie bei dem Amtsgericht Dresden als die zum Empfang zuständige Stelle \neingereicht. Eine Frist war nicht einzuhalten. Ein Formverstoß (§ 81 Abs. 5 Satz 1 u. 4 GNotKG) ist \nnicht erkennbar. Das Behördenschreiben vom 24.01.2023 ist laut Eingangsvermerk auf \nelektronischem Weg eingegangen (§ 14b Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 7, 81 Abs. 5 Satz 1 GNotKG). \nEtwaige Mängel in diesem Verfahren sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschwerdewert von \n200,00 EUR ist überschritten (§ 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG). \n \nDurch die Zahlung der angesetzten Kosten - hier unter ausdrücklichem Vorbehalt - ist insoweit \nkeine Verfahrenserledigung eingetreten (vgl. Korintenberg/Fackelmann, a.a.O., § 81 Rn. 33). \n \nb) \nDie Beschwerde gegen den Kostenansatz ist begründet. Der Beschwerdeführer ist im \nvorliegenden Verfahren von seiner Pflicht als Antragsteller, die Kosten zu tragen, befreit. Es hätten \ndaher keine Kosten gegen ihn erhoben werden dürfen. Die entsprechende Anordnung war \naufzuheben. \n \naa) \nZu Recht hat das Registergericht bezüglich der Gebühren und Auslagen für die Bestellung eines \nNachtragsliquidators auf das Gerichts- und Notarkostengesetz abgestellt. Zwar ist diese \nMaßnahme des Registergerichts nicht ausdrücklich im Kanon des § 1 Abs. 2 GNotKG genannt, der \nden Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnet. Jedoch sind die Voraussetzungen des § 1 \nAbs. 1 GNotKG erfüllt. Für eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG besteht deshalb \nkein Raum. Als unternehmensrechtliches Verfahren (§ 375 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 273 Abs. 4 Satz \n1 AktG analog) findet hier das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den \nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung (OLG Frankfurt a.M. \nBeschluss vom 03.05.2016 – 20 W 297/15, BeckRS 2016, 113190 Rn. 15). Im Gesetz über \nGerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) finden sich keine spezielleren Vorschriften für diesen \nFall (§ 1 Abs. 3 GNotKG). \n \nbb) \nDer Beschwerdeführer ist nicht nach § 2 Abs. 1 GNotKG persönlich von der Pflicht, Gerichtskosten \noder Gebühren zu tragen, befreit. Auch das sächsische Kostenrecht sieht eine generelle \nKostenbefreiung des Landkreises nicht vor (vgl. § 2 Abs. 2 GNotKG). Er wird - anders als \nbeispielsweise der Freistaat - nicht generell von einem Befreiungstatbestand dieser Norm erfasst. \n \ncc) \nDie gebotene sachgerechte Auslegung des § 67 Abs. 1 LwAnpG führt hier aber zu dem Ergebnis, \ndass der Beschwerdeführer bezüglich der durch seinen Antrag auf Bestellung eines \nNachtragsliquidators für die LPG i.L. entstehenden Kosten von der Haftung gegenüber der \nStaatskasse befreit ist. \n \n(1) \nDieser Vorschrift zufolge sind die zur Durchführung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes \nvorzunehmenden staatlichen Handlungen frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben. Nach \nihrem Absatz 1 ist dies „von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen“, wenn die \nzuständige Landwirtschaftsbehörde bestätigt, dass die sonst kostenpflichtige Handlung der \nAusführung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dient. Ob die - ausdrücklich als solche \nformulierten - „Hinweise“ des Beschwerdeführers in seinen Schreiben vom 26.10.2022 und vom \n08.12.2022 eine solche Bescheinigung nach § 67 Abs. 2 LwAnpG darstellen und ob eine solche \nBescheinigung \ndas \nAmtsgericht \nzu \nbinden \nvermag \n(vgl. \nzur \nGebührenbefreiung \nim \n\nFlurbereinigungsverfahren: Düsing/Martinez/Kauch, FlurbG, 2. Aufl., § 108 Rn. 8), kann hier \ndahinstehen, denn jedenfalls ist der Kostenbefreiungstatbestand des § 67 Abs. 1 LwAnpG erfüllt. \n \n(2) \nAuch wenn hier also auf die Wirkung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 2 LwAnpG nicht \nabzustellen ist, ist diese Vorschrift doch auch zum richtigen Verständnis des § 67 Abs. 1 LwAnpG \nheranzuziehen. Da die Gebühren, Kosten-, Steuer- und Abgabefreiheit grundsätzlich ohne \nNachprüfung \nanzuerkennen \nist, \nwenn \ndie \nzuständige \nLandwirtschafts- \noder \nFlurneuordnungsbehörde bestätigt, dass eine Handlung der Durchführung dieses Gesetzes dient, \nmuss diese letztgenannte Bedingung die maßgebliche Voraussetzung für eine Kostenbefreiung \nsein, und da dort hinsichtlich der Kostenstelle keine Unterscheidung gemacht wird, bedeutet dies \nzugleich, dass es grundsätzlich ohne Belang ist, durch wen und in welchem Abschnitt des \nVerfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz die kostenpflichtige Handlung erfolgt, \nsolange sie der Durchführung dieses Gesetzes dient (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 11.05.2017 – \n1 A 90/16, bei juris Rn. 19 ff.). Demnach scheiden z.B. Handlungen im Zusammenhang mit dem \nAbschluss von Kauf- und Übertragungsverträgen aus, die eine privatautonome Übertragung von \nVermögensgegenständen im Nachgang des Umwandlungsprozesses betreffen. Eine solche oder \neine vergleichbare Situation liegt hier aber nicht vor. Vielmehr stellt die Bestellung eines \nNachtragsliquidators mit dem hier beantragten Geschäftsbereich eine Maßnahme im Rahmen des \nBodenordnungsverfahren gemäß § 56 LwAnpG dar, mit dem die in § 64 LwAnpG geregelte \nZusammenführung von Gebäude und Bodeneigentum verfolgt wird. In diesem behördlichen \nVerfahren ist die Bestellung des Nachtragsliquidators hier unumgänglich. Nur so ist die LPG i.L., \ndie nach dem Gesetz am Landwirtschaftsverfahren zu beteiligen ist, darin handlungsfähig. Das \nGesetz setzt die Bestellung von Liquidatoren darum an anderer Stelle voraus (z.B. § 42 Abs. 1 \nSatz 2 LwAnpG). Sie ist hier zwingende Voraussetzung dafür, dass das Bauordnungsverfahren \nordnungsgemäß unter Beteiligung der LPG i.L. durchgeführt werden kann (vgl. § 56 Abs. 2 \nLwAnpG). \nDass \ndie \nLiquidatorenbestellung \nselbst \nnicht \nunmittelbar \nim \nLandwirtschaftsanpassungsgesetz geregelt ist, ist unschädlich (vgl. VG Dresden, Urteil vom \n03.02.2010 – 4 K 2487/06, NL-BzAR 2010, 245-251, bei juris Rn. 22 ff.). Im Gegenteil gehört es \nauch zum Regelungszweck des § 67 LwAnpG, die Kostenfreiheit auf Maßnahmen anderer \nstaatlicher Institutionen zu erstrecken, unabhängig von der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage \ndiese \ngetroffen \nwerden, \nsolange \nsie \nunmittelbar \nder \nDurchführung \ndes \nLandwirtschaftsanpassungsgesetzes dienen, welches auf diese Weise im allgemeinen Interesse \nschnell \nund \nkostengünstig \nvonstattengehen \nsoll. \nInsbesondere \nsteht \ndaher \neine \nAuseinandersetzung zwischen Trägern staatlicher Gewalt als Verwalter öffentlicher Kassen über \ndie Kostentragung in einem evidenten Widerspruch zum Sind und Zweck des § 67 LwAnpG. \n \n(3) \nEin Vergleich mit der zur Flurbereinigung ergangenen Rechtsprechung bestätigt dieses \nRechtsverständnis. So stellt auch § 108 FlurbG eine Vorschrift über die sachliche Kostenfreiheit \ndar, \nmit \nder \ndie \nFlurbereinigung \nselbst \n- \nanders \nals \netwa \nderen \ngerichtliche \nRechtmäßigkeitsüberprüfung - gefördert und erleichtert werden soll (BayVGH, Beschluss vom \n28.10.1998 - 13 A 96.2608, RdL 1999, 43-44, bei juris Rn. 14). Davon ausgehend erfasst diese \nNorm auch Gebühren von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts \neinschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände (vgl. SächsOVG, Urteil vom 02.12.2016 – 7 \nC 17/16.F, bei juris Rn. 22 ff.). Ein Grund, hiervon Gerichte auszunehmen, ist nicht ersichtlich. Die \nVorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 FlurbG benennt ausdrücklich die Berichtigung öffentlicher \nBücher in diesem Zusammenhang als kostenbefreite Tätigkeit, wozu auch die bei den \nAmtsgerichten geführten Grundbücher gehören (Schöner/Stöber, GrundbuchR, 16. Aufl., Rn. \n4047). Für die Wirkung der Vorschrift des § 67 LwAnpG kann deshalb nichts Anderes gelten, denn \n\nauch hier soll die Gebührenbefreiung im Rahmen der effektiven Bauordnung eine unnötige \nUmverteilung öffentlicher Mittel und den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand verhindern. \n \n(4) \nDiesem Ergebnis steht der Wortlaut der Norm nicht entgegen. § 67 Abs. 1 LwAnpG regelt die \nKostenbefreiung ohne jeden Unterschied, ob Kosten bei einer Behörde oder bei einem Gericht \nanfallen. Eine solche Einschränkung auf Behörden enthält lediglich die Vorschrift des § 67 Abs. 2 \nLwAnpG, wonach diese die entsprechende Bescheinigung der Landwirtschaftsbehörde zu \nakzeptieren haben. Auch wenn man diese Wirkung der Bescheinigung nicht auf Gerichte - selbst, \nwenn sie wie hier in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig werden - ausdehnen will, \nbedeutet das nicht zwingend, dass eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 Abs. 1 \nLwAnpG zu dem Ergebnis führen müsste, dass für gerichtliche Handlungen stets Kosten anfielen. \n \n(5) \nDie von der Bezirksrevisorin in Feld geführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht \ndiesem Ergebnis ebenfalls nicht entgegen. Dieser zufolge sind gerichtliche Verfahren zwar \ngrundsätzlich nicht gebührenfrei. Bei der Bestellung eines Nachtragsliquidators handelt es sich - \nvergleichbar mit einer Eintragung ins Grundbuch - aber nicht um ein gerichtliches Verfahren in \ndiesem Sinne dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind damit solche \nRechtsstreitigkeiten gemeint, die von der Gebührenfreiheit auch schon deshalb nicht erfasst \nwerden, weil sie nicht unmittelbar der Durchführung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, \nsondern der Verfolgung eigener Rechte dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.1993 – BLw \n49/92; OLG LSA, Beschluss vom 17.12.1997 – 2 Ww 109/97). Das ist hier nicht der Fall. Die mit \ndem angefochtenen Kostenansatz abgerechnete Bestellung des Nachtragsliquidators erfolgte nicht \nin einem Rechtsstreit zur Verfolgung von Individualrechten, sondern - wie bereits ausgeführt \nworden ist - als notwendiger Beitrag zur Durchführung eines Bauordnungsverfahrens. \n \n3. \nAuf die Beschwerde des Landkreises waren der Kostenansatz sowie die erledigten weiteren \nBeschlüsse des Registergerichts daher aufzuheben. Von dem Landkreis können für die Bestellung \ndes Nachtragsliquidators keine Gebühren und Auslagen von der Landesjustizkasse eingefordert \nwerden. \n \nIII. \n \nDas Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 82 Abs. 2 Satz 2, § 81 \nAbs. 8 GNotGKG). \n \nEin ordentliches Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Gemäß § 82 Abs. 2 \nSatz 2 i.V.m. § 81 Abs. 4 Satz 1 GNotGKG findet die weitere Beschwerde nur statt, wenn das \nLandgericht als Beschwerdegericht entschieden hat und dieses sie wegen grundsätzlicher \nBedeutung zugelassen hat. \n \n \n \n \nU......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-01-09/12-w-315-23","cited_norms":[{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":11},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":5},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 375","ref_norm":"375","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 14b","ref_norm":"14b","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-01-09/12-w-315-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396869","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.002335+00:00"}}