{"status":"available","doknr":"OLD396868","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-04-26","aktenzeichen":"12 W 227/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nProzesserklärungen unterliegen dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist und zu \ngelten hat, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem \nrechtsverstandenen Interesse des Erklärenden am meisten entspricht, wobei nicht am \nbuchstäblichen Wortlaut der Erklärung festzuhalten ist. Dies kann dazu führen, dass eine an \ndas \nAusgangsgericht \ngerichtete \nnicht \nstatthafte \n\"Beschwerde\" \nals \n(unzulässige) \nGegenvorstellung auszulegen ist. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 26. April 2024, Az.: 12 W 227/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 12 W 227/24 \nLandgericht Görlitz, 5 T 154/23 \nAmtsgericht Kamenz, 2 C 56/22 \n \n \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn Sachen \n \nRechtsanwalt H...... K......, ...... \n \n- Antragsteller - \n \ngegen \n \nB...... R......, ...... \n \n- Antragsgegner - \n \nwegen Vergütungsfestsetzung \nhier: Gegenvorstellung beim Landgericht \n \nhat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D......, \nRichter am Landgericht B...... und \nRichter am Oberlandesgericht U...... \n \nam 26.04.2024 \n \nbeschlossen: \n \nDer Vorlagebeschluss des Landgerichts Görlitz vom 27.03.2024 wird aufgehoben. \nDas Verfahren wird zur Behandlung des Schreibens des Antragsgegners vom \n16.02.2024 als Gegenvorstellung an das Landgericht zurückverwiesen. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \n\n \n \nDas Amtsgericht Kamenz hatte einen Antrag des früheren Prozessbevollmächtigen des \nAntragsgegners auf Festsetzung seiner Vergütung wegen der Erhebung von Einwendungen \nnichtkostenrechtlicher Art abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat \ndas Landgericht Görlitz mit Beschluss vom 15.01.2024 den amtsgerichtlichen Beschluss \nabgeändert und die von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu leistende Vergütung auf \n905,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n06.10.2023 festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen. \n \nNach Zustellung dieses Beschlusses am 20.02.2024 hat der Antragsgegner hiergegen mit \neinem am selben Tag eingegangenen, auf den 16.02.2014 datierten Schreiben - so wörtlich - \n„sofortige Beschwerde“ eingelegt. Darin wendet er sich gegen die Festsetzung der \nRechtsanwaltsvergütung durch das Beschwerdegericht, beantragt die „Verwerfung des \nVergütungsfestsetzungsantrags“ sowie, den Antragsteller nach § 11 Abs. 5 RVG auf den \nKlageweg zu verweisen. \n \nMit Beschluss der Kammer vom 27.03.2024 hat das Landgericht entschieden, der \nBeschwerde nicht abzuhelfen, und angeordnet, das Verfahren dem Oberlandesgericht \nzuzuleiten. \n \nII. \n \nDer Vorlage- und Nichtabhilfebeschluss wird aufgehoben. Eine (weitere) sofortige \nBeschwerde oder eine Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts \nist nicht statthaft, weshalb eine interessengerechte Auslegung des Schreibens des im \nVergütungsfestsetzungsverfahren nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegners gebietet, \ndieses als Gegenvorstellung zu behandeln. \n \n1. \nDie für das Vergütungsfestsetzungsverfahren einschlägige Vorschrift des § 11 Abs. 2 \nSatz 3 RVG verweist hinsichtlich des Rechtszugs auf die Regelungen zur \nKostenfestsetzung, letztlich also auf die §§ 567 ff. ZPO (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO). \nDort ist eine nochmalige Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine \nBeschwerde nicht vorgesehen. Allenfalls könnte eine Rechtsbeschwerde in Betracht \nkommen, \nüber \ndie \nallerdings \nnicht \ndas \nOberlandesgericht, \nsondern \nder \nBundesgerichtshof zu entscheiden hätte. Voraussetzung wäre jedoch, dass das \nLandgericht im angefochtenen Beschluss die weitere Beschwerde zugelassen hätte \noder dass sie im Gesetz vorgesehen wäre (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beides ist nicht der \nFall. Das Gesetz sieht auch keine Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen die Nichtzulassung \nder Rechtsbeschwerde vor. \n \n2. \nEin zulässiges Rechtsmittel ist demnach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt \ngegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 05.12.2023 – X ZA 6/23, Rn. 3; Feskorn in Zöller, \nZPO, 35. Aufl., § 574 ZPO, Rn. 3 m.w.N.). Auch der Umstand, dass zuvor der \nAntragsteller die sofortige Beschwerde zum Landgericht eingelegt hatte und dem \nAntragsgegner gegen die daraufhin ergangene Entscheidung des Landgerichts nun \nseinerseits kein Rechtsmittel gegeben ist, vermag an dieser Rechtslage nichts zu \nändern; insbesondere bietet die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keinen \nverfassungsrechtlichen Anspruch auf einen zweiten Rechtszug (BVerfG, Beschluss \nvom \n21.10.1954 – \n1 BvL \n9/51, \nBVerfGE \n4, \n74 - 96, \nRn. 78; \nDürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, GG, 103. EL, Art. 20 Rn. 143), und zwar auch dann \nnicht, wenn der Verfahrensverlauf im Einzelfall dem Verfahrensgegner - hier dem \n\n \n \nAntragsteller - einen Instanzenwechsel ermöglicht hatte. \n \n3. \nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, \nunterliegen Prozesserklärungen dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist \nund zu gelten hat, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und \ndem rechtverstandenen Interesse des Erklärenden am meisten entspricht, wobei nicht \nam buchstäblichen Wortlaut der Erklärung festzuhalten ist (vgl. bspw. BGH, Urteil vom \n05.10.2010, VI ZR 257/08, Rn. 4). \n \n4. \nVor diesem Hintergrund ist das Schreiben des Antragsgegners trotz der Verwendung \ndes Begriffs „sofortige Beschwerde“ nicht als - zwingend kostenpflichtig zu \nverwerfende - unstatthafte (weitere) Beschwerde zum Oberlandesgericht zu \nverstehen. Eine Auslegung des Schreibens als ein in der Rechtsordnung nicht \nvorgesehenes Rechtsmittel an das Oberlandesgericht, mit dem lediglich weitere \nKosten \nverursacht \nwerden, \nentspricht \nnicht \nden \nvorgenannten \nAuslegungsgrundsätzen. \n \nWegen der fehlenden Zulassung einer Rechtsbeschwerde durch das Landgericht im \nangefochtenen Beschluss sowie mangels Vertretung des Antragsgegners durch einen \nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt kommt allerdings auch eine \nAuslegung des Schreibens als - ebenfalls unzulässige und daher kostenpflichtig zu \nverwerfende - Rechtsbeschwerde nicht in Betracht und damit auch keine Vorlage der \nSache an den Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 20.03.2002, XII ZB 27/02, \nRn. 6). \n \nDa nicht gerügt wird, dass das Landgericht das rechtliche Gehör des Antragsgegners \nverletzt habe, genügt das Schreiben auch nicht den Anforderungen des § 321a Abs. 2 \nSatz 5 ZPO, sodass eine Auslegung als - im Ergebnis hier gleichfalls kostenpflichtig \nzu verwerfende - Anhörungsrüge nicht möglich ist. \n \n5. \nEinzig vernünftig und dem rechtverstandenen Interesse des Antragsgegners noch am \nehesten gerecht werdend erscheint es daher, das Rechtsmittel als sogenannte \nGegenvorstellung aufzufassen, also als eine - nicht im Gesetz geregelte, aber von der \nRechtsprechung anerkannte - Anregung an das Gericht, die eigene Entscheidung zu \nüberdenken und - soweit dies statthaft ist - von Amts wegen abzuändern (Herget in \nZöller, ZPO, 35. Aufl., § 104 Rn. 21_73; Feskorn in Zöller, a.a.O., Vorb. zu \n§§ 567 - 577 Rn. 8). Das liegt hier auch deshalb nahe, weil sich das Schreiben an das \nGericht wendet, das den beanstandeten Beschluss erlassen hat, und die Korrektur \ndes von ihm erlassenen Beschlusses verlangt. \n \nBei dieser Einordnung verkennt der Senat nicht, dass letztlich auch die \nGegenvorstellung im hier vorliegenden Fall keinen Erfolg haben kann, weil das \nLandgericht zur Abänderung seiner Entscheidung nicht befugt ist. Es hat als \nRechtsmittelgericht einen verfahrensabschließende Entscheidung über die sofortige \nBeschwerde des Antragstellers gegen dessen Antragsablehnung durch das \nAmtsgericht getroffen. Hieran ist es in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO \ngebunden (BGH, Beschluss vom 18.10.2018, IX ZB 31/18, Rn. 14). Dennoch \nentspricht die hier vorgenommene Auslegung der Verfahrenserklärung des \nAntragsgegners noch am besten seinem Rechtsschutzziel und seinem mit dem \nSchreiben verfolgten Interesse. \n\n \n \n \n6. \nDie Vorlageentscheidung des Landgerichts war demnach aufzuheben und das \nVerfahren an das Landgericht zur abschließenden Sachbehandlung zurückzugeben. \n \nIII. \n \nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da kein Kosten auslösendes Rechtsmittel zum \nOberlandesgericht vorgelegen hat. \n \n \n \n \nD...... \nB...... \nU......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-04-26/12-w-227-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-04-26/12-w-227-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396868","retrieved":"2026-07-09 05:48:50.980843+00:00"}}