{"status":"available","doknr":"OLD396867","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-02-16","aktenzeichen":"12 W 13/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nEinem Rechtsanwalt, der von einem von den Gläubigern bestellten gemeinsamen Vertreter \nnach dem Schuldverschreibungsgesetz beauftragt wurde, steht eine Gebührenerhöhung \nnach Nr. 1008 VV RVG für seine Vertretung der Gläubiger im gerichtlichen Verfahren nicht \nzu. \n \n \nOLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 16. Februar 2023, Az.: 12 W 13/23 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 12 W 13/23 \nLandgericht Dresden, 10 O 2339/15 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn Sachen \n \nDr. T...... B......, an Stelle der bisherigen Insolvenzverwalterin B...... S......, ... \nals Insolvenzverwalter über das Vermögen der I... AG Ihr Kompetenz-Partner \n \n- Kläger und Beschwerdegegner - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte W...... & C......, ... \n \ngegen \n \nDr. B...... K......, ... \nals Insolvenzverwalter über das Vermögen der F... KG a.A. \n \n- Beklagter und im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt - \nProzessbevollmächtigte: \nK...... R......, ... \n \nOrderschuldverschreibungsgläubiger der F... KGaA in der Serie xxxxx00-0000-\n00.00.0000, ... \nvertreten durch den Gemeinsamen Vertreter Herrn C...... G...... \n \n- Streithelfer und Beschwerdeführer - \nProzessbevollmächtigte: \nG...... F...... N...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, \n \nwegen Insolvenzanfechtung \nhier: Kostenfestsetzungsbeschwerde \n \nhat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D......, \nRichter am Oberlandesgericht U...... und \nRichter am Landgericht B...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 16.02.2023 \n \n\n3 \n \nbeschlossen: \n \n1. Die \nsofortige \nBeschwerde \nder \nNebenintervenienten \ngegen \nden \nKostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 07.11.2022, Az.: 10 O \n2339/15, wird zurückgewiesen. \n \n2. Die Nebenintervenienten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n \n3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \nGründe \n \nI. \n \nDie Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Möglichkeit der \nGeltendmachung \neiner \nErhöhungsgebühr \nnach \nNr. \n1008 \nVV \nRVG \ndurch \ndie \nProzessbevollmächtigten der Nebenintervenienten. \n \nDie Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenienten – insgesamt halten 456 Personen \nSchuldverschreibungen – wurden durch deren gemeinsamen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt \nC...... G......, mandatiert. Dabei war der gemeinsame Vertreter für alle Nebenintervenienten \nauf der Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG bestellt worden. Der Beitritt der \nNebenintervenienten auf Seiten des Beklagten erfolgte mit Schriftsatz von deren \nProzessbevollmächtigten vom 04.09.2019. \n \nIn der Hauptsache endete der Rechtsstreit vor dem 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts, \nAz.: 13 U 393/17, mit einem Vergleich, dessen Zustandekommen mit Beschluss vom \n20.09.2021 festgestellt wurde. Nach dessen Kostenregelung haben der Kläger zu 11/12 und \nder Beklagte zu 1/12 der Kosten des Rechtsstreits (in allen drei Instanzen) und des \nVergleichs zu tragen. Mit Beschluss vom 07.04.2022 legte dieser Senat auf den Antrag der \nNebenintervenienten im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2021 die \nKosten der Nebenintervention in der Berufungsinstanz der Klägerin zu 11/12 auf und \nbestimmte zugleich, dass die Nebenintervenienten im Übrigen ihre Kosten selbst tragen. \nZuvor hatte dieser Senat mit Beschluss vom 20.09.2021 den Gegenstandswert des \nBerufungsverfahrens auf 30.000.000,00 EUR festgesetzt. \n \nDie Nebenintervenienten haben mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom \n16.05.2022, beim Landgericht eingegangen am gleichen Tage, die Festsetzung ihrer Kosten \nim Berufungsverfahren in Höhe von insgesamt 524.378,77 EUR beantragt. Dabei haben sie \nden \nvorgenannten \nGegenstandwert \nihrer \nBerechnung \nzugrunde \ngelegt \nund \nals \nVerfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG insgesamt eine 3,6 Gebühr – 1,6 Gebühr sowie \nErhöhung nach Nr. 1008 VV RVG um 2,0 wegen der Vertretung mehrerer \nNebenintervenienten – in Ansatz gebracht. \n \nDie Rechtspflegerin des Landgerichts Dresden hat mit Beschluss vom 07.11.2022 die von \ndem Kläger an die Nebenintervenienten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 276.831,65 \nEUR festgesetzt und dabei dem Kostenfestsetzungsantrag nicht in vollem Umfang \nentsprochen. Sie hat die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG und die \n(zusätzlichen) Reisekosten für einen zweiten Rechtsanwalt für den Termin am 07.10.2020 \nabgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht – hinsichtlich der Mehrvertretungsgebühr – \n\n4 \nim Wesentlichen ausgeführt, dass eine gemeinsame Vertretung der Nebenintervenienten \nnach § 19 SchVG erfolgt sei und daher keine Auftraggebermehrheit vorliege. Der Beschluss \nist \nden \nProzessbevollmächtigten \nder \nNebenintervenienten \nausweislich \ndes \nEmpfangsbekenntnisses am 15.11.2022 zugestellt worden. \n \nGegen \ndiesen \nBeschluss \nhaben \ndie \nNebenintervenienten \nmit \nSchriftsatz \nihrer \nProzessbevollmächtigten vom 22.11.2022, eingegangen beim Landgericht Dresden am \ngleichen \nTage, \nsofortige \nBeschwerde \neingelegt \nund \ndabei \ndie \nAbsetzung \nder \nMehrvertretungsgebühr beanstandet. Sie beantragen, den angefochtenen Beschluss \ndahingehend abzuändern, dass für beide Instanzen des Rechtsstreits zusätzlich noch \nErhöhungen der Verfahrensgebühr um je 2,0 Gebühren gemäß Nr. 1008 VV RVG zzgl. \n91,81 % der hierauf anfallenden Mehrwertsteuer bei den ihnen erwachsenen Kosten \nberücksichtigt und gegen den Beschwerdegegner festgesetzt werden. \n \nZur Begründung der – auf den begehrten Ansatz der Mehrvertretungsgebühr beschränkten – \nsofortigen Beschwerde machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es für \ndie relevante Frage der Zahl der Auftraggeber in Fällen, in denen mehrere Personen einen \ngemeinsamen Vertreter haben, auf die Zahl der Vertretenen und nicht auf die Zahl der \nVertreter ankomme. Sie vertreten die Auffassung, dass die Rechtsprechung zum \ngemeinsamen Vertreter nach dem Spruchverfahrensgesetz, wonach in diesem Ausnahmefall \neine teleologische Reduktion der Vorschrift Nr. 1008 VV RVG angenommen werde, nicht auf \nden gemeinsamen Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz übertragen werden \nkönne. Beide Institute unterschieden sich an den entscheidenden Stellen. \n \nDer Beschwerdegegner verteidigt den angefochtenen Beschluss. Zur Begründung beruft sich \nder \nBeschwerdegegner \nim \nWesentlichen darauf, \ndass \nin \nder \nBeschwerde \nder \nVergütungsbereich des gemeinsamen Vertreters und der Prozessbevollmächtigten vermischt \nwerde. Zwischen den Vergütungen sei zu unterscheiden. Ein nach dem Sinn und Zweck der \nErhöhung nach Nr. 1008 VV RVG erforderlicher Mehraufwand der Prozessbevollmächtigten \nder Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich, da ihnen nur eine Person als Auftraggeber und \nAnsprechpartner gegenüberstehe. Der tatsächliche Mehraufwand treffe vielmehr den \ngemeinsamen Vertreter der Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner ist dabei der Ansicht, \ndass dieser Mehraufwand bereits durch Erhöhung der Vergütung des gemeinsamen \nVertreters und nicht bei der Vergütung der Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen sei. \n \nDie Rechtspflegerin des Landgerichts Dresden hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss \nvom 22.12.2022 nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung \nvorgelegt. \n \nMit Beschluss vom 06.02.2023 hat der Einzelrichter das Verfahren zur Entscheidung auf den \nSenat übertragen. \n \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \ngenannten Schriftsätze und gerichtlichen Entscheidungen sowie im Übrigen auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen. \n \nII. \n \nDer Senat ist nach § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 122 Abs. 1 GVG zur Entscheidung über \ndie sofortige Beschwerde berufen, nachdem die angefochtene Entscheidung von einer \n\n5 \nRechtspflegerin erlassen worden ist und der an sich gemäß § 568 Satz 1 ZPO zuständige \nBerichterstatter als Einzelrichter das Verfahren durch Beschluss vom 06.02.2023 dem Senat \nzur Entscheidung übertragen hat. \n \nSoweit die Beschwerdeführer die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG \nfür die erste Instanz begehren, ist hierüber jedenfalls nicht durch den Senat im Rahmen des \nvorliegenden Rechtsmittelverfahrens zu befinden. Der angegriffene Beschluss des \nLandgerichts \nvom \n07.11.2022 \nbefasst \nsich \ninhaltlich \n– \nentsprechend \nder \nKostengrundentscheidung im Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom \n07.04.2022 und dem Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführer im Schriftsatz ihrer \nProzessbevollmächtigten \nvom \n16.05.2022 \n– \neinzig \nmit \nder \nFestsetzung \nder \nerstattungsfähigen Kosten der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren. Somit sind die \nKosten der Beschwerdeführer in der ersten Instanz im Kostenfestsetzungsverfahren nicht \nverfahrensgegenständlich gewesen. \n \nIII. \n \nDie sofortige Beschwerde der Nebenintervenienten hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch \nunbegründet. \n \n1. Die sofortige Beschwerde ist (hinsichtlich des Ansatzes der Mehrvertretungsgebühr nach \nNr. 1008 VV RVG für die zweite Instanz) zulässig. \n \nSie ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft \nund wurde nach § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. \n \nAuch der Beschwerdewert ist erreicht. Aufgrund der beschränkten Beschwerde ist insoweit \nnicht auf den gesamten Betrag der – hier in der angefochtenen Entscheidung konkludent \nausgesprochenen \n– \nteilweisen \nZurückweisung \ndes \nKostenausgleichsantrags \nvom \n16.05.2022, sondern lediglich auf die Differenz zwischen den mit der sofortigen Beschwerde \nverfolgten, aus Sicht der Beschwerdeführer berechtigt anzusetzenden Kosten und dem \ninsoweit tatsächlichen festgesetzten Betrag abzustellen. Dieser aus der versagten \nGebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG um 2,0 Gebühren resultierende Betrag in Höhe \nvon 183.426,00 EUR nebst der anteiligen Mehrwertsteuer im Umfang von 91,81 % in Höhe \nvon 31.996,65 EUR übersteigt mit insgesamt 215.422,65 EUR vorliegend den nach § 567 \nAbs. 2 ZPO erforderlichen Beschwerdewert von 200,00 EUR deutlich. \n \n2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. \n \nDer angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 07.11.2022 ist nicht \nzu beanstanden. \n \nDie mit der Kostenfestsetzung vorgenommene Kürzung der Auslagen – (zusätzliche) \nReisekosten für einen zweiten Rechtsanwalt für den Termin am 07.10.2020 – haben die \nBeschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen. Auch der Senat vermag \nim Übrigen nicht zu erkennen, dass diese Kürzungen unzutreffend erfolgt wären. \n \nDas Landgericht hat ferner die zur Festsetzung nach § 104 Abs. 1 ZPO beantragte \nMehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG) – \nbezogen auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG für die Tätigkeit der \n\n6 \nProzessbevollmächtigten der Nebenintervenienten im Rahmen der zweiten Instanz – zu \nRecht zurückgewiesen. Voraussetzung für die Anwendung der Nr. 1008 VV RVG ist, dass \nAuftraggeber des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Daran \nfehlt es vorliegend. \n \na) Nach dem Wortlaut des Eingangssatzes der Nr. 1008 VV RVG muss der Rechtsanwalt in \nderselben Angelegenheit für mehrere Personen als Auftraggeber anwaltlich tätig werden, um \ndie erhörte Gebühr zu erhalten. Eine Auftraggebermehrheit liegt vor, wenn derselbe \nRechtsanwalt für verschiedene natürliche oder juristische Personen auftragsgemäß in \nderselben Angelegenheit gleichzeitig tätig werden soll (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, \n25. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn. 36). \n \nDie Gebührenerhöhung kommt danach immer dann in Betracht, wenn mehrere Personen an \nder anwaltlichen Tätigkeit gemeinschaftlich beteiligt sind und der Rechtsanwalt für diese \nmehreren Personen tätig geworden ist, § 7 Abs. 1 RVG. Der Begriff des Auftraggebers im \nSinne der Nr. 1008 VV RVG ist allerdings nicht identisch mit dem Auftraggeber gemäß § 7 \nRVG oder dem des bürgerlichen Rechts. Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt \ndeshalb nicht davon ab, wer dem Rechtsanwalt den Auftrag erteilt hat. Es kommt vielmehr \ndarauf an, wessen Rechtssache vertreten wird. Diese Personen sind Auftraggeber und nicht \nder oder die beauftragenden Vertreter. Erteilt eine Person für eine Personenmehrheit den \nAuftrag, sind demnach die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts im Sinne \nder Nr. 1008 VV RVG (BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - II ZB 4/13, Rn. 16; BGH, \nBeschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11, Rn. 8; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., \nNr. 1008 VV RVG Rn. 39; BeckOK RVG/Sefrin, RVG, 58. Ed. vom 01.12.2022, Nr. 1008 VV \nRVG Rn. 14). \n \nNach dem Sinn und Zweck der Gebührenerhöhung in Nr. 1008 VV RVG soll dem mit dem \nVorhandensein \nmehrerer \nBeteiligter \ntypischerweise \nverbundenen \nMehraufwand, \ninsbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den \nRechtsanwalt, und dessen höherem Haftungsrisiko in genereller Weise Rechnung getragen \nwerden (BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - II ZB 4/13, Rn. 17; BGH, Beschluss vom \n15.09.2011 - V ZB 39/11, Rn. 9; Toussaint/Uhl, Kostenrecht, 52. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn. \n1; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 37; BeckOK RVG/Sefrin, \na.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 12; NK-GK/K. Winkler, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., Nr. \n1008 VV RVG Rn. 1). \n \nDas anwaltliche Gebührenrecht nimmt allerdings eine Pauschalierung der Gebühren für \ntypische Sachverhalte vor. Deshalb kommt es für die Höhe einer (Wert-)gebühr nicht darauf \nan, welchen konkreten Arbeitsaufwand der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit gehabt hat. \nDieser Sinn und Zweck gilt ebenfalls für die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG. \nDer Gesetzgeber geht von einer ausgleichenden Mischkalkulation aus, weshalb es für die \nGebührenerhöhung unerheblich ist, ob es bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber \ntatsächlich ein Mehr an Arbeit und Aufwand sowie ein höheres Haftungsrisiko gibt (BGH, \nBeschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11, Rn. 9; BeckOK RVG/Sefrin, a.a.O., Nr. 1008 VV \nRVG Rn. 12). \n \nb) Gemessen an diesen Maßstäben steht im zu beurteilenden Fall eines Rechtsanwalts, der \nvon \neinem \nvon \nden \nGläubigern \nbestellten \ngemeinsamen \nVertreter \nnach \ndem \nSchuldverschreibungsgesetz beauftragt wurde, eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV \nRVG für seine Vertretung der Gläubiger im gerichtlichen Verfahren nicht zu. \n\n7 \n \nZwar scheitert der Ansatz der Mehrvertretungsgebühr nicht bereits daran, dass die \nProzessbevollmächtigten der Beschwerdeführer mit dem gemeinsamen Vertreter der \nBeschwerdeführer (formal) nur einen Auftraggeber haben. Entscheidend ist jedoch, dass der \nAnnahme der Gebührenerhöhung vorliegend deren Sinn und Zweck entgegensteht. \n \naa) Es ist weder seitens der Beschwerdeführer vorgetragen noch sonst für den Senat \nersichtlich, dass bei genereller Betrachtung der Rechtsanwalt der Gläubiger, der vom einem \ngemeinsamen Vertreter der Gläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz beauftragt \nwurde, einen Mehraufwand hat, der den Ansatz der Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 \nVV RVG rechtfertigen würde. \n \nDas Schuldverschreibungsgesetz und seine Regelungen zu einem gemeinsamen Vertreter \nfür alle Schuldverschreibungsgläubiger lassen – allgemein gesprochen – einen Mehraufwand \nund ein besonderes Haftungsrisiko der Prozessbevollmächtigten der Gläubiger nicht \nerkennen. Für die begehrte Gebührenerhöhung besteht damit kein Anlass. \n \nDabei ist für den Senat entscheidend, dass der gemeinsame Vertreter der Gläubiger zwar \ndie einzelnen Gläubiger vertritt, gleichwohl hierbei für diese gemeinschaftlich auftritt und \ndamit faktisch der Gedanke des Personenverbandes bei den Gläubigern in den Vordergrund \nrückt. Damit ist mit Blick auf die Zahl der Vertretenen eine Auftraggebermehrheit im Sinne \nder Nr. 1008 VV RVG zu verneinen. Hinzu tritt, dass der Mehraufwand stets nicht die \nProzessbevollmächtigten der Beschwerdeführer, sondern vielmehr deren gemeinsamen \nVertreter trifft. Im Einzelnen: \n \nDer \ngemeinsame \nVertreter \nder \nSchuldverschreibungsgläubiger \nnach \ndem \nSchuldverschreibungsgesetz ist nicht Partei kraft Amtes. Er ist vielmehr – wie schon die \nBezeichnung zeigt – Vertreter der Gläubiger. Es handelt sich weder um eine gesetzliche \nnoch eine organschaftliche, sondern um eine rechtsgeschäftliche Vertretung. Ihm obliegt \nnicht die Verwaltung einer Vermögensmasse, sondern allein das Auftreten für die \nGesamtheit der Schuldverschreibungsgläubiger nach außen, um die Geltendmachung von \nderen Rechten zu vereinfachen (BGH, Urteil vom 22.03.2018 - IX ZR 99/17, Rn. 22; BGH, \nBeschluss vom 14.07.2016 - IX ZA 9/16, Rn. 12; OLG Dresden, Beschluss vom 22.04.2016 - \n13 W 69/16, juris Rn. 7, 9). \n \nEin gemeinsamer Vertreter der Gläubiger ist gemäß § 19 Abs. 3 Hs. 1 SchVG im \nInsolvenzverfahren des Schuldners allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der \nGläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Ihm sind umfassend sämtliche \ninsolvenzspezifischen Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger übertragen (BGH, Urteil \nvom 22.03.2018 - IX ZR 99/17, Rn. 24). \n \nDer gemeinsame Vertreter der Gläubiger hat nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SchVG die Aufgaben \nund \nBefugnisse, \nwelche \nihm \ndurch \nGesetz \noder \nvon \nden \nGläubigern \ndurch \nMehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Er hat dabei gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 SchVG die \nWeisungen der Gläubiger zu befolgen. Ihm obliegt im Innenverhältnis zu den Gläubigern \ngemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 SchVG eine Berichtspflicht. Er haftet gemäß § 7 Abs. 3 SchVG den \nGläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben. Diese \nRegelungen verdeutlichen, dass der gemeinsame Vertreter ein Amt ausüben soll, das von \nder auf den Mehrheitsbeschluss der Gläubiger zurückgehenden Bevollmächtigung abhängig \nist. Aufgabe des gemeinsamen Vertreters ist es, die Interessen der von ihm vertretenen \n\n8 \nGläubiger zu wahren (BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - IX ZA 9/16, Rn. 14). \n \nHinsichtlich der vorgenannten Berichtspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 SchVG müssen sich die \nGläubiger in Bezug auf ihre gemeinsame Vertretung als Gesamtheit behandeln lassen. \nDaher ist die Berichtspflicht nicht gegenüber jedem einzelnen Gläubiger zu erfüllen, sondern \ngegenüber den Gläubigern als Gesamtheit (Hopt/Seibt/Thole, Schuldverschreibungsrecht, § \n7 SchVG Rn. 43; Nomos-BR/Borowski, SchVG, 1. Aufl., § 7 SchVG Rn. 17; \nVeranneman/Veranneman, SchVG, 2. Aufl., §§ 7, 8 SchVG Rn. 48). \n \nbb) Dem Mehraufwand, der durch das Vorhandensein und die Einbindung einer Vielzahl von \nSchuldverschreibungsgläubigern entsteht, kann bereits durch eine Erhöhung der Vergütung \ndes gemeinsamen Vertreters Rechnung getragen werden. Eine solche Vorgehensweise ist \nnach Auffassung des Senats auch sachnäher, da der tatsächlich entstandene Mehraufwand \nvom \ngemeinsamen \nVertreter \nder \nBeschwerdeführer \nund \nnicht \nvon \nderen \nProzessbevollmächtigten getragen wird. \n \nGemäß § 7 Abs. 6 SchVG trägt der Schuldner die durch die Bestellung eines gemeinsamen \nVertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer \nangemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters. Hintergrund für diese Regelung ist \ndie Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Gläubiger nicht über gemeinsame Mittel \nverfügen und daher nicht mit den Kosten des gemeinsamen Vertreters belastet werden \nsollen (Hopt/Seibt/Thole, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 64; Nomos-BR/Borowski, a.a.O., § 7 SchVG \nRn. 25). \n \nDie Vorschrift des § 7 Abs. 6 SchVG gilt grundsätzlich gleichfalls dann, wenn – wie \nvorliegend – der gemeinsame Vertreter erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \nüber das Vermögen des Schuldners bestellt wird. Auch in diesem Fall steht dem \ngemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger kein selbstständig durchsetzbarer Anspruch auf \nZahlung einer angemessenen Vergütung gegen den einzelnen Gläubiger zu. Allerdings lässt \nsich die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die durch die Bestellung des gemeinsamen \nVertreters entstehenden Kosten dem Schuldner und nicht den Gläubigern zur Last fallen \nsollen, im Insolvenzverfahren nicht mehr verwirklichen. Die Vergütung und die Auslagen des \ngemeinsamen \nVertreters \ndes \nGläubigers \ngehören \nnicht \nzu \nden \nKosten \ndes \nInsolvenzverfahrens. Sie können daher nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden. Der \ngemeinsame Vertreter der Gläubiger ist deshalb in diesem Fall aufgrund seines \nVergütungsanspruchs berechtigt, die ihm zustehende angemessene Vergütung nebst \nAuslagen der auf den einzelnen Gläubiger entfallenden Quote zu entnehmen. Grundlage der \nEntnahmebefugnis ist der nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG gefasste Mehrheitsbeschluss der \nGläubiger als solcher (BGH, Urteil vom 13.10.2022 - IX ZR 266/20, Rn. 8 ff., BGH, Urteil vom \n10.03.2022 - IX ZR 178/20, Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 21.01.2021 - IX ZR 77/20, Rn. 12 f.). \n \nEs ist anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen, in welcher \nHöhe eine Vergütung angemessen ist. Dabei haben Beschlüsse der Gläubigerversammlung \nüber die Vergütung keine bindende Wirkung (Hopt/Seibt/Thole, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 66, \n69). Bei der Ermittlung der Angemessenheit der Vergütung sind der Aufwand, die erbrachten \nTätigkeiten, die Qualifikation des gemeinsamen Vertreters, aber auch die mit der Vertretung \nübernommene Gefahr zu berücksichtigen (Nomos-BR/Borowski, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 26). \nTeilweise wird in der Literatur für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der Gläubiger \nim \neröffneten \nInsolvenzverfahren \nvertreten, \ndass \ndiese \n– \ntrotz \neiner \nhohen \nKommunikationslast wegen der Krisensituation – geringer sein kann, da er weniger \n\n9 \nAufgaben zu bewältigen hat (Hopt/Seibt/Thole, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 70, 77; \nHopt/Seibt/Knapp, a.a.O., § 19 SchVG Rn. 96). Demgegenüber wird teilweise eine Erhöhung \nder Vergütung mit Blick auf sein Ausfallrisiko befürwortet (Borowski, ZInsO 2022, 1033, \n1038). \n \nFür die Bestimmung der konkreten Höhe der Vergütung kommen verschiedene Modelle in \nBetracht. Hierbei kann – abgesehen von einer Orientierung an einer Prozentzahl der \nEmissionssumme, die aber grundsätzlich nicht angemessen sein soll (Hopt/Seibt/Thole, \na.a.O., § 7 SchVG Rn. 74; anders zumindest für einen Vorschuss auf die Vergütung, BGH, \nUrteil vom 10.03.2022 - IX ZR 178/20, Rn. 20) – jeweils der Anzahl der Gläubiger Rechnung \ngetragen werden, so dass der gemeinsame Vertreter der Gläubiger seinen (etwaigen) \nMehraufwand durch die Einbindung einer Vielzahl von Gläubigern über eine (maßvolle) \nErhöhung seiner Vergütung ausgleichen kann. Trifft der gemeinsame Vertreter vor Antritt \nseiner Tätigkeit mit dem Schuldner oder dem Insolvenzverwalter eine vertragliche \nVereinbarung über die geschuldete Vergütung (hierzu Hopt/Seibt/Thole, a.a.O., § 7 SchVG \nRn. 71 bzw. Hopt/Seibt/Knapp, a.a.O., § 19 SchVG Rn. 85, 95), kann die Anzahl der \nGläubiger zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht werden. Fehlt eine vorhergehende \nvertragliche Vereinbarung, muss der gemeinsame Vertreter seine Vergütung abrechnen. \nDabei kann er sich an den marktüblichen Stundensätzen orientieren, die ein sachkundiger \nInteressensvertreter, etwa ein Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftsprüfer, mit vergleichbarer \nErfahrung verlangen würde (Veranneman/Veranneman, a.a.O., §§ 7, 8 SchVG Rn. 83; \nNomos-BR/Borowski, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 28). In diesem Zusammenhang ist aber auch \ndie Komplexität der Aufgabe, die sich beispielsweise in der Anzahl der zu koordinierenden \nGläubiger ausdrückt, entscheidend (Hopt/Seibt/Thole, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 70). Da das \nSchuldverschreibungsgesetz das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht für anwendbar \nerklärt, gelangt dieses auch dann nicht direkt zur Anwendung, wenn – wie vorliegend – ein \nRechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft zum gemeinsamen Vertreter bestellt wird. \nEs \nist \ngleichwohl \nmöglich, \nsich \nan \nden \ngesetzlichen \nGebühren \ndes \nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu orientieren und einen Pauschalbetrag zu fordern. \nDamit könnte der gemeinsame Vertreter eine Erhöhung seiner Vergütung mit dem \nVorhandensein einer Vielzahl von Gläubigern nach dem Grundgedanken der Nr. 1008 VV \nRVG rechtfertigen (Hopt/Seibt/Thole, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 72; Nomos-BR/Borowski, \na.a.O., § 7 SchVG Rn. 27). \n \nDer Schuldner ist nach §§ 675 Abs. 1, 670 BGB nur zum Ersatz solcher Aufwendungen \nverpflichtet, die der gemeinsame Vertreter zum Zweck der Interessensvertretung tatsächlich \nerbracht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dabei sind nur \nsolche \nAufwendungen \nzum \nZweck \nder \nInteressensvertretung \nerbracht, \ndie \ndie \nGeschäftsbesorgung entweder vorbereiten, fördern oder sich als Folgekosten ergeben \n(Veranneman/Veranneman, a.a.O., §§ 7, 8 SchVG Rn. 85 f.). Wird durch einen \ngemeinsamen Vertreter – ggfls. nach Beauftragung eines Rechtsanwalts – ein Rechtsstreit \ngeführt, kann der Schuldner verpflichtet sein, dem gemeinsamen Vertreter die Prozesskosten \nfür \nden \nRechtsstreit \nals \nAufwendungen \nzu \nersetzen \n(insgesamt \nbejahend \nVeranneman/Veranneman, a.a.O., §§ 7, 8 SchVG Rn. 86). Der Bundesgerichtshof hat diese \nFrage (in der Allgemeinheit) offen gelassen, jedoch klargestellt, dass sich eine solche \nVerpflichtung jedenfalls nicht auf die Kosten solcher Prozesse erstreckt, welche die \nGläubiger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen (BGH, \nBeschluss vom 14.07.2016 - IX ZA 9/16, Rn. 15). Wird allerdings der Aufwendungsersatz \nzumindest für solche Prozesse anerkannt, bei denen die Schuldverschreibungsgläubiger auf \nder Beklagtenseite stehen, hätte eine Erhöhung der Vergütung der Prozessbevollmächtigten \n\n10 \nnach Nr. 1008 VV RVG zur Folge, dass der Schuldner im Ergebnis doppelt mit einer \nErhöhung wegen des Mehraufwandes belastet wird. Er würde dann sowohl die (erhöhte) \nVergütung des gemeinsamen Vertreters der Gläubiger als auch die (erhöhte) Vergütung der \nProzessbevollmächtigten der Gläubiger bezahlen müssen. Diese Folge ist nicht sachgerecht \nund gilt es zu vermeiden. \n \ncc) Die dargestellte Sichtweise des Senats fügt sich schließlich in die Kasuistik zum \npersönlichen Anwendungsbereich der Nr. 1008 VV RVG ein. So führt ein Vergleich mit \nähnlichen Konstellationen zu keiner anderen Beurteilung. Die nachfolgenden Einzelfälle \nweisen jeweils Unterschiede von maßgeblichem Gewicht zu der in Rede stehenden Situation \neines Rechtsanwalts, der von einem von den Gläubigern bestellten gemeinsamen Vertreter \nnach dem Schuldverschreibungsgesetz beauftragt wurde, auf und können damit nicht als \n„Referenzmodell“ dienen. \n \n(1) Ein gemeinsamer Vertreter der Antragsberechtigten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SpruchG wird \nnach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht im Sinn der Mehrvertretungsgebühr nach \nNr. 1008 VV RVG für mehrere Personen tätig (BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - II ZB 4/13, \nRn. 17 ff.). Diese Entscheidung ist allerdings auf den zu beurteilenden Fall nur begrenzt \nübertragbar. Vorliegend ist über die Höhe der Vergütung der Prozessbevollmächtigten der \nBeschwerdeführer und nicht über die Höhe der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der \nBeschwerdeführer zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund ist insoweit entgegen der \nAuffassung der Beschwerdeführer unerheblich, ob und inwieweit sich die Stellung eines \ngemeinsamen Vertreters nach dem Spruchverfahrensgesetz von der Stellung eines \ngemeinsamen \nVertreters \nnach \ndem \nSchuldverschreibungsgesetz \n(grundlegend) \nunterscheidet. Jedenfalls kann aus den seitens der Beschwerdeführer dargestellten \nUnterschieden nicht abgeleitet werden, dass eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV \nRVG bei der Vergütung ihrer Prozessbevollmächtigten gerechtfertigt ist. Vielmehr sprechen \ndiese Unterschiede, gerade die Haftung des gemeinsamen Vertreters der Beschwerdeführer \nnach § 7 Abs. 3 SchVG, dafür, dessen Vergütung zu erhöhen. \n \n(2) Ein vom Gericht gemäß § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO als gemeinsamer Vertreter bestellter \nRechtsanwalt kann nach § 40 RVG die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum \nProzessbevollmächtigten \nbestellten \nRechtsanwalts \nverlangen. \nDabei \nist \neine \nGebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG vorzunehmen, soweit der Gegenstand der \nanwaltlichen Tätigkeit derselbe ist (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 40 RVG Rn. 3). Auch \ndiese Konstellation weist gegenüber dem zu entscheidenden Fall den vorgenannten \nUnterschied auf. \n \n(3) Die Mehrvertretungsgebühr entsteht nicht bei einer juristischen Person, da sie als nur ein \neinziger Auftraggeber des Rechtsanwalts auftritt (Toussaint/Uhl, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG \nRn. 25, Stichwort: juristische Person). Dies gilt auch dann, wenn mehrere gesetzliche \nVertreter den Auftrag erteilen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. \n93). Die Gesamtheit der Schuldverschreibungsgläubiger ist allerdings jedenfalls keine \njuristische Person. Nach überwiegender Ansicht stellen sie ein Kollektiv sui generis dar (zum \nStreitstand zum Rechtsverhältnis der Gläubiger untereinander: Veranneman/Oulds, a.a.O., § \n4 SchVG Rn. 13 ff.; BeckOGK/Vogel, SchVG, Stand: 01.01.2023, § 4 SchVG Rn. 11 f.; \nHopt/Seibt/Thole, a.a.O., § 4 SchVG Rn. 5 ff.; Nomos-BR/Borowski, a.a.O., § 4 SchVG Rn. \n7). \n \n(4) Einem Rechtsanwalt, der von einem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft \n\n11 \nzur Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess \nbeauftragt wurde, stand anhand der bis zum 01.12.2020 geltenden Rechtslage, vgl. § 46 \nAbs. 1 Satz 1 WEG a.F., die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG zu. Entscheidend \nwar insoweit, dass in dem Individualprozess gegen die übrigen Wohnungseigentümer \nmehrere Personen – und nicht der „Rest des Verbandes“ – als notwendige Streitgenossen \nauf der Beklagtenseite standen (BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11, jurs Rn. 6, \n8). Nunmehr ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die Beschlussklage gegen die \nGemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband zu erheben, weshalb Nr. 1008 VV RVG \nnicht mehr anwendbar ist (Toussaint/Uhl, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 25, Stichwort: \nWohnungseigentum; Kappus, NJW 2020, 3617, 3621). \n \nDer zu entscheidende Fall weist dabei Parallelen zur früheren Rechtslage im \nWohnungseigentumsrecht auf, denn Partei eines Rechtsstreits ist nicht die Gesamtheit der \nSchuldverschreibungsgläubiger, sondern die einzelnen Gläubiger. Diese sind zwar \nparteifähig, jedoch im Umfang des § 19 Abs. 3 SchVG prozessunfähig, weshalb sie sich im \nProzess durch den gemeinsamen Vertreter vertreten lassen müssen. Sofern – wie vorliegend \n– der gemeinsame Vertreter den Prozess für sämtliche Gläubiger führt, ist im Rubrum eine \nabstrakte Bezeichnung der jeweiligen Gläubiger der Schuldverschreibung, vertreten durch \nden gemeinsamen Vertreter, erforderlich und ausreichend. Es genügt dabei, dass die \nGläubiger unter einer Sammelbezeichnung aufgeführt werden (BGH, Urteil vom 22.03.2018 - \nIX ZR 99/17, Rn. 22 ff.). \n \nAllerdings \nist \ndie \nStellung \ndes \ngemeinsamen \nVertreters \nnach \ndem \nSchuldverschreibungsgesetz nicht mit der Stellung des Verwalters nach der früheren \nRechtslage im Wohnungseigentumsrecht vergleichbar. Nach dem damaligen Recht kam dem \nVerwalter eine doppelte Vertretungsmacht zu. Neben der beschränkten Vertretungsmacht für \nund gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 3 Satz 1 WEG a.F. \nwar der Verwalter gemäß § 27 Abs. 2 WEG a.F. auch noch berechtigt, in einzelnen \nAngelegenheiten die Wohnungseigentümer zu vertreten (Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl., § \n9b WEG Rn. 8). Die Vergütung des Verwalters ist bzw. war im Verwaltervertrag geregelt. Der \nVerwalter hat bzw. hatte dabei keinen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen \nVerwaltervergütung (Sondervergütung) für solche Tätigkeiten, die im Rahmen der ihm vom \nGesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse liegen. Dabei konnte als Anhaltspunkt, was \ndarunter zu zählen ist, die Vorschrift des § 27 Abs. 1 bis Abs. 3 WEG a.F. herangezogen \nwerden (LG München I, Beschluss vom 08.03.2012 - 36 T 26007/11, juris Rn. 12). Danach \nkonnte der Verwalter keine Sondervergütung für die Führung von Passivprozessen \nverlangen, vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WEG a.F. Folglich konnte dem \nMehraufwand, der in einem Individualprozess gegen die übrigen Wohnungseigentümer \nentstanden ist, nicht durch Erhöhung der Vergütung des Verwalters Rechnung getragen \nwerden. \n \nIV. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO \nzugelassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ist eine \nklärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl \nvon Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an \neinheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Konstellation, dass \n\n12 \nSchuldverschreibungsgläubiger einen Rechtsstreit mittels eines Rechtsanwalts führen, der \nvon ihrem nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG bestellten, gemeinsamen Vertreter beauftragt \nwurde, kommt jedenfalls nicht selten vor. Dabei wird sich im anschließenden \nKostenfestsetzungsverfahren auch nicht selten die Frage nach der Zubilligung der \nGebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG zu Gunsten des Rechtsanwalts stellen. Diese \nFrage ist auch klärungsbedürftig, denn sie ist – soweit ersichtlich – bislang weder in der \nRechtsprechung noch in der Literatur erörtert worden und damit auch höchstrichterlich noch \nnicht geklärt. \n \nRechtsbehelfsbelehrung: \n \nGegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. \n \nDie Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem \n \nBundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe \n \neinzulegen. Sie ist in gleicher Weise innerhalb von einem Monat zu begründen. Beide Fristen \nbeginnen mit der Zustellung der Entscheidung. Die Parteien müssen sich durch einen beim \nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerde \nund deren Begründung als elektronisches Dokument einzureichen hat. \n \nDie Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: \n1. \ndie Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird \nund \n2. \ndie Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde. \nDie allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze gelten entsprechend. \n \nMit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der \nangefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. \n \n \n \n \n \nD...... \nU...... \nB......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-02-16/12-w-13-23","cited_norms":[{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":25},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 9b","ref_norm":"9b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-02-16/12-w-13-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396867","retrieved":"2026-07-09 05:48:50.948102+00:00"}}