{"status":"available","doknr":"OLD396866","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-06-14","aktenzeichen":"12 W 116/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nGerichtsauslagen \nfür \neinen \nVerfahrenspfleger \nin \neinem \n(nachträglichen) \nbetreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren zu einem gerichtlichen Vergleich nach \n§ 1822 Nr. 12 GB a.F., die gegen die unter Betreuung stehende Partei festgesetzt werden, \nsind im Kostenfestsetzungsverfahren zum Hauptsacheverfahren notwendige Kosten des \nRechtsstreits im Sinn des § 91 ZPO. \n \n \nOLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 14. Juni 2023, Az.: 12 W 116/23 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 12 W 116/23 \nLandgericht Chemnitz, 4 O 789/19 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn Sachen \n \nB...... B......, ... \nvertreten durch die Betreuerin E...... B......, .... \n- Kläger und Beschwerdeführer - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte G...... & Kollegen, ... \n \ngegen \n \n1. Medizinisches Versorgungszentrum F...... GmbH, \n \nvertreten durch d. Geschäftsführer ... \n- Beklagte und Beschwerdegegnerin - \n \n2. Kreiskrankenhaus F...... gGmbH, ... \n \nvertreten durch d. Geschäftsführer ... \n- Beklagte und Beschwerdegegnerin - \n \n3. Dr. med. P...... O......, c/o Praxis für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde der Medizinisches \nVersorgungszentrum F...... GmbH, ... \n \n- Beklagter und Beschwerdegegner - \nProzessbevollmächtigte zu 1 - 3: \nRechtsanwälte R...... & Partner mbB, ... \n \n \nwegen Schmerzensgeld \nhier: Kostenfestsetzungsbeschwerde \n \nhat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D......, \nRichter am Landgericht B...... und \nRichter am Oberlandesgericht U...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 14.06.2023 \n \n\nbeschlossen: \n \nI. \nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des \nLandgerichts Chemnitz vom 03.01.2023 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt \nneu gefasst: \n \n1. Der Kläger hat aufgrund des Vergleichs vom 03.11.2017 an die Beklagte zu 1 \n1.212,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 15.11.2021 zu erstatten. \n \n2. Der Kläger hat aufgrund des Vergleichs vom 03.11.2017 an die Beklagte zu 2 \n1.212,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 15.11.2021 zu erstatten. \n \n3. Der Kläger hat aufgrund des Vergleichs vom 03.11.2017 an den Beklagten zu 3 \n1.212,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 15.11.2021 zu erstatten. \n \nII. \nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. \n \nIII. \nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 2/5 und die Beklagten \nzu 1 bis 3 jeweils 1/5 zu tragen. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer Kläger wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Kostenpositionen in einem \nKostenausgleichsbeschluss. \n \nDer 1981 geborene Kläger erlitt im Jahr 2014 nach einer Operation u.a. einen Hirnschaden \nund steht unter rechtlicher Betreuung; Betreuerin ist seine Mutter. Er machte gegen die \nBeklagten - ein medizinisches Versorgungszentrum, eine Krankenhausgesellschaft und \neinen Arzt - wegen behaupteter grober Behandlungsfehler Schmerzensgeldansprüche und \nan ihn abgetretene Ansprüche seiner Eltern von jeweils 35.000,00 € geltend; zugleich \nbegehrte er die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Nach Durchführung \neines \nselbständigen \nBeweisverfahrens \nund \nAnhörung \ndes \nSachverständigen \nim \nHauptsacheverfahren teilte das Landgericht seine gegenwärtige Einschätzung mit, wonach \ndas Feststellungsbegehren hinsichtlich eigener materieller Ansprüche des Klägers berechtigt \nsein und dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 bis 250.000,00 € \nzustehen dürfte, während die abgetretenen Ansprüche der Eltern nicht substantiiert seien. Es \nregte die Durchführung von Vergleichsgesprächen an. Die Parteien schlossen nachfolgend \nzur Beendigung des Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich, nach dessen Inhalt sich die \nBeklagten verpflichteten, zur Abgeltung sämtlicher materieller und immaterieller Ansprüche \ndes Klägers einschließlich der an diesen abgetretenen Ansprüche seiner Eltern 950.000,00 € \nzu zahlen. Die „Kosten des Rechtsstreits, des Verfahrens und des Vergleichs einschließlich \ndes vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens“ übernahmen der Kläger zu 63 % \nund die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 37 %. Der Vergleichsinhalt wurde durch \nBeschluss vom 03.11.2021 nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt. Der Streitwert wurde auf \n2.680.618,25 € festgesetzt. \n \nAm 30.11.2021 beantragte der Kläger, vertreten durch seine Betreuerin, mit anwaltlichem \nSchriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten die Genehmigung des Prozessvergleichs vom \n\n03.11.2021 durch das Betreuungsgericht. Mit Beschluss vom 16.12.2021 bestellte das für \ndas Betreuungsverfahren zuständige Amtsgericht Freiburg im Breisgau einen Rechtsanwalt \nzum \nVerfahrenspfleger \nzur \nWahrnehmung \nder \nInteressen \ndes \nKlägers \nim \nGenehmigungsverfahren. \n \nMit Beschluss vom 01.06.2022 wies das Landgericht Chemnitz die Parteien darauf hin, dass \nder durch Beschluss vom 03.11.2021 festgestellte Vergleich schwebend unwirksam sei, da \ner der Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1822 Nr. 12 in Verbindung mit § 1908i \nAbs. 1 Satz 1 BGB in der bis 31.12.2022 geltenden Fassung vom 17.12.2008 bedürfe; sollte \ndie Erteilung der Genehmigung endgültig verweigert werden, werde der Rechtsstreit \nfortgesetzt. \n \nNachdem der Verfahrenspfleger eine befürwortende Stellungnahme abgegeben und sich der \nKläger durch seine Prozessbevollmächtigten dazu geäußert hatten, erteilte das \nVormundschaftsgericht durch - unstreitig rechtskräftig gewordenen und nachfolgend der \nBetreuerin, dem Landgericht und den Beklagten mitgeteilten - Beschluss vom 03.08.2022 die \nGenehmigung. Mit Beschluss vom 16.08.2022 stellte das Landgericht Chemnitz fest, dass \nder den Vergleich bestätigende Beschluss rechtskräftig geworden sei. \n \nDas Amtsgericht Freiburg stellte dem Kläger den an den Verfahrenspfleger gezahlten Betrag \nin Höhe von 16.729,85 EUR als Gerichtsauslagen in Rechnung (an die Betreuerin \nadressierte Kostenrechnung vom 08.11.2022). Wegen desselben Betrages hatte sich der \nVerfahrenspfleger zugleich auch direkt an den Kläger gewandt (Kostennote vom \n10.08.2022). \n \nIn seinen Kostenausgleichungsantrag hat der Kläger u.a. den vorgenannten Betrag sowie \ndarüber hinaus die im Genehmigungsverfahren vor dem Amtsgericht Freiburg entstandenen \nKosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 10.304,45 EUR (Verfahrensgebühr, \nAuslagenpauschale, Umsatzsteuer) als Rechnungsposten eingestellt. Ferner hat er den \nErsatz von zwei Erhöhungsgebühren nach VV 1008 RVG aus jeweils 35.000,00 € mit 281,40 \n€ zzgl. MwSt. geltend gemacht. \n \nMit Beschluss vom hat das Landgericht Chemnitz die von dem Kläger an die Beklagten \nauszugleichenden Kosten auf einen Betrag von 9.826,26 EUR festgesetzt. \n \nDer Kläger hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2023 mit taggleich \neingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.01.2023 sofortige \nBeschwerde eingelegt. Er beanstandet die Absetzung der Mehrvertretungsgebühren sowie \nder Kosten, die ihm durch das betreuungsgerichtliche Verfahren entstanden seien. Dem \ntreten die Beklagten entgegen. \n \nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze \nnebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen \nden Kostenausgleichsbeschluss des Landgerichts (§§ 567 ff., 104 Abs. 3 ZPO) hat teilweise \nErfolg. \n \n\nZugunsten des Klägers sind im Rahmen des Kostenausgleichsverfahrens die gegen ihn mit \nKostenrechnung des Amtsgerichts Freiburg vom 08.11.2022 festgesetzten Auslagen des \nbetreuungsgerichtlichen Verfahrens in Form der Vergütung des Verfahrenspflegers in Höhe \nvon 16.729,85 EUR zu berücksichtigen, da es sich insoweit um notwendige Kosten des \nRechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO handelt. Bei den Mehrvertretungsgebühren und \nden \nKosten \nder \nanwaltlichen \nVerfahrensvertretung \nim \nbetreuungsgerichtlichen \nGenehmigungsverfahrens ist dies hingegen nicht der Fall. \n \n1. \nBei den im Verfahren für die betreuungsgerichtlichen Genehmigung angefallenen Auslagen \nhandelt es sich um Kosten des Rechtsstreits, deren Entstehung notwendig war und die vom \nKläger zu tragen waren. Er kann sie daher nach §§ 104, 106 ZPO zur Ausgleichung bringen. \n \na) \nDie Notwendigkeit einer Genehmigung des Betreuungsgerichts zur Wirksamkeit des \nProzessvergleichs wurde und wird von den Parteien - zu Recht - nicht in Frage gestellt. Das \nentsprechende Verfahren wurde bei dem für den Kläger zuständigen Betreuungsgericht, \ndem Amtsgericht Freiburg, durchgeführt. Dieses hatte auf Grundlage des § 276 Abs. 1 \nFamFG, also weil es dies zur Wahrung der Rechte des Betroffenen als erforderlich ansah, \neinen Verfahrenspfleger für den Kläger bestellt. Zugleich bestimmte es, dass die \nVerfahrenspflegschaft von dem ausgewählten Rechtsanwalt berufsmäßig geführt wurde. Der \nVerfahrenspfleger rechnete seine Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab \nund erhielt eine nach einem Verfahrenswert in Höhe des Streitwerts für den ursprünglichen \nRechtsstreit bemessene Vergütung, deren Höhe hier nicht im Streit steht, aus der \nStaatskasse erstattet. \n \nb) \nDer Ansatz und die Höhe dieser Auslagen ist nicht zu beanstanden. Als berufsmäßiger \nVerfahrenspfleger, der als Rechtsanwalt den Sachverhalt dahingehend zu überprüfen hatte, \ninwieweit \nder \nbetreute \nKläger \nbei \nWirksamkeit \ndes \nProzessvergleichs \neinen \nunangemessenen Nachteil erleiden würde, konnte er seine Tätigkeit nach den dafür \neinschlägigen \nVorschriften \nzur \nAbrechnung \nbringen. \nZwar \ngilt \ndas \nRechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht unmittelbar und ohne Weiteres für einen anwaltlichen \nVerfahrenspfleger (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RVG), jedoch bleibt § 1835 Abs. 3 BGB - hier \nmaßgeblich in seiner damaligen Fassung - nach § 1 Abs. 2 Satz 3 RVG unberührt (gemäß \nArt. 15 Abs. 16, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 04.05.2021, BGBl. I S. 882, gilt dies seit \n01.01.2023 stattdessen für § 1877 Abs. 3 BGB). Daher gelten als erstattungsfähige \nAufwendungen des Verfahrenspflegers nach §§ 277 Abs. 1 FamFG, 1835 Abs. 1 u. 2 BGB in \nder damals gültigen Fassung auch solche Dienste, die zu seinem Gewerbe oder seinem \nBeruf gehören. Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Verfahrenspflegschaft für den \nBetroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Vormund oder ein Betreuer einen \nRechtsanwalt \nhinzugezogen \nhätte, \nkann \ndarum \nAufwendungsersatz \nnach \ndem \nRechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen (BGH, Beschluss vom 11.12.2019 – XII ZB \n276/19 Rn. 13 u. Beschluss vom 25.02.2015 – XII ZB 608/13, Rn. 18; HK-RVG/Mayer, 8. \nAufl., § 1 Rn. 142 m.w.N.). So ist es hier. \n \nDabei war nach § 23 RVG auf den gerichtlich festgesetzten Streitwert des Rechtsstreits \ninsgesamt abzustellen, insbesondere war nicht nur der Vergleichsbetrag maßgeblich. Denn \nder Verfahrenspfleger hatte nicht nur zu prüfen, ob dessen Höhe angemessen war, sondern \nauch, ob der damit verbundene Verzicht auf die weitergehende ursprüngliche \n\nKlageforderung den Kläger unangemessen benachteiligte (vgl. BGH, Beschluss vom \n25.02.2015 – XII ZB 608/13, Rn. 22). Gegenstand seiner Tätigkeit war daher der gesamte \nStreitwert der Klage. \n \nDie zuständige Staatskasse hat diese Kosten dem Kläger gegenüber als Gerichtsauslagen \ngemäß Ziffer 31015 der Anlage 1 (KV) zu § 3 Abs. 1 GNotKG festgesetzt. Dabei adressierte \ndie Landesjustizkasse die Kostenrechnung zwar direkt an die Betreuerin des Klägers, \noffenkundig richtete sie sich aber eigentlich an den von ihr vertretenen Kläger, der nach § 23 \nNr. 1 GKNotKG für diese Kosten haftet. Dementsprechend enthielt die Kostenrechnung vom \n08.11.2022 den Hinweis: „Rechnungsempfänger ist nicht Kostenschuldner“. Da zum \neinzusetzenden Vermögen im Sinne des § 1880 Abs. 2 BGB auch schuldrechtliche \nAnsprüche, wenn diese in absehbarer Zeit realisiert werden können (HK-BetrR/Maier, 5. \nAufl., BGB § 1880 Rn. 6), und deshalb auch die Forderung aus dem Vergleich gehören, \nstand auch Satz 2 der Ziffer 31015 KV GNotKG der Inanspruchnahme des Klägers nicht \nentgegen. \n \nc) \nGrundlage der wechselseitigen Kostenerstattungsansprüche ist der Prozessvergleich vom \n03.11.2021 (§§ 98, 103 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Diesem zufolge erstrecken sich die \nKostenausgleichsansprüche ausdrücklich auf das selbständige Beweisverfahren, die Kosten \ndes Rechtsstreits bzw. Verfahrens und auf die Kosten des Vergleichs. Zu letzteren gehören \ndie genannten Kosten des betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens. \n \nMangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist bei der Auslegung der vereinbarten \nKostenregelung davon auszugehen, dass jeweils nur die notwendigen Kosten des \nRechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO auszugleichen sind (Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. \n13.104, § 104 Rn. 21.71). Dazu gehören die durch das Genehmigungsverfahren \nentstandenen Gerichtskosten und -auslagen. Maßstab für die Erstattungsfähigkeit derartiger \nnicht unmittelbar durch eine Prozesshandlung im Rechtsstreit entstandenen Kosten ist auch \nim \nFall \neines \nvergleichsweise \ngeschaffenen \nKostentitels \ndie \nFrage \nnach \nihrer \nProzessbezogenheit (Zöller/Herget, a.a.O., § 104 Rn. 21.17; zum vergleichbaren Fall der \nPrivatgutachtenkosten: Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13.73 m.w.N.). \n \nAus der von den Beklagten angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken \n(Beschluss vom 22.11.2021 - 9 W 33/20, JurBüro 2022, 135 - 136) ergibt sich nichts \nanderes. Dort war keine Genehmigung eines gerichtlichen Vergleichs auf Antrag einer der \nProzessparteien Gegenstand des betreuungsgerichtlichen Verfahrens, sondern vielmehr die \ndem Verfahren vorausgegangene Bestellung eines Betreuers. Es bestand dort also nur \nmittelbar ein Zusammenhang, weil die Bestellung eines Betreuers generell angezeigt war; \nder Rechtsstreit bildete hierfür nur einen konkreten Anlass, das Betreuungsverfahren von \nAmts wegen durchzuführen. Hier stellt sich der Sachverhalt jedoch anders dar, denn für die \nBeendigung des Rechtsstreits war die Befassung des Betreuungsgerichts nun unvermeidbar \ngeworden und das Genehmigungsverfahren beschränkte sich auf den einen Zweck, die \nBeendigung des Rechtsstreits zu klären. Nachdem die Prozessparteien die erforderlichen \nVergleichserklärungen abgegeben und der Vergleich durch das Gericht per Beschluss nach \n§ 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO bestätigt worden war, bedurfte es zur Wirksamkeit des Vergleichs \nzwingend einer Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§ 1822 Nr. 12 BGB in der \ndamaligen Fassung). Ohne die Genehmigung war der Vergleich, wie das Landgericht richtig \nfestgestellt hat, schwebend unwirksam mit der Folge, dass auch (noch) keine \nverfahrensbeendende Wirkung eintreten konnte (vgl. KG, Beschluss vom 14.02.1989, 1 WF \n\n7134/88, zitiert nach juris, dort Rn. 7; OLG Bremen, Beschluss vom 25.05.2012, 2 W 34/12, \nAGS 2013, 93, Rn. 4 bei juris; Zöller/Geimer, a.a.O., § 794 Rn. 8 m.w.N.). Nachdem der \nVergleich, wie das Landgericht zutreffend konstatiert hat, nicht exakt einem gerichtlichen \nVorschlag entsprochen hatte und daher keine Ausnahme im Sinne des § 1822 Nr. 12 BGB \na.F. bestand, stand nur dieser Weg zur Verfügung, ihn wirksam werden zu lassen und den \nRechtsstreit dadurch zu beenden. Dies zeigt den deutlichen Prozessbezug des \nGenehmigungsverfahrens und der dort entstandenen Kosten. Diese Kosten waren \nnotwendig. \n \n2. \nDie ihm von seinem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Gebühren und \nAuslagen für ihre Tätigkeit im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren sind zwar \nebenfalls prozessbezogen, sie gehören aber nicht zu den nach § 91 Abs. 1 ZPO \nnotwendigen Kosten des Rechtsstreits. Für dieses Verfahren bestand kein Anwaltszwang \n(vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Ein Antrag war nicht notwendig; es handelt sich um ein \nreines Amtsverfahren, eine bloße Anregung an das Betreuungsgericht hätte also genügt \n(Fröschle in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 274 Rn. 8). Dies hätte die Betreuerin leicht \ndurch eine einfache Nachfrage beim Betreuungsgericht nach § 1861 BGB oder bei der \nBetreuungsbehörde nach § 4 BtBG (jeweils in der damals geltenden Fassung) erfahren \nkönnen; daneben dürfte auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen seiner \nPflichten aus dem Mandatsverhältnis für das Hauptsacheverfahren zu einer entsprechenden \nAufklärung verpflichtet gewesen sein. Das Betreuungsgericht hat vernünftigerweise einen \nRechtsanwalt zum Verfahrenspfleger bestellt, der auf der Grundlage der zivilrechtlichen \nVerfahrenslage eine eigenständige Einschätzung der Erfolgsaussichten und Risiken des \nKlageverfahrens vorgenommen hat und auf dieser Grundlage zu dem Schluss gekommen \nist, dass der Vergleichsschluss für den Betreuten vorteilhaft war. Der Kläger und seine \nBetreuerin haben dessen positives Beurteilungsergebnis zur Kenntnis erhalten mit der \nGelegenheit zur Stellungnahme; vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum es hier \neines rechtsanwaltlichen Beistandes bedurfte. Es war auch für einen Laien offensichtlich, \ndass eine Äußerung nicht erforderlich war. \n \n3. \nDie Frage, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers von seinen Mandanten \nMehrvertretungsgebühren nach Ziffer 1008 VV RVG verlangen kann und in welchem Umfang \nder Kläger für diese haftet, kann dahinstehen. Denn von seinen Prozessgegnern erstattet \nverlangen, kann er jedenfalls nur die notwendigen Kosten die durch seine anwaltliche \nVertretung im Rechtsstreit (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO) entstanden sind. Die Eltern des Klägers \nwaren am Rechtsstreit nicht selbst beteiligt, sie hatten ihre etwaigen Ansprüche dem Kläger \nvorab abgetreten. Auch nach dem klaren Wortlaut des Prozessvergleichs kann lediglich der \nKläger seine Kosten ausgleichen. Dieser Grundsatz kann insbesondere nicht durch \nForderungsabtretung umgangen werden (Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13.38; vgl. zur \nProzessstandschaft: Zöller/Herget, § 91 Rn. 13.74). \n \n4. \nBezüglich der Ausgleichung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bleibt es bei \nder Entscheidung des Landgerichts (Erstattungsanspruch der Beklagten gegen Kläger in \nHöhe von 7.022,90 EUR). \n \nDas gilt auch für die Gerichtskosten des Hauptsacheverfahrens (Erstattungsanspruch des \nKlägers \ngegen \ndie \nBeklagten \nin \nHöhe \nvon \n3.926,28 \nEUR). \nHinsichtlich \nder \n\nVergütungsansprüche der anwaltlichen Kläger- und Beklagtenbevollmächtigten verbleibt es \nebenfalls bei den festgesetzten Beträgen (Kläger: 25.714,23 EUR und Beklagte: 25.783,97 \nEUR). \nDie \nRechtsanwaltsvergütung \nfür \ndie \nVertretung \ndes \nKlägers \nim \nGenehmigungsverfahren vor dem Vormundschaftsgericht (10.304,45 EUR) ist nicht \nerstattungsfähig. Anders als vom Landgericht entschieden sind aber die Kosten des \nVerfahrenspflegers \n(16.729,85 \nEUR) \nnach \nMaßgabe \nder \nQuote \ndes \nVergleichs \nauszugleichen. \n \nDies ergibt die folgende Berechnung: \n \na) Für die Beklagten auszugleichen: \n7.022,90 EUR \n \nb) Für den Kläger auszugleichen: \n3.926,28 EUR \n \nc) Kosten des Klägers: 25.714,23 EUR + 16.729,85 EUR = 42.444,08 EUR \n Kosten der Beklagten: \n25.783,97 EUR \n Summe: \n68.228,05 EUR \n \n Davon hat der Kläger zu tragen (63 %): \n42.983,67 EUR \n Die Beklagten haben zu tragen (37 %): \n25.244,38 EUR \n \n zu Gunsten der Beklagten auszugleichen: \n (42.983,67 EUR - 42.444,08 EUR) \n539,59 EUR \n \nd) Ausgleichsanspruch der Beklagten insgesamt \n7.022,90 EUR \n \nabzüglich \n3.926,28 EUR \n \nzuzüglich \n539,59 EUR \n \nSumme: \n3.636,21 EUR \n \nDie Beklagten haben gegen den Kläger also insgesamt einen Erstattungsanspruch in Höhe \nvon 3.636,21 EUR. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist dementsprechend \nabzuändern. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die beklagten Streitgenossen hinsichtlich \nder auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gemäß § 420 \nBGB sind, wobei nach § 426 Abs. 1 BGB im Zweifel davon auszugehen ist, dass jeder \nStreitgenosse bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Zweifel den auf ihn entfallenden \nBruchteil \nder \ngemeinsamen \nProzesskosten \naufzuwenden \nhat \n(BGH, \nständige \nRechtsprechung, vgl. beispielsweise Beschluss vom 20.06.2017, VI ZB 55/16, Rn. 16; Urteil \nvom 08.11.2022, VI ZR 379/21, Rn. 16). Deshalb ist zu Gunsten eines jeden Beklagten ein \nDrittel der insgesamt vom Kläger zu erstattenden Kosten festzusetzen. \n \n5. \nDer Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Beim Zinsbeginn ist \nauf den Zeitpunkt des Eingangs des Kostenausgleichsantrags der Beklagten abzustellen, \nauch wenn die Genehmigung des zunächst schwebend unwirksamen Vergleichs erst später \nerfolgt ist. Denn auch dann, wenn es an der notwendigen Genehmigung eines \nordnungsgemäß protokollierten Vergleichs fehlt, ist der Vergleich - wenngleich auch \nunwirksam \n- \nnach \nForm \nund \nInhalt \nvollstreckungsfähig \n(M. \nHerberger \nin: \nHerberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1854 BGB Rn. 64). \nDie Genehmigung führte dazu, dass der Vergleich vom 03.11.2021 von Anfang an wirksam \nwar; der Feststellungsbeschluss des Landgerichts vom 16.08.2022 hatte allenfalls noch \n\ndeklaratorische Bedeutung. \n \nIII. \n \nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger \nbegehrt im Beschwerdeverfahren die Berücksichtigung weiterer 27.703,08 € im \nKostenausgleichsverfahren, so dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bei \neiner von den Beklagten zu erstattenden Kostenquote von 37 % 10.250,01 € betragen hat. \nDer Kläger hat insoweit mit einem Anteil von 6.190,04 € obsiegt, woraus sich die im Tenor \nersichtliche Kostenquote errechnet. \n \nDie \nRechtsbeschwerde \nwar \nnicht \nzuzulassen. \nDie \ngenannte \nEntscheidung \ndes \nOberlandesgerichts Saarbrücken betrifft - wie bereits ausgeführt - eine anders gelagerte \nKonstellation. Der Umstand allein, dass eine Rechtsfrage noch nicht behandelt wurde, führt \njedoch nicht dazu, dass die Voraussetzung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegen. \n \n \n \n \n \nD...... \nB...... \nU......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-06-14/12-w-116-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1822","ref_norm":"1822","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1854","ref_norm":"1854","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1861","ref_norm":"1861","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1877","ref_norm":"1877","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1880","ref_norm":"1880","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-06-14/12-w-116-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396866","retrieved":"2026-07-09 05:48:50.918206+00:00"}}