{"status":"available","doknr":"OLD396865","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-04-09","aktenzeichen":"12 W 109/25","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nMerkosten, die im gerichtlichen Verfahren dadurch entstehen, dass ein Anspruch gegen zwei \nGesamtschuldner durch Einleitung zweier Mahnverfahren und zweier (später auf Antrag der \nGläubiger \nverbundene) \ndaraus \nresultierende \nKlagen \nverfolgt \nwird, \nsind \nim \nKostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig, wenn die getrennte Verfolgung nicht auf \nsachlichen Gründen beruht. \n \n \nOLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 9. April 2025, Az.: 12 W 109/25 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 12 W 109/25 \nLandgericht Chemnitz, 6 O 773/24 \n \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn Sachen \n \n...... Bank GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin ......, ...... \n \n- Klägerin und Beschwerdegegnerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nH...... Rechtsanwälte, ...... \n \ngegen \n \n1. R...... W......, ...... \n \n- Beklagter und Beschwerdeführer - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt O...... B......, ...... \n \n2. K...... W......, ...... \n \n- Beklagte und im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte T......, O......, M......, ...... \n \nwegen Darlehensrückzahlung \nhier: Kostenfestsetzungsbeschwerde \n \nhat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D...... als Einzelrichter \n \nohne mündliche Verhandlung am 09.04.2025 \n \nbeschlossen: \n \n\n \n \n1. \nAuf \ndie \nsofortige \nBeschwerde \ndes \nBeklagten \nzu \n1 \nwird \nder \nKostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 20.12.2024 teilweise \nabgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n \nDie von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin aufgrund des vorläufig \nvollstreckbaren Anerkenntnisurteils des Landgerichts Chemnitz vom 22.10.2024 zu \nerstattenden Kosten werden einschließlich Gerichtskosten in Höhe von 480,00 € \nfestgesetzt auf 3.103,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 05.11.2024. \n \nDarüber hinaus hat die Beklagte zu 2 an die Klägerin aufgrund des vorläufig \nvollstreckbaren Anerkenntnisurteils des Landgerichts Chemnitz vom 22.10.2024 \nweitere 1.375,88 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 05.11.2024 zu erstatten. \n \nDer weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 04.11.2024 wird \nzurückgewiesen. \n \n2. \nDie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 und der Klägerin im \nBeschwerdeverfahren hat die Klägerin zu tragen. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer Beklagte zu 1 wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit, wie \nMehrkosten, die durch die Einleitung zweier getrennt eingeleiteter, später verbundener \nMahn- und Klageverfahren gegen zwei Gesamtschuldner entstanden sind, gegen ihn \nfestgesetzt worden sind. \n \nDie Beklagten hatten - damals miteinander verheiratet - einen Kredit bei der Klägerin \naufgenommen. Nach ihrer Trennung wurde das Darlehen notleidend und von der Klägerin \ngekündigt. Die klagende Bank beauftragte ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung ihrer \nForderungen. Während die Beklagte zu 2 auf Anschreiben des Inkassounternehmens nicht \nreagierte, meldete sich für den Beklagten zu 1 dessen späterer Prozessbevollmächtigter am \n09.10.2023 mit der Mitteilung, dass der Beklagte zu 1 einkommenslos und weder in der Lage \nnoch bereit sei, Zahlungen auf das Darlehen für das frühere Familienheim zu leisten; es solle \ndie Beklagte zu 2 in Anspruch genommen werden. Das von der Klägerin beauftragte \nInkassounternehmen teilte darauf mit E-Mail vom 23.10.2023 mit, dass das Verhältnis \nzwischen den Beklagten für die Gläubigerin unerheblich sei; vor dem Hintergrund, dass der \nBeklagte zu 1 angabegemäß zahlungsunfähig und nicht bereit sei, Zahlungen zu leisten, \nwerde eine letzte Möglichkeit gegeben, diese Einstellung zu überdenken und einen \nRückzahlungsvorschlag \nzu \nunterbreiten \nsowie \neinen \ngeeigneten \nNachweis \nzur \nZahlungsunfähigkeit zu überreichen. Sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden werde, \nwerde das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Am 06.11.2023 übersandte der \nProzessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 Unterlagen zum Einkommen ohne ein Angebot \nfür eine Ratenzahlung beizufügen. Am 17.11.2023 verlangte das Inkassounternehmen mit \nFristsetzung vom 04.12.2023 weitere Angaben vor allem im Hinblick darauf, dass der \nBeklagte zu 1 nach seinen Behauptungen nur über monatliches Einkommen von 100,00 € \nverfüge. \n \nAm 20.11.2023 beantragte das Inkassounternehmen einen Mahnbescheid gegen die \nBeklagte zu 2. \n\n \n \n \nNachdem am 28.11.2023 der Beklagte zu 1 den Auskunftsbogen ausgefüllt zurückgesandt, \naber wiederum keinen Ratenzahlungsvorschlag unterbreitet hatte, wurde am 16.12.2023 \nauch gegen den Beklagten zu 1 ein Mahnverfahren eingeleitet. \n \nBeide Beklagten legten durch verschiedene Rechtsanwälte Widerspruch gegen die \nMahnbescheide ein. Mit den jeweiligen Anspruchsbegründungsschriften regte die Klägerin \ndie Verbindung der beiden Prozesse im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung der \nBeklagten an. Mit Beschluss vom 14.10.2024 verband das Landgericht die beiden Verfahren. \nIn der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2024 erkannten die Beklagten den Anspruch an, \nso dass ein Anerkenntnisurteil erlassen wurde, mit dem u.a. den Beklagten als \nGesamtschuldnern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. \n \nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin beantragt, gegen die Beklagten insgesamt \n6.465,63 € festzusetzen. Darin enthalten sind zweimal eine 1,3 Verfahrensgebühr nach \n§ 13 RVG, 3100 VV RVG in Höhe von 1.136,20 € und zweimal die Post- und \nTelekommunikationspauschale nach 07002 VV RVG in Höhe von 20,00 € jeweils nebst \nMehrwertsteuer. \n \nDer Beklagte zu 1 hat gegen den Antrag eingewandt, dass jene Kosten nicht \nerstattungsfähig seien, die sich allein daraus ergäben, dass die Klägerin gegen die als \nGesamtschuldner haftenden Beklagten in getrennten Prozessen vorgegangen sei. Die \nKlägerin hat dem entgegengehalten, dass es sachgerecht gewesen sei, getrennte Verfahren \neinzuleiten, da die Beklagten durch unterschiedliche Kanzleien vertreten und mit \nunterschiedlichen \nArgumentationen \naufgetreten \nseien. \nDeshalb \nhätte \nauf \ndieses \nunterschiedliche Vorbringen in getrennten Verfahren differenziert erwidert werden müssen. \n \nDas Landgericht hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Die Beklagte zu 2 hat kein \nRechtsmittel eingelegt, während der Beklagte zu 1 gegen den ihm am 06.01.2025 \nzugestellten Beschluss am 17.01.2025 sofortige Beschwerde erhoben hat mit der \nBegründung, \ndass \nes \nkeiner \nangemessenen \nRechtsverfolgung \nentspräche, \nzwei \nGesamtschuldner aus demselben Vertrag in zwei getrennten Verfahren zu verfolgen. Hierauf \nhat die Klägerin wiederholt, dass die Beklagten sich von unterschiedlichen Anwaltskanzleien \nhätten vertreten lassen, die „sich mit gänzlich unterschiedlichen Argumenten gegen die \nForderung verteidigt“ hätten, so dass deshalb die Klägerin die Angelegenheiten separat habe \nbearbeiten müssen. Die separaten Vorgänge seien sodann von der Klägerin an das \neingeschaltete Inkassounternehmen übergeben worden. Auch dort sei die Korrespondenz \nmit beiden Beklagtenvertretern separat geführt worden. \n \nDas Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. \n \nAuf einen Hinweis des Senats in der Verfügung vom 24.02.2025, auf die Bezug genommen \nwird, hat die Klägerin ihren Sachvortrag berichtigt und den vorgerichtlichen Verfahrensablauf \nnunmehr so dargestellt, wie er oben im unstreitigen Teil bereits dargestellt wurde, nämlich \ndass die Übergabe des Verfahrens an ein Inkassounternehmen bereits zu einem Zeitpunkt \nerfolgt ist, zu der die Klägerin von einer Trennung der Beklagten und deren \nWohnsitzänderungen noch keine Kenntnis hatte und dass es keine vorgerichtlichen \nSchreiben von Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 gegeben hat. Sie ist gleichwohl \nweiter der Auffassung, sämtliche angefallenen Kosten seien nach § 91 ZPO erstattungsfähig. \n \n\n \n \nIm Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie sofortige Beschwerde hat Erfolg. \n \n1. \nDie statthafte sofortige Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist nach \ndem Verständnis des Senats auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.375,88 € beschränkt; dies \nist derjenige Betrag, um den die Anwaltskosten geringer ausgefallen wären, wenn die \nKlägerin unmittelbar beide Beklagten in einem gemeinsamen Mahn- und Klageverfahren als \nGesamtschuldner in Anspruch genommen hätte. Auf sein Verständnis des Angriffsziels hat \nder Senat in der Verfügung vom 14.02.2025 hingewiesen, ohne dass dem der Beklagte zu 1 \nentgegengetreten wäre. \n \n2. \nDie sofortige Beschwerde ist auch begründet. \n \na. \nIm Grundsatz sind dann, wenn ein Anspruch durch mehrere Mahnverfahren und \nKlagen verfolgt wird, der unproblematisch auch in einem Mahnverfahren und einer \nKlage hätte verfolgt werden können, die daraus entstandenen Mehrkosten nicht \nerstattungsfähig, wenn die getrennte Verfolgung nicht auf sachlichen Gründen beruht. \nIm Ergebnis kann dahinstehen, ob dies deshalb der Fall ist, weil in derartigen Fällen \ndie Erforderlichkeit im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO fehlt (so OLG Hamburg, Beschluss \nvom 09.07.2003, 8 W 149/03, MDR 2003, 1381f.; OLG Hamburg, Beschluss vom \n03.02.2011, 4W 47/11, Rn. 3, juris; OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2011, 17 W \n104/11, Rn. 15, juris) oder es sich insoweit um Fälle des Rechtsmissbrauchs handelt \n(BGH, Beschluss vom 20.11.2012, VI ZB 3/12, Rn. 10; vgl. insgesamt hierzu Herget \nin: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 91 Rdnr. 13.62). Es ist jedenfalls die Verpflichtung jeder \nProzesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres \nSieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der \nWahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. \n \nb. \nBereits im Ausgangspunkt streitet hier für die Rechtsmissbräuchlichkeit und den \nfehlenden sachlichen Grund für die getrennte Klageverfolgung, dass die Klägerin \nbereits mit den beiden Anspruchsbegründungen direkt vorgeschlagen hat, die \nVerfahren zu verbinden; dies stellt bereits ein Indiz dafür dar, dass es keinen \nsachlichen Grund gab, getrennte Verfahren einzuleiten. \n \nIm Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin dann auch eingeräumt, dass \nihr \nim \nerstinstanzlichen \nKostenfestsetzungsverfahren \nund \nzu \nBeginn \ndes \nBeschwerdeverfahrens gehaltener Vortrag, beide Beklagten hätten bereits vor \nBeauftragung des Inkassounternehmens gegenüber der Klägerin unterschiedliche \nRechtsanwaltskanzleien beauftragt und unterschiedliche Einwendungen gegenüber \nder Forderung erhoben und dies auch gegenüber dem Inkassounternehmen \nfortgesetzt, nicht den Tatsachen entsprochen hat. Vielmehr hat nach neuem Vortrag \nder Klägerin erst das Inkassounternehmen die aktuellen Anschriften der Beklagten in \nErfahrung gebracht und eine vorgerichtliche Korrespondenz der Beklagten zu 2 gab \nes zu keinem Zeitpunkt; sie habe vielmehr auf insgesamt vier Anschreiben nie \nreagiert. Es gab mithin keine unterschiedlichen Einwendungen beider Beklagter \n\n \n \ngegen die Forderung. \n \nc. \nSoweit die Klägerin zuletzt darauf abgestellt hat, dass sich die Geschehensabläufe \nunterschieden \nhaben, \nweil \nder \nBeklagte \nzu \n1 \nauf \ndie \nSchreiben \ndes \nInkassounternehmens reagiert habe, nicht aber die Beklagte zu 2, liegen keine \nUmstände vor, die eine getrennte Verfahrensführung sachlich rechtfertigten. Die \nKlägerin bzw. das von ihr beauftragte Inkassounternehmen hatte bereits im Oktober \nund Anfang November gegenüber dem Beklagten zu 1 unmissverständlich zum \nAusdruck gebracht, dessen Mitteilung, keine Leistungen erbringen zu können und zu \nwollen, nicht zu akzeptieren. Sie hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass sie von \neinem Mahnverfahren nur absehen werde, wenn der Beklagte zu 1 beleghaft seine \nfehlende \nLeistungsfähigkeit \nnachweise \nund \neinen \nRatenzahlungsvorschlag \nunterbreite. Die vorgelegte Korrespondenz zeigt an keiner Stelle eine Bereitschaft des \nBeklagten zu 1 zu Zahlungen auf. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gegen \ndie sich bis dahin nicht geäußert habende Beklagte zu 2 am 20.11.2024 lief die - im \nErgebnis letzte - Frist für den Beklagten zu 1, weitere Nachweise für seine fehlende \nLeistungsfähigkeit zu erbringen und einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten \nbis zum 16.12.2024. Direkt im Anschluss an den Fristablauf wurde das Mahnverfahren \ngegen den Beklagten zu 1 eingeleitet. Die Klägerin hat an keiner Stelle einen \nnachvollziehbaren sachlichen Grund dargetan, weshalb es ihr aus wirtschaftlichen \noder rechtlichen Gesichtspunkten nicht möglich gewesen wäre, die Einleitung des \nMahnverfahrens gegen die Beklagte zu 2 am 20.11.2024 für einen knappen Monat \nzurückzustellen und dann ein Mahnverfahren gegenüber beiden Beklagten \neinzuleiten. Sie hat nicht dargetan, dass dieses Zuwarten mit einem irgendwie \ngearteten Nachteil oder Risiko verbunden gewesen wäre. \n \nd. \nDann aber stellt sich der Anfall der doppelten Auslagenpauschale und der doppelten \nVerfahrensgebühr \nnebst \nMehrwertsteuer \nnicht \nals \nerforderlich \ndar; \nderen \nGeltendmachung gegen den Beklagten zu 1 ist rechtsmissbräuchlich. Da ohne die \nEinleitung zweier Verfahren die Verfahrensgebühr und die Auslagenpauschale - \njeweils nebst Mehrwertsteuer - nur einmal angefallen wären, kann die Klägerin von \ndem Beklagten zu 1 nicht den Mehrbetrag verlangen, der sich daraus ergibt, dass \ndiese Gebühren für die Klägerin wegen der Einleitung zweier Verfahren doppelt \nangefallen sind. \n \n3. \nBei der Neuformulierung der zu erstattenden Beträge im Tenor des Beschlusses hat der \nSenat berücksichtigt, dass die Beklagte zu 2 nicht Partei des Beschwerdeverfahrens ist; \ndieser \ngegenüber \nist \nder \nnur \nvon \ndem \nBeklagten \nzu \n1 \nangefochtene \nKostenfestsetzungsbeschluss \nbestandskräftig \ngeworden. \nInhaltlich \nändert \nsich \nam \nHaftungsumfang für die Beklagte zu 2 durch die im Tenor dieses Beschlusses \nvorgenommene Neuformulierung nichts. \n \nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n \n \nD......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-04-09/12-w-109-25","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-04-09/12-w-109-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396865","retrieved":"2026-07-09 05:48:50.894116+00:00"}}