{"status":"available","doknr":"OLD396861","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-09-18","aktenzeichen":"12 U 178/25","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Für Verbindlichkeiten einer OHG haften deren persönlich haftende Gesellschafter gemäß \n§ 126 Satz 1 HGB \"wie Gesamtschuldner\". \n \n2. Der Wirksamkeit des Übergangs eines Mietvertrages auf Vermieterseite auf einen anderen \nRechtsträger im Wege der Ausgliederung nach §§ 123 Abs. 1, 131 UmwG steht nicht \nentgegen, dass der Mieter dazu nicht seine Zustimmung erklärt hat. \n \n3. Der für die Flächenansätze in einer Betriebskostenabrechnung darlegungsbelastete \nVermieter genügt den Anforderungen an seinen Vortrag, wenn er bestimmte Flächenwerte \nvorträgt. Der (gegen-)erklärungsbelastete Mieter muss grundsätzlich substantiiert erwidern \nund dabei erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht. \n \n \nOLG Dresden, 12. Zivilsenat, Urteil vom 18. September 2025, Az.: 12 U 178/25 \n \n \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 12 U 178/25 \nLandgericht Leipzig, 04 O 108/24 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nE...... Marketplaces GmbH & Co. KG, ...... \nvertreten durch die Komplementärin E...... Marketplaces Verwaltung GmbH \n \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nKanzlei Dr. S......, Dr. F...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...... \n \ngegen \n \n1. A...... OHG - L...... Restaurantbetrieb, ...... \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \n2. R...... M...... A......, c/o A...... OHG, ...... \n- Beklagter und Berufungskläger - \n \n3. I...... A......, c/o A...... OHG, ...... \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 - 3: \nRechtsanwälte K...... & L......, ...... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichter am Oberlandesgericht A......, \nRichterin am Oberlandesgericht B...... und \nRichter am Oberlandesgericht U...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2025 am 18.09.2025 \n \n\n \n3 \nfür Recht erkannt: \n \n1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig \nvom 09.01.2025 (04 O 108/24), berichtigt durch den Beschluss vom 23.01.2025 wird mit der \nMaßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten jeweils wie Gesamtschuldner haften. \n \n2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie Gesamtschuldner. \n \n3. Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 09.01.2025 (04 O 108/24), \nberichtigt durch den Beschluss vom 23.01.2025 wird für vorläufig vollstreckbar ohne \nSicherheitsleistung erklärt. \nDie Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des \njeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung rückständiger Werbebeiträge und \nNebenkostennachforderungen in Anspruch. \n \nDie Beklagte zu 1 ist Mieterin von Geschäftsräumen im 1. OG des Einkaufszentrums P...... \nHauptbahnhof L......, wegen derer sie am 10.02./25.03.2011 einen Mietvertrag (Teil A als \nAnlage K 7) mit der DB Immobilienfonds 7 W...... KG abschloss, welche durch die E...... \nProjektmanagement GmbH & Co. KG (im Folgenden: E...... PM) vertreten wurde. Die \nHauptmietflächen sind danach eine Ladenfläche von 185,44 m² und eine weitere \nLadenfläche als Freifläche von 12,5 m². Die Beklagte zu 1 betreibt im Mietobjekt ein \nRestaurant (Pizza Hut). Wegen der Regelungen in Teil B dieses Mietvertrages wird auf die \nAnlage K 9 Bezug genommen. \nDie Beklagte zu 1 ist eine OHG, die Beklagten zu 2 und zu 3 sind ihre persönlich haftenden \nGesellschafter. \n \nDie Beklagte zu 1 schloss mit der E...... PM die Vereinbarung betreffend die \nWerbegemeinschaft vom 18./25.03.2011 (Anlage K 1). Nach § 2 Nr. 1 dieser Vereinbarung \nhatte die Beklagte zu 1 einen Werbebeitrag an die E...... PM zu entrichten. Wegen des \nInhaltes der vertraglichen Regelung im Einzelnen wird auf den Tatbestand des Urteils des \nLandgerichts Bezug genommen. \n \nWeiterhin schloss die Beklagte zu 1 mit der E...... PM die E......-Vereinbarung über \ncenterbezogene \nNebenkosten \nvom \n18./25.03.2011 \n(Anlage \nK2) \nnach \nwelcher \ncenterbezogene Leistungen der E...... PM im Rahmen des Betriebes, der Reinigung, Pflege, \nWartung, Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen und \nEinrichtungen des Centers von der E...... PM erbracht und anteilig auf die Beklagte zu 1 als \nMieterin umgelegt werden. Wegen der Regelungen in dieser Vereinbarung wird auf den \nTatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. \n \nDie E...... PM und die Klägerin schlossen am 15.12.2020 einen Ausgliederungs- und \n\n \n4 \nÜbernahmevertrag (UR-Nr. 2....../2020 des Notars D...... G...... in H......; Anlage K 5), wonach \nein Teil des Vermögens der E...... PM (Teilbetrieb MP) als Gesamtheit im Wege der \nUmwandlung durch Ausgliederung auf die Klägerin als übernehmenden Rechtsträger \nübertragen wurde. Die Eintragung dieser Ausgliederung im Handelsregister der E...... PM \n(inzwischen umfirmiert in E...... Group GmbH & Co. KG) als übertragendem Rechtsträger \n(Amtsgericht H...... HRA 9......) erfolgte am 12.05.2021. \n \nDie Klägerin hat von den Beklagten ursprünglich mit der Anspruchsbegründung vom \n22.12.2023 die Zahlung rückständiger Werbebeiträge für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis \nzum 31.12.2020 und vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2022 in Höhe von insgesamt 21.627,51 \n€ und Nebenkostennachforderungen auf der Grundlage der Nebenkostenabrechnungen für \ndie Jahre 2016, 2019, 2020 und 2021 in Höhe von 17.579,78 € begehrt, mithin einen \nGesamtbetrag von 39.207,29 €. Wegen der Zusammensetzung dieser Beträge im Einzelnen \nwird auf die Aufstellung auf Seite 3, 4 der Anspruchsbegründung vom 22.12.2023 Bezug \ngenommen. \nIm Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 18.06.2024 hat die \nKlägerin \ndie \nauf \ndie \nNebenkostenabrechnung \nfür \ndas \nJahr \n2016 \nbezogene \nNachzahlungsforderung in Höhe von 5.610,21 € zurückgenommen. Im Folgenden hat sie \nneben der Zahlung der Werbebeiträge in Höhe von 21.627,51 € die Zahlung von \nNebenkostennachforderungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 im Umfang von insgesamt \n11.969,57 €, mithin einen Gesamtbetrag von 33.597,08 €, begehrt. \n \nDie Klägerin hat vorgetragen, sie sei aktiv legitimiert, weil infolge der wirksamen \nAusgliederung zur Aufnahme des Teilbetriebs MP von der E...... PM sowohl die \nVereinbarung betreffend die Werbegemeinschaft als auch die E......-Vereinbarung auf sie \nübergegangen seien. Die Beklagte zu 1 schulde ihr die geltend gemachten Werbebeiträge, \nweil die Werbeleistungen erbracht und die entsprechenden Beiträge von der Beklagten zu 1 \nnicht entrichtet worden seien. \nGleiches gelte für die Nachforderung von centerbezogenen Nebenkosten für die Jahre 2019 \nbis 2021. Die Abrechnung sei aufgrund der Regelungen in der E......-Vereinbarung zutreffend \nerfolgt, wobei insbesondere die Umlage der angefallenen Gesamtkosten auf die Beklagte zu \n1 zutreffend berechnet worden sei. Auf den im Ausgliederungs- und Umwandlungsvertrag \nvom 15.12.2020 in § 2.1 bestimmten Ausgliederungsstichtag am 01.01.2021 komme es für \ndie Aktivlegitimation der Klägerin nicht entscheidend an, weil diese Regelung sich nur auf \ndas Innenverhältnis der Klägerin zur E...... PM beziehe. \n \nDie Beklagten stellen die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede. Es sei bereits nicht \nanzunehmen, dass die ursprünglich zwischen der Beklagten zu 1 und der E...... PM \nbegründeten Vertragsverhältnisse im Wege einer Umwandlung nach § 123 Abs. 3 UmwG \nhätten auf die Klägerin übergehen können. Jedenfalls dürften durch eine Umwandlung nicht \ndie Vorschriften der Untervermietung im Rahmen eines Mietvertrages (§ 540 BGB) \nunterlaufen werden. Gleiches gelte für die Ausgliederung von Vermögensgegenständen \neines Vermieters. Ohne besondere gesetzliche Regelung erfordere ein Vertragsübergang \nauf Vermieterseite danach die im vorliegenden Fall fehlende Zustimmung der Beklagten als \nMieterin. Es komme hinzu, dass aus den Regelungen des Ausgliederungs- und \nUmwandlungsvertrages vom 15.12.2020 nicht entnommen werden könne, dass die beiden \nvon der Beklagten zu 1 mit der E...... PM geschlossenen Verträge zum ausgegliederten \nTeilbereich MP zählten. Schließlich sei der im Ausgliederungs- und Umwandlungsvertrag \nbestimmte Ausgliederungsstichtag der 01.01.2021, so dass jedenfalls die vor diesem \nStichtag entstandenen Forderungen nicht auf die Klägerin übergegangen seien. \n\n \n5 \nIn Bezug auf die Nebenkostennachforderungen sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte zu \n1 die Kosten für die „Freifläche Querbahn“ zu tragen habe. Es werde mit Nichtwissen \nbestritten, dass die für die Umlage zugrunde gelegte Gesamtfläche sachlich zutreffend in \nden Nebenkostenabrechnungen berechnet worden sei. Hinsichtlich der Nebenkosten für das \nJahr 2022 bestehe kein Vorauszahlungsanspruch der Klägerin mehr, weil die Abrechnung \ninnerhalb der bis zum 31.12.2023 laufenden Frist habe erfolgen müssen. \n \nWegen des Sachvortrages im Übrigen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf \nden Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. \n \nDas Landgericht hat mit dem Urteil vom 09.01.2025 die Beklagten gesamtschuldnerisch \nverurteilt, an die Klägerin 33.597,08 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten in Höhe von \n1.804,90 € zu zahlen, während es die weitergehende Klage abgewiesen hat. Mit dem \nBeschluss vom 23.01.2025 hat das Landgericht die Kostenentscheidung des Urteils \nberichtigt. \nZur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei \naktivlegitimiert und habe sowohl einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten \nWerbekostenbeiträge \nin \nHöhe \nvon \n21.627,51 \n€ \nals \nauch \nauf \nBezahlung \nder \nNebenkostennachforderungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 in Höhe von 11.969,57 €. \nWeiterhin stehe der Klägerin auch ein Anspruch auf die Nebenkostenvorauszahlungen für \ndas Jahr 2022 zu, weil insoweit bisher keine Abrechnungsfrist abgelaufen sei. Die Vorschrift \ndes § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB sei nicht auf Mietverträge über Gewerbeobjekte anwendbar. \n \nGegen das ihnen am 13.01.2025 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 13.02.2025 \nBerufung eingelegt und diese - nach entsprechender Fristverlängerung - am 14.04.2025 \nbegründet. \nSie tragen vor, das Landgericht sei zu Unrecht von der Aktivlegitimation der Klägerin \nausgegangen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Vertragsverhältnis im Falle der \nUmwandlung nach § 123 Abs. 3 Umwandlungsgesetz übergehe, seien in der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Jedenfalls dürften über eine \nAusgliederung aus dem Vermögen des Mieters nicht die mietrechtlichen Vorschriften über \ndie Untervermietung unterlaufen werden. Gleiches müsse für den Fall der Ausgliederung von \nVermögensgegenständen des Vermieters gelten, denn eine gesetzliche Vorschrift über einen \nWechsel auf Vermieterseite gebe es nur für den Fall der Veräußerung des Grundstückes in \n§ 566 BGB, welcher hier nicht gegeben sei. Allenfalls könne ein Mietverhältnis durch \nAusgliederungsvertrag des Vermieters übergehen, wenn die Vertragspartner des \nMietvertrages zugleich Vertragspartner des Ausgliederungsvertrages gewesen seien und \ndemzufolge \ndem \nÜbergang \ndes \nMietvertrages \nmit \ndem \nAbschluss \ndes \nAusgliederungsvertrages zugestimmt hätten. \nHilfsweise werde eingewandt, dass die streitgegenständlichen Verträge und Vereinbarungen \nnicht \ndem \nTeilbetrieb \nMP \nunterfielen, \nauf \nden \nsich \nder \nAusgliederungs- \nund \nÜbernahmevertrag vom 15.12.2020 beziehe. Zudem sei als Ausgliederungsstichtag der \n01.01.2021 bestimmt, während die Klägerin gleichwohl Ansprüche geltend mache, die vor \ndiesem Zeitpunkt entstanden seien. \nDie Klägerin habe zudem keinen Anspruch auf Ausgleich der Nebenkostenabrechnungen, \nfür die Jahre 2019 bis 2021, denn die von den Beklagten erhobenen Einwendungen seien \nentgegen der Auffassung des Landgerichts nicht unsubstantiiert. \nDie Beklagten hätten wirksam die Richtigkeit der angegebenen Umlageschlüssel, \ninsbesondere den verbrauchsunabhängigen Flächenanteil, welcher in den verschiedenen \nAbrechnungen variiere, mit Nichtwissen bestritten. Zudem werde weiterhin in Abrede gestellt, \n\n \n6 \ndass die Beklagte zu 1 Kosten für die Freifläche Querbahn zu tragen habe. Anders als im \nFalle von eigenen Flächen könnte die Beklagte zu 1 die Richtigkeit der Berechnung der \nGesamtfläche durch die Klägerin in den Nebenkostenabrechnungen wirksam mit Nichtwissen \nbestreiten. Unzutreffend seien die Ausführungen des Landgerichts zum Fehlen einer \nAbrechnungsfrist für die Nebenkostenvorauszahlungen des Jahres 2022. Auch in \nMietverträgen über Geschäftsräume sei von einer Abrechnungsfrist (nur) bis zum 31.12.2023 \nauszugehen. Angesichts des Ablaufs dieser Frist könne die Klägerin für den genannten \nZeitraum Vorauszahlungen von den Beklagten nicht mehr verlangen. Nicht verlangen könne \ndie Klägerin auch Werbebeiträge und Nebenkosten für diejenigen Zeiträume, in denen die \nNutzung des Centers coronabedingt ausgeschlossen bzw. ganz erheblich eingeschränkt \ngewesen sei. Die Beklagten hätten sich hier wirksam auf § 313 Abs. 1 BGB berufen. \n \nDie Beklagten beantragen, \n \ndas Urteil des LG Leipzig vom 09.01.2025 zum Az.: 04 O 1908/24 aufzuheben und die \nKlage abzuweisen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres \nerstinstanzlichen Vorbringens. Die Zugehörigkeit der streitgegenständlichen Verträge zum \nTeilbetrieb MP, der Gegenstand des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom \n15.12.2020 war, ergebe sich aus den Anlagen zu diesem Vertrag, welche die Klägerin der \nBerufungserwiderung als Anlage K 10 und Anlage K 11 beifügt. \nSoweit \nsich \ndie \nBeklagten \nzur \nRichtigkeit \nder Größe \nder \nMietfläche \nin \nden \nNebenkostenabrechnungen mit Nichtwissen erklärten, sei dies unzulässig, weil es nur um die \neigene Mietfläche der Beklagten im Center gehe. \nVorauszahlungen auf die Nebenkosten für das Jahr 2022 seien mit der vorliegenden Klage \nnicht geltend gemacht worden, so dass es auf die Frage des Ablaufes einer Abrechnungsfrist \nam 31.12.2023 nicht ankomme. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. \nDas Landgericht hat im angefochtenen Urteil vom 09.01.2025 im Ergebnis zutreffend dahin \nerkannt, dass die Beklagte zu 1 der aktivlegitimierten (dazu 1.) Klägerin aus der \nVereinbarung betreffend die Werbegemeinschaft vom 18./25.03.2011 Werbebeiträge für den \nZeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2020 und vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2022 in Höhe \nvon insgesamt 21.627,51 € (dazu 2.) und aus der E......-Vereinbarung vom 18./25.03.2011 \ndie von der Klägerin geltend gemachten Nebenkostennachzahlungen für die Jahre 2019, \n2020 und 2021 in Höhe von insgesamt 11.969,57 € (dazu 3.) schuldet. \nFür die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin haften die Beklagten zu \n2 und zu 3 gemäß § 126 Satz 1 HGB, weil sie die persönlich haftenden Gesellschafter der \nBeklagten zu 1, einer OHG, sind. Die akzessorische Haftung der Gesellschafter für die \nGesellschaft führt aber nicht zur Gesamtschuld, weil es an der dafür erforderlichen \nGleichstufigkeit der Haftung fehlt. Die Beklagten zu 2 und zu 3 haften vielmehr „wie \nGesamtschuldner“ für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 (vgl. Senatsbeschluss vom \n30.12.2024, 12 W 788/24, NJW 2025, 518 Rn. 12). \n\n \n7 \n \n1. Die Aktivlegitimation der Klägerin für die streitgegenständlichen Ansprüche aus der \nVereinbarung betreffend die Werbegemeinschaft und der E......-Vereinbarung über \ncenterbezogene Nebenkosten ist gegeben, weil die Eintragung der Ausgliederung in das \nRegister der E...... PM (inzwischen umfirmiert in E...... Group GmbH & Co. KG, Amtsgericht \nHamburg, HRA 92742) am 12.05.2021 gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG den Übergang des \nausgegliederten Teilbetriebs MP in das Vermögen der Klägerin bewirkt hat (dazu 1.1.), die \nbeiden streitgegenständlichen Verträge Bestandteil des Teilbetriebs MP waren (dazu 1.2.), \nder in § 2 Nr. 1 des Ausgliederungs- und Umwandlungsvertrages vom 15.12.2020 \nvereinbarte \nAusgliederungsstichtag \nam \n01.01.2021 \nnicht \nbewirkte, \ndass \nder \nVermögensübergang nur für nach diesem Datum entstandene Forderungen wirksam wurde \n(dazu 1.3.) und der Wirksamkeit des Vermögensüberganges nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 \nUmwandlungsgesetz - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine mietrechtlichen \nVorschriften, insbesondere nicht § 540 BGB, entgegenstehen (dazu 1.4.). \n \n1.1 Die Ausgliederung zur Übernahme eines Teils des Vermögens des übertragenden \nRechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger ist gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG \nein Unterfall der Spaltung. Die Spaltung wurde wirksam mit ihrer Eintragung im \nHandelsregister des übertragenden Rechtsträgers, also der E...... PM, am 12.05.2021 (§ 131 \nAbs. 1 Nr. 1 UmwG). Mit dieser Eintragung ging der im Ausgliederungs- und \nUmwandlungsvertrag hinreichend klar bezeichnete Teilbetrieb MP auf die Klägerin als den \nübernehmenden Rechtsträger über. \n \n1.2 Zu den im Wege der Ausgliederung übertragbaren Vermögensgegenständen gehören \ngrundsätzlich auch Verträge (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2003, XII ZR 50/02, NZG 2003, \n1172, 1173). \nDie Auslegung des Ausgliederungs- und Umwandlungsvertrages vom 15.12.2020 ergibt, \ndass die Vereinbarung betreffend die Werbegemeinschaft vom 18./25.03.2011 und die \nE......-Vereinbarung \nüber \ncenterbezogene \nNebenkosten \nvom \n18./25.03.2011 \nzum \nausgegliederten Teilbetrieb MP zählen. Nicht erforderlich ist, dass die der Ausgliederung \nunterliegenden Vermögensgegenstände im Ausgliederungsvertrag exakt bezeichnet werden. \nEs \ngenügt, \nwenn \nein \nbestimmter \nGegenstand \nim \nWege \nder \nAuslegung \ndes \nAusgliederungsvertrages \nnach \nden \nGrundsätzen \nder \n§§ \n133, \n157 \nBGB \nbei \nbetriebswirtschaftlicher \nBetrachtung \ndem \nGeschäftsbetrieb \neines \nbestimmten \nUnternehmensteils zuzurechnen ist, welcher ausgegliedert wird (vgl. BGH, a.a.O., Seite \n1174). \nSo liegt es im vorliegend zu beurteilenden Fall. Der Teilbetrieb MP wird unter E der Präambel \ndes Ausgliederungs- und Umwandlungsvertrages vom 15.12.2020 dahin definiert, dass er \ndie Vermarktung der Flächen der Geschäfts- und Einkaufszentren gegenüber potentiellen \nMietern als auch Besuchern und das Objektmanagement mit eigenem Personal vor Ort \numfasst. \nBei \nbetriebswirtschaftlicher \nBetrachtung \nunterfällt \ndieser \nDefinition \ndes \nUnternehmensteils der ausgliedernden E...... PM zum einen die Vereinbarung betreffende \nWerbegemeinschaft, die der Vermarktung der Flächen zuzurechnen ist, und zum anderen \ndie E......-Vereinbarung über centerbezogene Nebenkosten, welche dem Objektmanagement \nzuzuordnen \nist. \nEs \nkommt \nhinzu, \ndass \n§ \n8.1 \ndes \nAusgliederungs- \nund \nUmwandlungsvertrages vom 15.12.2020 zur Zusammensetzung des Teilbetriebes MP \ninsbesondere auf den Anhang 8.1 (iii) verweist, der ausweislich der von der Klägerin mit der \nBerufungserwiderung vorgelegten Anlagen K 10 und K 11 die hier streitgegenständlichen \nVerträge beinhaltet. \nIm Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass die beiden Verträge, aus welchem die Klägerin im \n\n \n8 \nvorliegenden Verfahren Ansprüche herleitet, als Bestandteil des Teilbetriebs MP im Wege \nder Ausgliederung von der E...... PM auf die Klägerin übergegangen sind. \n \n1.3 Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung bewirkt die Vereinbarung des \nAusgliederungsstichtages am 01.01.2021 durch die E...... PM und die Klägerin im \nAusgliederungs- und Umwandlungsvertrag vom 15.12.2020 unter § 2.1 nicht, dass nur \nsolche Forderungen aus dem Teilbetrieb MP auf die Klägerin übergingen, die nach diesem \nAusbildungsstichtag fällig wurden. \nVielmehr bewirkt die Eintragung der Ausgliederung im Register des Sitzes des \nübertragenden Rechtsträgers, hier im Handelsregister der E...... PM am 12.05.2021, den \nVermögensübergang auf den übernehmenden Rechtsträger, hier die Klägerin, im Sinne \neiner Gesamtrechtsnachfolge, die lediglich partiell bezogen auf den ausgegliederten Teil des \nVermögens wirkt (vgl. Leonard in Semler/Stengel/Leonard, UmwG, 5. Aufl., § 131 Rdnr. 7 ff.; \nGalla/Cé. Müller in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., § 131 UmwG Rn. 2). Eine \nzeitliche Beschränkung der Forderungen aus dem mit der Ausgliederung übergegangenen \nVermögensteil ist damit nicht verbunden. \nEs kann aber bei der Ausgliederung - anders als bei der Verschmelzung - nicht von einem \nÜbergang der Rechnungslegung vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger \ngesprochen werden, weil in diesem Falle der übertragende Rechtsträger bestehen bleibt und \nzur Rechnungslegung verpflichtet ist. Die für den abgespaltenen oder ausgegliederten Teil \ngeführten Geschäfte sind daher in einem eigenen Buchungskreis zu erfassen und werden \nmit Wirksamwerden der Ausgliederung auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen. \nZur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentumsüberganges im Innenverhältnis der an der \nAusgliederung beteiligten Rechtsträger wird deshalb der Ausgliederungsstichtag bestimmt, \nbei dem es um den Wechsel und die Abgrenzung der Rechnungslegung geht (vgl. \nSchröer/Greitemann in Semler/Stengel/Leonard, a.a.O., § 126 Rdnr. 47; Fischer in \nBöttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 3. Aufl., § 126 UmwG, Rdnr. 21). \nIm Ergebnis ist der für das Innenverhältnis zwischen den an der Ausgliederung beteiligten \nRechtsträgern bestimmte Ausgliederungsstichtag aus § 2 Nr. 1 des Ausgliederungs- und \nUmwandlungsvertrages vom 15.12.2020 nicht maßgeblich für das im vorliegenden \nRechtsstreit entscheidende Außenverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten. \n \n1.4 Die Beklagten wenden zu Unrecht ein, dass die Voraussetzungen, unter denen ein \nVertragsverhältnis im Ergebnis einer Ausgliederung nach §§ 123 Abs. 3, 131 UmwG \nübergeht, ungeklärt sein, denn sie folgen aus der im UmwG enthaltenen gesetzlichen \nRegelung. \nAnderes ergibt sich nicht aus der von den Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom \n25.04.2001 (XII ZR 43/99, NJW 2001, 2251). In dem dort entschiedenen Fall ging es um \neinen Einzelkaufmann, der auf Mieterseite einen Mietvertrag abgeschlossen hatte und zu \neinem späteren Zeitpunkt Gesellschafter in seinen Betrieb (eine Gaststätte) eintreten ließ. \nDer BGH stellte (zutreffend) fest, dass der Eintritt von Gesellschaftern in den Betrieb des \nEinzelkaufmannes nicht zu einer Vertragsübertragung auf Mieterseite führte, beim \nvorliegenden Mietvertrag auch nicht aufgrund der handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 25, \n28 HGB, insbesondere weil die Gefahr bestehen könne, dass die Regelung zur Untermiete \naus § 549 BGB a.F. (§ 540 BGB n.F.) unterlaufen würde. \nAuf den vorliegend zu beurteilenden Fall lässt sich diese Entscheidung nicht übertragen, \ndenn es ist schon zweifelhaft, ob es sich bei den streitgegenständlichen Verträgen um \nMietverträge handelt. Jedenfalls aber käme es bei Annahme eines Mietvertrages zu einer \nÄnderung des Vertragspartners gerade nicht auf Mieterseite, sondern nur auf Vermieterseite, \nso dass die Vorschrift des § 540 BGB von vornherein nicht betroffen sein könnte. \n\n \n9 \nUnabhängig davon lässt sich die Gebrauchsüberlassung an eine neu gegründete \nGesellschaft nicht mit der Umwandlung des Vermögensträgers im Rahmen der dafür \ngeschaffenen gesetzlichen Vorschriften vergleichen. \n \nAuch die weitere von den Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 08.10.2023 (XII ZR \n50/02, a.a.O.) enthält keinen Rechtssatz, welcher der Wirksamkeit der Ausgliederung des \nTeilbetriebs MP auf die Klägerin nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes \nentgegenstehen würde. Auch wenn der BGH in dieser Entscheidung erwägt, es könne im \nEinzelfall der Wirksamkeit einer Umwandlung entgegenstehen, wenn diese mietrechtlichen \nRegelungen zuwider laufe, nennt er konkret lediglich die für den Mieterwechsel relevante \nVorschrift des § 540 BGB n.F., während er in Bezug auf eine Umwandlung auf \nVermieterseite ausführt, dass diese weniger problematisch sei, weil der Mieter sich nicht \ngrundsätzlich gegen den Austausch des Vermieters wehren könne, wie sich bereits aus der \nVorschrift des § 566 BGB n.F. ergebe (vgl. BGH, a.a.O., Seite 1173). Einen Rechtssatz \ndahin, dass ein Vermögensübergang nach dem Umwandlungsrecht bei einem Mietvertrag \nauf Vermieterseite nur mit Zustimmung des Mieters erfolgen könne, enthält die Entscheidung \ndes BGH vom 08.10.2003 (a.a.O.) dagegen nicht. Ein Bedürfnis dafür besteht auch nicht, \ndenn der Mieter ist durch die Vorschriften des Umwandlungsrechtes vor den \nRechtsnachteilen der Auswechslung des Vertragspartners hinreichend geschützt (vgl. auch \nWilk in Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 3. Aufl., vor § 535 BGB, Rdnr. 211 ff.). \nIm Ergebnis ist danach die Vermögensübertragung in Bezug auf die streitgegenständlichen \nVerträge wirksam auf die Klägerin erfolgt und deren Aktivlegitimation gegeben. \n \n2. Gegen die zutreffende Höhe der aus der Vereinbarung betreffend die Werbegemeinschaft \nvom 18./25.03.2011 geschuldeten Werbebeiträge bringen die Beklagten keine erheblichen \nEinwände vor. Der wesentliche Einwand der Beklagten ist, in den Zeiträumen, für welche die \nWerbebeiträge erhoben worden seien, sei die Nutzung des Einkaufszentrums im \nHauptbahnhof in L...... aufgrund der coronabedingten staatlichen Schließungs- bzw. \nNutzungsbegrenzungsanordnungen ausgeschlossen bzw. ganz erheblich eingeschränkt \ngewesen. Die Beklagte zu 1 habe deswegen einen Vertragsanpassungsanspruch wegen der \nGrundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB gehabt. \nIm Ergebnis greift diese Rüge aber nicht durch, denn die Beklagten haben weder \nvorgetragen, welche Art von Vertragsanpassung die Beklagte zu 1 von ihrem \nVertragspartner, der Klägerin, hätte verlangen können, noch dass die Voraussetzungen einer \nsolchen Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB vorgelegen hätten. \nDie Beklagten tragen schon nicht vor, innerhalb welcher Zeiträume während der \nCoronapandemie der Geschäftsbetrieb des von der Beklagten zu 1 betriebenen Restaurants \nund des Einkaufscenters nicht möglich gewesen bzw. ganz erheblich eingeschränkt \ngewesen sei. Es ist gerichtsbekannt und vom Senat ohne Einwände der Parteien in der \nmündlichen Verhandlung vom 17.07.2025 dargelegt worden, dass der Kernbereich der \nmassiven coronabedingten staatlichen Einschränkungen (Lockdown) sich in Sachsen auf die \nZeiträume von März bis Mai 2020 und von November/Dezember 2020 bis Ende April 2021 \nbeschränkte. Außerhalb dieser Zeiträume lagen keine derart erheblichen Einschränkungen \ninfolge staatlicher Maßnahmen vor, dass eine Vertragsanpassung über § 313 Abs. 1 BGB \nüberhaupt in Betracht gekommen wäre. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies angesichts \nder Forderungsaufstellung auf Seite 3 der Anspruchsbegründung vom 22.12.2023, dass \nlediglich die geltend gemachten Werbebeiträge für den Zeitraum vom 01.07. bis zum \n31.12.2020 in Höhe von insgesamt 5.304,00 € überhaupt für eine Vertragsanpassung nach \n§ 313 Abs. 1 BGB in Betracht kämen, nicht aber die restlichen Werbekostenbeiträge für den \nZeitraum vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2022. \n\n \n10 \nAuch für diesen Zeitraum werden aber die Voraussetzungen für eine Anpassung der \nVereinbarung betreffend die Werbegemeinschaft gemäß § 313 Abs. 1 BGB von Seiten der \nBeklagten nicht im Ansatz vorgetragen. Selbst wenn man annähme, es sei zu einer Störung \nder Geschäftsgrundlage nicht nur des hier nicht streitgegenständlichen Mietvertrages der \nBeklagten \nzu \n1 \ngekommen, \nsondern \nauch \nder \nVereinbarung \nbetreffend \ndie \nWerbegemeinschaft, folgte daraus noch kein Anspruch der Beklagten zu 1 auf eine \nVertragsanpassung. \nEs müsste hinzu kommen, dass der Beklagten zu 1 unter Berücksichtigung aller Umstände \ndes Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das \nFesthalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden könnte, was nur der Fall wäre, \nwenn ein Festhalten an der vertraglichen Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht \nmehr tragbaren Ergebnis führte (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2022, XII ZR 96/21, NZM 2023, \n77 Rdnr. 21; OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2022, 5 U 2804/21, BeckRS 2022, 33468 \nRdnr. 37 zur Vertragsanpassung im Mietvertrag). Ob der Beklagten zu 1 danach ein \nFesthalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre, bedürfte einer umfassenden \nAbwägung nach § 313 Abs. 1 BGB, bei welcher sämtliche Umstände des Einzelfalles zu \nberücksichtigen sind. Konkreter Vortrag der Beklagten zu den danach im Rahmen der \nVereinbarung betreffend die Werbegemeinschaft erlittenen Beeinträchtigungen (im allein \nrelevanten Zeitraum der zweiten Hälfte des Jahres 2020) fehlt aber. Nach entsprechendem \nHinweis des Senates in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2025 ergänzten die \nBeklagten den diesbezüglichen Vortrag nicht. \nIm Ergebnis scheidet deshalb eine Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Bezug \nauf die Vereinbarung betreffend die Werbegemeinschaft aus. \n \n3. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts, dass die Klägerin aus den \nNebenkostenabrechnungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 die geltend gemachte \nNachzahlungsforderung in Höhe von insgesamt 11.969,57 € verlangen kann. Die Abrede \nüber die Tragung von Nebenkosten durch die Beklagte zu 1 und die Umlage ist in der \nE......-Vereinbarung vom 18./25.03.2011 enthalten, welche ihrerseits auf Vorschriften in Teil \nB des Mietvertrages der Beklagten zu 1 über die Ladenflächen und Nebenflächen im Objekt \nP...... Hauptbahnhof L...... vom 10.02./25.03.2011 verweist. \nDie Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2019 vom 24.02.2023, für 2020 vom \n24.06.2023 und für 2021 vom 04.08.2023 sind jeweils formell ordnungsgemäß. Erforderlich \ndafür ist, dass die Nebenkostenabrechnung den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB \nentspricht. Mindestens sind in sie aufzunehmen eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, \ndie Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des \nAnteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen. Die Abgrenzung zwischen \nformeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung einerseits und deren inhaltlicher \nRichtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die Art des \nVerteilungsschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn \nentfallenden Anteil in den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen (vgl. BGH, Urteil vom \n19.07.2017, VIII ZR 3/17, NZM 2017, 732 Rdnr. 15). Diesen Anforderungen werden die \ngenannten Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2019 bis 2021 gerecht. Die \nverschiedenen Verteilerschlüssel für die einzelnen Abrechnungen sind auf einem \ngesonderten Blatt der jeweiligen Nebenkostenabrechnung erläutert. \n \nZu Unrecht wenden die Beklagten ein, die auf die „Freifläche Querbahn“ entfallenden \nNebenkosten seien von der Beklagten zu 1 nicht zu tragen (dazu 3.1). \nGegen die materielle Richtigkeit der Betriebskostenabrechnungen wenden sich die \nBeklagten unter dem Gesichtspunkt der Berechnung der Gesamtfläche des Objektes, \n\n \n11 \nanhand derer die auf das Mietobjekt der Beklagten zu 1 entfallenden Nebenkosten errechnet \nwerden. Die Beklagten nehmen insoweit Bezug auf die vier relevanten Umlageschlüssel und \nmachen geltend, dass die Gesamtfläche des Objektes in den Jahren 2019, 2020 und 2021 in \nBezug auf diese unterschiedlich angegeben ist. Sie bestreiten deshalb die Richtigkeit der \nangegebenen Flächen mit Nichtwissen. Es handelt sich aber um ein prozessual \nunerhebliches, unsubstantiiertes Bestreiten (dazu 3.2), so dass im Ergebnis die von der \nKlägerin vorgelegten Betriebskostenabrechnungen vom Senat der Entscheidung zugrunde \nzu legen sind. \nSoweit die Beklagten einwenden, Nebenkostenvorauszahlungen für das Jahr 2022 könnten \naufgrund des Ablaufs des Abrechnungszeitraums zum 31.12.2023 im vorliegenden \nRechtsstreit nicht mehr geltend gemacht werden, geht dieser Einwand am Prozessstoff \nvorbei, denn Nebenkostenvorauszahlungen für das Jahr 2022 werden von der Klägerin mit \nder Klage nicht geltend gemacht (dazu 3.3.). \nEine Änderung der E......-Vereinbarung gemäß § 313 Abs. 1 BGB, welche zu einer \nAbsenkung der auf die Beklagte zu 1 entfallenden Nebenkosten für die Jahre 2019, 2020 \nund 2021 führen würde, ist auf der Grundlage des Sachvortrages der Beklagten und des \nfestgestellten Sachverhaltes nicht vorzunehmen. Eine Vertragsanpassung mit Auswirkungen \nauf die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2019 kommt von vornherein nicht in Betracht, \nweil die coronabedingten staatlichen Einschränkungen in Sachsen erst im März 2020 \nbegannen. Auf die Ausführungen oben unter II. 2. wird Bezug genommen. Wie bereits an \ndieser Stelle hinsichtlich der Vereinbarung über die Werbebeiträge ausgeführt, haben die \nBeklagten aber auch hinsichtlich der E......-Vereinbarung weder vorgetragen, welche Art von \nVertragsanpassung die Beklagte zu 1 von ihrem Vertragspartner hätte verlangen können, \nnoch dass die Voraussetzungen einer solchen Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB \nvorgelegen hätten. Unabhängig davon ist nicht anzunehmen, dass ein Vertrag, in dem es um \ndie Umlage tatsächlich angefallener Nebenkosten auf Nutzer des Einkaufszentrums geht, \ninfolge der coronabedingten staatlichen Eingriffe in der Weise abzuändern ist, dass die \ntatsächlich angefallenen Nebenkosten nicht vom Nutzer, sondern dann vom Vertragspartner \ngetragen werden, der ebenso wie der Nutzer weder der Urheber der Corona-Pandemie noch \nder daraus resultierenden staatlichen Einschränkungen war. Im Ergebnis findet deshalb eine \nAnpassung der E......-Vereinbarung gemäß § 313 Abs. 1 BGB im vorliegenden Falle nicht \nstatt. \n \n3.1 Der von den Beklagten erhobene Einwand gegen die Umlagefähigkeit von Nebenkosten \nfür die Freifläche Querbahn ist unbegründet. Es handelt sich bei dieser Freifläche auf der \nGrundlage der vertraglichen Vereinbarungen und der örtlichen Verhältnisse erkennbar um \ndie als Ladenfläche (Freifläche) im Mietvertrag (Anlage K 7) unter Ziffer 1.2.2 angegebene \n(Frei-)Fläche von 12,5 m² im 1. OG des L...... Hauptbahnhofes. \nDie zwischen den Treppen und den Gleisen des Kopfbahnhofes liegende Freifläche im 1. \nOG des Hauptbahnhofs L...... wird umgangssprachlich als Querbahnsteig bezeichnet. Dort \nliegt die von der Beklagten zu 1 angemietete Freifläche. Sie betreibt in den angemieteten \nRäumen ein Restaurant (Pizza ......und Pizza ...... Express) und die Freifläche dient \n(offensichtlich) dazu, einen Freisitz für die Kunden des Restaurants zu schaffen. Die \nUmlagefähigkeit der Nebenkosten auch für diese von der Beklagten zu 1 angemietete Fläche \nist deshalb im Ergebnis gegeben. \n \n3.2 \nNach \nallgemeinen \nGrundsätzen \nhat \nzwar \nder \nVermieter, \nder \neine \nBetriebskostennachforderung \nerhebt, \ndie \nDarlegungs- \nund \nBeweislast \nfür \ndie \nFlächenansätze. Wenn er bestimmte Flächenwerte vorträgt, genügt dies aber den \nAnforderungen an eine substantiierte Darlegung. Dies hat die Klägerin im vorliegenden Falle \n\n \n12 \ngetan. \nDer sodann (gegen-)erklärungsbelastete Mieter, hier die Beklagte zu 1, hat - soll sein Vortrag \nbeachtlich sein - auf die Behauptungen des Vermieters grundsätzlich ebenfalls substantiiert \n(d.h. mit „näheren positiven Angaben“) zu erwidern und muss erläutern, von welchen \ntatsächlichen Umständen er ausgeht, denn mit bloßem Bestreiten darf der Mieter sich nur bei \npauschalem \nVorbringen \ndes \nVermieters \nbegnügen. \nDie \nVerpflichtung zu \neinem \nsubstantiierten Gegenvortrag setzt aber voraus, dass ein solches Vorbringen der \nerklärungsbelasteten Partei möglich und zumutbar ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn \nsich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (vgl. \nBGH, Urteil vom 22.10.2014, VIII ZR 41/14, NJW 2015, 475 Rdnr. 16 f.; OLG Frankfurt/M., \nUrteil vom 31.03.2021, 2 U 13/20, BeckRS 2021, 7623 Rdnr. 60 f.). \nAus diesen Grundsätzen folgt zunächst, dass ein einfaches Bestreiten der Fläche des \nangemieteten Geschäftsraumes oder der Wohnung durch den Mieter nicht ausreicht, weil \ndieser substantiiert darlegen muss, dass die vom Vermieter angegebene Quadratmeterzahl \nunrichtig ist, was ihm in Bezug auf die von ihm selbst angemietete Fläche regelmäßig \nmöglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2014, a.a.O., Rdnr. 18; Urteil vom 31.05.2017, VIII \nZR 181/16, NZM 2017, 435 Rdnr. 15 f.). Anders ist es im Grundsatz allerdings im Hinblick \nauf die in die Abrechnung eingestellte Gesamtfläche des Grundstücks bzw. des \nGesamtgebäudes, für welche geringere Anforderungen an das Bestreiten zu stellen sind, \nweil die insoweit zu addierenden Teilflächen nicht in vergleichbarer Weise im unmittelbaren \nWahrnehmungsbereich des Mieters liegen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Mieter \ndie Richtigkeit der Flächenberechnung für die Gesamtfläche generell und pauschal mit \nNichtwissen bestreiten dürfte. Vielmehr kommt es auf die Frage der Möglichkeit und \nZumutbarkeit an eine substantiierte Darlegung im Einzelfall an. \n \nIm Grundsatz wird man vom Mieter, hier der Beklagten zu 1, erwarten können, dass er \nanhand der äußerlich wahrnehmbaren Gegebenheiten wie dem Gebäudezuschnitt sowie der \nAnzahl der einzelnen Läden und Wohnungen und den Stockwerken, aus denen sich \nAnhaltspunkte für Zweifel an der vorgetragenen Gesamtobjektfläche ergeben können, die \nkonkreten Angaben des Vermieters zur Gesamtfläche konkret bestreitet. Mindestens ist für \ndie \nErheblichkeit \ndes \nBestreitens \naber \nerforderlich, \ndass \ndas \nin \nder \nBetriebskostenabrechnung angenommene Verhältnis der Fläche des angemieteten Ladens \nzur Gesamtfläche zu Lasten des Mieters, hier also der Beklagen zu 1 unrichtig ist, wozu \ngehören würde, dass die Gesamtfläche des Objektes tatsächlich (wesentlich) größer sein \nmüsste, als von der Klägerin als Vermieterin vorgetragen und in den streitgegenständlichen \nNebenkostenabrechnungen zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2014, a.a.O., Rdnr. \n20 f.). \n \nNach diesen Grundsätzen wird der Vortrag der Beklagten den Anforderungen an ein \nerhebliches Bestreiten der in den im Verfahren verwandten Umlageschlüssel für die \nBetriebskostenabrechnungen der Jahre 2019, 2020 und 2021, nämlich „CENT-BUERO“, \n„CENT-MUELL“, „CENT_NK“ und „LMFB_FAL_D“ nicht gerecht. \nDie Beklagten wenden zwar ein, die zugrunde gelegte Gesamtfläche für die genannten vier \nUmlageschlüssel weiche hinsichtlich der Abrechnung Jahre 2019, 2020 und 2021 \nvoneinander ab. Sie legen aber nicht die Relevanz der Abweichung für das Ergebnis der \nBetriebskostenabrechnungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 zulasten der Beklagten zu 1 \ndar. \nIn Bezug auf den Umlageschlüssel „LMFB_FAL_D“ liegt bereits keine Abweichung der \nGesamtfläche \nvor, \nweil \nin \ndiese \nin \nsämtlichen \nstreitgegenständlichen \nNebenkostenabrechnungen 597,9400 m² beträgt. \n\n \n13 \nIn Bezug auf die Umlageschlüssel „CENT-BUERO“ und „CENT_NK“ werden für die Jahre \n2019, 2020 und 2021 zwar jeweils unterschiedliche Gesamtflächen zugrunde gelegt. Die \nDifferenz ist aber in beiden Fällen derart marginal, dass sich aus ihr keine relevante \nAbweichung für das Ergebnis der Betriebskostenabrechnungen zulasten der Beklagten zu 1 \nergibt. So beträgt der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Gesamtfläche im \nZeitraum 2019 bis 2021 in Bezug auf den Umlagemaßstab „CENT-BUERO“ Büro nur knapp \n76 m², was nicht einmal 0,25 % der kleinsten angegebenen Gesamtfläche entspricht. \nHinsichtlich des Umlageschlüssels „CENT_NK“ beträgt die Differenz zwischen der kleinsten \nund der größten Gesamtfläche im Zeitraum von 2019 bis 2021 nur knapp 76 m², was \nlediglich 0,29 % der kleinsten angegebenen Gesamtfläche entspricht. \nHinsichtlich des Umlageschlüssels „CENT-MUELL“ ist die Differenz zwischen der kleinsten \nund der größten Gesamtfläche im Zeitraum von 2019 bis 2021 zwar nicht marginal zu \nnennen, sie ist aber doch nur sehr geringfügig, denn sie beträgt etwa 445 m², was 2,12 % \nder kleinsten angegebenen Gesamtfläche entspricht. Im Bezug auf diesen Umlagemaßstab \nträgt \ndie \nKlägerin \nplausibel \nvor, \ndass \ndie \nFlächenänderung \nzwischen \nden \nstreitgegenständlichen Jahren auf einer (geringfügig) wechselnden Beteiligung der Nutzer \ndes Einkaufszentrums an der zentralen Müllentsorgung des Einkaufszentrums beruht, auf \ndem Umstand also, dass im Einzelfall von den Nutzern der angefallene Müll selbst, ohne \nBeteiligung an der zentralen Müllentsorgung des Einkaufszentrums, beseitigt wird, was sie in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.07.2025 erläutert hat. Erhebliche \nEinwände dagegen bringen die Beklagten gegen diese nachvollziehbare Erklärung nicht vor. \n \n3.3 Gegenstand des vom Landgericht zugesprochenen Hauptforderungsbetrages von \n33.597,08 € sind auch die Nebenkostennachzahlungsforderungen in Höhe von insgesamt \n11.969,57 € aus den Abrechnungen für die Jahre 2019 bis 2021. Nicht Gegenstand des vom \nLandgericht tenorierten Betrages sind dagegen die Nebenkostenvorauszahlungen für das \nJahr 2022. Insofern ergibt sich aus der Forderungsaufstellung auf Seite 3 und 4 der \nAnspruchsbegründung vom 22.12.2023, dass dort die Vorauszahlung für den Monat Januar \n2022 zwar eingestellt wurde, ebenso aber auch ihre (vorprozessuale) Zahlung durch die \nBeklagte zu 1. \nIm Ergebnis kommt es deshalb auf die Frage, ob die Klägerin Vorauszahlungen für \nNebenkosten des Jahres 2022 noch von der Beklagten zu 1 verlangen könnte, hier nicht \nentscheidend an. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nAnlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. \nDer Senat hat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Einzelfall \nentschieden. \n \n \n \nA...... \nB...... \nU......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-09-18/12-u-178-25","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":11},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":5},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-09-18/12-u-178-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396861","retrieved":"2026-07-09 05:48:50.730255+00:00"}}