{"status":"available","doknr":"OLD396859","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-04-30","aktenzeichen":"12 U 1547/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Ein Online-Kurs, der unter anderem aus dem Zugang zu einer Lernplattform mit \nvorproduzierten Lernvideos besteht und das Ziel hat, Teilnehmer zu befähigen, eine \nbestimmte Erwerbstätigkeit auszuführen, beinhaltet eine Vermittlung von Kenntnissen und \nFähigkeiten i.S.d. § 1 Abs. 1 FernUSG. \n \n2. Eine räumliche Trennung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Fern USG liegt auch bei einem Online-\nUnterricht vor, auch wenn eine synchrone Kommunikation zwischen Lehrendem und \nLernendem möglich ist. \n \n3. Für eine Lernerfolgskontrolle i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG ist es ausreichend, wenn der \nLernende einen Anspruch darauf hat, seinen Lernerfolg kontrollieren zu lassen. Hierfür \ngenügt es, dass der Lehrende sich ein Bild davon machen kann, welchen Lernfortschritt der \nTeilnehmer vorweist, und hierdurch in die Lage versetzt wird, dem Lernenden hierzu eine \nRückmeldung zu geben. \n \n4. Das Fernunterrichtsschutzgesetz findet auch auf Verträge zwischen Unternehmern i.S.v. \n§ 14 BGB Anwendung. \n \n \nOLG Dresden, 12. Zivilsenat, Urteil vom 30. April 2025, Az.: 12 U 1547/24 \n \n \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 12 U 1547/24 \nLandgericht Chemnitz, 5 O 1239/23 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nM...... Consulting GmbH, ...... \nvertreten durch den Geschäftsführer ...... \n- Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte R...... und Partner, ...... \n \ngegen \n \nK...... B......, ...... \n- Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte S......, ...... \n \nwegen Forderung aus Dienstleistungsvertrag (Online-Coaching-Vertrag) \n \nhat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D......, \nRichter am Oberlandesgericht M...... und \nRichter am Oberlandesgericht U...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2025 am 30.04.2025 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom \n18.10.2024, Az. 5 O 1239/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \n1. \nDie Klage wird abgewiesen. \n \n\n \n3 \n2. \nAuf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten \n5.148,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.12.2023 zu zahlen. \n \n3. \nAuf die Widerklage wird die Klägerin weiterhin verurteilt, an den Beklagten \nvorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 EUR brutto nebst \nZinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit 13.12.2023 zu zahlen. \n \n4. \nIm Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. \n \nII. \nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n \nIII. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n \nIV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nV. Die Revision wird zugelassen. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie \nParteien \nstreiten \num \ndie \nBerechtigung \nvon \nVergütungs- \nsowie \nRückforderungsansprüchen aus zwei Online-Coaching-Verträgen. \n \nDie Klägerin betreibt ihrer eigenen Bezeichnung zufolge eine Online-Marketingberatung. Sie \nverlangt von dem Beklagten rückständige Vergütung für ein Online-Coaching. Der Beklagte, \nselbstständiger Investment-Makler, wehrt sich hiergegen und fordert mit seiner Widerklage \nbereits gezahlte Beträge aus diesem sowie aus einem weiteren Online-Coaching zurück. \n \nAm 03.11.2022 schlossen die Parteien zunächst einen Vertrag mit der Laufzeit von drei \nMonaten über das Angebot der Klägerin „Vertriebsgenie Ausbildung (3 Monate)“ zu einem \nGesamtpreis in Höhe von 4.760,00 Euro brutto, welches von den Parteien auch als \nsogenanntes „kleines Programm“ bezeichnet wird. Beginn des Programms war der \n08.11.2022. In dem zur Verfügung gestellten Online-Schulungsprogramm wurden durch die \nKlägerin vorgefertigte Videos zu verschiedenen Themenkomplexen zur Verfügung gestellt. \nEs bestand neben einer Einführung aus sieben Modulen und einem Endmodul, welche \ninsgesamt 51 Einheiten beinhalteten, die als „Lessons“ bezeichnet wurden. Die Gesamtzeit \nder Videos beträgt ca. 1 Stunde und 20 Minuten. Den Modulen vorangestellt war in der \nOnline-Schulungsumgebung das Konzept, wonach das Intensivtraining der „Vertriebsgenie-\nAusbildung“ dazu entwickelt wurde, um auf Social Media Produkte und Dienstleistungen zu \nverkaufen; es war mit dem ausdrücklichen Hinweis versehen, die nachfolgenden Inhalte bitte \nchronologisch durchzuarbeiten und Fragen in den „1:1-Calls“ zu stellen. Die vereinbarte \nVergütung für diesen Vertrag bezahlte der Beklagte vollständig. \n \nAm 15.02.2023 schlossen die Parteien - die Klägerin vertreten durch Geschäftsführerin und \nGeschäftsführer - nach dem gemeinsamen Besuch eines Restaurants während des \nAufenthalts in einer Shisha-Bar in Hamburg einen weiteren Vertrag mit dem Titel \n„Vertriebsgenie Executive (12 Monate Betreuung)“ über eine Laufzeit von zwölf Monaten zu \neinem Gesamtpreis von 35.700,00 Euro (brutto), von den Parteien auch als „großes \n\n \n4 \nProgramm“ bezeichnet. Auf den Vertrag vom 15.02.2023 zahlte der Beklagte lediglich \n388,00 EUR an die Klägerin. \n \nDie Klägerin verfügt für beide Programme über keine Zulassung im Sinne vom \n§ 12 Abs. 1 FernUSG. \n \nMit Schreiben vom 18.08.2023 berief sich der Beklagte hinsichtlich des Vertrages vom \n03.11.2022 („kleines Programm“) – anwaltlich vertreten – auf dessen Nichtigkeit gemäß \n§ 7 Abs. 1 FernUSG, ließ Erklärungen zu verschiedenen Gestaltungsrechten abgeben und \nforderte \ndie \nRückerstattung \nder \ngeleisteten \nZahlungen \nsowie \nden \nErsatz \nvon \nRechtsverfolgungskosten. \n \nDie Klägerin hat demgegenüber beide Verträge für wirksam erachtet und von dem Beklagten \nweitere Vergütung aus dem „großen Programm“ verlangt. Sie hat erstinstanzlich beantragt, \n \n1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.752,00 EUR nebst Zinsen in \nHöhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu \nzahlen und \n \n2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen \nRechtsverfolgung in Höhe von 627,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2023 zu zahlen. \n \nDer Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDer Beklagte hat nicht nur den Vertrag über das „kleine Programm“ für nichtig gehalten, \nsondern auch denjenigen über das „große Programm“. Dessen Nichtigkeit ergebe sich \nneben § 7 Abs. 1 FernUSG auch aus § 138 BGB, weil er sittenwidrig sei und ein \nWuchergeschäft darstelle. Der Beklagte sei zu dem Vertragsabschluss unter dem Einfluss \nvon Alkohol und Nikotin gedrängt worden. Das hohe Entgelt des zweiten Vertrages stehe in \neinem groben Missverhältnis zu demjenigen des ersten Vertrages und zu vergleichbaren \nLehrgängen anderer Anbieter. \n \nIm Wege der Widerklage hat der Beklagte daher erstinstanzlich beantragt, \n \n1. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 5.148,00 EUR brutto zzgl. Zinsen in \nHöhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der \nEuropäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen und \n \n2. die \nKlägerin \nzu \nverurteilen, \nan \nden \nBeklagten \nvorgerichtliche \nRechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von \nneun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen \nZentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Klägerin hat beantragt, \n \ndie Widerklage abzuweisen. \n \nSie hat gemeint, bei den von ihr angebotenen Leistungen handele es sich um eine \nindividuelle Betreuung im Rahmen einer Marketingberatung mit einer Unterstützung der \n\n \n5 \nKunden bei der Digitalisierung der Vertriebswege, insbesondere im Bereich der digitalen \nNeukundenakquise. Diese Leistungen unterfielen unter mehreren Gesichtspunkten nicht \ndem FernUSG. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und des \nVerfahrensganges wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auch auf das Protokoll \nder mündlichen Verhandlung vom 23.08.2024, in der informatorische Parteianhörungen \nerfolgt sind, und auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. \n \nDas Landgericht hat der Klage nahezu vollumfänglich stattgegeben und lediglich die \nZinsforderung hinsichtlich des Klageantrags zu 2 auf fünf Prozentpunkte begrenzt. Die \nWiderklage hat es vollumfänglich abgewiesen und die Kosten insgesamt dem Beklagten \nauferlegt. Der Vertrag vom 15.02.2023 sei weder nach § 7 Abs. 1 FernUSG noch aufgrund \nvon Wucher oder Sittenwidrigkeit nichtig; auch habe der Beklagte diesen Vertrag nicht \nwirksam gekündigt. Beide Verträge unterfielen nicht dem FernUSG, weil nicht die Vermittlung \nvon Kenntnissen, sondern vor allem die persönliche und individuelle Unterstützung des \nBeklagten im Vordergrund gestanden habe. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit \nnach § 138 Abs. 1 und 2 BGB des zweiten Vertrages ergäben sich nicht. Für die weiteren \nAusführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen \nUrteils Bezug genommen. \n \nMit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung und die Abweisung \nseiner Widerklage unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. \nErgänzend trägt er vor, er habe zusätzlich zu dem Schulungsprogramm auch ein 49-seitiges \nWorkbook erhalten; dies ist im Berufungsverfahren unstreitig geblieben. Die Klägerin \nbezeichne das Arbeitsbuch als „eine der wichtigsten Phasen in deiner M......-Ausbildung“. \nDas Arbeitsbuch beinhalte Aufgaben zu den jeweiligen Modulen, die von den Teilnehmern \n„mit großer Sorgfalt“ abgearbeitet werden sollten. Nach dem Konzept der Klägerin hätten die \nTeilnehmer die ausgearbeiteten Aufgaben im nächsten Zoom-Call bereithalten sollen, um die \nErgebnisse mit einem Trainer auszuwerten und, falls nötig, Änderungen daran vorzunehmen. \n \nDer Beklagte beantragt, \n \nunter Abänderung des am 18.10.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Chemnitz, \nAz.: 5 O 1239/23, \n \n1. \ndie Klage abzuweisen, \n \n2. \ndie Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 5.148,00 EUR brutto zzgl. Zinsen in \nHöhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der \nEuropäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen und \n \n3. \ndie \nKlägerin \nzu \nverurteilen, \nan \nden \nBeklagten \nvorgerichtliche \nRechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von \nfünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen \nZentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nHilfsweise \nwerde \nbeantragt, \nden \nRechtsstreit \nan \ndas \nLandgericht \nChemnitz \nzurückzuverweisen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n\n \n6 \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres rechtlichen \nVortrags und Würdigung des Sachverhalts. Die Vorlage des Workbooks erfolge verspätet. \nDie konkreten Aufgaben im Workbook seien einer Lernkontrolle überdies nicht zugänglich. In \nder Tat seien aber die in dem Workbook behandelten Punkte wesentlich für das Coaching. \n \nWegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens und des sonstigen \nzweitinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten \nSchriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und \nden übrigen Akteninhalt Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und so auch begründete \nBerufung des Beklagten ist ganz überwiegend begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage \nund zum weit überwiegenden Erfolg der nach § 33 ZPO zulässigen Widerklage. \n \nEntgegen der Auffassung des Landgerichts sind die zwischen den Parteien geschlossenen \nOnline-Coachingverträge nichtig, sodass die Beklagte keinen Anspruch auf die darin \nvereinbarten Entgelte hat. Stattdessen kann der Beklagte die hierauf bereits geleisteten \nZahlungen \nin \nHöhe \nvon \n4.760,00 \nEUR \nund \n388,00 \nEUR \n(brutto) \nnach \n§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern, weil es insoweit an einem Rechtsgrund fehlt. \n \n1. Die Nichtigkeit des Vertrags vom 15.02.2023 („großes Programm“) ergibt sich allerdings \nnicht schon daraus, dass er gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 Abs. 1 BGB), ein \nwucherähnliches Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) oder ein Wuchergeschäft (§ 138 Abs. 2 BGB) \ndarstellen würde. \n \n1.1. Der Vertrag über das „große Programm“ ist – wie das Landgericht zutreffend \nentschieden hat – nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB \nnichtig. \n \nNach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt, \nd.h. wenn dieses gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkender Menschen \nverstößt. Die Sittenwidrigkeit kann durch den Inhalt oder den Gesamtcharakter des \nRechtsgeschäftes begründet werden (Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 138, \nRn. 7 ff.). Im Rahmen des Gesamtcharakters sind Inhalt, Beweggründe und Zweck des \nRechtsgeschäfts einzubeziehen; zu berücksichtigen sind dabei auch die Umstände, die zu \nseiner Vornahme geführt haben. Zum objektiven Sittenverstoß muss insoweit ein \npersönliches Verhalten hinzukommen, das den Beteiligten zum Vorwurf gemacht werden \nkann. \n \nDavon ist nach dem konkreten Vortrag des Beklagten, der hierfür die Darlegungslast trägt, \nnicht auszugehen. Er hat hierzu vorgebracht, ihm sei bei Vertragsschluss wahrheitswidrig \nvorgespiegelt worden, dass das große Programm andere Inhalte habe als das kleine \nProgramm, obwohl beide Programme faktisch identisch seien. So seien die Vertragsinhalte \nbewusst vage gehalten worden. Unter erkennbarem Einfluss von Alkohol und Nikotin sei er \nvon drei Mitarbeitern der Klägerin in einem Separee zum Abschluss des Vertrages gedrängt \n\n \n7 \nworden. Durch die Einladung zum Essen und Trinken sei der Beklagte psychisch unter Druck \ngesetzt worden. Dabei sei zumindest auch gegen das Gebot des fairen Verhandelns \nverstoßen worden. Dieser Vortrag – seine Richtigkeit unterstellt – vermochte den Senat nicht \ndavon zu überzeugen, dass hinsichtlich der für die Klägerin Handelnden eine verwerfliche \nGesinnung im Sinne des § 138 BGB angenommen werden kann. Zwar mögen die auf \nderartige \nGeschäftssituationen \nspezialisierten \nGeschäftsführer \nder \nKlägerin \ndie \nBegleitumstände der Verhandlungssituation für sich dahingehend optimiert haben, dass die \nWahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Vertragsabschlusses steigt. Gleichwohl ist es in der \nGeschäftswelt nicht unüblich, Einladungen zu einem Abendessen oder Getränken \nauszusprechen und gegebenenfalls auch nach einem alkoholhaltigen Getränk die \nVerhandlungen fortzusetzen. Dem Vortrag des Beklagten lässt sich nicht ansatzweise \nentnehmen, dass er sich durch Alkohol und Nikotin etwa dem Zustand der \nGeschäftsunfähigkeit angenähert gehabt hätte. Es sind auch im Übrigen keine konkreten \nUmstände vorgetragen worden, die dazu geführt hätten, dass der Beklagte tatsächlich nicht \nfrei gewesen wäre, sich gegen den Vertragsabschluss oder für eine unmittelbare \nBeendigung der Verhandlungssituation entscheiden zu können. Der Beklagte, der \nunternehmerische Erfahrungen als „Investment-Makler“ und auch mindestens einen \ndahingehenden Bildungsabschluss (Zertifikat „Cross Agent“ der Business Building Academy \nüber \nrhetorische \nFähigkeiten, \nVerkaufsfähigkeiten, \nHandlungsgeschick \nsowie \nVerkaufspsychologie, 2020) mitbrachte, war hier nicht derart intellektuell unterlegen, dass er \nden Geschäftspartnern schutzlos ausgeliefert gewesen wäre. Insbesondere hatte der \nBeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits ein dreimonatiges Schulungsprogramm bei der \nKlägerin durchlaufen und somit ausreichend Zeit, sich ein Bild von seinem Vertragspartner \nund dessen Geschäftsgegenstand zu machen. Im Rahmen der informatorischen Anhörung \nvor dem Landgericht schätzte er sich selbst jedenfalls nicht als unerfahren im Hinblick auf \nVertragsabschlüsse ein. Auch die Art der Fortsetzung der Vertragsbeziehung unmittelbar \nnach \ndem \n15.02.2023 \nlässt \nnicht \ndarauf \nschließen, \ndass \nden \nBeklagten \nder \nVertragsabschluss zunächst gereut hätte. Noch am 16.02.2023 um 2:14 Uhr teilte er im \nWhatsApp-Chat mit, gut in Potsdam angekommen zu sein. Schon im Laufe des folgenden \nVormittags nutzte er den Chat erneut für eine Frage an die Klägerin im Hinblick auf eine \nkonkrete Geschäftssituation, nahm die Hinweise des Klägervertreters entgegen und teilte \nanschließend auch den erreichten Erfolg mit. Im Rahmen seiner durch die Privatautonomie \nverbleibenden Selbstverantwortung hatte der Beklagte auch im Hinblick auf die Kosten \ngrundsätzlich selbst zu entscheiden und zu prüfen, wo die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit \nliegen (Ellenberger, a.a.O., Rn. 36). Auch die späteren Versuche der Klägerin, den \nBeklagten dazu zu animieren, sich die Mittel zur Vertragsdurchführung in Höhe von etwa \n35.000,00 EUR bei Familienangehörigen (Großvater, Schwester) durch Kreditaufnahme zu \nbeschaffen, können für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Sittenwidrigkeit nicht \nbegründen. \n \n1.2. Der vorgenannte Vertrag ist – auch insoweit erweist sich die Entscheidung des \nLandgerichts als richtig – nicht als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB oder \nwegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig. \n \nEin gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB \nsittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis \nbesteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei \nZusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen \nlässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten \nhervorgetreten ist. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders \n\n \n8 \ngrob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu (BGH, \nUrteil vom 24.01.2014, V ZR 249/12, Rn. 5, juris). Ein auffälliges Missverhältnis liegt \nregelmäßig vor, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über \ndem Marktpreis liegt (Ellenberger, a.a.O., Rn. 67). \n \nEin solches Missverhältnis lässt sich hier aber nicht feststellen. Der Beklagte trägt zu diesem \nGesichtspunkt vor, dass sich schon aus dem Vergleich der Kosten und des Inhalts des \n„kleine Programms“ (4.760 EUR für drei Monate) und des „großen Programms“ (35.700 EUR \nfür zwölf Monate) ein grobes Missverhältnis ergebe. Darüber hinaus ergebe sich ein solches \nauch im Vergleich mit Kosten von Fernstudiengängen z.B. an der Fernuniversität Hagen oder \nmit \nentsprechenden \nIHK-Lehrgängen \n(Vertriebstraining, \nVerkaufstraining, \nFachwirt \nMarketing, ca. 1.000 - 3.000,00 EUR). In der Berufung lässt er weiterhin vortragen, dass \nsolche Verkaufsschulungen, die in anderen Gerichtsentscheidungen erwähnt werden, \nebenfalls deutlich günstiger angeboten wurden. \n \nHierzu kann auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Bezug \ngenommen werden. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass sich in Anbetracht der \nNotwendigkeit des Vergleichs mit dem tatsächlichen Marktwert ein Missverhältnis zwischen \nLeistung und Gegenleistung nicht schon aus einer Hochrechnung und einem Vergleich der \nKosten für das „kleine Programm“ und das „große Programm“ herleiten lässt; dabei ist \nzusätzlich zu berücksichtigen, dass konkrete Anhaltspunkte für eine verwerfliche Gesinnung \nin Anbetracht der Vereinbarung teilweise anderer Vertragsinhalte (z.B. „VIP-Betreuung“) \nnicht festzustellen waren und die Kosten für das zweite Programm im Vergleich die \nsogenannte „Grenze des Doppelten“ auch nicht übersteigen. Der Vortrag des Beklagten \nerschöpft sich im Übrigen in einer Gegenüberstellung von Kosten für ein Fernstudium oder \nIHK-Lehrgänge, die jedoch inhaltlich und auch hinsichtlich der Dauer einem Vergleich nicht \nzugänglich sind. Im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast wäre es an ihm gewesen, \ndarzustellen, welchen Wert die vertraglich vereinbarte Leistung branchenüblich hat (Jakl in: \nBeckOGK, 01.08.2024, BGB § 138, beck-online). Der Beklagte hat hier jedoch lediglich \nbehauptet, dass die Leistungen der Klägerin nicht mehr wert seien, als „derartige“ – damit \nsind IHK-Lehrgänge gemeint – Ausbildungsprogramme. Wegen der Andersartigkeit der \nAngebote ist damit ein bestimmter Vergleichswert der streitgegenständlichen Leistungen \nschon nicht behauptet worden; die Kosten andersartiger Bildungsangebote sind insoweit \nuntaugliche \nVergleichsgrundlage. \nSoweit \nder \nBeklagte \ndie \nEinholung \neines \nSachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache anbietet, dass die Leistungen der \nKlägerin objektiv nicht mehr wert seien als die vorgenannten Ausbildungsprogramme, kommt \nes hierauf nicht entscheidungserheblich an. Entscheidend ist vielmehr, welchen (Markt-)Wert \ntatsächlich vergleichbare Leistungen haben und um wieviel Prozent die streitgegenständliche \nVergütung diesen übersteigt. Dem Beweisangebot war daher nicht nachzugehen. \n \nHinsichtlich eines Wuchers im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB fehlt es mit den vorstehend unter \nZiffer 1.1. genannten Umständen zur Überzeugung des Senats außerdem an der \nAusbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögens oder \neiner erheblichen Willensschwäche, die zum Vertragsschluss geführt haben müssten. \n \n2. Soweit der Beklagte hinsichtlich des Vertrags vom 03.11.2022 vorgerichtlich mit \nanwaltlichem Schreiben vom 18.08.2023 auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung \nerklärt hat, folgt hieraus nicht die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäftes nach § 142 Abs. 1 \nBGB. Mit der in diesem Schreiben enthaltene pauschale Äußerung, durch zahlreiche \nVersprechungen und Garantien getäuscht worden zu sein, des Fehlens des versprochenen \n\n \n9 \nMehrwerts der angebotenen Inhalte und des Aufweisens fachlicher und methodischer \nMängel ist der behauptete Anfechtungsgrund nicht konkret substantiiert worden. Weder in \nden Schriftsätzen der ersten Instanz noch in der Berufungsbegründung ist hierzu überhaupt \nvorgetragen worden. Lediglich im Rahmen der Frage der Sittenwidrigkeit des zweiten \nVertrags hat der Kläger vorgetragen, über Inhalte getäuscht worden zu sein. Ein etwaiger \nAnfechtungsgrund ist daher im Rechtsstreit hinsichtlich des „kleinen Programms“ ohne jeden \nGehalt geblieben. \n \n3. Die Nichtigkeit beider Verträge ergibt sich jedoch aus § 7 Abs. 1 i.V.m. \n§ 12 Abs. 1 FernUSG, denn Gegenstand war jeweils die Teilnahme an einer von der \nKlägerin angebotenen, auf vertraglicher Grundlage erfolgenden, entgeltlichen Vermittlung \nvon Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich \noder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den \nLernerfolg überwachen (§ 1 FernUSG). \n \n3.1. Die Vereinbarung von Entgelten für die Leistungen der Klägerin ist unstreitig. Das \nEntgelt ist durch die Zahlung der Vergütung durch den Beklagten bereits (teilweise) erbracht \nworden, die Einzelheiten der im Gegenzug zu erbringenden Leistungen der Beklagten \n(§ 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB) ergeben sich aus den von dem Beklagen \nangenommenen Angeboten vom 03.11.2022 und 15.02.2023. \n \n3.2. Das Leistungsangebot der Klägerin stellt unter Berücksichtigung aller Umstände des \nEinzelfalls Unterricht im Sinne des § 1 FernUSG dar. Nach der Legaldefinition dieser \nVorschrift ist Unterricht die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Ein solcher \nWissenstransfer hat hier stattgefunden. \n \nUnstreitig sollte der Beklagte als Teilnehmer beider Programme durch monatelange \nMaßnahmen darin geschult werden, sich im Bereich des Vertriebs zu verbessern, \ninsbesondere neue Kunden und Vertriebspartner zu gewinnen. Nach dem Vortrag der \nKlägerin selbst werden den Teilnehmenden in den Programmen Akquisestrategien und \nAkquisetechniken \nvorgestellt \nund \nvermittelt; \nihre \nDienstleistungen \nseien \nauf \ndie \nNeukundengewinnung, Umsatzerhöhung und den generellen Ausbau der unternehmerischen \nKompetenz gerichtet. Insofern werde auch das grundlegende Wissen und die notwendigen \nMaßnahmen in Bezug auf Branding, Außenwahrnehmung und Marketing der Unternehmen \nder Kunden vermittelt. So versteht letztlich auch der Beklagte den Schulungszweck. Im \nRahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht hat er angegeben, dass das \nThema Akquise für ihn besonders interessant gewesen sei und es ihm um ein Vorantreiben \nseiner unternehmerischen Fähigkeiten gegangen sei, insbesondere, wie er durch mehr \nQuantität und Qualität (z.B. der Erstgespräche) mehr Kunden gewinnen könne. Den \nTeilnehmern sollte also spezielles Wissen – Strategien und Techniken – vermittelt und sie \nbefähigt werden, dieses zweckgerichtet und effektiv für ihre Belange umzusetzen. Dieses \nWissen war – so zumindest ihre Darstellung – bei der Klägerin vorhanden und sollte auf \norganisierte Weise auf die Coachingteilnehmer übertragen werden. Dieser Prozess stellt \neinen Unterricht im Sinne der Norm dar, wobei die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter als \nLehrende und die Kursteilnehmer, hier der Beklagte, als Lernende anzusehen sind. \n \nDie konkrete Bezeichnung der beiden Programme mit „Vertriebsgenie Ausbildung“ und \n„Vertriebsgenie Executive“ spricht nicht gegen, sondern für einen Unterricht in dem \nvorgenannten Sinne. Beide Überschriften legen das Ziel nahe, den Kunden durch das \njeweilige Programm in drei bzw. zwölf Monaten zu einem „Vertriebsgenie“ werden zu lassen. \n\n \n10 \nHinsichtlich des „kleinen Programms“ ist dementsprechend auch die Bezeichnung \n„Ausbildung“ gewählt worden. Dieser Charakter wohnt letztlich auch dem „großen \nProgramm“ inne, denn auch dieses sieht unter anderem eine „Ausbildung und Betreuung der \nVertriebskräfte“ vor (zu den vergleichbaren Begriffen „Studium“ und „Lehrgang“ vgl. BGH, \nUrteil vom 15.10.2009, III ZR 310/08, Rn. 24). Schon an den im Vertragsformular \nverwendeten Begrifflichkeiten wird deutlich, dass die Programme nach der grundsätzlichen \nKonzeption nicht lediglich eine Betreuung ohne konkretes Ziel zum Inhalt haben sollten, \nsondern dass eine Verbesserung der Fähigkeiten des Kunden in Richtung eines \n„Vertriebsgenies“ erfolgen sollte, wenngleich es sich dabei nicht um ein konkret formuliertes \nAusbildungsziel, sondern vorrangig um einen Werbebegriff handeln dürfte. \n \nDerartige \nBegrifflichkeiten \nkönnen \nallerdings \nnicht \nallein \nausschlaggebend \nsein \n(vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.2024, 1 U 41/24, Rn. 9, juris). Nur Lehrgänge, die der \nFreizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen, sind nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG von der \nZulassungspflicht ausgenommen, während solche, die auch allgemein- oder berufsbildende \nInhalte haben, als (Fern-) Unterrichtsverträge zulassungspflichtig sind (BGH, Urteil vom \n15.10.2009, Az. III ZR 310/08, Rn. 28). Die Abgrenzung der Dienstleistung „Unterricht“ von \nreinen Beratungs- oder Betreuungsdienstleistungen ist über die Bezeichnung hinaus durch \ngenaue Betrachtung des Leistungsspektrums des Anbieters im jeweiligen Einzelfall \nvorzunehmen. \n \nMaßgeblich zu betrachten ist daher hier das den streitgegenständlichen Verträgen \nzugrundeliegende Schulungsprogramm, welches dem Senat jedenfalls auszugsweise durch \nden Beklagten vorgelegt worden ist (Anlage S 2). Inhalt beider Programme war etwa ein \ndauerhafter Zugang zum Online-Schulungsprogramm. Darin wird der Teilnehmer gebeten, \ndie Inhalte verschiedener Module (Themen: „Einführung“, „Mindset und Zielsetzung“, „Klare \nPositionierung“, „Die Social Media Akquise“, „Das Qualifizieren“, „Das Beratungsgespräch“, \n„Die Einwandbehandlung“, „Follow up“, „Ende“) chronologisch durchzuarbeiten und Fragen \nin den 1:1-Calls zu stellen, die gleichermaßen Gegenstand der Vertragsdurchführung waren. \nDarüber hinaus sind auch Videokonferenzen aufgezeichnet und hochgeladen worden, \nsodass sie ihrerseits ebenfalls als Schulungsmaterial verwendet werden konnten. \n \nErstmals in der Berufungsinstanz legt der Beklagte außerdem ein „Vertriebsgenie Workbook“ \nmit weiteren Lerninhalten (Themen: „Mindset“, „Körpersprache“, „Worte“) auf insgesamt 49 \nSeiten vor, die sich an den Modulen orientieren (Anlage S 12). Es enthält im ersten Modul \nden Passus: \n \n„Im Folgenden lernst du unsere 11 Regeln des Erfolgs kennen. Bitte bearbeite die \nAufgaben mit großer Sorgfalt und halte diese bereit bis zu unserem nächsten Zoom-\nCall! Ein Trainer wird mit dir deine Ergebnisse auswerten und, falls nötig, Änderungen \ndaran vornehmen. \nDies ist eine der wichtigsten Phasen in deiner „Vertriebsgenie Ausbildung“, da hier \ndas Fundament für deinen Erfolg gelegt wird. (...)“. \n \nSoweit die Klägerin die Vorlage dieses Dokuments als verspätet rügt, steht dies einer \nBerücksichtigung nicht entgegen, weil eine Verzögerung im Sinne von § 530 i.V.m. § 296 \nAbs. 1 ZPO damit nicht verbunden ist. Die von dem Beklagten vorgetragenen Inhalte des \nDokumentes sind ebenso unstreitig geblieben wie die Tatsache, dass ihm das Workbook von \nder Beklagten zur Verfügung gestellt wurde. Soweit beide Parteien aus dem Inhalt des \nWorkbooks zitieren, ziehen sie aus den Inhalten lediglich unterschiedliche rechtliche \n\n \n11 \nSchlüsse. Nach Auffassung des Senats aber sprechen die Einbeziehung eines \nArbeitsbuches, die Anweisung, dass Aufgaben sorgfältig durchgearbeitet werden müssen \nund die avisierte spätere Ergebnisauswertung allesamt für einen Unterricht im Sinne von \n§ 1 FernUSG. \n \nDie Klägerin hat im Rahmen ihrer Berufungserwiderung ausdrücklich bestätigt, dass die \ndurch das Workbook und die Videos vermittelten Inhalte wesentlich für die entsprechende \nBeratung seien, denn nur mit der richtigen Einstellung sei es dem jeweiligen Kunden auch \nmöglich, entsprechende Akquiseerfolge zu erzielen. Die Punkte Einstellung und „Mindset“ \nwürden auch im Rahmen der Beratung immer wieder aufgegriffen. Bereits in ihrer \nKlageschrift hatte die Klägerin zudem angeführt, dass der Beklagte „den wesentlichen \nVertragsbestandteil der Dienstleistung“ dadurch erhalte, dass diesem zu Vertragsbeginn der \nZugang zum „Vertriebsgenie Executive Mitgliederbereich“ eingeräumt wird, auf dem \nsämtliche von der Klägerin erstellten Schulungsvideos, Lehr- und Anleitungsunterlagen \nabrufbar gehalten würden, die Bestandteil des Schulungsprogrammes sind. Dies spricht für \ndie durch das Gericht getroffene Einordnung als Unterricht. \n \nZwar enthalten die Verträge neben der Vermittlung von Kenntnissen auch beratende \nElemente, die in den Verträgen selbst und dem Schulungsprogramm enthaltenen Vorgaben \nverleihen diesen jedoch einen Charakter, wonach die Vermittlung von Wissen die Basis der \nVertragsbeziehung ausmachte. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass es sich bei der \nBezeichnung \n„Ausbildung“ \num \neinen \nFehler \ninfolge \nvon \nGedankenlosigkeit \nauf \nGeschäftsführungsebene handele und maßgeblich vielmehr die tatsächlich geschuldeten \nLeistungen seien, verhilft ihr das nicht zum Erfolg, denn Inhalt des Vertrages ist zur \nÜberzeugung des Senates auch die Vermittlung von Wissen. Da nach § 2 Abs. 1 i.V.m. \n§ 1 Abs. 1 FernUSG die Zurverfügungstellung des Fernlehrmaterials nach dem Vertrag \nvorgesehen sein muss, kommt es für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes \nvordergründig nicht darauf an, wie der Vertrag letztlich durchgeführt wird und ob der \nTeilnehmer tatsächlich alle Schulungsinhalte durcharbeitet (vgl. zur ebenfalls in § 2 Abs. 1 \nFernUSG genannten Lernerfolgskontrolle: BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 20, \njuris). Von besonderem Gewicht ist eher, welche Versprechungen oder welche Konzeption \ndem Vertrag zugrunde liegen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.2024, 1 U 41/24, Rn. 9, \njuris). Überdies ist hier außerdem festzustellen, dass sich die Schulungsinhalte der \nVideomodule (z.B. „Mindset und Zielsetzung“, „Die Social Media Akquise“, „Das \nBeratungsgespräch“, „Die Einwandbehandlung“) und des Workbooks (z.B. „Mindset“, \n„Worte“) auch in der konkreten Vertragsdurchführung widerspiegelten, wie aus den Inhalten \ndes als Anlage K 7 vorgelegten Chatprotokolls im Einzelnen sichtbar wird. Nicht nur das \nZurverfügungstellen von Lehrmaterial zeigt den Unterrichtscharakter des Leistungsangebots \nder Klägerin, auch sonstige Veranstaltungen mit Kommunikationscharakter (WhatsApp-\nSupport, 1:1-Calls, Videokonferenzen) sollten dem Lernfortschritt dienen. Soweit die Klägerin \nhierin allein eine individuelle Beratung erblicken will, überzeugt dies den Senat nicht. \nVielmehr trifft auch den Veranstalter eines Fernunterrichts nach § 2 Abs. 2 FernUSG die \nPflicht, dem Teilnehmer – wie hier geschehen – diejenigen Anleitungen zu geben, die er \nerkennbar benötigt. Der Senat sieht auch keinen Widerspruch zwischen dem vorrangigen \nZiel des Teilnehmers, seinen Umsatz zu steigern, und den vorstehend genannten Kriterien \n(vgl. Mertens, Umdeutung des FernUSG in die Moderne?, MMR 2024, 656 ff., beck-online). \nDenn auch beim klassischen (Fern-)Unterricht ist der Lerneffekt kein Selbstzweck. \n \n3.3. Vereinbart war die Schulung der Teilnehmer durch „Fern“-Unterricht, da Lernende und \nLehrende während des Lernprozesses zumindest überwiegend räumlich getrennt sein \n\n \n12 \nsollten, wie es § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes \nvoraussetzt. Ein einzelner Termin gleichzeitiger örtlicher Präsenz war lediglich im „großen \nProgramm“ als „Vor-Ort-Workshop zum Start der Betreuung“ vorgesehen, was sich jedoch im \nHinblick auf die übrigen Vertragsinhalte als von untergeordneter Bedeutung darstellt. Im \nÜbrigen sehen beide Verträge eine gleichzeitige örtliche Präsenz von Lehrenden und \nLernenden während des Lernvorgangs nicht vor. Stattdessen sollten alle Informationen und \nauch jede Kommunikation unter Nutzung des Internets oder teilweise telefonisch erfolgen. \n \nIn Rechtsprechung und Literatur wird teilweise vertreten, dieses Tatbestandsmerkmal sei \ndahingehend auszulegen, dass keine räumliche Trennung vorliege, wenn sich die Beteiligten \nzwar an verschiedenen Orten aufhalten, jedoch durch Kommunikationsmittel derart \nmiteinander verbunden sind, dass sie wie bei gleichzeitiger Anwesenheit – also in Echtzeit – \nkommunizieren können (vgl. Vennemann, FernUSG, 2. Aufl., § 1 Rn. 10, beck-online; Faix, \nMMR 2023, 821 ff. [824]; Mertens, a.a.O., dort S. 657). Demzufolge soll nicht die \ngleichzeitige physische Präsenz der Beteiligten in räumlicher Nähe zueinander maßgeblich \nsein, sondern allein der Aufwand, den die Teilnehmer haben, um mit den Ausbildern in \nKontakt zu treten (OLG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2024, Az. 14 U 138/24, Rn. 31 ff., juris; \nOLG München, Beschluss vom 16.05.2024, 3 U 984/24e, Rn. 16, juris; Laukemann/Förster, \nWRP 2024, 24 ff., Rn. 33 m.w.N.; Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802 ff. [2803]). Auch die \nStaatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) veröffentlicht auf ihrer Website den Hinweis, \ndass „bei einem `virtuellen Klassenraum´ oder anderer synchroner Kommunikation (z.B. \nLive-Chat) […] jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich [sei], so dass \neine `räumliche Trennung´ i.S. des Gesetzes nicht gegeben ist, obwohl Lernende und \nLehrende \nsich \nan \nunterschiedlichen \nOrten \naufhalten“ \n(https://zfu.de/veranstaltende/fernunterricht, abgerufen am 07.04.2025). \n \nHiergegen spricht jedoch der Wortlaut der gesetzlichen Norm, in dem die Auslegung ihre \nGrenzen findet. Eine einschränkende Auslegung des Wortsinns nach dem Sinn und Zweck \nder Vorschrift ist auch ansonsten nicht angezeigt. Soweit das Gesetz anwendbar und \numsetzbar bleibt, besteht weder ein Bedürfnis noch eine Berechtigung des Gerichts, die \neigenen Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen. Das gilt \nauch dann, wenn dieser bei Schaffung des Gesetzes seinen späteren Anwendungsbereich \nnicht absehen konnte und gilt auch dann, wenn eine andere oder gar eine fehlende \ngesetzliche Regelung sinnvoller erscheinen mag. Der Gesetzgeber hat ausweislich der \nBegründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 7/4245, S. 14) die Möglichkeit gesehen, dass der \nUnterricht in einen anderen Raum übertragen werden kann und hat auch diesen Sachverhalt \nunter \nden \nBegriff \nder \nräumlichen \nTrennung \ngefasst. \nZur \nEinhegung \ndes \nAbgrenzungsproblems bei nur geringfügigem Abstand hat er das Korrektiv des Attributs \n„ausschließlich oder überwiegend“ eingefügt: Das Merkmal der räumlichen Trennung wurde \ndemnach geschaffen, um den Fernunterricht gegenüber dem herkömmlichen Unterricht \nabzugrenzen, der sich nur ausnahmsweise eines Mediums bedient, um eine ebenfalls nur in \nAusnahmefällen vorhandene, unerhebliche räumliche Trennung von Lehrer und Schüler zu \nüberbrücken (z. B. Tonübertragung in einen anderen Unterrichtsraum oder ein anderes \nGebäude) und der jedenfalls weniger als die Hälfte des gesamten Lehrstoffs einer \nUnterrichtseinheit ohne die genannte räumliche Trennung anbietet. Eine historische \nAuslegung – wenn sie denn trotz Abweichung vom Gesetzeswortlaut an dieser Stelle mit \ndem Ziel einer Anwendungserweiterung für zulässig erachtet würde – führt also zu keinem \nanderen Ergebnis. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass alle \nUnterrichtsformen, die nicht in Präsenz stattfinden, unter das Fernunterrichtsschutzgesetz \nfallen sollen. Auch der Umstand, dass bei Videokonferenzen eine synchrone Kommunikation \n\n \n13 \nwie bei Präsenzveranstaltungen möglich ist, kann eine einschränkende Auslegung des \ninsoweit \nklaren \nWortlauts \nnicht \nbegründen. \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesgerichtshofes sind die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 FernUSG nach ihrem \nSchutzzweck weit auszulegen (BGH, a.a.O., Rn. 16 ff., juris). Ziel des Gesetzes ist eine \numfassende Ordnung des Fernunterrichtsmarktes zum Schutz der Teilnehmerinteressen, \nnachdem Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität auf dem Markt waren \n(BT-Drs. 7/4245, S. 12). Dies gilt umso mehr, als das Bedürfnis, die Teilnehmer vor \nunseriösen Anbietern zu schützen, bei Videokonferenzen deutlich größer ist als bei \nPräsenzveranstaltungen (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.08.2024, Az. 13 U 176/23, Rn. 31, \njuris). \n \nDemzufolge liegt eine räumliche Trennung dann vor, wenn sich die beteiligten Personen in \neinem gewissen physisch messbaren und durch Barrieren bedingten Abstand voneinander \naufhalten. Wie groß dieser Abstand oder wie stark diese Barrieren sein dürfen, mag \nAuslegungsfrage sein, wobei insbesondere der Sinn und Zweck der Norm eine maßgebliche \nRolle spielt. Diese Frage stellt sich allerdings nur dann, wenn der Abstand zwischen \nLernenden und Lehrenden gering ist und eine Abgrenzung vom Direktunterricht deshalb \nschwerfällt (z.B. bei einer Vorlesung mit großer Teilnehmerzahl per Mikrofon und \nLautsprecher oder Vertretungsstunde, in der eine Lehrkraft zwischen Klassenräumen hin- \nund herwechselt); im vorliegenden Fall ist ein solcher räumlicher Abstand gegeben. \n \nHinzu kommt, dass im vorliegenden Fall das Schulungsmaterial – das auch nach dem \nVortrag der Klägerin einen wesentlichen Vertragsbestandteil der Dienstleistung darstellte – \nsowie auch die zusätzlich bereitgestellten Aufzeichnungen von Videokonferenzen lediglich \nüber das Internet abgerufen werden konnten und insoweit in jedem Fall eine räumliche \nTrennung vorlag (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluss vom 29.05.2024, 13 U 8/24, Rn. 9; OLG \nKöln, Urteil vom 06.12.2023, I- U 24/23, Rn. 50; OLG Stuttgart, a.a.O., jeweils juris). \n \n3.4. Schließlich gehört zu den Voraussetzungen des § 1 FernUSG, dass der Lehrende oder \nein von ihm Beauftragter den Lernerfolg des Teilnehmers überwacht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 \nFernUSG, § 2 Abs. 1 FernUSG). Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm wird dieses \nTatbestandsmerkmal generell weit ausgelegt (BGH, a.a.O., Rn. 20 ff., juris; Morgenroth, \nHochschulstudienrecht und Hochschulprüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 356). Erforderlich sind \ndemnach weder Abschlussprüfungen noch regelmäßige Tests oder eine Einstufung des \nAusbildungsstands. Es genügt, dass die Lehrenden sich ein Bild davon machen, welchen \nLernfortschritt der Teilnehmer vorweist, und dem Lernenden eine Rückmeldung dazu geben \nkann. Es reicht sogar schon, dass der Lernende einen Anspruch darauf hat, seinen \nLernerfolg kontrollieren zu lassen, was auch als Antwort auf Fragen zum erlernten Stoff und \nin Dialogform, z.B. in Informationsveranstaltungen, geschehen kann. Dann genügt die \nMöglichkeit, Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an die Lehrenden zu \nstellen, um eine individuelle Anleitung zu erhalten und dadurch eine persönliche \nLernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und „sitzt“. Ein \nsolcher Anspruch muss im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt sein, sondern es genügt die \nAuslegung seines Wortlauts in einer Weise, wie er aus Sicht der typischerweise an \nGeschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille \nverständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BGH, a.a.O., Rn. 21 ff.). \n \nIm vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Bereits der in den Verträgen \nverwendete Begriff der Ausbildung legt einen organisierten Wissensvermittlungsprozess \nnahe, der eine individuelle Fortschrittskontrolle beinhaltet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24, juris). \n\n \n14 \nÜberdies ist die Möglichkeit, Fragen zu stellen, an mehreren Stellen durch die Beklagte \nausdrücklich \nvorgesehen \nworden: \nSchon \nnach \nder \nKurzbeschreibung \ndes \nSchulungsprogramms sollten die Inhalte dessen durchgearbeitet und Fragen in den „1:1-\nCalls“ gestellt werden; auch im Workbook wird dies als essentiell („wichtigste Phase“) \ndargestellt. Hiernach sollten die Aufgaben mit großer Sorgfalt bearbeitet und beim nächsten \nZoom-Call bereitgehalten werden, durch einen Mitarbeiter sollten die Ergebnisse \nausgewertet und falls nötig Änderungen vorgenommen werden. Der Geschäftsführer der \nKlägerin hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht bestätigt, \ndass in den Live-Calls tatsächlich Fragen der Teilnehmer beantwortet werden. \n \n3.5. Damit liegen nach Ansicht des Senats im hier vorliegenden Fall mit den \nstreitgegenständlichen \nVerträgen \nunter \ndas \nFernunterrichtsschutzgesetz \nfallende \nRechtsgeschäfte vor, für die die erforderliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG \nfehlt und die deshalb gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sind. \n \nAllerdings finden sich in Literatur und Rechtsprechung Stimmen, denen zufolge das \nFernunterrichtsschutzgesetz nur zugunsten von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB \nAnwendung findet. Nach dieser Ansicht würde § 7 FernUSG hier nicht greifen, weil der \nBeklagte kein Verbraucher ist, sondern nach § 14 BGB Unternehmer, da er bei \nVertragsabschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit \n(zur Einordnung: BGH, Beschluss vom 24.02.2005, III ZB 36/04, Rn. 8; OLG Hamburg, Urteil \nvom 20.02.2024, 10 U 44/23, Rn. 39, juris; Bachmann in: MüKoBGB, 10. Aufl., § 13, Rn. \n218, beck-online) handelte. \n \nDer Senat folgt dieser Ansicht nicht. Sie führt insbesondere die Gesetzesbegründung zum \nFernunterrichtsschutzgesetz als Argument (BT-Drs. 7/4245, 13) an, wonach die Teilnehmer \nam Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes geschützt werden und \ndas Gesetz sich einreihen solle in die Bemühungen zum Schutz der Verbraucher. Dafür \nspreche auch § 4 FernUSG, da dort auf § 355 BGB verwiesen werde, der den \nVerbraucherwiderruf normiere, und auch in § 7 FernUSG sei das verbraucherrechtstypische \nWiderrufsrecht angesprochen. Zudem würden Unternehmer im Allgemeinen von Gesetzes \nwegen als weniger schutzwürdig angesehen als Verbraucher (OLG Köln, Urteil vom \n06.12.2023, I-2 U 24/23, Rn. 46, juris). Die Regelung des § 3 Abs. 3 FernUSG, wonach die \nInformationspflichten \ndes \nAnbieters \ngegenüber \nVerbrauchern \nüber \ndie \nVerbraucherschutzvorschriften der §§ 312 ff. BGB hinaus besonders ausgestaltet werden, \nsoll ebenfalls dafür sprechen, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nur Verbraucher vor \nUnternehmern schütze (OLG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2024, 14 U 138/24, Rn. 24 ff.; \nOLG München, Urteil vom 17.10.2024, 29 U 310/21, Rn. 43 f.; LG München I, Urteil vom \n12.02.2024, 29 O 12157/23, Rn. 53, insoweit nicht beanstandet durch Hinweisbeschluss \nnach § 522 ZPO des OLG München vom 16.05.2024, 3 U 984/24, Rn. 15, jeweils juris; \nLaukemann/Förster, a.a.O., 28 f. unter Verweis auf unveröffentlichten Beschluss des \nKG Berlin vom 22.06.2023, 10 U 74/23). \n \nDie vom Senat geteilte Gegenansicht hält das Fernunterrichtsschutzgesetz sowohl für \nVerbraucher als auch für Unternehmer als Unterrichtsteilnehmer für anwendbar (vgl. OLG \nCelle, Urteil vom 01.03.2023, 3 U 85/22, Rn. 47 ff., Urteil vom 29.10.2024, 13 U 20/24, \nRn. 15 ff., Beschluss vom 29.05.2024, Az. 13 U 8/24, Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom \n10.07.2024, 10 W 51/24, Rn. 25 ff., jeweils juris; Kaiser in: Staudinger, BGB, 15. Aufl., § 355 \nRn. 12; Wassermann in: jurisPR-BGHZivilR 1/2010 Anm. 3 zu BGH, Urteil vom 15.10.2009, \nIII ZR 310/08; Tamm in: Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 2 Rn. 31, \n\n \n15 \nbeck-online; Bülow, NJW 1993, 2837 ff. [2838], beck-online). Außer in § 3 Abs. 3 FernUSG \nverwendet dieses Gesetz den Begriff des Verbrauchers nicht und spricht stattdessen \nallgemein von Teilnehmern. \n \nDie historische Auslegung der Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes, insbesondere \nder §§ 1, 7, 8 und 12 FernUSG, spricht nach Überzeugung des Senats nicht gegen, sondern \ngerade für seine Anwendbarkeit auf alle Teilnehmer, unabhängig davon, ob sie als \nVerbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB qualifiziert \nwerden können. Denn es handelt sich um umfassende Schutzbestimmungen für diese \nbesondere Vertragsgestaltung. Soweit der Gesetzgeber in seiner Begründung für die \nRegelungsbedürftigkeit dieser Tatbestände im Jahr 1975 den Verbraucherbegriff verwendet \nhatte, war dieser anders zu verstehen als heute. Die Legaldefinition des Verbrauchers in \n§ 13 BGB wurde erst im Zuge der europarechtlichen Harmonisierung durch Art. 2 des \nGesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur \nUmstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 (BGBl. I 2000, 897) in das BGB \neingefügt. \nDie \nersten \nwesentlichen \neuropäischen \nVorschriften, \nwie \ndie \nHaustürgeschäftswiderrufs-Richtlinie (ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 31), entstanden \nin den 1980er Jahren. Es liegt daher nahe, dass der historische Gesetzgeber den Begriff \nVerbraucher weiter gefasst hatte, als dies in § 13 BGB geschieht. Er diente ihm ersichtlich \ninsbesondere dazu, die Gesetzgebungskompetenz für den Bund zu begründen, die er im \nKultusbereich nicht hat. Deshalb beschränkt sich das Gesetz auch auf den Schutz und die \nVorsorge vor missbräuchlichen Anbietern. Die Gesetzgebungsmaterialien zum Entwurf des \nFernunterrichtsschutzgesetzes (BT-Drs. 7/4245 u. BT-Drs. 7/4965) zeigen auf, dass dem \nGesetzgeber der Schutz des sich beruflich Bildenden vor Augen stand, was in der Praxis \nhäufig Unternehmensgründer und Selbstständige in der Anfangsphase sind. Eine \nEinschränkung bei der Schutzbedürftigkeit der Teilnehmenden hatte der Gesetzgeber nicht \nim Sinn (vgl. Tamm, a.a.O., § 2 Rn. 4). \n \nDer Gesetzgeber ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes davon ausgegangen, dass das \nFernunterrichtsschutzgesetz auch auf Fernunterrichtsverträge mit Nichtverbrauchern \nAnwendung findet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2024, 10 W 51/24, Rn. 29 mit \nVerweis insbesondere auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der \nBundesregierung eines Gesetzes zum internationalen Privatrecht für außervertragliche \nSchuldverhältnisse und für Sachen vom 01.02.1999, BT-Drs. 14/343, S. 20, juris). Erstmals \ndurch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des \nGesetzes \nzur \nRegelung \nder \nWohnungsvermittlung \nvom \n20.09.2013 \nfand \nder \nVerbraucherbegriff seinen Weg in das Fernunterrichtsschutzgesetz, und zwar nur in § \n3 Abs. 3 FernUSG wörtlich und in den §§ 4 und 9 FernUSG lediglich durch Verweis auf \nVerbraucherschutzvorschriften des BGB. Gerade die nachträgliche Schaffung dieser \nSpezialvorschriften für solche Teilnehmer, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, \nzeigt, dass alle übrigen – diesbezüglich unveränderten – Vorschriften diese Einschränkung \nnicht vornehmen (OLG Celle, Beschluss vom 29.05.2024, 13 U 8/24, Rn. 5, Urteil vom \n01.03.2023, 3 U 85/22, Rn. 49 f., jeweils juris). Soweit sich der Verbraucherschutz nicht \nbereits aus den Vorschriften der §§ 312 ff. BGB ergebe, also bei Fernunterrichtsverträgen, \ndie nicht im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen werden, wollte \nder Gesetzgeber den bisherigen Schutzstatus für Verbraucher nicht herabsetzen. Auf \nUnternehmer im Sinne des § 14 BGB stellte er in diesem Zusammenhang nicht ab (BT-Drs. \n17/12637, S. 78 ff.), schließt ihre Einbeziehung in den Anwendungsbereich des \nFernunterrichtsschutzgesetzes aber auch nicht aus. Wenn teilweise angeführt wird, der \nDeutsche Bundestag habe sich bewusst gegen eine – in der Stellungnahme des \n\n \n16 \nBundesrates angeregte – Beibehaltung des erweiterten Anwendungsbereichs entschieden, \nso lässt sich dies seiner Antwort jedenfalls nicht entnehmen (a.A.: LG Stuttgart, Urteil vom \n28.06.2024, 11 O 60/24, n.v.). Er hielt den früheren § 11 FernUSG wegen seiner fehlenden \npraktischen Bedeutung für entbehrlich (BT-Drs. 14/343, S. 22). \n \nDiese vom Senat vertretene Auffassung wird nunmehr auch durch die Staatliche Zentralstelle \nfür Fernunterricht angenommen, wie sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben \ndes Leiters derselben vom 22.06.2023 (Anlage S 13) ergibt. \n \n3.6. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 BGB, war jedoch nach § 288 Abs. 1 BGB auf \nfünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu begrenzen. Eine Entgeltforderung im Sinne \nvon § 288 Abs. 2 BGB liegt in dem Rückzahlungsanspruch aufgrund ungerechtfertigter \nBereicherung nicht (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 286 Rn. 27; Lorenz in: \nBeckOK BGB, 73. Ed., § 286, Rn. 41, beck-online). Die weitergehende Berufung war daher \nzurückzuweisen. \n \n4. Ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten bezüglich der auf die Onlinecoaching-Verträge \ngeleisteten Entgelte ergab sich hingegen nicht infolge etwaiger Kündigungserklärungen. \n \nHinsichtlich des am 03.11.2022 abgeschlossenen Vertrags über das „kleine Programm“ hat \nder Beklagte erst mit Schreiben vom 18.08.2023 hilfsweise eine Kündigung erklären lassen. \nUnabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines Kündigungsrechts überhaupt vorlagen, ist \ndies erst nach vollständiger Durchführung der dreimonatigen Vertragsbeziehung geschehen; \neine rückwirkende Beendigungswirkung kommt der Erklärung nicht zu. \n \nDies gilt im Ergebnis auch im Hinblick auf eine mögliche Kündigung des am 15.02.2023 \ngeschlossenen Vertrags („großes Programm“). Sofern man überhaupt – wie es das \nLandgericht angenommen hat – in der Verlautbarung im Schriftsatz vom 16.08.2024 \nüberhaupt eine hinreichend deutliche Erklärung mit dieser Absicht erkennen kann, hätte \ndiese das Vertragsverhältnis erst mit künftiger Wirkung (ex nunc) zur Beendigung bringen \nkönnen. Vorliegend macht die Klägerin jedoch Vergütungsansprüche für die ersten sieben \nMonate, beginnend mit dem Vertragsbeginn am 01.03.2023 (d.h. die Raten für die Monate \nMärz bis September 2023), geltend. Die Kündigung – wegen der Dienstleistung auf Zeit im \nSinne von § 620 Abs. 1 BGB käme allein eine Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB (Dienste \nhöherer Art) in Betracht – erfasst mithin den streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Eine \nVergütungspflicht für bisher geleistete Dienste sieht § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für den \nFall der wirksamen Kündigung nach § 627 BGB ausdrücklich vor. \n \n5. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher \nAnwaltskosten teilt das Schicksal des Klageantrags zu Ziffer 1 und war daher gleichsam \nabzuweisen. \n \n6. Demgegenüber steht dem Beklagten neben seinem Anspruch auf Rückgewähr geleisteter \nEntgelte auch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus \n§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG zu (vgl. OLG Celle, Urteil vom \n29.10.2024, 13 U 20/24, Rn. 34, juris). Bei der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG \nhandelt es sich ausweislich der Gesetzesmaterialien um eine Regelung, die den Schutz \neines anderen – hier des Teilnehmenden an einem Fernunterricht – bezweckt. Mit dem \nVerstoß gegen diese Vorschrift bzw. in dem Eingehen des streitgegenständlichen Vertrags \nohne entsprechende Zulassung hat die Klägerin fahrlässig die im Verkehr erforderliche \n\n \n17 \nSorgfalt außer Acht gelassen, denn dieses Wirksamkeitshindernis ist ihrer Sphäre \nzuzuordnen. In Anbetracht der nicht einfach zu überblickenden Rechtslage durfte der \nBeklagte die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten. Die Kosten sind \nunter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 4.760,00 EUR für das „kleine Programm“ \nzutreffend berechnet worden. Die diesbezügliche Zinsforderung beruht auf §§ 291, 288 \nAbs. 1 ZPO. \n \n7. Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 03.04.2025 gab \nkeinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. \n \nIII. \n \nDie Kostenfolge beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die mit der Berufung \nweiterverfolgte Widerklage ist nur hinsichtlich eines Teils der Nebenforderungen (Zinsen) in \ngeringfügigem Umfang unbegründet, sodass durch die Zuvielforderung keine höheren \nKosten ausgelöst worden sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus den Vorschriften der §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO. \n \nDie Revision ist zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO). Sowohl \nzu der Frage, ob das Fernunterrichtsgesetz auch auf Unternehmer als Teilnehmer \nAnwendung findet, als auch zu der Frage nach den Kriterien der rechtlichen Einordnung von \nOnline-Business-Coachingverträgen als mögliche Vereinbarungen über Fernunterricht liegen \nbisher divergierende Entscheidungen von Oberlandesgerichten vor. Dasselbe gilt für die \nAnforderungen an die Merkmale der vereinbarten Lernerfolgskontrolle und der räumlichen \nTrennung. Eine Klärung dieser Streitfragen durch das Revisionsgericht erscheint daher \ngeboten. Da es eine Vielzahl vergleichbarer Fälle gibt, haben diese Fragen überdies \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). \n \n \n \n \nD...... \nM...... \nU......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-04-30/12-u-1547-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":11},{"jurabk":"FernUSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"FernUSG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"FernUSG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"FernUSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":3},{"jurabk":"FernUSG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":2},{"jurabk":"FernUSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 628","ref_norm":"628","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"FernUSG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"FernUSG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"FernUSG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 620","ref_norm":"620","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-04-30/12-u-1547-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396859","retrieved":"2026-07-09 05:48:50.666062+00:00"}}