{"status":"available","doknr":"OLD396857","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-09-21","aktenzeichen":"10a U 300/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen 10a U 300/21 \nLandgericht Chemnitz, Az. 5 O 592/20 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am: 21.09.2023 \n \ngez. K., Justizobersekretärin \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., \n… \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Partnerschaft von Rechtsanwälten, \n… \n \ngegen \n \nVolkswagen AG, \n… \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, \n… \n \nwegen Schadenersatzes \n \n \nhat der 10a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \n \nRichterin am Oberlandesgericht Dr. N., \nRichter am Oberlandesgericht S. und \nRichterin am Oberlandesgericht K. \n \n \n\n \nSeite 2 \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2023 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n1. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom \n15.01.2021 wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \n3. \nDas Urteil des Landgerichts und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu bis zu 9.000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \n \nVon der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO \nabgesehen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. \n \nDem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Insbesondere hat der Kläger keinen \nAnspruch aus §§ 826, 31 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 \nBGB. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO \n715/2007/EG oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 ergibt sich kein \nAnspruch. Vertragliche Ansprüche scheiden angesichts des fehlenden Vertragsverhältnisses \nder Parteien gleichfalls aus. \n \n1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger \nSchädigung. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind nicht schlüssig dargetan. \n \nSittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende \nWürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl \naller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der \nHandelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine \nbesondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, \nden eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen \nergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf \n\n \nSeite 3 \n \nKenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung \nseines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer \nbewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es \nferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil sittenwidrig gehandelt zu haben, \ngerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB \ngeltend macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21, vom 09.03.2021 - VI \nZR \n889/20 \nsowie \nvom \n19.01.2021 \n- VI \nZR \n433/19). \nDamit \neine \nunzulässige \nAbschalteinrichtung eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher \nSchädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müssen weitere Umstände hinzutreten, die \ndas Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen \n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.04.2022 - VII ZR 720/21 sowie vom 09.03.2021 - VI ZR \n889/20, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20). \n \nAusgehend von diesen Maßstäben zeigt der Kläger hinsichtlich der nachgenannten \nGesichtspunkte schon keine Umstände auf, an die der Vorwurf eines objektiv sittenwidrigen \nHandelns der Beklagten anknüpfen könnte. \n \na) Die im Zusammenhang mit der Regeneration des Dieselpartikelfilters aufgetretene \ntechnische \nKonformitätsabweichung \nist \nschon \nnicht \nmit \neiner \nunzulässigen \nAbschalteinrichtung gleichzusetzen (vgl. OLG München, Beschluss vom 19.04.2023 – 15 U \n5668/20). Denn ein Rückruf wegen einer Konformitätsabweichung bedeutet lediglich, dass es \nnachträglich - sei es im Rahmen der Produktion oder des Alterungsprozesses des Fahrzeugs \n- zu Abweichungen gekommen ist, aufgrund derer die Grenzwerte nicht mehr eingehalten \nwerden. Hieraus ist nicht zu schließen, dass der Hersteller des Motors bewusst unzulässige \nAbschalteinrichtungen zur Erlangung der Typgenehmigung eingesetzt hat (vgl. OLG Koblenz, \nUrteil vom 24.11.2022 – 7 U 1038/22; OLG Schleswig, Urteil vom 11.01.2022 – 7 U 84/21). \nEs kommt daher insoweit auch nicht darauf an, dass das streitgegenständliche Fahrzeug \nnach der Behauptung der Beklagten ein leichtes Nutzfahrzeug mit einer N1 – Zulassung und \ndeshalb von der Servicemaßnahme Nr. 23Z7 nicht betroffen sei. \n \nb) Das angeblich manipulierte On-Board-Diagnose-System ist keine Abschalteinrichtung im \nSinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007, weil es die Funktion des \nEmissionskontrollsystems weder aktiviert, verändert, verzögert noch deaktiviert (vgl. OLG \nKarlsruhe, Urteil vom 30.10.2020 – 17 U 296/19). Das On-Board-Diagnose-System ist \nlediglich \nein \nFahrzeugdiagnoseprogramm, \nwelches \nwährend \ndes \nFahrbetriebs \nabgasrelevante Bauteile auf ihre grundsätzliche Funktionsfähigkeit überwacht. \n \nc) Dafür, dass der Betriebsmodus des Fahrzeugs hinsichtlich der Abgasreinigung in \nAbhängigkeit von der Motordrehzahl umgestellt wird und ab einer Drehzahl von 2.400 U/min \neine Reduzierung der AGR-Rate erfolgt, gibt es gleichfalls keine Hinweise. Dieser Vortrag ist \n\n \nSeite 4 \n \nersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Auf das Bestreiten der Beklagten hat der Kläger seinen \nVortrag nicht mit konkreten Anknüpfungstatsachen unterlegt. \n \nd) Der Kläger hat zudem keine zureichenden Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass in dem \nFahrzeug zum Zeitpunkt seines Erwerbs am 18.10.2018 eine Abschalteinrichtung in Form \neiner unzulässigen Fahrkurvenerkennung verbaut war, die sich auf die AGR-Rate und die \nAd-Blue-Dosierung auswirkt. Die Fahrkurvenerkennung wird vom Kläger mit ihren Wirkungen \nnur allgemein behauptet. Auf den substantiierten Einwand er Beklagten, dass die Fahrkurve \nam 17.10.2017 vor dem Kauf des Klägers durch ein Software-Update entfernt wurde, geht \nder Kläger nicht ein und bestreitet dies nicht. Es wird auch nichts dazu vorgetragen, woraus \nsich ergeben könnte, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger eine Fahrkurve \nnoch vorhanden war. \n \nEs kann jedoch letztlich offenbleiben, ob die vom Kläger behauptete Fahrkurven- und \nZykluserkennung, die mit einer unterschiedlichen Beibehaltung der Abgasrückführung und \nder Ad-Blue-Dosierung im Prüfstand und Straßenbetrieb verbunden sein soll, im Fahrzeug \nvorhanden war und eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Ebenso kann hier \ndahinstehen, ob es sich bei dem verwendeten Thermofenster mit der von der Beklagten \neingeräumten engeren Bedatung (100% AGR nur im Bereich + 12°C bis ca. + 39°C) um eine \nunzulässige Abschalteinrichtung handelt. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers \nunterstellte, in seinem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtung implementiert, reichte \ndies nicht aus, um ein objektiv sittenwidriges Gepräge des Verhaltens der für die Beklagte \nhandelnden Personen festzustellen. Der Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht \ngeeignet, den Einsatz der Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden \nPersonen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit \nsetzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der \nSteuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige \nAbschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in \nKauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht \nerfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21, vom 19.01.2021 - VI ZR \n433/19 sowie vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20). \n \nDem Sachvortrag des darlegungsbelasteten Klägers sind weder Hinweise auf ein solches \nVorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen noch sonstige Umstände, die das \nVerhalten der Beklagten als sittenwidrig erscheinen lassen, zu entnehmen. Damit kann nicht \nfestgestellt werden, dass den für die Beklagte handelnden Personen bewusst war, eine \nunzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Ebenso ist nicht greifbar, dass die Beklagte \neinen möglichen Gesetzesverstoß erkannte bzw. billigend in Kauf nahm. Insoweit streiten \nfür die Beklagte und gegen ein ihrerseits sittenwidriges Handeln zudem die als Anlagen zum \nSchriftsatz \nder \nBeklagten \nvom \n10.07.2023 \nvorgelegten \nAuskünfte \ndes \n\n \nSeite 5 \n \nKraftfahrt-Bundesamtes vom 27.05.2022 (Anlage B3) und 16.03.2021 (Anlage B9), die ein \ntypgleiches \nFahrzeug \nbetreffen. \nMit \ndiesen \nwird \nbestätigt, \ndass \nunzulässige \nAbschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp nicht festgestellt werden \nkonnten. Obgleich dem Kraftfahrt-Bundesamt die verbindliche Beurteilung rechtlicher \nFragestellungen nicht obliegt, steht der Umstand, dass die zuständige Zulassungsbehörde \nnach eigener Überprüfung keine Beanstandungen vorzubringen hat, einem für die \nSittenwidrigkeit erforderlichen besonderen Unwerturteil entgegen (vgl. i. E. BGH, Beschluss \nvom 9. Mai 2022 – VIa ZR 303/21). \n \n2. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 31 BGB besteht ebenfalls nicht. \n \nDer Abschluss eines möglicherweise ungünstigen Vertrages durch die Anschaffung eines \nFahrzeuges mit einer gegebenenfalls unzulässigen Abschalteinrichtung stellt noch keinen \nVermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB dar. Zudem fehlt es an der \nerforderlichen Stoffgleichheit zwischen einer durch den Pkw-Erwerb etwa hervorgerufenen \nVermögenseinbuße \ndes \nKlägers \nund \ndenkbaren \nVermögensvorteilen, \ndie \nein \nverfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten für sich oder einen Dritten erstrebt haben \nkönnte (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, juris). \n \n3. Ansprüche gegen die Beklagte stehen dem Kläger auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. \n§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG oder der \nDurchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 nicht zu. \n \na) Der Kläger kann sein mit dem Hauptantrag geltend gemachtes Begehren, den Kaufpreis \nunter Anrechnung der Nutzungsvorteile und des Weiterveräußerungserlöses Zug um Zug \ngegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs erstattet zu bekommen, nicht auf § 823 \nAbs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG oder der \nDurchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 stützen und auf dieser Grundlage den geltend \ngemachten „großen Schadensersatzanspruch“ nicht verlangen. Denn die vorgenannten \nNormen schützen zwar das Vertrauen des Käufers auf die Übereinstimmung des Fahrzeugs \nmit allen maßgeblichen Rechtsakten im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs. Der Schutz erstreckt \nsich aber nicht auf das Interesse des Käufers, nicht an dem Vertrag festgehalten zu werden \nund mithin nicht auf das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht (vgl. ständige Rspr. des \nBGH, Urteile vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, vom \n08.12.2020 - VI ZR 244/20 -, vom 10.02.2022 - III ZR 87/21 -, zuletzt BGH, Urteil vom \n26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 19 ff). \n \nb) Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 \nEG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung \n(EG) Nr. 692/2008 gegen die Beklagte auf Ersatz des „Differenzschadens“ sog. kleiner \n\n \nSeite 6 \n \nSchadenersatz sind gleichfalls zu verneinen, da es an dem erforderlichen Verschulden der \nBeklagten fehlt. \n \nZwar wird grundsätzlich bei Vorliegen einer objektiven Schutzgesetzverletzung das \nVerschulden des Schädigers vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21). \nAllerdings unterlag die Beklagte einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, der zu ihrer \nEntlastung führt. \n \nDer Fahrzeughersteller kann zu seiner Entlastung darlegen und erforderlichenfalls \nnachweisen, seine Rechtsauffassung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 \nwäre bei entsprechender Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung oder für \nanschließende \nMaßnahmen \nzuständigen \nBehörde \nbestätigt \nworden \n(hypothetische \nGenehmigung). Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum \nunterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung \nnach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn \nder Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (BGH, Urteil vom \n26.06.2023 - VIa ZR 335/21). \n \nSo liegt der Fall hier. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe dem Kraftfahrt–Bundesamt das \nstreitgegenständliche Thermofenster in seiner konkreten Ausgestaltung im Jahr 2016 \nvorgestellt. Als Herstellerin sei sie gemäß Art. 5 Abs. 11 VO Nr. 692/2008 seit 22. April 2016 \nverpflichtet, für neu zu genehmigende Fahrzeugmodelle detailliert darzustellen, welche \nEmissionsstrategien in dem zu genehmigenden Fahrzeugmodell zum Einsatz kommen (sog. \nBES/AES-Dokumentation). Das streitgegenständliche Fahrzeug sei davon zwar nicht \nbetroffen gewesen. Die Beklagte habe aber gleichwohl die relevante Dokumentation der \nEmissionsstrategie (mit dem Thermofenster) für T6-Fahrzeuge nachgereicht. Das \nThermofenster für die T6-Fahrzeuge sei durch das Kraftfahrt-Bundesamt in der Folge \ndennoch nicht beanstandet worden. Das Kraftfahrt-Bundesamt halte sogar unter Beachtung \nder Rechtsprechung des EuGH vom 14.07.2022 (C-128/20; C-134/20; C-145/20) die \nVerwendung eines Thermofensters weiter für zulässig. Hierzu hat die Beklagte als Anlage \nB12 \nzum \nSchriftsatz \nvom \n10.07.2023 \neine \nbestätigende \nAuskunft \ndes \nKraftfahrt-Bundesamtes vom 30.08.2022 vorgelegt. Mit den ebenfalls zu diesen Schriftsätzen \nvorgelegten Auskünften des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 27.05.2022 (Anlage B3) und \n16.03.2021 (Anlage B9) legt die Beklagte schließlich dar, dass das Kraftfahrt–Bundesamt \nbezogen auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eines VW Multivan (T6) amtlich \nbeauskunftet, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen in diesem Fahrzeugtyp verbaut \nseien. Der Kläger hat zwar allgemein bestritten, dass die Beklagte das Kraftfahrt-Bundesamt \nüberhaupt bzw. ausreichend über die konkreten Emissionsstrategien informiert hat. Aus den \nvorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass ungeachtet dieses Einwandes, dass \nKraftfahrt-Bundesamt nach zahlreichen eigenen Überprüfungen des Motors EA 288 und in \n\n \nSeite 7 \n \nKenntnis der Verwendung von Thermofenstern in unterschiedlichen Bedatungen und unter \nBeachtung der EuGH-Rechtsprechung bis ins Jahr 2022 die Verwendung des \nThermofensters für zulässig erachtet und nicht beanstandet hat. \n \nHinsichtlich der – hier schon in der Verwendung umstrittenen - Fahrkurvenerkennung hat das \nKraftfahrt-Bundesamt mit der als Anlage B19 zum Schriftsatz vom 10.07.2023 vorgelegten \nAuskunft vom 10.05.2022 einer Rechtsanwaltskanzlei mitgeteilt, dass die Fahrkurve seit \n2007 bekannt sei und beurteilt werde, dass die Verwendung einer Fahrkurven- und \nPrüfstanderkennung keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, wenn auch bei \nDeaktivierung derselben die Grenzwerte im Prüfverfahren eingehalten werden. Diese \nBewertung wäre nach Einschätzung des Kraftfahrt-Bundesamtes auch in den Jahren 2014 \noder 2015 nicht anders ausgefallen. \n \nHiernach \nhatte \ndie \nBeklagte \nkeinen \nAnlass, \nvon \neiner \nUnzulässigkeit \nder \nim \nstreitgegenständlichen Fahrzeug verwendeten Emissionsstrategien auszugehen. Denn die \nzuständige Typgenehmigungsbehörde beanstandete das Thermofenster nicht und stellte \nkeine unzulässigen Abschalteinrichtungen fest. Dies gilt – ungeachtet der umstrittenen \nVerwendung im streitgegenständlichen Fahrzeug – auch für die Fahrkurven- und \nZykluserkennung, da eine grenzwertrelevante Emissionsbeeinflussung bei den EA 288 – \nMotoren durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht festgestellt worden war. Noch in den Jahren \n2021 und 2022 hat das Kraftfahrt–Bundesamt bekräftigt, dass in dem streitbefangenen \nFahrzeugtyp keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. \n \nZwar kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf die \nFahrkurvenerkennung für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht auf \neine grenzwertrelevante Veränderung an (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR \n335/21 –, Rn. 51). Dies ändert aber nichts daran, dass das Kraftfahrt-Bundesamt als oberste \nZulassungsbehörde aufgrund der eigenen Einschätzung gegenüber den Herstellern die \nZulässigkeit unter diesem Gesichtspunkt bestätigt hat und auch zu früheren Zeitpunkten \nbestätigt hätte. Im Übrigen entsprach die Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamts zur \nRelevanz der Grenzwertkausalität jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs \nvom 26.6.2023 der Rechtsprechung vieler Oberlandesgerichte (vgl. OLG Braunschweig, \nBeschluss vom 13. Juli 2023 – 7 U 4/21 –, mwN, juris.) \n \nNach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass die Beklagte – sofern sie zum Zeitpunkt \nder Ausgabe der Übereinstimmungsbescheinigung bei dem Kraftfahrt–Bundesamt angefragt \nhätte – eine Bestätigung ihrer Rechtsauffassung erhalten hätte und ein Irrtum hinsichtlich \neiner Zulässigkeit der verwendeten Fahrzeugkonfiguration unvermeidbar gewesen wäre. \n \n4. Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Zinsen oder Ersatz vorgerichtlicher \n\n \nSeite 8 \n \nRechtsanwaltskosten. \n \nIII. \n \nDer Senat ist zu seiner Rechtsauffassung, dass mangels eines vorwerfbaren sittenwidrigen \nVerhaltens und wegen des unvermeidbaren Verbotsirrtums keine Ansprüche des Klägers \nbestehen, aufgrund der bis zur mündlichen Verhandlung vom 18.07.2023 eingereichten \nSchriftsätze gelangt, sodass es auf das Vorbringen aus den nachgelassenen Schriftsätzen \nnicht ankommt und die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen war. \n \nSoweit der Kläger der Auffassung ist, der Beklagten sei ein Verschulden bereits deshalb \nvorzuwerfen, weil sie nicht vorgetragen habe, sich durch einen auf Europarecht \nspezialisierten Anwalt habe beraten lassen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die \nFahrzeughersteller dürfen sich grundsätzlich auf die Auskünfte der zuständigen obersten \nZulassungsbehörde verlassen. Die zitierte Rechtsprechung des EuGH ist schon nicht \nvergleichbar, weil es dabei um die Frage ging, inwieweit eine Privatperson gegen einen \nKonkurrenten wegen der Nichtbeachtung von Gemeinschaftsrecht zivilrechtlich vorgehen \nkann, wenn eine nationale Kontrollstelle nicht tätig wird. \n \nSchließlich ist auch der abstrakte Hinweis auf Hinweise des Herstellers Bosch, die im \nInternet abrufbar seien, unsubstantiiert und nicht geeignet, Ansprüche des Klägers zu \nbegründen. \n \nIV. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n \nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 48 GKG. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO \nvorliegt; insbesondere sind die der Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsfragen \nhöchstrichterlich geklärt. \n \n \n \n \nDr. N. \n \n \n \nS. \n \n \n \nK.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-09-21/10a-u-300-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-09-21/10a-u-300-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396857","retrieved":"2026-07-09 05:48:50.595709+00:00"}}