{"status":"available","doknr":"OLD396855","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-10-27","aktenzeichen":"10 U 736/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Ein in Malta ansässiger Glückspielanbieter mit maltesischer Glückspiellizenz, der im \nZeitraum Juni 2019 bis Mai 2020 die Teilnahme an Online-Glücksspielen in Deutschland \n(außerhalb \nvon \nSchleswig-Holstein) \nangeboten \nhat, \nhat \ngegen \n§ \n4 \nAbs. \n4 \nGlücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 (GlüStV 2011) verstoßen. \n \n2. Der zwischen einem solchen Glücksspielanbieter und einem in Sachsen/Deutschland sich \naufhaltenden Spieler geschlossene Spielvertrag ist gemäß § 134 BGB nichtig wegen \nVerstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2011. \n \n3. Leistungen des Spielers an einen solchen Online-Glücksspielanbieter sind ohne \nRechtsgrundlage erfolgt und können nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückgefordert \nwerden. \n \n4. Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB ist in solchen Fällen nicht anwendbar wegen \ndes Sinns und Zwecks des Verbotsgesetztes. \n \n \nOLG Dresden, 10. Zivilsenat, Urteil vom 27. Oktober 2022, Az.: 10 U 736/22 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 10 U 736/22 \nLandgericht Leipzig, 04 O 1013/21 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nM...... M......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nC...... L...... L...... B...... Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ... \n \ngegen \n \nR...... Entertainment Ltd., ..., Malta \nvertreten durch den Director \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte R......, S......, D......, ... \n \nwegen Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung \n \nhat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht A...... und \nRichter am Oberlandesgericht F...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2022 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n24.03.2022 - 04 O 1031/21 - abgeändert: \n \n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.250,00 € nebst Zinsen hieraus in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2021 zu \nzahlen. \n\n3 \n \n2. Die Beklagte wird weiter verurteilt an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € \n1.171,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 07.07.2021 zu bezahlen. \n \nII. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens \n \nIII. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n \nIV. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert wird auf 19.250,00 € festgesetzt. \n \nGründe \n \nA. \n \nDer Kläger fordert von der Beklagten die Rückzahlung verlorener Glücksspieleinsätze. Auf \nden Tatbestand des im Tenor genannten Urteils des Landgerichts Dresden wird zunächst \nBezug genommen. \n \nDie in Malta ansässige Beklagte bietet auf der Website https://www........de virtuelle \nGlücksspiele an, die wie Glücksspielautomaten funktionieren sollen. Sie verfügt in Malta über \neine Glücksspiel-Erlaubnis, nicht aber in Deutschland. Der Kläger hatte sich auf der \nWebseite des Online-Casinos der Beklagten mit Namen und Adresse angemeldet und \nverspielte dort zwischen dem 22.06.2019 und dem 29.05.2020 insgesamt 19.250,00 €, \nindem er 25.850,00 € einsetzte, aber nur 6.600,00 € gewann. Die Beklagte hatte auf der \nWebseite angegeben, dass sie über eine Lizenz zum Betrieb des Online-Casions verfüge. \n \nDer Kläger verlangt Rückzahlung der verlorenen Beträge. Er verweist darauf, dass nach \n§ 4 Abs. 4 des bis 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrags vom 15.12.2011 (im Folgenden: \nGlüStV 2011) das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten \ngewesen und der Glücksspielvertrag nichtig sei. Er behauptet, er habe keine Kenntnis von \nder Illegalität des Online-Glücksspiels gehabt. Außerdem sei er spielsüchtig. \n \nDie Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, das von ihr angebotene Glücksspiel-Angebot im \nInternet sei vollkommen legal gewesen. Denn das deutsche Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV \n2011 verstoße gegen EU-Recht (Dienstleistungsfreiheit) und sei deswegen unwirksam. \n \nZugleich bestreitet die Beklagte, dass der Kläger keine Kenntnis von der rechtlichen \nUnsicherheit bezüglich des Online-Glücksspiels gehabt habe. Sie verweist dazu auf diverse \nMedienberichte, die der Kläger zur Kenntnis genommen haben müsse. Er habe daher \nsehenden Auges in Kauf genommen, an einem möglicherweise illegalen Glücksspiel \nteilzunehmen und habe sich nach § 285 StGB strafbar gemacht. Jedenfalls könne er wegen \nder Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB und nach Treu und Glauben keine \nRückzahlung verlangen. \n \nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n \nIm Ausgangspunkt habe der Kläger zwar einen Anspruch gegen die Beklagte aus \n\n4 \nungerechtfertigter Bereicherung, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB weil der Vertrag über die \nTeilnahme des Klägers an dem von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel wegen \nVerstoßes gegen ein gesetzliches Gebot, nämlich § 4 Abs. 4 GlüStV 2011. gemäß § 134 \nBGB nichtig sei und die Beklagte deswegen die Spieleinsätze des Klägers ohne \nRechtsgrund erlangt habe. Der Rückforderungsanspruch des Klägers sei aber durch die \nKondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da auch dem Kläger selbst durch \ndie Teilnahme an dem verbotenen Online-Glücksspiel ein Gesetzesverstoß zur Last liege, \nder den Tatbestand des § 285 StGB erfülle. Der Kläger habe zwar angegeben, er habe nicht \ngewusst, dass Online-Glücksspiel verboten gewesen sei, das Landgericht gehe aber davon \naus, dass er sich leichtfertig der Einsicht in die Illegalität seines Handelns verschlossen \nhabe. Denn es sei in den Medien, im Fernsehen, in großen Zeitungen und im Internet \ndarüber berichtet worden und es sei nicht glaubwürdig, dass ein Nutzer von \nOnline-Glücksspiel, der sowohl das Internet nutze als auch fernsehe, nicht mitbekommen \nhabe, dass Online-Glücksspiel verboten gewesen sei. Dem Kläger sei seine verbotswidrige \nHandlung auch zuzurechnen, da er sich bei der Teilnahme am Glücksspiel nicht in einem die \nfreie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S.d. \n§ 827 BGB befunden habe; jedenfalls habe er den entsprechenden Beweis nicht geführt. \n \nEine am Schutzzweck der Verbotsnorm orientierte Einschränkung der Kondiktionssperre \nbzw. teleologische Reduktion des § 817 BGB, etwa um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, \nsei nicht vorzunehmen. Der Glücksspielstaatsvertrag solle den natürlichen Spieltrieb der \nBevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken und im Hinblick auf die Ziele des \nSpieler- und Jugendschutzes behördlicher Kontrolle unterwerfen. Das Verbot von \nöffentlichem Glücksspiel im Internet diene dem Schutz vor dem unkontrollierten Anbieten von \nöffentlichem Glücksspiel zur Vermeidung der Entstehung von Spielsucht in der Bevölkerung. \nEs solle nicht den einzelnen davor schützen, bewusst und gewollt Geld einzusetzen, um \ndieses zufallsabhängig zu vermehren oder zu reduzieren. Das Verbotsgesetz diene damit \nnicht vorrangig dem Vermögensschutz eines Einzelnen, sondern der Kontrolle für den \nGesundheitsschutz der Bevölkerung. Im Übrigen sei mittlerweile, seit dem 01.07.2021, \nOnline-Glücksspiel unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland erlaubt. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. \n \n§ 817 Satz 2, Halbsatz 1 BGB sei - entgegen der Ansicht des Landgerichts - im vorliegenden \nFall teleologisch zu reduzieren. Unzutreffend meine das Landgericht, dass § 4 Abs. 4 GlüStV \n2011 nicht den Schutz des Einzelnen bezwecken solle. § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 sei vielmehr \nein Schutzgesetz zugunsten von Verbrauchern und Teilnehmern an öffentlich veranstalteten \nGlücksspielen. \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesgerichtshofs \nsolle \ndie \nKondiktionssperre dort nicht greifen, wo der Kondiktionsschuldner durch die Anwendung der \nSperre, und damit dem Verbleib des Geldes bei ihm, zur weiteren Fortsetzung seines \nverbotenen Verhaltens motiviert würde. Dies gelte auch bei einem gesetzlichen Verbot aus \ndem Glücksspielstaatsvertrag 2011, insbesondere, wenn dieses darauf abziele, die Sucht \nder Verbraucher zu bekämpfen. Andernfalls würden Glücksspielanbieter wie die Beklagte \ndazu ermutigt, rechtswidrig weiter zu machen. Die zugedachte Präventionswirkung des § 4 \nAbs. 4 GlüStV 2012 mache die Einschränkung gerade erforderlich. Denn der Gesetzgeber \nhabe sich mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 bewusst für ein absolutes Verbot von Casino-Spielen \nim Internet entschieden. Die Beklagte habe aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU heraus \nein nach deutschem Recht verbotenes Online-Glücksspiel im Internet veranstaltet und damit \ngegen diese Vorschrift verstoßen. Würde die Kondiktionssperre greifen, würde die Initiatorin \nzum Weitermachen geradezu eingeladen und so eine „Quasi“-Legalisierung erfolgen. Die \n\n5 \nRegelungen des Glücksspielstaatsvertrages seien insbesondere dazu bestimmt, dem Schutz \nder \nSpielteilnehmer \nvor \nsuchtfördernden, \nruinösen \nund/oder \nbetrügerischen \nErscheinungsform des Glücksspiels zu schützen. Diese Intension des Verbotsgesetzes \nwerde jedoch vollständig unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätige, in \nzivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels \nalso dauerhaft verblieben. Dass der Kläger bewusst Geld eingesetzt habe, stehe einer \nteleologischen Reduktion nicht entgegen. Zum einen sei bei einem nicht nach inländischen \nRecht zugelassenen Glücksspiel gerade nicht gesichert, dass die Spiele wirklich \nzufallsabhängig und nicht manipuliert seien. Zum anderen habe ein Online-Glücksspieler im \nFalle eines nicht genehmigten Spiels wegen der Nichtigkeit der Spielverträge seinerseits \ngerade keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen etwaigen Spielgewinn. \n \nBei einem erlaubten Glücksspiel könnten Spieler zwar auch verlieren, doch entstehe im Falle \ndes Gewinns auch ein durchsetzbarer Anspruch auf Auszahlung desselben. Im Übrigen \ngehe das Landgericht fehlerhaft davon aus, dass sich der Kläger leichtfertig der Einsicht in \ndie Illegalität seines Handelns verschlossen habe. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n1. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24.03.2022, Az. 04 O 1013/21 wird \naufgehoben. \n \n2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt an die Klagepartei einen \nBetrag in Höhe von 19.250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. \n \n3. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird weiter verurteilt an die Klagepartei \neinen Betrag in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. \n \n4. Weiter wird hilfsweise für den Fall der Abweisung der Berufungsanträge \nbeantragt, die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen, \n \nund für den Fall des Erfolgs der Berufung die Revision zuzulassen. \n \nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres \nerstinstanzlichen Vorbringens. \n \nSie behauptet im Schriftsatz vom 29.09.2022, allenfalls 15 % der Spieleinsätze zur freien \nVerfügung erlangt zu haben. Die Einsätze flössen auf ein einem Treuhandregime \nunterliegendes Konto, von dem die Beklagte nach maltesischen Vorschriften nur maximal 15 \n% der Einsätze entnehmen könne - und zwar unabhängig von der Wirksamkeit der \nSpielerverträge bzw. von dem Bestehen bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche \nnach deutschem Recht. \n \n \n\n6 \nB. \n \nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. \n \nI. \nDie internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben, wie das Landgericht \nzutreffend entschieden hat. \n \nDie internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen richtet sich nach der EuGVVO. \nNach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines \nMitgliedstaates haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. \nAbweichend von dieser Regel können Personen jedoch vor den Gerichten eines anderen \nMitgliedstaates verklagt werden, wenn - wie hier - eine besondere Zuständigkeit nach der \nVerordnung gegeben ist, Art. 5 Abs. 1 EuGVVO. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtsstand \nfür Verbrauchersachen nach Art. 17 Abs. 1 c), 18 Abs. 1 EuGVVO eröffnet, so dass die in \nMalta ansässige Beklagte vor dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Gericht \nverklagt werden konnte. \n \n1. Der Kläger hat den online-Glücksspielvertrag als Verbraucher geschlossen. Verbraucher \nim gemeinschaftsrechtlichen Sinn sind natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck \neinen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit \nzuzuordnen ist. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson \nohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und \nunabhängig von einer solchen schließt (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2017 – IX ZR 67/16, \njuris Rn. 13). Der EuGH hat bereits entschieden, dass eine natürliche Person mit Wohnsitz \nin einem Mitgliedstaat, die zum einen mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen \nGesellschaft einen Vertrag zu den von dieser Gesellschaft festgelegten Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen geschlossen hat, um online Poker zu spielen, und zum anderen \neine solche Tätigkeit weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige \nDienstleistung angeboten hat, nicht ihre Eigenschaft als „Verbraucher“ verliert, selbst \nwenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne \nerzielt (EuGH, Urteil vom 10.10.2020 – C-774/19 –, juris). Der vorliegende Fall ist nicht \nanders zu beurteilen. Dem Vortrag des Klägers, er habe nur in seiner Freizeit gespielt und \ngehe im Übrigen einer Vollzeitbeschäftigung bei einem Automobilhersteller nach, ist die \nBeklagte auch nicht substantiiert entgegengetreten; ein Bezug zu einer beruflichen oder \ngewerblichen Tätigkeit des Klägers ist auch sonst nicht ersichtlich. \n \n2. Die Voraussetzung von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO, wonach der Verbraucher den Vertrag mit \neinem beruflich oder gewerblich handelnden Vertragspartner abgeschlossen haben muss, \nist ebenfalls erfüllt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine gewerblich tätige \nGesellschaft. \n \n3. Darüber hinaus gehört der streitgegenständliche Glücksspielvertrag zu einer der in Art. 17 \nAbs. 1 c) EuGVVO genannten Kategorien. Die Beklagte hatte ihre berufliche und \ngewerbliche Tätigkeit auch auf den Wohnsitzstaat des klagenden Verbrauchers, d.h. nach \nDeutschland, ausgerichtet. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Webseite in \ndeutscher Sprache gehalten war. \n \nII. \nDie Anwendbarkeit des deutschen materiellen Zivilrechts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) \n\n7 \nVerordnung (EG) Nr. 593/2008 (“Rom I-VO“). Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 1 \nAbs. 1 Rom I-VO ist eröffnet. Ein Fall des Art. 1 Abs. 2 Rom I-VO ist nicht eröffnet. Die \nVoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO liegen vor. Der Kläger handelte als \nVerbraucher. Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit unter anderem auf die \nBundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Auch die Rückabwicklung von nichtigen \nVerträgen unterfällt dem Vertragsstatut. \n \nIII. \nDer Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 19.250,00 € aus § 812 \nAbs. 1 Satz 1, 1. Alt BGB (Leistungskondiktion). \n \n1. Der Kläger hat 25.850,00 € zwischen dem 22. Juni 2019 und dem 29. Mai 2020 als \nSpieleinsätze an die Beklagte auf das von ihr benannte Konto gezahlt. Diese Summe hat \ndie Beklagte also durch Leistung(en) des Klägers i.S.d. § 812 Abs.1 Satz 1, 1. Alt. BGB \nerlangt. \n \na. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei nur um einen Bruchteil \ndes eingeklagten Betrages bereichert. Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass \nnach \ndem \nmaltesischen \nGlücksspielrecht \nbei \njedem \nSpiel \neine \nMindestausschüttungsquote von 85 % der Einsätze gegenüber der Gesamtheit der \nSpieler (nicht aber gegenüber jedem einzelnen Spieler) gewährleistet sein muss und \ndass die Beklagte diese Return-to-Player-Quote aufgrund der technischen Einstellung \nihrer Spiele auch eingehalten und geleistet hat. Dass die Beklagte nach maltesischem \nRecht verpflichtet ist, 85 % der vereinnahmten Spieleinsätze als Gewinne wieder \nauszuschütten (und dies von den maltesischen Behörden auch überwacht wird), ändert \naber nichts daran, dass der Kläger 25.850,00 € auf das von der Beklagten benannte \nKonto gezahlt hat. Der Senat hat vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagten \ndieser Vermögenswert zugeflossen und diese Summe in ihren Verfügungsbereich \ngelangt ist. \n \nDie erst im Schriftsatz vom 29.09.2022 aufgestellte Behauptung der Beklagten, \nsämtliche Spieleinsätze flössen auf ein Konto, das einem Treuhandregime unterliege, \nvon dem die Beklagte nach maltesischen Vorschriften nur maximal 15 % der Einsätze \nzur freien Verfügung entnehmen könne, hilft ihr nicht weiter. Die Beklagte legt schon \nnicht näher dar, wie dieses Treuhandregime ausgestaltet sei. Auf der Grundlage \ndieses Vortrags kann der Senat nicht feststellen, dass die Beklagte zu keinem \nZeitpunkt eine faktische Verfügungsmöglichkeit über die restlichen 85 % der \nSpieleinsätze (u. a. des Klägers) auf dem Empfangskonto hatte - und nur in diesem \nFalle wäre davon auszugehen, dass sie 85 % der Spieleinsätze schon im \nAusgangspunkt nicht „erlangt“ hätte. Davon abgesehen hat der Kläger diese \nBehauptung der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten und die Beklagte \nhat keinen Beweis dafür angeboten, dass sie über 85 % der Spieleinsätze tatsächlich \nniemals verfügen konnte (nicht nur: durfte). Auf die Frage einer etwaigen Verspätung \ndieses Vorbringens der Beklagten, die der Kläger ebenfalls rügt, kommt es daher nicht \nan. \n \nb. Von den ursprünglich vom Kläger eingesetzten 25.850,00 € hat er 6.600,00 € durch \nGewinnausschüttung bzw. Verrechnung der Beklagten bereits zurückerhalten, so dass \nnoch 19.250,00 € bei der Beklagten verblieben sind. Soweit die Beklagte nach Erhalt \nder Spieleinsätze und Durchführung der Spiele 85 % der vereinnahmten Einsätze \n\n8 \nwieder an teilnehmende Spieler als Gewinne ausgeschüttet hat, betrifft dies die Frage \nnach der Entreicherung, welche unten unter Punkt 6. erörtert werden wird. \n \n2. \nDie \nLeistung \nerfolgte \nohne \nRechtsgrund, \nweil \nder \nzugrundeliegende \nOnline-Glücksspielvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 4 Abs. 4 \nGlüStV 2011) gemäß § 134 BGB nichtig ist. \n \na. Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 (GlüStV 2011), der zum \nstreitgegenständlichen Zeitraum galt, war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher \nGlücksspiele im Internet verboten und die Beklagte hat gegen dieses Verbot \nverstoßen, indem sie ihr Online-Angebot auch Spielteilnehmern aus Sachsen - hier \ndem Kläger - zugänglich gemacht und dessen Spieleinsätze entgegengenommen hat. \n \nZwar besteht nach der Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 inzwischen \ndie Möglichkeit der Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 Satz 1 \nGlüStV 2021). Für die Beurteilung der Nichtigkeit des Spielvertrages nach § 134 BGB \nist aber auf den Zeitraum Juni 2019 bis Mai 2020 abzustellen, in dem die Beklagte das \nOnline-Glücksspiel angeboten und der Kläger es genutzt hat, weil sich die Wirksamkeit \neines Rechtsgeschäftes grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme \ngeltenden Recht richtet. Für den Fall einer nachträglichen Aufhebung eines \nVerbotsgesetzes ist anerkannt, dass die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das zuvor \nunter Verstoß gegen das aufgehobene Gesetz abgeschlossen wurde, hiervon \ngrundsätzlich unberührt bleibt (BGH Urteil vom 03. 07.2008 - III ZR 260/07 -, juris). \nEtwas Anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das \nRechtsgeschäft gerade in der Erwartung und für den Fall geschlossen wird, dass das \nVerbotsgesetz aufgehoben werden wird (BGH Urteil vom 27.06.2007 – VIII ZR 150/06, \nbeck-online). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. \n \nb. Die Beklagte kann sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht mit Erfolg darauf berufen, die \nRegelung in § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 sei nicht anzuwenden, weil sie gegen \neuropäisches Recht, nämlich Art. 56 AEUV verstoße. \n \naa. \nZutreffend \nund \nin \nÜbereinstimmung \nmit \nder \neinhelligen \nhöchst- \nund \nobergerichtlichen Rechtsprechung hat das Landgericht angenommen, dass das in § \n4 Abs. 4 GlüStV 2011 enthaltene Verbot öffentlicher Glücksspiele im Internet nicht \nin unionsrechtswidriger Weise den in Art. 56 AEUV geregelten freien \nDienstleistungsverkehr beschränkt. Diese Regelung steht vielmehr im Einklang \nsowohl mit dem deutschen Grundgesetz als auch mit dem Unionsrecht. \n \n Wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 01.06.2011 - 8 C 5/10, und \n26.10.2017 - 8 C 14/16 -, beide juris), das Bundesverfassungsgericht \n(Kammerbeschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, juris) und der Europäische \nGerichtshof (EuGH, Urteile vom 08.09.2009 - C-42/07 [ECLI:EU:C:2009:519], Liga \nPortuguesa -, vom 08.09.2010 - C-316/07 [ECLI:EU:C:2010:504], Markus Stoß - \nund - C-46/08 [ECLI:EU:C:2010:505], Carmen Media - und vom 30.06.2011 - \nC-212/08 [ECLI:EU:C:2011:437], Zeturf -) zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 \nbereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches \nGlücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen \nGleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar. Auch dass auch speziell die hier \nin Rede stehenden Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 mit Unionsrecht \n\n9 \nvereinbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.10.2017 – 8 C \n14/16 – (juris) bereits entschieden. \n \nMit dem Internet-Glücksspiel-Verbot werden in nicht diskriminierender Weise \nverfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere des \nJugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, \nverfolgt. In der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und \ndes Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass Glücksspiele im Internet die \ngenannten Ziele in besonderem Maße gefährden, weil das Anbieten von Spielen \nüber das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt. Schon wegen des fehlenden \nunmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter bergen \nOnline-Glücksspiele anders geartete und größere Gefahren des Auftretens \nkrimineller Verhaltensweisen wie der betrügerischen Manipulation und der \nGeldwäsche. Zudem begründen die Eigenheiten des Internets, verglichen mit \nherkömmlichen \nVertriebsformen, \nanders \ngeartete \nund \ngrößere \nGefahren, \ninsbesondere für Jugendliche und für Personen, die eine besonders ausgeprägte \nSpielneigung besitzen oder entwickeln könnten. Auch der besonders leichte und \nständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell \ngroße Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies \ndurch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale \nKontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von \nSpielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die \ndamit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können \n(BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 14/16 –, Rn. 29, juris m.w.N.). § 4 Abs. 4 \nGlüStV 2011 schränkt zwar die durch Art. 56 f. AEUV gewährleistete \nDienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ein, die - wie die Klägerin - ihren \nSitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und ihre \nDienstleistungen im Bundesgebiet erbringen wollen. Diese Beschränkung ist aber \ngerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und \ninsbesondere geeignet ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke \nin systematischer und kohärenter Weise beizutragen (BVerwG a.a.O., Rn. 35). \nDabei ist es grundsätzlich Sache des Mitgliedstaates, das nationale Schutzniveau \nin Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner \nMaßnahmen zu beurteilen. Die staatlichen Stellen verfügen im besonderen Bereich \nder Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um \nfestzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der \nSozialordnung ergeben (BVerwG, a.a.O. Rn. 36). Nach Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, steht die Eignung des \nInternetverbots \nzur \nVerfolgung \nder \nlegitimen \nGemeinwohlziele \ndes \nGlücksspielstaatsvertrages nicht in Zweifel. Eine begrenzte Erlaubnis von \nGlücksspielen im Rahmen von Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten kann der \nVerwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes \nund des Schutzes der Sozialordnung dienen, da sie die Spiellust und den Betrieb \nder Spiele in kontrollierte Bahnen lenkt. Etwaige praktische Probleme des Staates, \nVerbote \nim \nGlücksspielwesen \nwirksam \ndurchzusetzen, \ninsbesondere \nim \nZusammenhang mit dem Internet als einem schwer zu kontrollierenden \ntransnationalen Medium, vermögen die grundsätzliche Eignung der Maßnahme \nnicht in Frage zu stellen (BVerwG a.a.O, Rn. 37; vgl. auch EuGH, Urteil vom \n08.09.2010 - C-316/07, a.a.O., Markus Stoß - Rn. 86 f.). \n \n\n10 \nEbenso beurteilen es auch das Kammergericht Berlin (vgl. das ausführlich \nbegründete Urteil vom 06.10.2020 – 5 U 72/19 –, Rn. 41 ff., juris), das \nOberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 03.07.2019 – 9 U 1359/18 –, Rn. 80, juris), \ndas Oberlandesgericht Dresden (nicht veröffentlichte Urteile vom 12.11.2019 - 14 U \n799/19 und 14 U 800/19) sowie das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom \n8.4.2022 – 23 U 55/21 –, Rn. 48 f., juris), auf die der Senat ebenfalls Bezug nimmt. \n \n \nAus dem Umstand, dass der geänderte Glücksspielstaatsvertrag 2021 nunmehr \nunter bestimmten Umständen auch für online-Glücksspiel eine Erlaubnismöglichkeit \nvorsieht, ergibt sich nichts anderes - insbesondere nicht, dass die frühere Regelung \nim Glücksspielstaatsvertrag 2011 etwa (unions-)rechtswidrig gewesen wäre. \n \nbb. Aber sogar wenn man unterstellen wollte, dass sich die deutsche Regelung des \n§ 4 Abs. 4 GlüStV 2011, die öffentliche Glücksspiele im Internet verbietet, als nicht \nunionsrechtskonform \nerweisen \nsollte, \nführt \ndas \nvorliegend \nnicht \nzur \nUnanwendbarkeit der Regelung. \n \n(1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen die mit der \nAuslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen \nAnwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im \nnationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine \nAuslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie \nbzw. EU-Normen auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht \nund so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (EuGH, Urteil vom \n07.08.2018 – C-122/17 – Rn. 39 f., juris). Der Europäische Gerichtshof hat \njedoch auch entschieden, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen \nAuslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken unterliegt. So findet die \nVerpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der \neinschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht \nheranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf \nnicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts \ndienen (EuGH a.a.O.). \n \n(2) § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 war zum Zeitpunkt, als die streitgegenständlichen \nOnline-Spiele angeboten und durchgeführt wurden, geltendes deutsches Recht \nund lautete: „Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im \nInternet ist verboten“. Diese Regelung ist nach ihrem Wortlaut von seltener \nEindeutigkeit und kann schlechterdings nicht dahingehend ausgelegt werden, \ndass das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele nicht verboten sei. Eine solche \nAuslegung contra legem verbietet sich. \n \n(3) Der EuGH hat zudem ausdrücklich entschieden, dass eine Richtlinie nicht in \neinem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt werden kann, um die \nAnwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die gegen die Richtlinie verstößt, \nauszuschließen (EuGH a.a.O., Rn. 44 mit weiteren Nachweisen). Ein mit einem \nRechtsstreit zwischen Privaten befasstes nationales Gericht, das sich \naußerstande sieht, Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die einer \nRichtlinienbestimmung, die alle Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare \nWirkung zu entfalten, zuwiderlaufen, in einer mit dieser Bestimmung im Einklang \nstehenden Weise auszulegen, ist nicht allein auf der Grundlage des \n\n11 \nUnionsrechts verpflichtet, die innerstaatlichen Vorschriften unangewendet zu \nlassen (EuGH, a.a.O., Leitsatz). \n \n§ 4 Abs. 4 GlüStV 2011 ist und bleibt daher auf den vorliegenden Fall anwendbar. \n \nc. Die Beklagte kann dem Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht mit Erfolg auf eine \n(angebliche) Duldung ihres Glücksspielangebots durch die deutschen Behörden berufen. \n \naa. Der zivilrechtliche Schutz für private (natürliche oder juristische) Personen einerseits \nund die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten \nandererseits stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Die Verfolgung \nzivilrechtlicher Ansprüche (hier aus §§ 812 Abs. 1, §134 BGB, § 4 Abs. 4 GlüStV 2011) \nhängt \nnicht \ndavon \nab, \nob \nVerwaltungsbehörden \nöffentlich-rechtliche \nVerhaltenspflichten durchsetzen. Die Beklagte kann sich daher gegenüber dem Kläger \nnicht darauf berufen, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen den von ihr \nbegangenen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, sondern habe ihn geduldet (BGH, \nUrteil vom 22.07.2021 – I ZR 194/20 –, Rn. 53, juris; KG Berlin Urteil vom 06.10.2020 - \n5 U 72/19, Rn. 53, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21 –, \nRn. 49, juris). \n \nbb. Auch lässt sich die von der Beklagten behauptete bewusste Duldung des unerlaubten \nOnline-Glücksspiels keineswegs dem als Anlage BB1 vorgelegten „Umlaufbeschluss \nder Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8. \nSeptember 2020“ entnehmen. Darin wird weder von der Rechtmäßigkeit des Angebots \nvon Online-Glücksspielen ausgegangen, noch von deren Erlaubnisfähigkeit (bezogen \nauf die Zeit bis zum 30.06.2021) und ihm ist selbstverständlich auch keine Erlaubnis zu \nentnehmen. Vielmehr soll laut Gliederungspunkt 5 dieses Umlaufbeschlusses unter der \nÜberschrift „Vollzug gegen unerlaubtes Glücksspiel im Zeitraum bis zum 30. Juni 2021“ \n„im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten … der Vollzug gegen \nunerlaubte Glücksspiele auf … [bestimmte] Anbieter konzentriert“ werden. Da die \nAnzahl der illegalen Internetglücksspielanbieter groß ist und die behördlichen \nVerfolgungskapazitäten naturgemäß begrenzt sind, können faktisch ohnehin nicht alle \nSchwarzmarktanbieter - wie die Beklagte eine ist - behördlich verfolgt werden, auch \nwenn das wünschenswert wäre. Die Gesamtheit der Rechtsbrecher teilt sich also \nzwangsläufig stets auf in behördlich verfolgte und nicht verfolgte. In dem von der \nBeklagten als Anlage BB1 vorgelegten Umlaufbeschluss geht es darum, diese ohnehin \nbegrenzten Kapazitäten auf eine bestimmte Gruppe von Rechtsbrechern zu \nkonzentrieren (die absehbar auch künftige Regelungen nicht einhalten wollen) und die \nverbleibende Gruppe aktueller Rechtsbrecher (die - wie auch die Beklagte von sich \nbehauptet - künftige Regeln einhalten wollen) bis zum Inkrafttreten eines geänderten \nGlücksspielstaatsvertrags unverfolgt zu lassen (ebenso KG Berlin, Urteil vom \n06.10.2020 – 5 U 72/19 –, Rn. 57, juris). \n \nEs \nliegt \nauf \nder \nHand, \ndass \njedenfalls \nden \nZivilgerichten \nein \nsolches \n„Auswahlermessen“ nicht zusteht. Sie haben vielmehr jeden Beklagten auf Antrag \neines Klägers zu verurteilen, wenn sich dies so aus der geltenden Gesetzeslage ergibt \n(ebenso KG Berlin, a.a.O. Rn. 58). \n \n3. § 762 BGB steht dem Rückforderungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Denn die \nVorschrift greift nur ein, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird (vgl. \n\n12 \nBGH, Urteil vom 22.04.1997 - XI ZR 191/96 -, juris). Ist der Spiel- oder Wettvertrag - wie \nhier - nach §§ 134, 138 BGB oder aus einem anderen Grund unwirksam, beurteilt sich die \nRückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen nach §§ 812, 814, 817 BGB (vgl. \nOLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21 –, Rn. 58, juris). \n \n4. Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers steht hier auch nicht § 814 BGB entgegen. \nDanach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht \nzurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht \nverpflichtet war. \n \na. Erforderlich ist positive Kenntnis der Nichtschuld im Zeitpunkt der Leistung; ein \n„Kennen müssen“ genügt nicht, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit \nberuht. Es genügt auch nicht, wenn dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus \ndenen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Vielmehr muss der \nLeistende aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der \nLaiensphäre auch die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (std. \nRspr, vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.032015 – IX ZR 133/14 –, BGHZ 204, 231-251 und \njuris; siehe auch Grüneberg/Sprau, BGB, 88. Aufl. 2022, § 814 Rn. 4). Die Beweislast \ndafür trägt der Empfänger (Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 814 Rn. 11). \n \nb. Dass dem Kläger hier positiv bekannt war, dass die zugrundeliegenden Verträge mit \nder Beklagten nichtig und er deshalb zur Leistung nicht verpflichtet war, kann der Senat \nnicht feststellen. Der Kläger hat es in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat \nbestritten und die Beklagte Gegenteiliges nicht bewiesen. Ihm die positive Kenntnis der \nNichtschuld einfach zu unterstellen, verbietet sich. \n \n5. Der Bereicherungsanspruch scheitert entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht an \n§ 817 Satz 2 BGB. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem \nLeistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt. \nDie \nAnwendung der Vorschrift kommt in Betracht, denn die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 4 \nGlüStV 2011 verstoßen und der Kläger dürfte durch seine Teilnahme an dem unerlaubten \nOnline-Glücksspiel zumindest den objektiven Tatbestand des § 285 StGB verwirklicht \nhaben. \n \na. Im vorliegenden Fall stehen jedoch Grund und Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion \n(§ 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012) einer Anwendung des § 817 Abs. 2 BGB \nentgegen. Die Regelung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass derjenige, der sich \nselbst durch gesetz- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt, \nbei der Rückabwicklung Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann (BGH, Urteil \nvom 02.12.2021 - IX ZR 111/20, Rn. 31, juris). \n \naa. Bei der Anwendung des den Leistenden hart treffenden Rückforderungsverbotes \ndes § 817 Satz 2 BGB kann aber, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach \nausgeführt und entschieden hat, nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das \nin Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt. Dem Leistenden kann daher trotz § 817 \nSatz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des \nVerbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern, \netwa wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen \nworden ist (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13 –, BGHZ 201, 1-11, Rn. 21 \nm.w. Nachw.). § 817 Satz 2 BGB ist darüber hinaus auch dann einschränkend \n\n13 \nauszulegen, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes \nmit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der \nRechtsordnung nicht hingenommen werden kann (BGH, a.a.O. Rn. 22; BGH Urteile \nvom 10.11.2005 - III ZR 72/05, juris Rn. 11 f. und vom 13.03.2008 - III ZR 282/07, \njuris, Rn. 8 ff.). \n \n \nFür die nach einem sittenwidrigen Schneeballsystem organisierten \"Schenkkreise\" \nhat der Bundesgerichtshof eine teleologische Reduktion angenommen. Er hält dort \neine schutzzweckorientierte Einschränkung für geboten, und zwar auch für den Fall, \ndass sich der Leistende der Einsicht der Sittenwidrigkeit möglicherweise leichtfertig \nverschlossen hat. Er hat dazu ausgeführt, einem solchen sittenwidrigen Verhalten \nsteuere § 138 Abs. 1 BGB entgegen, indem er für entsprechende Vereinbarungen \nNichtigkeit anordne. Dieses Ziel werde aber im Ergebnis konterkariert und die \nInitiatoren solcher \"Spiele\" zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit \nsittenwidrigen Methoden erlangten Gelder - ungeachtet der Nichtigkeit der das \n\"Spiel\" tragenden Abreden - behalten dürften (BGH, Urteile vom 10.11.2005 – III ZR \n72/05 –, Rn. 12 und vom 13.03.2008 – III ZR 282/07 –, Rn. 9 f., beide juris). \n \nbb. Wendet man die oben dargelegten Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall des \nverbotenen Online-Glücksspiels an, so steht § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung \nvon Spieleinsätzen nicht entgegen (ebenso: LG Paderborn, Urteil vom 08.07.2021 - \n4 O 323/20; LG Coburg, Urteil vom 01.06.2021 - 23 O 416/20; LG Gießen, Urteil \nvom 25.02.2021 - 4 O 84/20; LG Meiningen, Urteil vom 26.01.2021 - 2 O 616/20; \nLG Aachen, Urteil vom 28.10.2021 - 12 O 510/20; LG Köln, Urteil vom 19.10.2021 – \n16 O 614/20, Rn. 77; LG Dortmund, Urteil vom 11.05.2022 – 12 O 185/21; LG \nBochum, Urteil vom 21.03.2022 – 3 O 75/21, Rn. 20; AG Münster, Urteil vom \n23.02.2022 – 96 C 1913/21, Rn. 34; LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2022 – 319 O \n85/21; LG Mönchengladbach, Urteil vom 03.12.2021 – 2 O 54/21, alle jeweils bei \njuris veröffentlicht; sowie OLG München 18 U 538/22, Beschluss vom 04.08.2022, \nAnlage K II vom Kläger vorgelegt; tendenziell auch OLG Hamm, Beschluss vom \n12.11.2021 – 12 W 13/21 –, juris und OLG Braunschweig Beschuss vom \n03.12.2021 – 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956 Rn. 14, beck-online). \n \nDie teilweise vertretene Gegenansicht, wonach die Rückforderung verlorener \nSpieleinsätze in dieser Fallkonstellation nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen \nsei, wird im Wesentlichen mit der fehlenden Schutzwürdigkeit des Glücksspielers \nbegründet, der bewusst ein Verlustrisiko eingegangen sei, das sich dann realisiert \nhabe. Die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs eines Spielers, der \nsehenden Auges und aus eigenem Handlungsantrieb heraus am illegalen \nOnline-Glücksspiel teilgenommen und sodann Verluste eingespielt habe, verstoße \ngegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und müsse jedenfalls vor diesem \nHintergrund ausgeschlossen sein (LG München I, Urteil vom 13.04.2021 - 8 O \n16058/20, juris, Rn. 34 ff. ; LG Bonn, Urteil vom 30.11.2021 - 5 S 70/21, juris, Rn. \n40). \n \nDiese Argumentation greift nach Auffassung des Senats aber zu kurz. Denn die \nRegelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2011 sind insbesondere dazu bestimmt, \ndas Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, den Jugend- und \nSpielerschutz zu gewährleisten, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften zu \nschützen, der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen im \n\n14 \nSchwarzmärkten entgegenzuwirken und die mit Glücksspielen verbundene Folge- \nund Begleitkriminalität abzuwehren. Es geht also nicht nur um den Schutz der \neinzelnen Spieler (§ 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5 GlüStV), sondern gerade auch darum, \ngeneralpräventiv der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen \nin Schwarzmärkten entgegenzuwirken (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 GlüStV 2021). \nDiesen Schutzzwecken liefe es zuwider, wenn die vom Spieler getätigten Einsätze \nkondiktionsfest wären. Für die Anbieter würde dadurch ein Anreiz gesetzt, ihr \nillegales Geschäft fortzusetzen, sie würden, „zum Weitermachen geradezu \neingeladen“, wenn sie die mit illegalen Methoden erlangten Gelder behalten dürften \n(Segna, Die Rückforderung von Verlusten beim Illegalen Online-Glücksspiel, WM \n2022, 1909, 1915; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.03.2008 - III ZR 282/07 -, Rn. 10), \nso dass von der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrages nicht mehr viel übrig \nbliebe (Halder, jurisPR-ITR 17/2022 Anm. 3). Durch eine teleologische Reduktion \ndes § 817 Satz 2 BGB wird hingegen dem Zweck des Glücksspielstaatsvertrages \n2011 zur Wirksamkeit verholfen: Wenn die Unternehmen zur Rückzahlung der \nSpieleinsätze verpflichtet sind, wird ihnen der Anreiz zur Aufrechterhaltung der \nillegalen Angebote genommen. \n \nTeilweise wird auch gegen die einschränkende Auslegung des § 817 Satz 2 BGB \nargumentiert, die Eröffnung einer Kondiktionsmöglichkeit liefe dem Schutzzweck \ndes Glücksspielstaatsvertrages, Spiel- und Wettsucht zu verhindern und den \nSpieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken, sogar zuwider: Weil sich praktisch im \nInternet \nnicht \nverhindern \nlasse, \ndass \ndeutsche \nTeilnehmer \nSeiten \nvon \nGlücksspielanbietern im Ausland besuchten, erführe der deutsche Teilnehmer an \nsolchen Glücksspielen einen ganz besonderen Anreiz zur Teilnahme, wenn er \nwüsste, dass dies ohne jedes finanzielle Risiko bliebe, weil er seine Zahlungen \nvollständig zurückfordern könnte (vgl. Armbrüster in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 134, Rn. \n175 m.w.N.; LG Wuppertal, Urteil vom 04.04.2022 – 2 O 218/20 –, Rn. 13, juris; LG \nKassel, Urteil vom 25.11.2021 – 16 O 1076/20 –, Rn. 34, juris). \n \n Dies überzeugt den Senat nicht. Denn dagegen spricht, dass eine gerichtliche \nDurchsetzung der Rückforderungsansprüche einen erheblichen Aufwand erfordert \nund trotz allem das Risiko verbleibt, dass sie scheitert. Denn insbesondere bei im \nAusland ansässigen Unternehmen dürften die Erfolgsaussichten der Vollstreckung \nunsicher sein. Darüber hinaus verfängt das Argument nur bei einer rational \nabwägenden Person. Insbesondere bei Glücksspielsüchtigen, deren Schutz die \nRegelungen des Glücksspielstaatsvertrages bezwecken, ist die Vornahme einer \nsolchen Abwägung nicht zu erwarten, da sich die Spielsucht gerade durch die \nUnfähigkeit auszeichnet, dem Impuls zum Glücksspiel trotz negativer Folgen zu \nwiderstehen (vgl. AG Münster, Urteil vom 23.02.2022 – 96 C 1913/21 –, Rn. 37, \njuris). \n \nDas Glücksspielverbot und die Nichtigkeit des Spielvertrages schützen den Spieler \nund die Allgemeinheit, keinesfalls aber die Erwerbsinteressen von Anbietern \nillegalen Glücksspiels. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass den Initiatoren, \nalso diejenigen, die das verbotene Spiel organisieren, zum Laufen bringen und die \nGewinne einstreichen, Einhalt geboten werden muss (BGH, Urteil vom 10.11.2005 - \nIII ZR 72/05 -, juris). Dies kann nur gelingen, wenn § 817 Satz 2 BGB einschränkend \nausgelegt \nwird \n(Schaper, \ndie \ngerichtliche \nRückforderung \nverlorener \nGlücksspieleinsätze, WM 2022, 1917, 1925). \n\n15 \n \nb. Darüber hinaus würde § 817 Satz 2 BGB weiter voraussetzen, dass der Leistende, hier \nalso der Kläger, vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat. \nDem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige \nseines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urteil vom 02.12.2021 - \nIX ZR 111/20 -, juris; Urteil vom 10.10.2012 - 2 StR 591/11 -, juris; Urteil vom \n23.02.2005 - VIII ZR 129/04 -, juris), denn wer von den Folgen seines Tuns oder vor \ndessen Bewertung geradezu die Augen verschließt, muss es sich gefallen lassen, wie \nein bewusst Handelnder behandelt zu werden (BGH, Urteil vom 20.12.1982 – III ZR \n90/81 –, Rn. 38, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21 –, Rn. \n52, juris). \n \nEs obliegt dabei der beklagten Bereicherungsschuldnerin, die Voraussetzungen der \nrechtshindernden Einwendung nach § 817 Satz 2 BGB darzulegen und ggf. zu \nbeweisen, also auch, dass der Kläger die Illegalität der auf der Plattform der Beklagten \nangebotenen Online-Glücksspiele gekannt oder sich dieser Erkenntnis leichtfertig \nverschlossen habe (vgl. OLG Frankfurt a.a.O., OLG Braunschweig, Beschluss vom \n03.12.2021 – 8 W 20/21 –, Rn. 14, beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom \n12.11.2021 - 12 W 13/21 -, Rn. 19, juris; MüKo a.a.O. Rn. 89 m.w.N.;). Das ist ihr nicht \ngelungen. \n \naa. \nDer \nSenat \nkann \nnicht \nfeststellen, \ndass \nder \nKläger, \nals \ner \ndas \nOnline-Glücksspielangebot der Beklagten nutzte, positiv wusste, dass dieses in \nDeutschland (mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) verboten war. Der Kläger hat \nbei seiner persönlichen Anhörung sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem \nSenat auf Befragen angegeben, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass \nOnline-Glücksspiel verboten gewesen sei. Die Beklagte hat Gegenteiliges nicht \nbewiesen. \n \nbb. Der Senat kann auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der \nKläger sich der Erkenntnis, dass Online-Glücksspiel verboten war, leichtfertig \nverschlossen hat. \n \n(1) In Bezug auf Gesetzesverstöße kann die Existenz der verschiedenartigsten, oft \neher rechtstechnisch zu verstehenden Verbotsgesetze nicht ohne weiteres als \nbekannt vorausgesetzt werden. Soweit es nicht um gesetzliche Verbote geht, \ndie Inbegriff unerlässlicher Grundregeln menschlichen Zusammenlebens sind, \nmuss daher im Regelfall die positive Kenntnis des konkreten Schutzgesetzes \nvorliegen und der Anspruchsteller sich dem Verstoß gegen dieses ihm bekannt \nSchutzgesetz leichtfertig verschließen. Daher kann auch der Schluss von der \nKenntnis der Umstände auf die Kenntnis der Gesetzeswidrigkeit nicht immer \ngezogen werden. Im Regelfall wird man die Kenntnis gerade des \nVerbotsgesetzes verlangen müssen, soweit es nicht um gesetzliche Verbote \ngeht, die als allgemein bekannt angesehen werden dürfen. (MüKoBGB/Schwab, \n8. Aufl. 2020, BGB § 817 Rn. 87; ähnlich: OLG München, Beschluss vom \n22.11.2021 - 5 U 5491/21-, beck-online; OLG Frankfurt a.a.O, Rn. 52). \n \n Bezogen auf das Glücksspielrecht darf zwar als allgemein bekannt \nvorausgesetzt werden, dass das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen \nnicht jedermann ohne Weiteres erlaubt ist und dass Veranstalter von \n\n16 \nGlücksspielen \neine \nErlaubnis \nbenötigen. \nDas \nabsolute \nVerbot \ndes \nInternet-Glücksspiels in § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 gehört aber nicht zu den \nallgemein bekannten Verbotsvorschriften und auch dass die Teilnahme am \nunerlaubten öffentlichen Glücksspiel nach § 285 StGB strafbar ist, kann nicht als \nallgemein bekannt vorausgesetzt werden. Das Glücksspielrecht insgesamt ist \neine juristische Spezialmaterie; für den Laien ist das System von \nunterschiedlichen rechtlichen Bewertungen der unterschiedlichen Wett-, \nLotterie- und Glücksspielformen kaum zu überblicken. \n \n(2) Unabhängig von bestehenden Verboten sind Verbraucher insbesondere im \nInternet, aber auch in anderen Medien der Werbung der Glücksspielanbieter \nausgesetzt, die den Eindruck von Legalität vermitteln. Auch auf der Website der \nBeklagten findet sich kein Hinweis auf die Illegalität des Angebots, im Gegenteil. \nSie bewirbt es auf einer in deutscher Sprache verfassten Internetseite mit der \nAngabe, dass sie „nach europäischen Recht über die erforderlichen \nGlücksspiel-Lizenzen und Genehmigungen“ verfüge. Ein Hinweis, dass die \nTeilnahme an dem Online-Glücksspielangebot in Deutschland (mit Ausnahme \nvon Schleswig-Holstein) verboten sein könnte, findet sich dort hingegen nicht. \nDer Kläger konnte sich ohne Weiteres unter Angabe seines Wohnortes zum von \nder Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel anmelden. Hierdurch wird - \nbewusst - der Eindruck erweckt, dass es sich um ein staatlich kontrolliertes, \nzulässiges Angebot handele. Dass dem Kläger angesichts dieses Auftritts \nZweifel an der Zulässigkeit des Angebots kommen mussten, ist nicht ersichtlich \n(vgl. \nauch \nSchaper, \ndie \ngerichtliche \nRückforderung \nverlorener \nGlücksspieleinsätze, WM 2022, 1917, 1925). \n \n(3) Die Beklagte hat auch keine Umstände dargelegt und bewiesen, aus denen sich \nergibt, dass der Kläger zumindest von der „rechtlichen Umstrittenheit“ des \nOnline-Glücksspiels mit maltesischer Lizenz erfahren hat bzw. dass er Anlass \nhatte, sich näher mit dieser Frage zu beschäftigen, davor aber „die Augen \nverschossen“ hat. Es genügt insoweit nicht, dass die beweisbelastete Beklagte \nausführt, es erscheine unglaubhaft, dass der Kläger über Monate hinweg an \nOnline-Glücksspielen teilgenommen habe, ohne Kenntnis von der „rechtlichen \nUmstrittenheit“ dieser Angebote zu erlangen; es habe im streitgegenständlichen \nZeitraum zahlreiche Medienberichte zur Frage Legalität dieser Angebote \ngegeben, „die auch der Kläger zur Kenntnis haben genommen haben wird“. \n \nEs mag sein, dass sich eine Reihe von Zeitungsartikeln, Fernsehbeiträgen und \nBerichten im Internet mit der Illegalität von Online-Glücksspiel befasst hat. Der \nKläger hat aber bestritten, diese Berichte zur Kenntnis genommen zu haben. Er \nhat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht auf die Frage, ob er Warnhinweise \no. ä. wahrgenommen habe, dass Online-Glücksspiel in Deutschland verboten \nsei, erklärt: „Nein da war nix. Ich habe nichts gemerkt. Ich habe es nicht \ngewusst“ und nochmal „Ich habe es wirklich nicht gewusst“. Auf Fragen des \nLandgerichts, ob er sich an einen Hinweis erinnere, das Glücksspiel im Internet \nverboten sei mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, erklärte er: „Nein, diesen \nHinweis gibt es doch auch nicht mehr“. In dieser Aussage liegt - entgegen der \nAuffassung der Beklagten - kein Geständnis, dass er im streitgegenständlichen \nZeitraum solche Hinweise zur Kenntnis genommen hat. Er hat weiter auf Frage \ndes Landgerichts angegeben, er habe sich nicht mit anderen Spielern online \n\n17 \nausgetauscht, auch nicht in Foren betätigt; er habe gar nicht gewusst, dass es \nsolche Foren gebe. Auf Befragen des Senats, ob er den Hinweis in \neinschlägigen Werbespots auf den Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in \nSchleswig-Holstein kenne, erklärte der Kläger, dass er sich daran jetzt nicht \nerinnern könne. \n \nDaher hat die Beklagte nicht den Beweis erbracht, dass der Kläger konkreten Anlass \nhatte, an der Legalität des von ihr angebotenen Online-Glücksspiels zu zweifeln. \n \nIm Ergebnis kann der Senat nicht feststellen - und darf auch nicht unterstellen -, \ndass der Kläger vor der Erkenntnis, verbotenerweise an einem unerlaubten \nOnline-Glücksspiel teilzunehmen, leichtfertig die Augen verschlossen hat. \n \n6. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB \nberufen mit der Begründung, sie habe in Befolgung der maltesischen Glücksspielgesetz \n85 % der vereinnahmten Spieleinsätze (des Klägers) wieder an (andere) teilnehmende \nSpieler als Gewinne ausgeschüttet und nur 15 % der Spieleinsätze seien ihr zur freien \nVerfügung verblieben. Denn die Beklagte trifft die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 2 \nBGB. Danach ist ein Empfänger, der durch die Annahme der Leistung gegen ein \ngesetzliches Verbot verstößt, von dem Empfang der Leistung an zur Herausgabe \nverpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig \ngeworden wäre. Die Beklagte hat, wie bereits erörtert, mit dem Empfang der Spieleinsätze \ndes in Sachsen, Deutschland, ansässigen Klägers gegen das gesetzliche Verbot des § 4 \nAbs. 4 GlüStV verstoßen. \n \nC. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO. \n \nDie Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung \neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. \nDass § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 sowohl EU-rechtskonform als auch anwendbar ist, wurde - wie \noben erörtert - bereits höchstrichterlich geklärt. Darüber hinaus dürfte diese Regelung nur \nnoch für eine überschaubare Anzahl von Fällen gelten, da die Regelung im Jahr 2021 \ngeändert wurde. Zur Auslegung und Anwendung von § 817 Satz 2 BGB in \nOnline-Glücksspiel-Fällen gibt es zwar unterschiedliche Auffassungen unter den Land- und \nAmtsgerichten. Der Senat hat seine Auffassung dazu allerdings aus den vom \nBundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen hergeleitet und weicht dabei auch nicht - \nsoweit hier bekannt - von der Rechtsprechung anderer Obergerichte ab. \n \n \n \n \n \nS...... \nA...... \nF...... \n \n \nS...... wegen Verhinderung","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-10-27/10-u-736-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":18},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":4},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"Rom I-VO","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"Rom I-VO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 762","ref_norm":"762","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 827","ref_norm":"827","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-10-27/10-u-736-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396855","retrieved":"2026-07-09 05:48:50.517254+00:00"}}