{"status":"available","doknr":"OLD396854","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-11-10","aktenzeichen":"1 Ws 219/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 1 Ws 219/23 \nLandgericht Dresden, 15 KLs 734 Js 35923/21 \nGenStA Dresden 25 AR 572/23 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Strafverfahren gegen \n \nA., \ngeboren am .. in …, \nStaatsangehörigkeit: deutsch, \nderzeit in der Justizvollzugsanstalt … \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt RA1, … \nRechtsanwalt RA2, … \nRechtsanwalt RA3, … \n \nwegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse u.a. \nhier: Antrag auf Ausschließung des Verteidigers Rechtsanwalt RA3 \n gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO \n \n Verfahrensbeistand: Rechtsanwalt RA4, \n … \n \n \nhat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden nach mündlicher Verhandlung am \n10.11.2023 \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Rechtsanwalt RA3 wird von der Mitwirkung als Verteidiger in \ndem Strafverfahren gegen die Angeklagte A. gemäß § 138a \nAbs. 1 Nr. 1 StPO ausgeschlossen. \n \n2. Rechtsanwalt RA3 hat die Kosten des Ausschlussverfahrens \nzu tragen. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \nSeite 2 \n \nG r ü n d e: \n \n \nI. \n \n \nBeim Landgericht Dresden ist derzeit ein Strafverfahren gegen die Angeklagte A. wegen \nmehrfachen \nAusstellens \nunrichtiger \nGesundheitszeugnisse \nu.a. \nanhängig. \nDie \nStaatsanwaltschaft legt der Angeklagten, die sich in dieser Sache seit 28. Februar 2023 in \nUntersuchungshaft befindet, mit Anklageschrift vom 29. Juni 2023 insgesamt 361 Fälle des \nAusstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse, davon in 90 Fällen in je 2 tateinheitlichen \nFällen und in weiteren 121 Fällen in je 3 tateinheitlichen Fällen, sowie 188 Fälle des \nAusstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse im besonders schweren Fall, davon in einem \nFall in 2 tateinheitlichen Fällen, in weiteren 129 Fällen in jeweils 3 tateinheitlichen Fällen und \nin 26 Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz, sowie \nBetrug und vorsätzlichen Besitz einer verbotenen Waffe zur Last. Hinsichtlich der \nEinzelheiten der Tatvorwürfe wird auf die Anklageschrift vom 29. Juni 2023 verwiesen. \n \nDer Angeklagten A. wird im wesentlichen vorgeworfen, sich zu einem nicht näher bekannten \nZeitpunkt im Jahr 2020 entschlossen zu haben, sich durch den gewinnbringenden Verkauf \nvon ärztlichen Gefälligkeitsattesten, welche insbesondere im Zusammenhang mit den \nstaatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie standen, sowie von \nungeprüften \nPCR- \nund \nAntigenschnelltestnachweisen \nauf \ndas \nCorona-Virus \neine \nEinkommensquelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschafft zu haben, die zur \nFinanzierung ihres Lebensbedarfes gedient haben solle. \n \n In Ausführung dieses Entschlusses soll die Angeklagte u.a. die unter Abschnitt III. der \nAnklageschrift (Fallkomplex Verstöße gegen das IfSG) nachfolgend benannten Taten \nbegangen haben: \n \n„In Ausführung Ihres Tatplans bescheinigte die Angeklagte in den nachfolgend benannten \nFällen jeweils aufgrund eines neuen Tatentschlusses in einem Dokument mit Ihrer \nUnterschrift und ihrem Praxisstempel von ihrem Wohnsitz aus, … und …, O1, dass bei \nder jeweils aufgeführten Person ein PCR-Test oder ein Antigenschnelltest auf das \nCorona-Virus ein negatives Testergebnis aufwies. Der Angeklagten war hierbei bewusst, \ndass dem von ihr jeweils bescheinigten Negativergebnis keine laborbasierte Auswertung \ndes PCR-Tests zugrundelag bzw. dass das von ihr jeweils bescheinigte Negativergebnis \ngerade nicht bei einem durch ihre Person durchgeführten bzw. beaufsichtigten \nAntigenschnelltest festgestellt worden ist. Diese Umstände verschwieg die Angeklagte in \nder von ihr jeweils ausgefertigten Bescheinigung jedoch bewusst, damit diese \nDokumente, wie von ihr beabsichtigt, bei Vorlage im Alltag als gültige Testnachweise \nanerkannt werden und die darin jeweils aufgeführte Person hiervon Gebrauch machen \n\n \nSeite 3 \n \nkann. Die Angeklagte nahm es hierbei zumindest auch billigend in Kauf, dass die \nBescheinigungen zum Gebrauch bei einer Behörde dienten. Die Angeklagte verlangte für \nden jeweiligen Testnachweis ein Entgelt in Höhe von mindestens 25 €“. \n \nSoweit die Angeklagte Bescheinigungen für Rechtsanwalt RA3 und seine Töchter \nausgestellt haben soll, handelt es sich dabei um folgende Fälle: \n \nFall-Nr. Tatzeit \n(am \nbzw. zwischen) \nbetroffene Person \n Testart \nPCR-Test Antigenschnelltest \n28 \n18.12. und \n19.12.2020 \nP1 \nx \n29 \n19.12.2020 \nP1 \n \nx \n30 \n27.06.2021 \nP1 \n \nx \n31 \n04.07.2021 \nP1 \n \nx \n32 \n11.07.2021 \nP1 \n \nx \n33 \n18.12.und \n19.12.2020 \nP2 \nx \n34 \n13.05. und \n14.05.2021 \nP2 \nx \n35 \n11.07.2021 \nP2 \nx \n36 \n11.08.2021 \nP2 \n \nx \n37 \n18.12. und \n19.12.2020 \nP3 \nx \n38 \n19.12.2020 \nP3 \n \nx \n39 \n27.06.2021 \nP3 \n \nx \n40 \n01.07.2021 \nP3 \n \nx \n\n \nSeite 4 \n \n41 \n11.07.2021 \nP3 \n \nx \n42 \n27.08.2021 \nP3 \n \nx \n66 \n16.01.2022 \nP3 \n \nx \n67 \n02.02.2022 \nP3 \n \nx \n68 \n03.02.2022 \nP3 \n \nx \n69 \n04.02.2022 \nP3 \n \nx \n70 \n05.02.2022 \nP3 \n \nx \n71 \n06.02.2022 \nP3 \n \nx \n72 \n07.02.2022 \nP3 \n \nx \n73 \n08.02.2022 \nP3 \n \nx \n74 \n10.02.2022 \nP3 \n \nx \n \n \nMit Beschluss vom 15. September 2023 hat die 15. Große Strafkammer des Landgerichts \nDresden die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2023 zur Hauptverhandlung \nzugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Angeklagten wurde Rechtsanwalt RA1 als \nPflichtverteidiger \nbeigeordnet. \nMit \nVerfügung \nvom \n25. \nOktober \n2023 \nhat \nder \nStrafkammervorsitzende \nden \nbisherigen \nWahlverteidiger, \nRechtsanwalt \nRA2, \nder \nAngeklagten als zusätzlichen Pflichtverteidiger bestellt. \n \nMit Schriftsatz vom 5. April 2023 hatte Rechtsanwalt RA3 noch im Ermittlungsverfahren \nbeantragt, ihn der damals noch Beschuldigten als Pflichtverteidiger beizuordnen. Da der \nBeschuldigten zum damaligen Zeitpunkt bereits Rechtsanwalt RA1 als Pflichtverteidiger \nbestellt worden war, wurde Rechtsanwalt RA3 mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. \nApril 2023 hierauf hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass eine Verteidigung der Beschuldigten \ndurch ihn im Hinblick auf § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO für unzulässig gehalten werde. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, der Beschuldigten würden unter anderem Verstöße gegen § \n75a IfSG durch das unrichtige Ausstellen von PCR- bzw. Corona-Schnelltests zu seinem \n\n \nSeite 5 \n \nVorteil zur Last gelegt werden. In diesem Zusammenhang bestehe der hinreichende \nVerdacht, dass er die Angeklagte hierzu angestiftet habe. \n \nNachdem Rechtsanwalt RA3 mit Schriftsatz vom 25.07.2023 nochmals gegenüber dem \nLandgericht angezeigt hatte, dass er die Angeklagte vertrete, und Akteneinsicht beantragt \nhatte, wurden die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben des Landgerichts vom 11. September \n2023 erneut auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Verteidigung durch \nRechtsanwalt RA3 hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurde mitgeteilt, dass sowohl \nRechtsanwalt RA3 als auch seine Angehörigen Empfänger von Bescheinigungen negativer \nTestergebnisse seien, die möglicherweise nicht auf Laborergebnissen beruhen. Er könnte \ndeshalb Beteiligter im Sinne des § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO sein, weshalb die Vorlage an das \nOberlandesgericht zur Frage, ob Rechtsanwalt RA3 gemäß § 138a StPO auszuschließen \nsei, zu prüfen sei. Mit Schriftsatz vom 22. September 2023 hat Rechtsanwalt RA3 hierzu \nStellung genommen und ausgeführt, dass ein Antrag nach § 138a StPO unbegründet und \ndaher zurückzuweisen sei. Weder habe die Angeklagte im Verhältnis zu ihm „irgendeine \nStraftat begangen“ noch sei er hieran beteiligt gewesen. \n \nMit Schreiben vom 13. September 2023 hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem \nLandgericht beantragt, die Akten dem Oberlandesgericht Dresden gemäß § 138c Abs. 1 Satz \n1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO vorzulegen, um Rechtsanwalt RA3 von der Mitwirkung am \nVerfahren auszuschließen. \n \nDas Landgericht hat daraufhin am 29. September 2023 beschlossen, die Sache dem Senat \ngemäß § 138c StPO zur Entscheidung über die Ausschließung von Rechtsanwalt RA3 \nvorzulegen. Es hält den betroffenen Rechtsanwalt hinreichend verdächtig, an einzelnen \nTaten, die Gegenstand des Strafverfahrens gegen die Angeklagte A. sind, beteiligt im Sinne \ndes § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO zu sein. Gleichzeitig wurde das Ruhen der Rechte des \nVerteidigers aus den §§ 147 und 148 StPO - mit Ausnahme der bereits bewilligten \nAkteneinsicht - angeordnet. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 beantragt, \nRechtsanwalt RA3 gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Mitwirkung in dem Verfahren \ngegen A. auszuschließen. \n \nSeit 19. September 2023 ist bei der Staatsanwaltschaft Dresden gegen Rechtsanwalt RA3 \nein Verfahren wegen Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse u.a. unter \ndem Aktenzeichen 734 Js 55975/23 anhängig. \n \nDer Senat hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. November 2023 anberaumt. \n \nHierzu wurde der betroffene Rechtsanwalt geladen. Die Angeklagte A. und der Vorstand der \n\n \nSeite 6 \n \nRechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk … erhielten jeweils eine Terminsnachricht. Sie \nhaben sich nicht geäußert. \n \nRechtsanwalt RA3 hat mit Schriftsatz vom 8. November 2023 zu dem Antrag auf \nAusschließung Stellung genommen. Er ist der Auffassung, dieser sei zurückzuweisen. Zur \nBegründung hat er zunächst - unter Verweis auf seinen an das Landgericht Dresden \ngerichteten \nSchriftsatz \nvom \n27. \nOktober \n2023 \n- \nausgeführt, \ndass \nder \nAntrag \n“verfassungswidrig“ und deshalb unzulässig sei. In seinem Schriftsatz vom 27. Oktober 2023 \nhatte \nRechtsanwalt \nRA3 \nunter \nBezugnahme \nauf \ndie \nEntscheidung \ndes \nBundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1973 - 2 BvR 667/72 - dargelegt, dass der \nEntzug der Verteidigungsbefugnis einen Eingriff in die Freiheit der anwaltlichen \nBerufsausübung darstelle und nicht verhältnismäßig sei. Insbesondere kämen vorliegend die \nAbtrennung bzw. Einstellung der Verfahrensteile, an denen er „angeblich“ beteiligt sei, als \nmildere Mittel gegenüber dem Entzug der Verteidigungsbefugnis in Betracht. Im Übrigen hält \nRechtsanwalt RA3 den Antrag auf Ausschließung auch für unbegründet, „weil weder eine \nstrafbare Handlung noch eine Anstiftung“ vorliege. In seinem - an die Staatsanwaltschaft \nDresden gerichteten - Schriftsatz vom 6. November 2023, auf den der betroffene \nRechtsanwalt ausdrücklich Bezug nimmt, hat er bestritten, dass es sich vorliegend um reine \n„Gefälligkeitsatteste“ handele. Die bei der Angeklagten „angefragten Testergebnisse“ würden \nvielmehr auf „tatsächlich durchgeführten Tests“ beruhen. Nachdem die Angeklagte „zunächst \nmehrere Tests in ihrem Beisein beaufsichtigt hätte“, hätte sie davon ausgehen können, „dass \nauch die zukünftig teilweise aus der Ferne durchgeführten Tests der Richtigkeit \nentsprachen“. Schließlich verweist Rechtsanwalt RA3 auf die Praxis, dass „Ärzte auch ohne \nBegutachtung der Person bis zu drei Tage rückwirkend AU-Bescheinigungen ausstellen“ \ndürften. Insgesamt ist er der Auffassung, die von der Angeklagten erstellten \nBescheinigungen seien nicht falsch gewesen, weshalb weder eine Haupttat der Angeklagten \nnoch eine Anstiftung durch ihn hierzu vorliege. \n \nRechtsanwalt RA3 hat darüber hinaus in seinem Schriftsatz vom 8. November 2023 darauf \nhingewiesen, dass seine „Verteidigungsmöglichkeiten“ unvollständig seien, da ihm die \nAkteneinsicht in die Hauptakte gegen die Angeklagte „nicht vollständig“ gewährt worden sei \nund er bislang auch in den Verfahren gegen dritte Personen, gegen die wegen \ngleichgelagerter Vorwürfe bereits Hauptverhandlungen stattgefunden hätten, keine \nAkteneinsicht erhalten habe. Gleichzeitig hat er die ihn betreffende Ermittlungsakte der \nStaatsanwaltschaft Dresden dem Senat vorgelegt. \n \n Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze von \nRechtsanwalt RA3 vom 27. Oktober sowie 6. und 8. November 2023 verwiesen. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt, \n\n \nSeite 7 \n \nRechtsanwalt RA3 von der weiteren Mitwirkung als Verteidiger auszuschließen \n \nDer betroffene Rechtsanwalt hat sinngemäß beantragt, den Antrag auf Ausschließung \nzurückzuweisen. \n \n \nII. \n \n \nRechtsanwalt RA3 hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend \neingelassen, dass allen von der Angeklagten bescheinigten negativen Testergebnissen \nkonkrete Tests zugrunde gelegen haben. Der bei ihm durchgeführte PCR-Test habe in der \nPraxis der Angeklagten stattgefunden. Was die Angeklagte mit der Probe gemacht habe, \nwisse er natürlich nicht. Es sei ihm nicht bekannt, dass die Angeklagte (nach den verlesenen \nAuskünften der angefragten Labore mutmaßlich) in keinem der in Frage kommenden Labore \ndie Untersuchung von PCR-Tests in Auftrag gegeben habe. Er habe sich damals keine \nGedanken gemacht, wie ein PCR-Test ausgewertet werde. \n \nDer Kontakt zur Angeklagten sei über seine Ehefrau zu Stande gekommen. Es sei zunächst \num „Masken-Atteste“ gegangen. In diesem Zusammenhang habe es auch Untersuchungen \nbei \nder \nAngeklagten \ngegeben. \nInsgesamt \nhabe \ner \ndie \nPraxis \nin \ndem \nhier \nverfahrensgegenständlichen Zeitraum von ca. Dezember 2020 bis Anfang 2022 immer \nwieder aufgesucht. Im angeführten Zeitraum hätte er, da er eine Zweigstelle auf O2 betreibe, \neine „erhöhte Reisetätigkeit“ und damit einen größeren Bedarf an Corona-Tests gehabt. Er \nsei mehrfach in der Praxis der Angeklagten gewesen, wo diese bei ihm auch \nAntigenschnelltests in Form von „Spuck-Tests“ durchgeführt habe. Auch bei der ihm durch \ndie Angeklagte abgenommenen Probe für einen PCR-Test habe es sich um eine \nSpeichelprobe gehandelt. Die Angeklagte habe keine „Corona-Tests“ mittels Einführens \neines Stäbchens in die Nase oder den Rachenraum durchgeführt. Alle Tests bei ihr seien \ndurch Abgabe einer Speichelprobe erfolgt. Weil die Angeklagte dies so angeboten habe, \nhabe man sie auch aufgesucht. \n \n Nachdem die Angeklagte bei ihm mehrfach Antigenschnelltests durchgeführt hatte, habe sie \nihm erläutert, wie ein entsprechender Test zu machen sei. Er habe sodann in der Folge die \nAntigenschnelltests bei sich selbst durchgeführt und der Angeklagten sodann ausschließlich \nein Foto der Testkassette übersandt, worauf diese ihm das negative Testergebnis in Form \neines ärztlichen Attestes auf „Vertrauensbasis“ bescheinigt habe. Allen bescheinigten \nnegativen Testergebnissen hätten deshalb tatsächlich durchgeführte Tests zugrunde \ngelegen. Die Praxis sei so gewesen, dass er immer, wenn er nicht vor Ort in O3 war, die \nAntigenschnelltests selbst durchgeführt und die entsprechenden Testkassetten der \nAngeklagten übersandt habe. Er sei aber auch mehrfach persönlich bei der Angeklagten in \n\n \nSeite 8 \n \nder Praxis zur Durchführung von Corona-Tests gewesen. \n \nAuf Vorhalt der bei der Wohnungsdurchsuchung am 17. März 2022 gefertigten Lichtbilder \nvon den Praxisräumen der Angeklagten gab Rechtsanwalt RA3 an, „diese Räumlichkeiten“ \nseien ihm „unbekannt“. Die Angeklagte habe ihm gesagt, die Bilder würden den „Zustand \nnach der Durchsuchung“ zeigen. Als er die Praxis aufgesucht habe, habe er das Haus über \neine Treppe betreten. Man sei zunächst in den Anmeldebereich gekommen und dahinter sei \nein Praxisraum mit einem großen Tisch gewesen, der sich in einem „normalen“ Zustand \nbefunden habe. Er habe in der Praxis ärztliche „Gerätschaften“ gesehen und sei von der \nAngeklagten dort auch untersucht worden. \n \nInsgesamt sei er stets davon überzeugt gewesen, dass es mit der Erstellung der ärztlichen \nAtteste durch die Angeklagte „seine Richtigkeit“ habe. Er sei davon ausgegangen, dass er \nein Foto von der Testkassette machen könne und dies der Ärztin einschicken könne. In \ndiesem Zusammenhang verwies er darauf, dass Ärzte auch ohne entsprechende \nUntersuchungen Arbeitsunfähigkeits - Bescheinigungen ausstellen könnten. \n \nRechtsanwalt RA3 gab weiter an, dass er die Bescheinigungen, die unter anderem auch zu \nZeitpunkten, als er sich auf O2 befand, von der Angeklagten ausgestellt worden waren, auch \nbei der Rückreise nach Deutschland auf dem Flughafen eingesetzt habe. Die \nBescheinigungen seien dort nicht beanstandet worden. \n \nEr habe die Angeklagte im Zusammenhang mit den Anforderungen in der Corona - \nPandemie auch rechtlich beraten. Unter anderem habe er ihr auch entsprechende Links mit \nweitergehenden Informationen übersandt und sie auch hinsichtlich der Anforderungen \nberaten, die an eine - ein negatives Testergebnis bestätigende - Bescheinigung gestellt \nwurden. Das von ihr eingesetzte zweisprachige Formular habe er für die Angeklagte \nentworfen. \n \nKonkret auf die verfahrensgegenständlichen Taten angesprochen gab Rechtsanwalt RA3 in \nder Verhandlung an: \n \nAm 18.12.2020 seien er, seine Töchter und seine Ehefrau bei der Angeklagten zur \nDurchführung \nvon \nPCR-Tests \ngewesen. \nAuch \ndie \nam \n19.12.2020 \nerfolgten \nAntigenschnelltests seien in der Praxis durchgeführt worden. Sie seien für eine Reise nach \nO2 gedacht gewesen. Deshalb habe die Angeklagte die entsprechenden Bescheinigungen \nihm wohl auch per E-Mail übersandt. Seine Familie sei am 18. und 19. Dezember 2020 noch \nvor Ort gewesen. Sie seien erst am 20. Dezember 2020 von O4 nach O2 geflogen. Eine \nentsprechende Flugbestätigung hat er in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. \n \n\n \nSeite 9 \n \nRechtsanwalt RA3 führte weiter aus, dass er am 16. Januar 2022 nicht bei der Angeklagten \nin O5 zur Abnahme eines Antigenschnelltests gewesen sei. Der Test sei somit nicht in \nAnwesenheit der Angeklagten durchgeführt worden. Er sei damals unterwegs gewesen und \nhabe die Fähre zwischen O2 und dem Festland benutzen wollen. \n \nAuf Vorhalt der E-Mails vom 07.02.2022 gab Rechtsanwalt RA3 an, dass er nicht mehr \nkonkret wisse, was an dem Tag gewesen sei. Es sei jedoch möglich, dass die Durchführung \nder Tests nicht in der Praxis erfolgt sei. Wenn er den Text der E-Mail lese, sei es wohl so \ngewesen, dass er selbst den Antigenschnelltest um 7:15 Uhr gemacht habe. Er gehe \nnunmehr davon aus, dass er an diesem Tag nicht vor Ort in der Praxis der Angeklagten war. \nDies gelte dann auch für den 8. Februar 2022. \n \n \nIII. \n \n \n1. Der Senat ist für die Entscheidung über die Ausschließung des Verteidigers gemäß § 138c \nAbs. 1 Satz 1 StPO zuständig. \n \n2. Entgegen der im Schriftsatz vom 8. November 2023 geäußerten Auffassung war \nRechtsanwalt RA3 in seinen „Verteidigungsmöglichkeiten“ nicht eingeschränkt. Er hatte \nausreichende Aktenkenntnis. Die ihn betreffende Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft \nDresden \nwegen \ndes \nVorwurfs \nder \nAnstiftung \nzum \nAusstellen \nunrichtiger \nGesundheitszeugnisse lag ihm vor. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 29. \nSeptember 2023 ist Rechtsanwalt RA3 ebenfalls seit längerem bekannt. Die vom Senat in \nseiner Entscheidung verwerteten Unterlagen wurden in die Verhandlung im Wege des \nSelbstleseverfahrens eingeführt. Schließlich wurde der dem Rechtsanwalt zur Last gelegte \nSachverhalt in der mündlichen Verhandlung umfassend erörtert. Der Akteneinsicht für \nRechtsanwalt RA3 in Strafverfahren gegen gesondert Verfolgte, die in keinem \nZusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Taten stehen, bedurfte es nicht. \n \n3. Die Vorlage des Landgerichts vom 29. September 2023 zur Entscheidung über die \nAusschließung des Verteidigers ist zulässig; sie genügt den insoweit zu stellenden \nAnforderungen (vgl. hierzu nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. § 138c Rn. 9). Der \nAusschließungsantrag wird insbesondere seiner Umgrenzungsfunktion im Sinne des § 200 \nStPO (vgl. BGH, wistra 2000, 311ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.1987 - 2 Ws 61/87 -) \ngerecht. Der Sachverhalt, der die Merkmale eines Ausschließungsgrundes erfüllen soll, wird \nim Vorlagebeschluss sowohl bezüglich der Haupttat der Angeklagten als auch dem \nVerhalten, das dem betroffenen Rechtsanwalt zur Last gelegt wird, hinsichtlich Zeit und Ort \nder Begehung, der gesetzlichen Merkmale der Straftat sowie der anzuwendenden \nStrafvorschriften ausreichend bezeichnet. Die tragenden Beweismittel werden benannt. \n \n\n \nSeite 10 \n \n \nIV. \n \nDer Antrag auf Ausschließung ist nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung \nvom 10. November 2023 vor dem Senat freibeweislich durchgeführten Beweisaufnahme \nauch begründet. \n \n1. Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er \ndringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grund \nverdächtig ist, dass er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist \n(§ 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt im \nFall des § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO grundsätzlich die Annahme eines (nur) hinreichenden \nVerdachts der Beteiligung des Rechtsanwalts. Es ist nicht erforderlich, dass wegen des in \nRede stehenden Vorwurfs ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und dieses bis zur \nAnklagereife gediehen ist (BGH, StV 2020, 147 ff.; BGH, StV 1996, 470). \n \n In Fällen des § 138 Abs. 1 Nr. 1 StPO besteht die Gefahr, dass im Strafverfahren ein \nVerteidiger mitwirkt, der wegen seiner mutmaßlichen Tatbeteiligung außerstande ist, seine \nVerteidigeraufgabe so wahrzunehmen, wie dies seine Stellung als Beistand des \nBeschuldigten und als unabhängiges Organ der Rechtspflege erfordert (vgl. BGH, Beschluss \nvom 27. Mai 1991 – AnwSt (B) 2/91, BGHSt 37, 395, 396). Der Begriff der Beteiligung im \nSinne des § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der \nNorm jedenfalls insoweit zu verstehen, dass grundsätzlich sämtliche Formen der Täterschaft \nund Teilnahme umfasst sind (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. § 138a Rn. 5; \nLaufhütte/Willnow in KK, StPO, 7. Aufl., § 138a Rn. 7; BGH a.a.O.). \n \n2. Rechtsanwalt RA3 ist in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade \n(vgl. BGH, StV 2020, 147f.) verdächtig, an einzelnen Taten, die den Gegenstand der \nhiesigen Untersuchung bilden, im Sinne des § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO beteiligt gewesen zu \nsein. Er ist hinreichend verdächtig, die Angeklagte zumindest hinsichtlich der Taten III. 66, \n67, 72 und 73 der Anklageschrift vom 29. Juni 2023 angestiftet zu haben. \n \nDer hinreichende Tatverdacht gegen Rechtsanwalt RA3 ergibt sich vorliegend aus \nfolgendem: \n \na) Die Angeklagte A. ist der ihr in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni \n2023 zur Last gelegten Haupttaten hinreichend verdächtig. Dies ergibt sich bereits aus dem \nUmstand, dass das Hauptverfahren seitens der erkennenden Strafkammer eröffnet und die \nAnklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist. Soweit es die Taten III. 66, 67, 72 und \n73 der Anklageschrift betrifft, konnte der Senat ergänzend die den äußeren Sachverhalt \neinräumende Einlassung des betroffenen Rechtsanwalts sowie die unten dargestellten \n\n \nSeite 11 \n \nUmstände, aus denen sich eine strafbare Beteiligung von Rechtsanwalt RA3 an den \nHaupttaten der Angeklagten ergibt, auch zur Stützung des Tatverdachts gegen die \nAngeklagte heranziehen. \n \nDarüber hinaus hat der Senat den Bericht der PD Dresden vom 17. März 2022 über die an \ndiesem Tag bei der Angeklagten durchgeführte Durchsuchung ihrer Wohn- und Praxisräume \nverlesen. Danach waren alle Räume, mit Ausnahme desjenigen, der augenscheinlich von der \nAngeklagten zum Schlafen genutzt wurde, „zugemüllt, voller Unrat sowie teilweise dreckigem \nGeschirr und vergammelten Lebensmitteln“ (vgl. Sachakte Bd. 1, Bl. 399, 401). Dies betraf \nauch den Bereich der ehemaligen Praxisräume sowie des zur Praxis gehörenden \nAnmeldebereichs. Hiervon hat sich der Senat durch Inaugenscheinnahme der bei der \nDurchsuchung gefertigten Lichtbilder auch selbst überzeugen können (vgl. Sachakte Bd. 1, \nBl. 382-383, S. 3 - 5 der Lichtbildmappe vom 17.3.2022). Danach erscheint es \nausgeschlossen, dass der Angeklagten - zumindest im Zeitraum ab Februar 2022 - in ihren \n(ehemaligen) Praxisräumen in O1 ein ordentlicher Praxisbetrieb möglich war. Gleichwohl \nkann der Senat nicht ausschließen, dass die Angeklagte in Einzelfällen vor Ort Tests - wie \nvon Rechtsanwalt RA3 behauptet - durchgeführt hat. \n \nb) Das Handeln der Angeklagten ist hinsichtlich der Taten III. 66, 67, 72 und 73 der \nAnklageschrift strafbar als Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 StGB \n(in der Fassung vom 22.11.2021), jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das \nInfektionsschutzgesetz gemäß § 75a IfSG (in der Fassung vom 22.11.2021). Bei den \nverfahrensgegenständlichen Attesten handelt es sich um Gesundheitszeugnisse, da sie eine \nkonkrete Aussage zum Gesundheitszustand eines Menschen, nämlich die Nichtinfizierung \nmit dem Corona-Virus, enthalten. Durch das Gesetz vom 22. 11. 2021 wurden zudem \nImpfnachweise und Testzertifikate ausdrücklich in den Anwendungsbereich der §§ 277, 278 \nStGB einbezogen, so dass ab diesem Zeitpunkt unstreitig ein Gesundheitszeugnis i.S.d §§ \n277, 278 StGB vorlag. Die von der Angeklagten in den genannten Fällen erstellten \nGesundheitszeugnisse waren auch objektiv unrichtig, weil die Angeklagte diese - was \nRechtsanwalt RA3 in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat - jeweils ausgestellt \nhat, ohne die genannten Antigenschnelltests selbst durchgeführt zu haben. Ein \nGesundheitszeugnis im Sinne des § 278 StGB ist nach ständiger obergerichtlicher \nRechtsprechung bereits dann unrichtig, wenn der Befund ohne Vornahme einer \neinschlägigen Untersuchung bescheinigt wird. Dies gilt - entgegen der Auffassung des \nbetroffenen Rechtsanwalts - selbst dann, wenn eine Untersuchung, wäre sie vorgenommen \nworden, den attestierten Befund bestätigt hätte, dieser also zufällig richtig ist (BayObLG, \nBeschluss vom 5. Juni 2023 - 206 StRR 76/23 -; Fischer, StGB 70. Aufl. § 277 Rdn. 3). Die \nAngeklagte \nhat \nsich \ndurch \nihr \nVerhalten \nauch \neines \nVerstoßes \ngegen \ndas \nInfektionsschutzgesetz nach § 75a Abs. 1 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 22 Abs. 4c IfSG schuldig \ngemacht, da nach § 22 Abs. 4c IfSG nur die „zur Durchführung oder Überwachung einer \n\n \nSeite 12 \n \nTestung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 \nbefugte Person“ jede „Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung“ unverzüglich \nzu dokumentieren hat. Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte \nTestung nicht dokumentieren. \n \nSoweit Rechtsanwalt RA3 in seinem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schriftsatz vom 6. \nNovember 2023 darauf verweist, dass während der Corona-Pandemie das „Ausstellen von \nTestergebnissen“ auch „über elektronische Wege“ zugelassen gewesen sei, ist dieser \nEinwand hier unbehelflich, da es sich hierbei nicht um - von einem Arzt oder einer anderen \napprobierten Medizinalperson ausgestellte - Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB \nhandelt. Gleiches gilt auch für den - auch in der mündlichen Verhandlung wiederholten - \nEinwand, auch heute sei es Ärzten erlaubt, „ohne Begutachtung der Person bis zu drei Tage \nrückwirkend AU-Bescheinigungen auszustellen“, woraus der Rechtsanwalt den Schluss \nziehen will, dass Ärzten auch \"reine Vertrauensbegutachtungen\" erlaubt seien. Während der \nCorona-Pandemie hat die Arbeitsunfähigkeit-Richtlinie zur Entlastung der Arztpraxen und \nReduzierung der Infektionsgefahren eine befristete Ausnahmeregelung zur Ausstellung von \nAU-Bescheinigungen auch ohne persönlichen Kontakt geschaffen. Diese Regelung war \njedoch auf die Zeit der Corona-Pandemie beschränkt und ist am 1. April 2023 ausgelaufen. \nAls \nSpezialregelung \nfür \nAU-Bescheinigungen \nist \nsie \nauch \nnicht \nauf \nandere \nGesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB übertragbar. Dies ergibt sich bereits \naufgrund des Ausnahmecharakters der Regelung, über die während der Corona-Pandemie in \nden Medien zahlreich berichtet wurde. \n \nDie Angeklagte handelte bezüglich der Unrichtigkeit des Zeugnisses auch wider besseres \nWissen. Angesichts der Tatumstände wusste die Angeklagte, dass sie, ohne den Test selbst \ndurchgeführt zu haben, keinen - negativen - Befund bestätigen darf. Sie hat auch billigend in \nKauf genommen, dass die von ihr erstellten Atteste zur Täuschung im Rechtsverkehr \nverwendet werden sollten. \n \nc) Hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Beteiligung von Rechtsanwalt RA3 an \nzumindest den Taten III. 66, 67, 72 und 73 der Anklageschrift ergibt sich aus folgendem: \n \naa) zu Tat III.66: \n \nHinsichtlich der Bescheinigung vom 16. Januar 2022, wonach der Test um 10:00 Uhr \ndurchgeführt worden sein soll, ergibt sich die Unrichtigkeit bereits aus dem verlesenen \nAktenvermerk der PD Dresden vom 26. Juni 2023 (Sachakte Bd. 5, Bl. 2094). Danach \nbefand sich die Angeklagte am 16. Januar 2022 in O6 und reichte dort in der Zeit zwischen \n8:52 und 18:53 Uhr an zahlreiche Personen Atteste aus. Die Entfernung zwischen Wohn- \nund ehemaligen Praxisräumen der Angeklagten und dem Ort der „Veranstaltung“ in O6 \n\n \nSeite 13 \n \nbetrage laut „Google Maps“ zwischen 450 und 517 km. Die Durchführung des \nAntigenschnelltests durch die Angeklagte um 10.00 Uhr in ihren Praxisräumen in O1 bei dem \nbetroffenen Rechtsanwalt erscheint damit ausgeschlossen. Rechtsanwalt RA3 hat zudem in \nder mündlichen Verhandlung eingeräumt, nicht bei der Angeklagten in O5 gewesen zu sein. \nDas negative Testergebnis eines Antigenschnelltests wurde somit durch die Angeklagte \nbestätigt, obwohl diese den entsprechenden Test nicht selbst durchgeführt und überwacht \nhat. Darauf, ob Rechtsanwalt RA3 - wie von ihm vorgetragen - der Angeklagten zuvor ein \nFoto der von ihm verwandten Testkassette übersandt hatte, kommt es nicht an, da die \nAngeklagte nur negative Testergebnisse, die auf von ihr selbst durchgeführten \nUntersuchungen bzw.Tests beruhen, als Ärztin bestätigen durfte. Auch die Übersendung des \nFotos einer Testkassette - sollte sie tatsächlich erfolgt sein - berechtigte die Angeklagte somit \nnicht zum Ausstellen eines - das Nichtvorliegen einer Infizierung mit dem Corona-Virus \nbestätigenden - Gesundheitszeugnisses. \n \nbb) zu den Taten III. 67, 72 und 73: \n \nAm 29. Januar 2022 schrieb die Angeklagte an Rechtsanwalt RA3 um 19:29 Uhr eine E-Mail \nin dem sie die Frage stellte: „Bitte wann brauchen sie wieder Negativ-Bescheinigungen?“. \nRechtsanwalt RA3 schrieb daraufhin am 01.02.2022 um 16:24 Uhr: „Sehr geehrte Frau A., \ndie Bestätigung meiner Negativergebnisse hatten wir abgestimmt“. Daraufhin erfolgte am \n02.02.2022 um 17:15 Uhr die Übersendung der von der Angeklagten unterzeichneten \närztlichen Bescheinigung, wonach bei dem betroffenen Rechtsanwalt am 02.02.2022 um \n8:25 Uhr ein Antigen-Schnelltest auf das Corona-Virus mit negativem Ergebnis durchgeführt \nund von ihr “medizinisch validiert“ worden sei. Die dazu gehörende Mail enthielt lediglich die \nGrußformel „Liebe Grüße A.“. Die Anlage der e-mail war mit „Negativ RA3 02.02.2022.pdf“ \nbezeichnet. \n \nAm 05.02.2022 schrieb Rechtsanwalt RA3 an die Angeklagte eine E-Mail mit folgendem \nInhalt: \n „Hallo Frau A., \n vielen Dank für Ihre Unterstützung wegen der Bestätigungen. \nIn Bezug auf die Reise haben sich noch kleine Änderungen ergeben. Den \nnächsten Nachweis benötige ich erst am Dienstag um 9:00 Uhr für die Einreise \nnach O7. Das sollte dann auch für die Einreise nach O8 gelten. Ich sende dann \nwieder das entsprechende Testergebnis. \nSollten sich noch Änderungen ergeben melde ich mich nochmals. \nBeste Grüße \nRA3.“ \n \nAm 06.02.2022 20:07 Uhr schrieb die Angeklagte an Rechtsanwalt RA3 „Bitte wann wird \nmorgen ungefähr die Bescheinigung benötigt?“, woraufhin sich Rechtsanwalt RA3 am \n07.02.2022 um 7:36 Uhr bei ihr mit folgender Nachricht meldete: \n \n\n \nSeite 14 \n \n „Hallo Frau A..Test RA3 heute 7:15. Bitte bis 9:00 Uhr versenden. Morgen \nbrauche ich noch einen Testnachweis ebenfalls bis 9:00 Uhr. Viele Grüße \nRA3.“ \n \nAls Anhang war dieser Nachricht das Foto einer Testkassette beigefügt. Am 07.02.2022 \nübersandte die Angeklagte Rechtsanwalt RA3 eine Mail, der die Anlage „Negativ RA3 \n07.02.2022.pdf“ angefügt war. \n \nAm 08.02.2022 um 6:16 Uhr übersandte die Angeklagte an Rechtsanwalt RA3 ein \ngleichlautendes Negativattest, wobei der Test am 08.02.2022 um 6:50 Uhr durchgeführt \nworden sein soll. \n \nAus vorgenanntem E-Mail-Verkehr ergibt sich, dass die Angeklagte jeweils auf \nAnforderungen durch Rechtsanwalt RA3 entsprechende Negativ-Atteste an ihn versandte. \nAus der am 29. Januar 2022 an Rechtsanwalt RA3 erfolgten Anfrage der Angeklagten, „Bitte \nwann brauchen Sie wieder Negativ-Bescheinigungen?“, ergibt sich darüber hinaus, dass die \nAngeklagte lediglich die Daten der durch sie auszustellenden Atteste wissen wollte und es in \nkeinem Fall darum ging, Termine zur persönlichen Abnahme des Antigenschnelltests zu \nvereinbaren. Dies wird auch durch die E-Mail von Rechtsanwalt RA3 vom 07.02.2022 \nbestätigt. Danach teilte er lediglich mit, dass er für den „heutigen Tag“ ein Attest benötige, \ndas bis 9:00 Uhr versendet werden solle, und am nächsten Tage nochmals einen \nTestnachweis ebenfalls bis 9:00 Uhr benötige. Dieser E-Mail war darüber hinaus das Foto \neiner Testkassette beigefügt. Auch hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die von der \nAngeklagten - als von ihr durchgeführt - bescheinigten Antigenschnelltests nicht durch sie \nselbst durchgeführt worden waren. Auch die Uhrzeit der um 6:16 Uhr versandten \nNegativbescheinigung vom 08.02.2022, der ausweislich der Bescheinigung erst um 6:50 Uhr \ndurchgeführt worden sein soll, spricht dafür, dass die Angeklagte bei Rechtsanwalt RA3 nicht \n- wie von ihr bescheinigt - einen Antigenschnelltest durchgeführt hat. Schließlich wäre auch \ndie Übersendung einer Testkassette durch Rechtsanwalt RA3 nicht erforderlich, wenn ein \nentsprechender Antigenschnelltest bei diesem durch die Angeklagte selbst durchgeführt \nworden wäre. Im Übrigen hat Rechtsanwalt RA3 die zwischen ihm und der Angeklagten - \nzumindest teilweise - geübte Praxis, dass er den Corona-Test bei sich selbst durchgeführt \nund ihm die Angeklagte sodann eine Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen \nTestergebnisses ausgestellt habe, in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Darauf, ob er \njeweils in jedem Fall, was der vorgenannte E-Mail Verkehr zumindest nicht nahegelegt, das \nFoto einer Testkassette übersandt hat, kommt es - entgegen der Auffassung des betroffenen \nRechtsanwalts - nicht an. Die Angeklagte durfte als Ärztin ein Gesundheitszeugnis über die \nFeststellung, dass bei einer entsprechenden Person keine Corona-Infizierung vorliegt, ohne \nentsprechende Untersuchung bzw. Testung nicht ausstellen. Schließlich konnte sie allein \ndurch die übersandte Testkassette auch nicht erkennen, bei welcher konkreten Person der \nTest zu welchem Zeitpunkt durchgeführt worden ist. \n \n\n \nSeite 15 \n \ncc) Aus dem Mailverkehr zwischen Rechtsanwalt RA3 und der Angeklagten ergibt sich \ndarüber hinaus, dass der betroffene Rechtsanwalt der Angeklagten den Inhalt der von ihr \nauszustellenden Atteste im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unter Beachtung \nder rechtlichen Anforderungen teilweise auch konkret vorgab. \n \nAm 14.12.2020 um 15:00 Uhr übersandte Rechtsanwalt RA3 der Angeklagten mit den \nWorten „Zertifikat RA3“ ebenfalls ein bereits für ihn vorausgefülltes zweisprachiges \nGesundheitszertifikat, das als Datum und Uhrzeit des Tests „14.12.2020 16:30 Uhr“ angab. \nLediglich der Stempel und die Unterschrift der behandelnden Ärztin waren noch beizufügen. \n \nAm 25.1.2022 9:28 Uhr schrieb er an die Angeklagte: \n \n„Sehr geehrte Frau A., \n \ndie Schule unserer Töchter ist immer noch mit der Bearbeitung unseres \nBefreiungsantrags bezüglich der Masken beschäftigt. Zur abschließenden \nEntscheidung benötigt die zuständige Behörde folgendes (s. A.u.): \n \nDie Bescheinigung oder der medizinische oder klinische Bericht, in dem \nvorgeschrieben wird, dass der Student das Zentrum aus gesundheitlichen, \npersönlichen oder familiären Gründen für einen Zeitraum von mehr als 30 \nTagen nicht besuchen kann; oder dass er im Falle von Behandlungen oder \nchronischen Krankheiten mehr als 2 Tage pro Woche mit Unterbrechungen \nabwesend sein muss (Google Übersetzer). \n \nDas Zertifikat sollte ausdrücken, dass solange eine Maskenpflicht besteht, \nein Besuch der Schule aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist. Es \nwäre gut, wenn hier verschiedene konkrete medizinische Komplikationen \naufgeführt werden, die unseren Töchtern drohen, damit es die Behörde \nversteht. \n \nKönnten Sie solche ein Zertifikat für unsere Töchter ausstellen? Wir würden \nuns dann wieder um eine Übersetzung kümmern. \n \nMit freundlichen Grüßen \n \nRA3f“ \n \n Am 25.1.2022 um 12:13 Uhr schrieb er sodann an die Angeklagte ergänzend: \n \nSehr geehrte Frau A., \n \nHaben Sie vielen Dank für Ihre schnelle Hilfe. Könnten Sie bitte folgendes \nin das Attest mit einfügen: \n \nAufgrund oben genannter gesundheitlicher Risiken kann der Patient jedes \n(Schul-) Zentrum mit Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen für \neinen Zeitraum von mehr als 30 Tagen, jedenfalls solange die \nMaskenpflicht besteht, nicht besuchen. \n \nMit freundlichen Grüßen \n \nRA3 \n\n \nSeite 16 \n \n \n Um 13:12 Uhr desselben Tages schickte die Angeklagte daraufhin an die E-Mail-Adresse \n„RA3@....de“ unter dem Betreff: „ I u O“ zwei gleichlautende auf den 25.01.2022 ausgestellte \nAtteste für P3 und P1, geb. … bzw. …, die jeweils folgenden Text enthielten: \n \n „Aus medizinischen Gründen ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes \nkontraindiziert. \n \nGefahren durch Mund-Nasen-Schutz für o.g. Menschen: Zunehmende \nzerebrale o. Multi-Organ-Mikrozirkulationsstörungen mit Gefahr für \nirreversible Organschädigungen“. \n \n \nAuch aus diesem Mailverkehr ergibt sich für den Senat, dass Rechtsanwalt RA3 sich \neingehend mit den im Zusammenhang mit der Erteilung von ärztlichen Attesten \nauftretenden Rechtsfragen befasst hat und sich dabei nicht auf die Einschätzung der \nAngeklagten als Ärztin verlassen hat. \n \ndd) Insgesamt ist Rechtsanwalt RA3 hinreichend verdächtig, die Angeklagte in den Fällen \nIII. 66, 67, 72 und 73 der Anklageschrift zur Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse \nangestiftet zu haben. Dies ergibt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des vorgenannten \nE-Mail-Verkehrs zwischen ihm und der Angeklagten. Danach teilte Rechtsanwalt RA3 der \nAngeklagten in den verfahrengegenständlichen Fällen lediglich mit, wann er Negativ-Atteste \nbenötigte, teilweise gab er die bereits von ihm mit Testdatum vorausgefüllten \nBescheinigungen der Angeklagten vor und zumindest in einem Fall übersandte er das Foto \neiner Testkassette für den Nachweis eines negativen Antigenschnelltests. Angesichts der \nzeitlichen Zusammenhänge zwischen der Mitteilung, für welche Daten er Atteste benötige, \nund den von der Angeklagten übersandten Bescheinigungen geht der Senat davon aus, \ndass die Angeklagte in keinem der verfahrensgegenständlichen Fälle (III. 66, 67, 72 und 73 \nder Anklageschrift) bei Rechtsanwalt RA3 selbst Antigenschnelltests durchgeführt hat. Im \nFall III. 66 kommt hinzu, dass die Angeklagte zum Zeitpunkt, zu dem sie bei Rechtsanwalt \nRA3 die Durchführung eines Antigenschnelltests bescheinigte, sich selbst über 450 km \nentfernt von ihren Praxisräumen aufgehalten hat und die Durchführung eines \nAntigenschnelltests bereits aus diesem Grund unmöglich war. \n \nDass die Angeklagte die Atteste für den betroffenen Rechtsanwalt ausgestellt hat, ohne \ndass sie den von ihr bescheinigten Antigenschnelltest selbst durchgeführt hat, hat \nRechtsanwalt RA3 zudem sowohl in seinem Schriftsatz vom 6. November 2023 als auch in \nder mündlichen Verhandlung dem Grunde nach eingeräumt. Er ist lediglich der Auffassung, \ndass die Angeklagte aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Vertrauensverhältnisses \nhierzu auch berechtigt gewesen sei. Wie bereits oben dargelegt, galten die während der \nCorona-Pandemie für das Ausstellen von AU-Bescheinigungen getroffenen und zeitlich \nbefristeten Ausnahmeregelungen nicht für Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB. \n\n \nSeite 17 \n \nHiergegen spricht auch, dass der Gesetzgeber in das Infektionsschutzgesetz in der \nFassung vom 22. November 2021 einen neuen Absatz 4c) eingefügt hat. Danach hat die \nzur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen \nErregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person jede Durchführung oder \nÜberwachung eines solchen Tests unverzüglich zu dokumentieren, wobei andere als die in \nSatz 1 genannten Personen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren dürfen. \n \nRechtsanwalt \nRA3 \nhat \ndie \nAngeklagte \ndurch \ndas \nAbfordern \nentsprechender \nTestbestätigungen, ohne, dass sie persönlich bei ihm einen Antigenschnelltest \nabgenommen hatte, auch zu den Taten angestiftet. \n \nEin Bestimmen zu einer konkreten Tat ist auch dann möglich, wenn der Haupttäter - wie \nhier - bereits allgemein zu derartigen Taten bereit war und diese Bereitschaft auch \naufgezeigt oder sogar selbst die Initiative zu den Taten ergriffen hat (BGH, Urteil vom \n01.07.2021 - 3 StR 84/21 -). Zwar hat die Angeklagte wohl auch selbst das Ausstellen von \nunrichtigen Gesundheitszeugnis und Bescheinigungen angeboten. Allerdings konnte sie \nmangels Kenntnis des Einzelfalls erst dann tätig werden, wenn ein Patient eine \nentsprechende Aufforderung abgegeben hat. Durch das Anfordern der entsprechenden \nBescheinigungen hat Rechtsanwalt RA3 damit die Angeklagte zu den genannten Taten \nangestiftet. \n \nDass Rechtsanwalt RA3 als Volljuristen nicht bewusst war, dass das Ausstellen eines \nGesundheitszeugnisses, in dem die Vornahme einer - tatsächlich durch die Ärztin nicht \ndurchgeführten - Testung bescheinigt wird, unrichtig und damit tatbestandsmäßig i.S.d. § \n278 StGB ist, hält der Senat für fernliegend. Über die Strafbarkeit des Arztes wegen einer \nsog. Telefondiagnose ist schon seit langem höchstrichterlich entschieden (BGH, NStZ-RR \n2007, 343), die Entscheidung ist Gegenstand der einschlägigen Kommentierungen (vgl. \netwa Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 278 Rdnr. 4). Rechtsanwalt RA3 hat darüber hinaus in \nder mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat angegeben, dass er sich mit den \nRegelungen während der Corona-Pandemie, insbesondere auch den Anforderungen, die an \nein Testzertifikat zu stellen sind, eingehender beschäftigt habe. Unter anderem habe er die \nAngeklagte hierzu auch beraten. Mit den verschiedenen Testarten hat er sich ebenso \nvertraut gemacht, hat er doch Wert auf sog. Spuck-Tests statt der herkömmlichen \nNasenabstrich-Tests gelegt. Angesichts dessen schließt der Senat aus, dass ihm die \nRechtslage zu § 278 n. F. StGB und den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes \nverborgen geblieben sind, zumal die Gesetzesänderungen Gegenstand der öffentlichen \nDiskussion waren. Da über die Möglichkeit, während der Corona-Pandemie ausnahmsweise \neine Arbeitsunfähigkeit-Bescheinigungen auch ohne persönliche Vorstellung beim Arzt \nerhalten zu können, medial breit berichtet wurde, muss ihm auch klar gewesen sein, dass \nes sich hierbei um eine auf AU-Bescheinigungen beschränkte Ausnahmeregelung während \n\n \nSeite 18 \n \nder Corona-Pandemie handelte, die nicht auf andere Gesundheitszeugnisse übertragbar ist. \n \nc) \nRechtsanwalt \nRA3 \nist \ndamit \nder \nAnstiftung \nzum \nAusstellen \nunrichtiger \nGesundheitszeugnisse in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz in \nvier Fällen hinreichend verdächtig. \n \n3. Der Ausschluss des Verteidigers ist - unabhängig davon, in welchem Umfang \nVerhältnismäßigkeitserwägungen für die Prüfung maßgebend sein können (BGHSt 37, 395, \n396) - auch verhältnismäßig. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der betroffene \nRechtsanwalt hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten wohl nicht mit einer erheblichen \nStrafe zu rechnen haben wird. Der Zweck des § 138a StPO, Konflikte des Verteidigers zu \nvermeiden, der einerseits das Interesse haben könnte, sich selbst zu entlasten, andererseits \naber die ihm auch als Organ der Rechtspflege obliegende Aufgabe hat, seinen Mandanten \nbestmöglich zu vertreten, lassen es auch in der vorliegenden Konstellation geboten \nerscheinen, Rechtsanwalt RA3 vom Verfahren auszuschließen. Der Senat hat dabei \nausdrücklich das Interesse des Verteidigers an der freien Ausübung seines Berufes \ngegenüber \ndem \nallgemeinen \nInteresse \nan \neiner \ngeordneten \nStrafrechtspflege \ngegeneinander abgewogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.12.2008 – 2 BvR 2341/08 –). In \nFällen, in denen der Gefahr vorgebeugt werden soll, dass im Strafverfahren ein Verteidiger \nmitwirkt, der wegen seiner Tatbeteiligung nicht in der Lage ist, seine Verteidigeraufgabe so \nwahrzunehmen, wie es seine Stellung als Organ der Rechtspflege und Beistand des \nBeschuldigten verlangt (so schon BVerfG, Beschluss vom 8.4.1975 – 2 BvR 207/75 –), \ngebührt dem Interesse an einer geordneten Strafrechtspflege allerdings der Vorrang vor \ndem Interesse des Verteidigers an der freien Berufsausübung. \n \nSoweit Rechtsanwalt RA3 in seinem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 27. \nOktober 2023 auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1973 \nverweist, ist diese hier nicht einschlägig. Der damaligen Entscheidung lag die \nAusschließung eines Verteidigers zu einem Zeitpunkt zugrunde, zu der die angeordnete \nEntziehung der Verteidigungsbefugnis weder durch Gesetz noch durch Gewohnheitsrecht \ngedeckt war. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht zu dem Bemerken veranlasst, dass \nvorliegend eine Regelungslücke aufgedeckt worden sei, deren Aufrechterhaltung sich mit \ndem Interesse an einer geordneten Strafrechtspflege in keiner Weise vereinbaren lasse. Es \nhat \ndem \nGesetzgeber \ndeshalb \naufgegeben, \ndie \nVoraussetzungen \ndes \nVerteidigerausschlusses in naher Zukunft zu regeln. Mit Gesetz zur Ergänzung des Ersten \nGesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 wurden sodann \nmit der Einfügung der §§ 138a - 138d in die Strafprozessordnung die Voraussetzungen \neiner Ausschließung von Verteidigern sowie das Ausschließungsverfahren gesetzlich \ngeregelt (vgl. BT-Drs. 7/2526 S. 20 ff.). \n \n4. Auch der Anspruch der Angeklagten auf ein faires Verfahren ist durch den Ausschluss von \n\n \nSeite 19 \n \nRechtsanwalt RA3 nicht verletzt. Zwar hat die Angeklagte das Recht, sich im Strafprozess \nvon einem gewählten Verteidiger ihres Vertrauens verteidigen zu lassen. Unter \nBerücksichtigung der Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege besteht dieser \nAnspruch jedoch nicht uneingeschränkt. Im Hinblick auf die Regelung des § 138a Abs. 1 Nr. \n1 StPO kann die Angeklagte nicht verlangen, dass sie von einem Rechtsanwalt vertreten \nwird, der an der Beteiligung der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, \nhinreichend verdächtig ist. Da die Angeklagte noch zwei weitere Verteidiger hat, die sie mit \nSchreiben vom 09.08.2023 gegenüber dem Landgericht ausdrücklich als die von ihr \ngewünschten bezeichnet (Bl. 2292 d.A.) und dies im Termin der mündlichen Haftprüfung vom \n14.8.2023 nochmals bestätigt hat (Bl. 2299 d. A.), ist dem Erfordernis effektiver Verteidigung \nder Angeklagten ausreichend Rechnung getragen. \n \n5. Die Staatsanwaltschaft hat bislang im Strafverfahren gegen die Angeklagte weder die \nEinstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO hinsichtlich der Taten, an denen \nRechtsanwalt RA3 einer Tatbeteiligung hinreichend verdächtig ist, noch die Abtrennung - wie \nvon Rechtsanwalt RA3 in seinem Schriftsatz vom 6. November 2023 angeregt - beantragt. Im \nübrigen stünde aber weder die Verfahrenseinstellung noch die Abtrennung von \nVerfahrensteilen einer Ausschließungsentscheidung nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO \nentgegen (vgl. BGH, StV 2020, 147f.; BGH, wistra 2000, 311 ff.). \n \n6. Rechtsanwalt RA3 wird somit gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO in dem Strafverfahren \ngegen die Angeklagte A. von der Mitwirkung als Verteidiger ausgeschlossen. \n \n \nV. \n \n \nRechtsanwalt \nRA3 \nhat \nentsprechend \n§ \n465 \nAbs. \n1 \nStPO \ndie \nKosten \ndes \nAusschlussverfahrens zu tragen (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt a.a.O. § 138d Rn.10). \n \n \n \n \n \nG. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nW. \nRichterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nH. \nRichterin am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-11-10/1-ws-219-23","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138a","ref_norm":"138a","n":16},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":8},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 75a","ref_norm":"75a","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138c","ref_norm":"138c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-11-10/1-ws-219-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396854","retrieved":"2026-07-09 05:48:50.474954+00:00"}}