{"status":"available","doknr":"OLD396853","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-02-02","aktenzeichen":"1 Ws 18/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 1 Ws 18/24 \nLandgericht Dresden: 16 KLs 619 Js 4063/21 \nGenStA Dresden: 24 GWs 37/24 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Strafverfahren gegen \n \nA., \ngeboren am … in …, \nderzeit in der Justizvollzugsanstalt …, \n… \nVerteidiger: Rechtsanwältin … \n \nRechtsanwältin … \n \nRechtsanwalt … \n \nwegen Vergewaltigung u. a. \nhier: Haftbeschwerde \n \nhat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 02.02.2024 \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des \nLandgerichts Dresden vom 12. Januar 2024, Az.: 16 KLs 619 Js \n4063/21, aufgehoben. \n \n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch \nentstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der \nStaatskasse auferlegt. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDas Landgericht Dresden hat den Angeklagten am 12. Januar 2024 wegen Vergewaltigung \nin zwei tatmehrheitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das \nUrteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Angeklagte Revision eingelegt hat. Im Anschluss an \ndie Urteilsverkündung erging gegen den bis dahin auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten \n\n \nSeite 2 \n \nHaftbefehl wegen Fluchtgefahr. \n \nDer Angeklagte hat mit seiner Beschwerde, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat, \nbeantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Die \nGeneralstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. \n \n \nII. \n \nDie Beschwerde führt zur Aufhebung des Haftbefehls. \n \n1. \nDahinstehen kann, ob der Haftbefehl bereits deswegen aufzuheben und die Sache zur \nerneuten Fassung eines Haftbefehls an die Strafkammer zurückzugeben war, weil weder im \nHaftbefehl vom 12. Januar 2024 noch in der Nichtabhilfeentscheidung der Kammer vom 22. \nJanuar 2024 die Taten, derer der Angeklagte dringend verdächtig ist, und die den dringenden \nTatverdacht begründenden Tatsachen angeführt sind, § 114 Abs. 2 Nr. 2 und 4 StPO. Zwar \nist es dem Senat - auch eingedenk des Umstandes, dass die schriftlichen Urteilsgründe \nbislang nicht vorliegen - verwehrt, zu beurteilen, ob der Angeklagte dringend verdächtig ist, \nsich wegen der ihm mit Anklage vom 25. November 2021 zur Last gelegten Taten strafbar \ngemacht zu haben. Denn der Senat kann anhand des vorliegenden Akteninhaltes nicht \nprüfen, aus welchen Gründen die Strafkammer zur Überzeugung der Täterschaft des \nAngeklagten in Bezug auf die abgeurteilten Taten gelangt ist und daher die entsprechenden \nSchlüsse für einen dringenden Tatverdacht nicht ziehen. Da aber jedenfalls die Erwägungen \nder Strafkammer zum Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO im Ergebnis \nnicht geeignet sind, die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten zu \nrechtfertigen, konnte der Senat die Beurteilung des dringenden Tatverdachts im vorliegenden \nFall zurückstellen. \n \n2. \nVornehmlicher Zweck der auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Untersuchungshaft \nist es, „die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere \nStrafvollstreckung sicherzustellen“ (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 – 2 BvR \n233/71 –, BVerfGE 32, 87-98, Rn. 22). Die Untersuchungshaft stellt demnach keine \nvorweggenommene Strafe dar (KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO vor § 112 Rn. 11, 12, \nbeck-online). \n \n3. \nDiese Grundsätze beachtend ist der Strafkammer zwar darin beizupflichten, dass von einer \nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ein erheblicher Fluchtanreiz ausgeht. Diese hohe \n\n \nSeite 3 \n \nStraferwartung kann aber grundsätzlich nicht allein die Fluchtgefahr begründen \n(KK-StPO/Graf, aaO § 112 Rn. 19, beck-online). Sie ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr \nvielmehr nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch \nunter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme \ngerechtfertigt ist, der Angeklagte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden. \nDabei mögen diese weiteren Umstände ihr Gewicht verlieren, je höher die Strafe ist. \nInsgesamt müssen jedoch, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergibt, \n\"bestimmte Tatsachen\" vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Angeklagte werde dem \nin der Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben (OLG Köln, Beschluss vom 12. Mai \n1995 – 2 Ws 174/95 –). Solche konkreten Tatsachen lassen sich vorliegend bei der \ngebotenen Gesamtschau nicht feststellen. \n \na) Die Beurteilung der Fluchtgefahr erfordert insbesondere die Berücksichtigung aller \nUmstände des Falles, insbesondere der Art der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat, der \nPersönlichkeit des Angeklagten, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines \nVerhaltens vor und nach der Tat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023 § 112 Rn. 19). \n \nInsoweit ist hier maßgeblich darauf abzustellen, dass sich der Angeklagte dem gesamten \nbisherigen Verfahren auch in Kenntnis des in Rede stehenden Strafrahmens des § 177 Abs. \n6 Satz 1 StGB gestellt hat. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Amtsgericht Dresden am \n23. Januar 2021 den gegen den Angeklagten nach dessen vorläufiger Festnahme am selben \nTat beantragten Erlass eines Haftbefehls wegen Vergewaltigung abgelehnt hat. Diesem \nAntrag auf Erlass eines Haftbefehls lag der unter Tatziffer 2. angeklagte Sachverhalt \nzugrunde. \nDie \nTat \nwurde \nbereits \nim \nHaftbefehl \nals \nVergewaltigung \nmit \neiner \nMindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren eingeordnet. Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls \nwurde abgelehnt, da das Amtsgericht es als fernliegend angesehen hat, dass sich der \nAngeklagte auch unter Berücksichtigung einer drohenden nicht mehr bewährungsfähigen \nFreiheitsstrafe dem Strafverfahren entziehen wird. Der Angeklagte hat weder nach \nZustellung der Anklageschrift am 6. Dezember 2021, noch nach Eröffnung des \nHauptverfahrens am 1. November 2023 und dem am 28. November 2023 geführten \nRechtsgespräch, in dem die Staatsanwaltschaft ihre Vorstellungen von der Ober- und \nUntergrenze der Strafe im Fall eines Geständnisses des Angeklagten angegeben hat, \nAnstalten zur Flucht getroffen. Gleiches gilt für die Zeit zwischen dem Antrag der \nStaatsanwaltschaft vom 12. Januar 2024 auf Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf \nJahren und fünf Monaten sowie Erlass eines Haftbefehls und der nach einer einstündigen \nUnterbrechung erfolgten Urteilsverkündung. Eine Unzuverlässigkeit des Angeklagten, wie sie \ndas Landgericht angenommen hat, ist aus diesem Grund auch unter Berücksichtigung seiner \nmitgeteilten Lebensumstände nicht zu erkennen. \n \nb) Auch der Umstand, dass die Verteidigerinnen des Angeklagten im Rahmen ihrer \n\n \nSeite 4 \n \nSchlussanträge beantragt haben, den Angeklagten freizusprechen, vermag die Annahme von \nFluchtgefahr vorliegend nicht zu begründen. Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter \nFluchtanreiz im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich \nüber der von der Angeklagten zu erwartenden liegt (so auch BGH, Beschluss vom 28. \nOktober 2005 – StB 15/05 –, juris). Dies ist hier aber nicht der Fall. Angesichts der Tatsache, \ndass die dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vom 23. Januar 2021 zugrundeliegende \nTat bereits als Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StGB qualifiziert wurde, und \nzudem dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 25. November 2021 zwei tatmehrheitliche \nFälle der Vergewaltigung zur Last gelegt wurden, musste dieser wegen des bestehenden \ngesetzlichen Strafrahmens damit rechnen, dass ihm im Fall seiner Verurteilung die \nVerhängung einer nicht unerheblichen Gesamtfreiheitsstrafe drohte. Dies gilt umso mehr, als \ndem Angeklagten spätestens nach dem am 28. November 2023 geführten Rechtsgespräch \nbewusst sein musste, dass die Staatsanwaltschaft selbst im Fall einer geständigen \nEinlassung für die angeklagten zwei Fälle der Vergewaltigung die Verhängung von \nEinzelstrafen von mindestens drei Jahren und drei Monaten sowie zwei Jahren und sechs \nMonaten anstrebt. Mit der nunmehr verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ist \naber keine wesentlich schärfere Sanktion ausgesprochen worden, als sie der Angeklagte \nspätestens seit diesem Rechtsgespräch erwarten konnte. \n \n \nIII. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen, nachdem ein anderer \nKostenschuldner nicht ersichtlich ist. Die Auslagenentscheidung beruht auf einer \nentsprechenden Anwendung des § 467 StPO. \n \n \n \n \nS. \nVizepräsidentin des \nOberlandesgerichts \n \n \n \nG. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nH. \nRichterin am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-02-02/1-ws-18-24","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-02-02/1-ws-18-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396853","retrieved":"2026-07-09 05:48:50.450870+00:00"}}