{"status":"available","doknr":"OLD396852","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-07-26","aktenzeichen":"1 U 520/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nEine durch Austrocknung des Bodens erfolgende Bodenabsenkung mit der Folge von \nGebäudeschäden ist weder als Erdfall noch als Erdrutsch anzusehen. \n \n \nOLG Dresden, 1. Zivilsenat, Urteil vom 26. Juli 2023, Az.: 1 U 520/23 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 1 U 520/23 \nLandgericht Chemnitz, 5 O 1780/21 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nF...... P......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte K...... & E......, ... \n \ngegen \n \n... Versicherungs-AG, ... \nvertreten durch den Vorstand F...... S...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt M...... A......, ... \n \nwegen Versicherungsleistung \n \nhat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichter am Oberlandesgericht Dr. W...... als Einzelrichter \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2023 am 26.07.2023 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom \n23.02.2023, Az. 5 O 1780/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n \nII. \nDieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \n \nIII. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n \nGründe: \n \nI. \n \nDer Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung \ngeltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. Mit Urteil vom 23.02.2023 hat das Landgericht Chemnitz die Klage abgewiesen. \nHinsichtlich der Gründe wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. \n \nGegen das ihm am 24.02.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.03.2023 Berufung \neingelegt und diese am 24.04.2023 begründet. \n \nDer Kläger macht mit seiner Berufung geltend, ein Versicherungsfall liege vor. Versichert \nseien Schäden durch Erdfall und Erdrutsch. Erdfall sei in den Versicherungsbedingungen \ndefiniert als „Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen, dessen Ursache \nausschließlich naturbedingt ist“. Als Erdrutsch werde bezeichnet: „ein plötzliches Abrutschen \noder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen, dessen Ursache ausschließlich naturbedingt \nist.“ Dass es Hohlräume im Untergrund gegeben habe, ergebe sich allein schon aus dem \nUmstand, dass nach dem Schadensereignis 687 kg Harz mittels Injektionslanzen in den \nBaugrund eingebracht worden seien. Damit seien offensichtlich vorhandene Hohlräume \nverfüllt \nworden. \nDer \nerstinstanzlich \nangehörte \nSachverständige \nhabe \nzwar \ndie \nGründungssituation nicht als Schadensursache ausschließen können, habe für maßgeblich \naber eine temporäre Austrocknung der Böden gehalten. \n \nDer Begriff der naturbedingten Absenkung des Erdbodens sei aus Sicht eines verständigen \nVersicherungsnehmers auszulegen. Danach wären auch Senkungen des Bodens in Folge \neiner \nSchrumpfung \ndurch \nAustrocknung \nerfasst. \nFür \nden \ndurchschnittlichen \nVersicherungsnehmer erschließe sich nicht, dass eine Bewegung der Erdmasse eine \nMindestgeschwindigkeit \naufweisen \nmüsse. \nEs \nkönne \nfür \ndas \nVorliegen \neines \nVersicherungsfalls nicht entscheidend sein, ob das Schadensereignis plötzlich (Erdrutsch) \noder langsam und kaum wahrnehmbar (Erdkriechen) erfolge. Eine Plötzlichkeit des \nEreignisses werde von den Bedingungen nicht gefordert. Mithin könne eine Erdsenkung oder \nein Erdfall im Sinne der Versicherungsbedingungen auch dann vorliegen, wenn der \nAbsenkungsprozess mehrere Jahre dauere. Entscheidend sei nur, dass der Erdboden über \nnatürlichen Hohlräumen in Bewegung gerate. Die Größe dieser Hohlräume spiele keine \nRolle. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus den Versicherungsbedingungen. \n \nDer Kläger beantragt in der Berufungsinstanz, \n \ndas am 23.02.2023 verkündete und am 24.02.2023 zugestellte Urteil des \nLandgerichts Chemnitz wird aufgehoben und \n \nI. \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.535,85 EUR \nnebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit zu zahlen. \n \nII. \n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag \nmit der Versicherungsnummer AS9309879469 hinsichtlich der Schäden, welche mit \nSchreiben des Klägers vom 12.11.2018 angezeigt wurden, Versicherungsschutz zu \ngewähren hat. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das angefochtene Urteil. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien \ndie Witterungsbedingungen im Jahr 2018, konkret die Austrocknung des Bodens, eine \ndenkbare Ursache für die Schäden. Das Verschwinden der im Boden enthaltenen \nFeuchtigkeit habe dazu geführt, dass das Bodenvolumen geschrumpft sei. Selbst wenn sich \nin diesem Zusammenhang Hohlräume bilden sollten, wären sie mikroskopisch klein. Der \nSachverständige habe im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung einen Mikrometerbereich \nangesprochen. Derart winzige Lücken im Erdmaterial mit dem Begriff Hohlraum zu \numschreiben, wäre lebensfremd. Selbst der Kläger habe ursprünglich unter dem Begriff \nHohlraum weit größere Lücken im Boden verstanden, was auch seine Ausführungen in der \nKlageschrift (Seite 3) zeigen würden. Schließlich stütze die Entscheidung des \nBundesgerichtshofs vom 09.11.2022 (VI ZR 62/22) das Verständnis des Klägers nicht. Es \nkomme danach allein auf den allgemeinen Sprachgebrauch an und nicht auf \nFachterminologie. Ein Erdfall könne schon aus sprachlicher Sicht nicht mit einer Erdsenkung \ngleichgesetzt werden. Erdsenkungen seien nicht versichert. Zudem sei es für einen Erdfall \ncharakteristisch, \ndass \neine \nPlötzlichkeit \ngegeben \nsei. \nDies \nsähen \nauch \ndie \nVersicherungsbedingungen so vor. \n \nUnabhängig davon, was unter Erdrutsch und Erdfall zu verstehen sei, habe das Landgericht \ndie Klage schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil der Gutachter neben einer \nAustrocknung des Bodens auch die Gründungssituation als Ursache für die Rissbildung nicht \nhabe ausschließlichen können. Der Sachverständige habe festgestellt, dass ursprünglich der \nMockritzer Bach diagonal über das Grundstück des Klägers verlaufen sei. Diese \nGrundstücksteile seien aufgeschüttet worden. Dass sich die Bodenstruktur nach \nAustrocknung ändere, lasse sich nicht auf ein ausschließlich naturbedingtes Ereignis \nzurückführen. Auch deshalb sei kein Versicherungsfall anzunehmen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die \nKlage abgewiesen. \n \nDie angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von \n§ 546 ZPO noch ist auf der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachengrundlage eine dem \nKläger günstigere Beurteilung geboten (§ 513 ZPO). Nach den Versicherungsbedingungen, \nwie \nsie \nunstreitig \nInhalt \ndes \nVersicherungsvertrags \ngeworden \nsind, \nliegt \nkein \nVersicherungsfall vor. \n \n1. \nAuszugehen ist von dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen, wie sie von einem \ndurchschnittlichen Versicherungsnehmer zu verstehen sind. \n \n\na) \nAllgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um \nVerständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer \nDurchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht \n(BGH, Urteil vom 26.01.2022 - VI ZR 144/21, Rn. 10, juris). Dabei kommt es auf die \nVerständnismöglichkeiten \neines \nVersicherungsnehmers \nohne \nversicherungsrechtliche \nSpezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH, a.a.O.), der allgemeine \nSprachgebrauch ist maßgeblich (BGH, Urteil vom 09.11.2022 – IV ZR 62/22, Rn. 13, juris). In \nerster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen; der mit dem Bedingungswerk verfolgte \nZweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind aber zusätzlich zu berücksichtigen, \nsoweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 26.01.2022, Az. VI \nZR 144/21, Rn. 10). \n \nb) \nZu klären ist daher, was aus Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten \nVersicherungsnehmerunters unter einem „Erdfall“ und einem „Erdrutsch“ zu verstehen ist. \nDiese Begriffe sind in Ziffer 1.2.5 der Versicherungsbedingungen (Anlage K19) näher \nerläutert. \n \nEin Erdrutsch ist nach den Versicherungsbedingungen ein „plötzliches Abrutschen oder \nAbstürzen von Gesteins- oder Erdmassen, dessen Ursache ausschließlich naturbedingt ist“. \nDiese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor, wenn sich der Boden unter einem \nGebäude aufgrund von Austrocknung langsam senkt und dies zu Rissen an einer Terrasse \nführt. Es fehlt jedenfalls an der ausdrücklich vorausgesetzten Plötzlichkeit, was auch einem \ndurchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne Weiteres auffällt. \nAbzugrenzen ist dies von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.11.2022, denn \ndort lag nach den einschlägigen Klauseln eine andere Definition des Erdrutsches zu Grunde \n(„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen“, \nBGH, Urteil vom 09.11.2022 – IV ZR 62/22, Rn. 1, juris). Dass ein so definierter Begriff des \nErdrutsches auch Schäden am Versicherungsobjekt erfasst, die durch allmähliche, nicht \naugenscheinliche naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht \nwerden (BGH, a.a.O. Rn. 8), ist nachvollziehbar. Vorliegend ist hingegen lediglich ein \nplötzliches Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen versichert. \n \nEin Erdfall ist „ein Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen, dessen Ursache \nausschließlich naturbedingt ist“. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Schon unter \ndem Begriff „Einsturz“ kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht verstehen, \ndass sich der Erdboden unter dem Gebäude über einen längeren Zeitraum hinweg absenkt \nund dies zu Rissen an einem Bauwerk führt. Das Wort Einsturz leitet sich ab vom „Sturz“, \nworunter gemeinhin ein jäher Fall verstanden wird (Duden, 26. Aufl. 2013, Stichwort „Sturz“). \nDem Begriff des Einsturzes ist also ein Element der Plötzlichkeit immanent. Ganz anders ist \nes bei einer Absenkung. Ein Bauwerk, dass sich über mehrere Monate oder gar Jahre \nhinweg langsam absenkt, stürzt über diesen Zeitraum hinweg nicht ständig ein. Anders als \ndie Berufung meint, kann daher eine Erdsenkung nicht als Erdfall im Sinne der \nVersicherungsbedingungen verstanden werden. Soweit die Berufung insoweit noch geltend \nmacht, der Begriff der „naturbedingten Absenkung“ des Erdbodens sei aus Sicht eines \nverständigen Versicherungsnehmers auszulegen, führt dieser Einwand nicht weiter. Dass \neine naturbedingte Absenkung des Erdbodens ein Versicherungsfall sein könnte, lassen die \nVersicherungsbedingungen nicht ansatzweise erkennen. \n \n\nUnabhängig davon kann es als „natürlicher Hohlraum“ im Boden aufgefasst werden, wenn \nzuvor feuchter Boden schlicht austrocknet. Physikalisch ist es durchaus so - wie auch der \nSachverständige erläutert hat - dass anstelle des Wassers zwischen einzelnen \nBodenpartikeln in diesem Fall dann unter Umständen Luft zwischen den Bodenpartikeln ist, \nweshalb der Boden sich senken kann. Dies wäre aber kein „Hohlraum“ im Boden, sondern \ndie völlig normale Zusammensetzung von trockenem Boden. Anders als der Kläger meint, ist \nein Hohlraum im Boden nicht deswegen bewiesen, weil eine Fachfirma in seinem Auftrag \nüber 600 kg Harz in den Boden gepumpt hat, um diesen zu stabilisieren. Selbstverständlich \npasst flüssiges Harz ebenso wie Wasser in einen normalen Boden, ohne dass dieser Boden \ndafür Hohlräume im Sinne der Versicherungsbedingungen aufweisen müsste. Nach den vom \nKläger selbst eingereichten Unterlagen können Harze zur Stabilisierung in jeden „normalen \nBoden“ eingebracht werden, wobei etwaige Hohlräume sogar als „Anomalien“ angesehen \nwerden (Anlage K20, Seite 11, rechte Spalte unter [1]). Das Harz wurde im Übrigen nach der \nAbsenkung des Gebäudes eingebracht und kann von daher den Beweis, dass die Senkung \ndes Bodens aufgrund eines Einsturzes vorhandener Hohlräume erfolgte, auch deshalb nicht \nerbringen. \n \nIm Ergebnis ist ein Erdfall nicht gegeben, wenn der Bodenuntergrund sich infolge einer \nAustrocknung langsam senkt (ebenso bereits OLG Koblenz, Beschluss vom 03.03.2011 – 10 \nU 1319/10, juris). \n \nUnabhängig von den oben dargestellten Erwägungen wären die Umstände hier auch nicht \nallein naturbedingt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. W...... hat in seinem \nGutachten vom 18.10.2022 herausgearbeitet, dass es sich um aufgeschütteten Boden \nhandelte, der sich im Rahmen einer längeren Trockenperiode nach einer ungewöhnlich \nstarken Austrocknung des Bodens gesenkt hat. Dies ist nicht ausschließlich naturbedingt. \nEinwendungen gegen die gutachterlichen Feststellungen sind weder geltend gemacht noch \nsonst ersichtlich. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen \nausgegangen und hat seine fachlichen Feststellungen gut nachvollziehbar und plausibel \naufbereitet. \n \n2. \nBeweisbelastet für das Vorliegen eines Versicherungsfalls ist der Versicherungsnehmer. Der \nKläger konnte - unabhängig von der Frage, ob sein Fall von der Definition in den \nVersicherungsbedingungen erfasst wird - nicht beweisen, dass die Risse auf einem \nversicherten Ereignis beruhen. Denn der Sachverständige Dipl.-Ing. W...... konnte nicht \nausschließlichen, dass eine mangelhafte Gründung des Gebäudes bzw. der Terrasse für den \nSchaden ursächlich ist. Bleiben hier Zweifel, ist ein Versicherungsfall nicht anzunehmen. \n \nSoweit das vorab eingeholte Parteigutachten davon ausging, dass natürliche Hohlräume als \nUrsache „nicht auszuschließen“ seien, hilft dem Kläger dies nicht weiter. Er muss beweisen, \ndass ein Erdfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen \nnicht vorliegen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich nicht. Ebenso wenig \n\nist abweichende höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren \nKlauseln in Versicherungsbedingungen ersichtlich. \n \n \n \n \nDr. W......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396852","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-07-26/1-u-520-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396852","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396852","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-07-26/1-u-520-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396852","retrieved":"2026-07-09 05:48:50.428944+00:00"}}