{"status":"available","doknr":"OLD396850","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-10-25","aktenzeichen":"1 U 1950/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Seite \n1 \n \n \n \n \nOberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \n \nAktenzeichen: 1 U 1950/22 \nLandgericht Chemnitz, 1 O 475/22 \n \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., … \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \ngegen \n \nVolkswagen AG, … vertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nLuther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \nwegen Schadensersatzes \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., \nRichter am Oberlandesgericht Dr. W. und \nRichterin am Oberlandesgericht Dr. K. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2023 am 25.10.2023 \n\n \n \nSeite \n2 \nfür Recht erkannt: \n \n \nI. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom \n13.09.2022, Az. 4 O 475/22, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n \nII. \nDieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreck- \nbar. \n \nIII. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nGründe: \nI. \n \nDer Kläger verfolgt Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines gebrauchten Diesel- \nfahrzeugs vom Typ VW Golf mit einem Motor EA 288. Das Fahrzeug ist mit einem NOx-Spei- \ncherkatalysator (NSK) ausgestattet und nach Maßgabe der Abgasnorm EU 6 zugelassen. \nWegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genom- \nmen. Bis zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz (20.07.2022) war der Kläger mehr als \n86.00 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren. \n \n \nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.09.2022 abgewiesen. Das Urteil ist dem Klä- \ngervertreter am 13.09.2022 zugestellt worden. Am 28.09.2022 ist die Berufung des Klägers \nbeim Oberlandesgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 13.12.2022 eingegan- \ngen, nachdem die Frist hierfür bis zum 14.12.2022 verlängert worden war. \n \nGegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Das Landgericht sei unzutref- \nfend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht sittenwidrig gehandelt habe. Das Herstellen \nund Inverkehrbringen des Dieselmotors mit rechtswidrigen Abschalteinrichtungen mittels Täu- \nschung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) begründe den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Das \nFahrzeug verfüge über eine Funktion, mit deren Hilfe ermittelt werde, ob sich das Fahrzeug im \nPrüfzyklus befinde. Dies geschehe durch Erkennung der Fahrkurve. Habe die Motorsteuerung \nregistriert, dass sich das Fahrzeug im Prüfzyklus befinde, werde in einen abweichenden, nicht \nfür den Realbetrieb vorgesehenen Betriebsmodus mit niedrigeren Stickoxidemissionen ge- \nschaltet. Dabei gehe es nicht um das Vorhandensein einer Fahrkurvenerkennung, sondern um \nderen Funktion als Umschaltlogik und damit Abschalteinrichtung. Dabei sei es an der Beklag- \nten darzulegen, aus welchen technischen Gründen die Applikation einer Fahrkurve erfolgt sei, \nwenn nicht im Zusammenhang mit einer Abschalteinrichtung. Es sei lebensfremd anzuneh- \n\n \n \nSeite \n3 \nmen, dass ein Autokonzern grundlos eine nutzlose Softwarefunktion verwende. Die Manipula- \ntion der Motoren ergebe sich zudem aus der Applikationsrichtlinie der Beklagten. Habe die Mo- \ntorsteuerung den Prüfzyklus erkannt, werde eine Regeneration ausgelöst, so dass der Testzy- \nklus nach der Vorkonditionierung des Fahrzeugs stets mit vollständig geleertem NSK gestartet \nwerden könne. Nur im Prüfzyklus erfolge diese Steuerung der Regenerationen auf diese Wei- \nse „streckengesteuert“. Im Realbetrieb erfolge die Steuerung davon abweichend. Soweit sich \ndie Beklagte darauf berufe, eine Repräsentanz der Messergebnisse erreichen zu wollen, wer- \nde dies dadurch konterkariert, dass eine optimierte Regenerationsstrategie auf der Straße gar \nnicht realisierbar sei. \n \nDie Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einer Gesamtschau der Umstände. Der Bundesgerichts- \nhof habe ausgeführt, dass die Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware unmittelbar \nauf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abziele und einer arglistigen Täu- \nschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichstehe. Soweit die Beklagte behaupte, \nsie habe das KBA im Oktober 2015 über die Existenz einer Fahrkurvenerkennung informiert, \nentspreche dies nicht der Realität. Die Beklagte habe widersprüchliche Angaben gemacht. Im \nRahmen der Erteilung der Typgenehmigung habe sie die Funktion verschwiegen. Später habe \nsie behauptet, es sei keine Zykluserkennung vorhanden. Dann habe sie mitgeteilt, es sei eine \nsolche vorhanden, diese sei aber zulässig. Entsprechend sei die Aussage der Beklagten, \ndass nur die amerikanische Variante des Motors EA 288 von Manipulationen betroffen sei, un- \nglaubwürdig. Eine Änderung des Verhaltens der Beklagten nach außen habe es hinsichtlich \ndes Motors EA 288 nicht gegeben. Hier habe es gerade keine Ad-hoc-Mitteilung, keine Presse- \nmitteilungen, keine Halteranschreiben und keine sonstigen Informationen gegeben. \n \nEs sei davon auszugehen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten \nKenntnis von der Manipulation gehabt habe. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Dokumen- \nten, u.a. aus der Applikationsrichtlinie. Die Beklagte hätte im Rahmen der sekundären Darle- \ngungslast vortragen müssen, wie ihre interne Organisation gewesen sei. Sie hätte insbeson- \ndere darlegen müssen, welche Maßnahmen ergriffen worden seien, um die Rechtmäßigkeit \nder Abgasnachbehandlung sicherzustellen. \n \nZu Unrecht habe das Landgericht den klägerischen Vortrag als unsubstanziiert erachtet. Der \nKläger habe greifbare Indizien vorgetragen, u.a. konkrete Messerwerte, Dokumente der Be- \nklagten mit eindeutigen Hinweisen auf die Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen, Äuße- \nrungen des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, die Betroffenheit des Motors \nEA 288 vom Abgasskandal in den USA und den vorangegangenen Einbau illegaler Abschalt- \n\n \n \nSeite \n4 \neinrichtungen im Motor EA 189. Weitere Ausführungen seien der Klägerseite nicht zumutbar. \nEs könne nicht Aufgabe des Geschädigten sein, die genaue Funktionsweise der hochkomple- \nxen Steuerung zu ermitteln und die genaue Funktionsweise der Abschalteinrichtungen darzu- \nlegen. Die Klägerseite sei in ihrem Recht auf rechtliches Gehörs verletzt, da die Beweisanträ- \nge nicht ausgeschöpft worden seien. Insbesondere habe der Kläger Sachverständigengutach- \nten angeboten. \n \nDer Kläger beantragt in der Berufungsinstanz, \n \n \nA. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom \n13.09.2022 wie folgt abgeändert: \n \n1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des \nFahrzeugs Marke: Volkswagen Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): …, an den \nKläger einen Betrag in Höhe von 22.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter \nAnrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu zahlen, \ndie sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (Kilometerstand im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung - Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts \ngestellte Gesamtlaufleistung - Kilometerstand bei Kauf). \n \nHilfsweise: \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen in das Ermessen des Gerichts zu \nstellenden angemessenen Schadensersatz in Höhe von 5 % bis 15 % des Kaufprei- \nses des Fahrzeugs (22.500,00 EUR) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent- \npunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \n2. Die Beklagte wird verurteilt, Finanzierungskosten in Höhe von 494,30 EUR nebst Zin- \nsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit an den Kläger zu bezahlen. \n \n3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den Betrag \naus dem Berufungsantrag zu 1) hinaus alle Schäden zu ersetzen, die aus dem Kauf \ndes Fahrzeugs aufgrund einer installierten Manipulationssoftware entstanden sind \nund noch entstehen werden. \n\n \n \nSeite \n5 \n4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Berufungs- \nantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. \n \n5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Kosten des außergerichtlichen Vorge- \nhens in Höhe von 1.214,99 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nB. nur hilfsweise: \nZulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, insbesondere weil das Delikts- \nrecht von unterschiedlichen Rechtsprechungsströmungen geprägt ist und die hier re- \nlevanten Rechtsprobleme grundsätzliche Bedeutung haben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n \nSie verteidigt das angefochtene Urteil. In den Motoren vom Typ EA 288 komme keine unzuläs- \nsige Abschalteinrichtung zum Einsatz. Auch seien die Fahrzeuge nicht zurückgerufen worden. \nIm Fahrzeug des Klägers sei die Fahrkurvenerkennung gar nicht mehr hinterlegt. Erworben \nhabe der Kläger das Fahrzeug erst nach dem Oktober 2015, also zu einem Zeitpunkt, zu dem \ndie Beklagte das KBA bereits über die Fahrkurvenerkennung in bestimmten EA 288-Konzep- \nten informiert hatte. Auch könne das im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte Ther- \nmofenster keine sittenwidrige Schädigung begründen. Dies bestätige die Mehrheit der Ober- \nlandesgerichte und lehne Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ab. Auch \nder Bundesgerichtshof habe bereits zahlreiche Nichtzulassungsbeschwerden in entsprechen- \nden Verfahren zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 21.03.2022, Az. VIa ZR 334/21, habe der \nBundesgerichtshof bestätigt, dass Ansprüche nach § 826 BGB ausscheiden. Dort sei eben- \nfalls ein Fahrzeug mit NSK und hinterlegter Fahrkurvenerkennung betroffen gewesen. \n \nDie Rüge, das Landgericht habe die Substanziierungsanforderungen überspannt, greife nicht \ndurch. Das Landgericht habe den Vortrag der Klägerseite ausreichend gewürdigt. Die Beklag- \nte habe die einfachen Behauptungen der Klagepartei qualifiziert bestritten, indem sie etwa den \nBericht der Untersuchungskommission Volkswagen vorgelegt habe. Entsprechend hätte die \nKlägerseite ihren Vortrag weiter substanziieren müssen. Wegen des unsubstanziierten Vor- \ntrags sei auch keine Beweisaufnahme erforderlich gewesen. Es hätte sich um einen Ausfor- \nschungsbeweis gehandelt. \n\n \n \nSeite \n6 \nMaterielles Recht sei nicht verletzt. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Zwar ge- \nbe es ein Thermofenster. Dieses sei aber so weit ausgestaltet, dass eine bis zu 100 % aktive \nAbgasrückführung im Temperaturbereich zwischen - 24 Grad Celsius bis + 70 Grad Celsius \nerfolge. Das KBA habe dies für zulässig erachtet. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass die \nDeaktivierung der Abgasrückführung außerhalb dieses Bereichs zum Schutz des Motors und \nzum sicheren Fahrzeugbetrieb erforderlich sei. Der gesetzliche NOx-Grenzwert werde von \ndem Fahrzeug unabhängig von der Fahrkurvenerkennung eingehalten. \n \nAus der Applikationsrichtlinie ergebe sich zugunsten des Klägers nichts. Die Fahrkurve sei \nentfernt worden, da infolge der Umschaltlogik in den EA189-Fahrzeugen eine generelle Verun- \nsicherung in den Fachabteilungen der Beklagten über die Verwendung der Fahrkurvenerken- \nnung bestanden habe. Deshalb habe man entschieden, bei neuen Fahrzeugtypen diese Fahr- \nkurvenerkennung nicht mehr zu verwenden. Die Entfernung der Fahrkurvenerkennung sei mit \ndem KBA abgestimmt gewesen. Soweit die Fahrkurvenerkennung für die Steuerung des NSK \nmit Blick auf die Regeneration verwendet worden sei, sei dies erforderlich gewesen, um tat- \nsächlich die NOx-Emissionen im Prüfzyklus widerzuspiegeln und repräsentativ abzubilden. \nMessergebnisse mit einem anfänglich fast leeren NSK einerseits und einem anfänglich vollen \noder fast vollen NSK andererseits seien nicht vergleichbar. Nur ein Test mit anfänglich nahezu \nleerem NSK stelle sicher, dass keine NOx-Emissionen aus einem vorangegangenen Fremd- \nzyklus regeneriert werden müssten. Zudem habe die im Fahrzeug hinterlegte Fahrkurvener- \nkennung dazu geführt, dass in Abhängigkeit von der Abgastemperatur und der Alterung des \nNSK eine Heizmaßnahme im NEFZ aktiviert werden konnte. Danach war die Temperatur des \nNSK im NEFZ unmittelbar vor dem ersten NSK-Regenerationsevent erhöht. Insgesamt habe \ndie Fahrkurvenerkennung aber nicht zu grenzwertkausalen Emissionsauswirkungen geführt. \n \nDie Emissionsmessungen im Straßenbetrieb würden keinen Rückschluss darauf zulassen, \ndass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Naturgemäß seien die \nEmissionswerte im realen Straßenbetrieb höher als unter Prüfstandsbedingungen. Auch das \nKBA habe mehrfach mitgeteilt, dass die Fahrkurvenerkennung bei EA 288-Aggregaten zuläs- \nsig sei. Im Übrigen fehle es an einem Schaden der Klagepartei. Das Fahrzeug habe jederzeit \nden gesetzlichen Vorschriften entsprochen. Die Typgenehmigung drohe auch nicht widerrufen \nzu werden. Es drohe keine Stilllegung des Fahrzeugs. Soweit ein Volkswagen T6 zurückgeru- \nfen worden sei, sei dies wegen einer technischen Konformitätsabweichung erfolgt, was nicht \nim Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung stehe. \n\n \n \nSeite \n7 \nEine angebliche Täuschung sei jedenfalls nicht kausal für die Entscheidung des Klägers ge- \nwesen, das Fahrzeug zu kaufen. Die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründen- \nde Kausalität zwischen Handeln und Schädigung obliege dem Geschädigten. Insoweit greife \nauch keine Vermutung der Kausalität. Täuschungs- und Schädigungsvorsatz der Beklagten \nfehlten ebenso. Hierzu habe die Klägerseite schon nicht ausreichend vorgetragen. Der Kläger \nhabe schließlich keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV. Jedenfalls \ntreffe die Beklagte kein Verschulden, denn sie sei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unter- \nlegen. Auf die Auskunft der zuständigen Erlaubnisbehörde dürfe man sich grundsätzlich ver- \nlassen. Nachdem das KBA wiederholt für sämtliche EA 288-Aggregate bestätigt habe, dass \nkeine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege, habe sich die Beklagte darauf verlassen dür- \nfen. \n \nIm Übrigen wird bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich ge- \nstellten Anträge auf das angefochtene Urteil sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen \nund die Protokolle der mündlichen Verhandlungen ergänzend Bezug genommen. \n \nII. \n \n \nDie zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. \n \n \nDie angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 \nZPO noch ist auf der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachengrundlage eine dem Kläger \ngünstigere Beurteilung geboten (§ 513 ZPO). Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die \nKlage abgewiesen. \n \nVertragliche Ansprüche kommen mangels Sonderverbindung zwischen den Parteien nicht in \nBetracht. Ebenso bestehen keine Ansprüche des Klägers aus §§ 826, 31 BGB, aus § 823 \nAbs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV. \n \n1. \nAnsprüche aus § 826, 31 BGB hat der Kläger nicht. Es fehlt bereits an ausreichendem Vortrag \nzu einem als vorsätzlich und sittenwidrig anzusehenden rechtswidrigen Verhalten der Beklag- \nten. \n \na) \nSittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der in einer Gesamtschau \n\n \n \nSeite \n8 \ndurch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das \nAnstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen \nnicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Viel- \nmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem \nverfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetre- \ntenen Folgen ergeben kann (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, Rn. 12; Urteil \nvom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 29; jeweils juris, m.w.N.). Schon zur Feststellung der objek- \ntiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Han- \ndelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die \nVerwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, a.a.O.). Stets \nist das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Ge- \nschädigten zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 30, juris). Allein \nder Umstand, dass eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems \n(Thermofenster) implementiert ist, lässt aber nicht auf eine besondere Verwerflichkeit des \nHandelns schließen (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, Rn. 25f.). \n \nRegelmäßig handelt ein Automobilhersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, \nwenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- \nund Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Ein- \nhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmi- \ngungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in \nVerkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzli- \nchen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen \nüberschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmi- \ngungsbehörde abzielt. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung \nder Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH, Urteil vom 27.10.2022 – III ZR 211/20, \nRn. 14; BGH, Beschluss vom 10.01.2023 – VIII ZR 9/21, Rn. 28; jeweils juris). Wenn eine Ma- \nnipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert \ndies eine arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde (BGH, Beschluss vom \n10.01.2023 – VIII ZR 9/21, Rn. 28). \n \nZu berücksichtigen ist eine etwaige Verhaltensänderung des Fahrzeugherstellers. Ist dieser an \ndie Öffentlichkeit getreten, hat Unregelmäßigkeiten eingeräumt und Maßnahmen zur Beseiti- \ngung des gesetzwidrigen Zustandes erarbeitet, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung \noder -untersagung zu bannen, werden wesentliche Elemente, die das bisherige Verhalten ge- \ngenüber bisherigen Käufern von Fahrzeugen als besonders verwerflich erscheinen ließen, \n\n \n \nSeite \n9 \nderart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf das Gesamtverhalten ge- \ngenüber dem konkreten Käufer im Hinblick auf den Schaden, der nach der Verhaltensände- \nrung entstanden sein könnte, nicht gerechtfertigt ist (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR \n889/20, Rn. 17, juris). \n \nEin objektiv sittenwidriges Handeln kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass in einer \nMotorsteuerung Einrichtungen vorhanden sind, die die Abgasemissionen beeinflussen und \nmöglicherweise als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) \nNr. 715/2007 zu qualifizieren sind (BGH, Beschluss vom 21.03.2022 – VIa ZR 334/21, juris, \nOrientierungssatz 2). Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht ge- \neignet, den Einsatz emissionsbeeinflussender Einrichtungen als besonders verwerflich er- \nscheinen zu lassen, vielmehr bedürfte es hierfür weiterer Umstände (BGH, a.a.O.). \n \nInsbesondere ist eine dem KBA bekannte Fahrkurvenerkennung nicht geeignet, den Rück- \nschluss auf ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten zu rechtfertigen (vgl. OLG Naumburg, \nUrteil vom 10.12.2021 – 8 U 69/21, Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2023 – I-\n27 U 171/22, Rn. 23; jeweils juris), zumal wenn diese Funktion vom KBA nicht beanstandet \nwurde. Das gleiche gilt für ein Thermofenster (BGH, Urteil vom 02.06.2022 – III ZR 216/20, \nRn. 17; Urteil vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, Rn. 21f., juris). Der darin - eventuell - liegende \nGesetzesverstoß reicht nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu \nqualifizieren (BGH, a.a.O.). Anders als in den Fällen einer Abschalteinrichtung, bei der durch \nden Einsatz einer Prüfstandserkennungssoftware auf dem Prüfstand und auf der Straße un- \nterschiedliche Abgasrückführungsmodi aktiviert werden, und bei der es sich deshalb auf- \ndrängt, dass sie gesetzeswidrig ist, unterscheidet das sogenannte Thermofenster nicht zwi- \nschen Prüfstand und realem Betrieb, sondern richtet sich nach der Umgebungstemperatur \nund ist damit nicht offensichtlich auf eine bewusste Täuschung der zuständigen Genehmi- \ngungsbehörde angelegt (OLG Dresden, Urteil vom 04.12.2020 – 9a U 2074/19, Rn. 37, juris). \n \nb) \nHinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung muss \nzunächst der Kläger darlegen. Vorliegend ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag aber \nkeine greifbaren Anhaltspunkte für den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung, zu- \nmindest nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. \n\n \n \nSeite 10 \naa) \nProzessual unbeachtlich ist der auf bloße Vermutungen gestützte Sachvortrag, wenn ohne \ngreifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behaup- \ntungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden. Bei der Annahme von \nWillkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Feh- \nlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen (BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR \n435/20, Rn. 12, juris, m.w.N.). Die Anforderungen an den Tatsachenvortrag des Klägers zum \nVorhandensein einer Abschalteinrichtung dürfen einerseits nicht überspannt werden, anderer- \nseits darf der Kläger aber nicht willkürlich, aufs Geratewohl und ohne greifbare Anhaltspunkte \nBehauptungen aufstellen (BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, Rn. 53, juris). \n \nDabei ist zu berücksichtigen, dass ein Fahrzeugkäufer mangels Sachkunde und Einblick in die \nProduktion des von der Gegenseite hergestellten Motors einschließlich des Systems der Ab- \ngasrückführung oder -verminderung regelmäßig keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen \nhaben kann und letztlich auf Vermutungen angewiesen ist, die er nach Lage der Verhältnisse \nfür wahrscheinlich oder möglich hält und auf ausreichend greifbare Gesichtspunkte stützen \nkann. Ausreichend wäre etwa - wie beim Motor EA 189 - der Vortrag, der Hersteller habe öf- \nfentlich zugegeben, der Motor weise eine illegale Abschalteinrichtung auf, und das KBA habe \neine aktuelle Überprüfung eingeleitet, weil es davon ausgehe, dass dieser Motor in das konkre- \nte Fahrzeug eingebaut worden sei (BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 435/20, Rn. 13, juris). \n \nHingegen begründet die Behauptung, das Fahrzeug überschreite außerhalb des Prüfstands \ndie gesetzlichen Grenzwerte um ein Vielfaches, keine greifbaren Anhaltspunkte für eine unzu- \nlässige Abschalteinrichtung (BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 435/20, Rn. 14f.). Gleiches \ngilt für den Vortrag einer prüfzyklusabhängigen NSK-Steuerung, wenn die Beklagte nachvoll- \nziehbar erläutert hat, dass die Steuerung der Vermeidung verzerrter NEFZ-Testergebnisse ge- \ndient habe (also einem nicht-manipulativen, grundsätzlich anerkennenswerten Zweck), und al- \nle Vorgaben zur NSK-Steuerung in der Entscheidungsvorlage vom 18.11.2015 ausdrücklich \nunter den Vorbehalt gesetzmäßigen Handels gestellt habe (BGH, Beschluss vom 21.03.2022 \n– VIa ZR 334/21, Rn. 20, juris). Keine greifbaren Anhaltspunkte ergeben sich ferner aus Vor- \nbringen zur Erkennung des Lenkwinkeleinschlags ohne Anhaltspunkte für die Verwendung sol- \ncher Steuerungsstrategien in dem streitgegenständlichen Fahrzeug (BGH, Urteil vom \n13.07.2021 – VI ZR 128/20, Rn. 23, juris). \n \nAls ausreichend und nicht „ins Blaue hinein“ angesehen wurde demgegenüber beispielsweise \nder Vortrag, es liege eine Abschalteinrichtung in Gestalt einer Kühlmittel-Solltemperatur-Rege- \n\n \n \nSeite 11 \nlung vor, wenn nach konkret genannten Presseberichten das KBA ein formelles Anhörungs- \nverfahren wegen des Verdachts einer weiteren Abschaltvorrichtung gegen den Hersteller ein- \ngeleitet habe (BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, Rn. 24; Beschluss vom 23.02.2022 \n– VII ZR 602/21, Rn. 20 ff.; jeweils juris). Greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer un- \nzulässigen Abschalteinrichtung können auch dann gegeben sein, wenn das KBA bezüglich \ndes konkreten Fahrzeugtyps des Klägers noch keine Rückrufaktion angeordnet hat (BGH, Ur- \nteil vom 23.06.2022 – VII ZR 442/21, Rn. 28, juris). \n \nbb) \nNach diesen Grundsätzen hat der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür dargetan, \ndass in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, hinsichtlich derer \ndie Typgenehmigungsbehörde (das KBA) von der Beklagten bewusst getäuscht worden wäre. \nUnstreitig hat das KBA den streitgegenständlichen Motor mehrfach auf unzulässige Abschalt- \neinrichtungen untersuchen lassen. Aufgrund dieser Untersuchungen hat das KBA keine unzu- \nlässigen Abschalteinrichtungen festgestellt. Der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute \nMotor ist weder von einem Rückruf noch von sonstigen Maßnahmen des KBA betroffen. \n \nNach der Berufungsbegründung beanstandet der Kläger vor allem die Zykluserkennung (Fahr- \nkurvenerkennung), die unstreitig zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger instal- \nliert war. Unstreitig ist weiter, dass die Fahrkurvenerkennung auf das Emissionskontrollsystem \neinwirken konnte, je nachdem, ob ein Prüfzyklus detektiert wurde oder nicht. Die Beklagte er- \nläutert selbst, dass die Regeneration des NSK hiermit gekoppelt gewesen sei und zudem eine \nHeizmaßnahme (Erhöhung der Temperatur des NSK). Die Fahrkurvenerkennung als solche \nwar dem KBA dabei unstreitig bekannt. Anhaltspunkte für eine vorsätzlich sittenwidrige Schä- \ndigung ergeben sich daher nicht, selbst wenn die Fahrkurvenerkennung mit den von Beklag- \ntenseite eingeräumten Auswirkungen auf das Abgaskontrollsystem eine unzulässige Abschalt- \neinrichtung darstellen sollte (dazu unten 2.). \n \nDem Kläger kann nicht in seinem allgemeinen Einwand gefolgt werden, die Feststellungen \ndes KBA seien ungenügend oder das KBA sei von der Beklagten nicht vollständig informiert \nworden. Beim KBA handelt es sich um eine dem Bundesministerium für Verkehr und digitale \nInfrastruktur unterstehende Bundesoberbehörde, die sich im Rahmen des „Dieselabgas-Skan- \ndals“ umfassend mit dem Emissionsverhalten von Dieselfahrzeugen auch der Beklagten und \ndamit mit der Zulässigkeit etwaiger Abschaltvorrichtungen befasst hat. Das KBA entscheidet \nim Ergebnis darüber, ob Fahrzeuge gegebenenfalls zurückgerufen werden und Stilllegungen \ndrohen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2021 – I-24 U 361/20, Rn. 21, juris). Dabei kann \n\n \n \nSeite 12 \nzu Grunde gelegt werden, dass das KBA, wenn es sich wie hier jahrelang mit der Zulässigkeit \neines Dieselmotors und seiner Abgasreinigung befasst, die von ihm benötigten Informationen \nbeim Hersteller einholt. Wenn nach inzwischen fast 8 Jahren laufender Untersuchungen das \nKBA insoweit keine weiteren Maßnahmen (Rückrufe, Nachrüstungen, Betriebsuntersagungen) \nfür veranlasst gehalten hat, spricht dies sehr deutlich gegen „greifbare“ Anhaltspunkte für eine \nunzulässige Abschalteinrichtung. \n \nAuch aus dem weiteren Vortrag des Klägers ergeben sich greifbare Anhaltspunkte für unzu- \nlässige Abschalteinrichtungen nicht. Der Umstand, dass im Realbetrieb ein deutlich höherer \nSchadstoffausstoß zu messen ist als auf dem Prüfstand, erklärt sich ohne weiteres daraus, \ndass die Messungen auf dem Prüfstand unter speziellen, genau vorgegebenen Bedingungen \nerfolgen, die dem Fahrbetrieb nicht vergleichbar sind. Es ist allgemein bekannt, dass Emissi- \nonswerte branchenweit und regelmäßig im normalen Fahrbetrieb deutlich höher sind als unter \nPrüfbedingungen, insbesondere im NEFZ-Prüfzyklus (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom \n26.11.2020 – 1 U 368/19, Rn. 41, juris). Zudem sind in den „KBA-Felduntersuchungen“ mehre- \nre Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 288 getestet und untersucht worden, ohne dass unzuläs- \nsige Vorrichtungen bei Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 288 der Emissionsklassen EU 5 und \nEU 6 festgestellt worden wären (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 04.12.2020 – 9a U 2074/19, \nRn. 30, juris). Obwohl das KBA seit Bekanntwerden des „Dieselabgas-Skandals“ im Jahr \n2015 eine Vielzahl von Dieselfahrzeugen sowohl der Beklagten als auch anderer Hersteller un- \ntersucht und in etlichen Fällen unzulässige Abschaltvorrichtungen moniert, Nebenbestimmun- \ngen zu Typengenehmigungen erlassen und Rückrufe angeordnet hat, gibt es gerade keine \nRückrufanordnung des KBA wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Motor EA 288. \n \nEs kann nicht vom Vorgängermotor (Baureihe EA 189), bei dem eine unzulässige Abschaltein- \nrichtung in Form einer „Umschaltlogik“ festgestellt wurde, auf den vorliegend streitgegenständ- \nlichen Motor geschlossen werden (OLG Dresden, Urteil vom 04.12.2020 – 9a U 2074/19, \nRn. 30, juris). Die technische Ausgestaltung des früheren Motorenmodells, das auch anderen \nZulassungsbestimmungen unterlag, lässt keine Schlussfolgerungen zu, wie die Baureihe EA \n288 ausgestaltet ist. Auch stützt die vom Kläger herangezogene „Ausbedatung“ der Fahrkurve \n(also die Entfernung der Funktion aus der Motorsteuerung) nicht die Annahme, dass es sich \num eine unzulässige Abschalteinrichtung gehandelt habe. Der Vortrag der Beklagten, dass \ndies wegen einer Verunsicherung in den Fachabteilungen erfolgt sei, ist nicht unplausibel. An- \nhaltspunkte dafür, dass das KBA die Entfernung der Funktion vorgegeben habe, gibt es nicht. \n\n \n \nSeite 13 \n2. \nAnsprüche des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV be- \nstehen nicht. \n \nZwar sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Regelungen in \nArt. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 \nder Verordnung (EU) Nr. 715/2007 dahin auszulegen, dass sie neben allgemeinen Rechtsgü- \ntern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen \nHersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im \nSinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet ist (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 – C-\n100/21, Rn. 85, juris). Damit kommen die §§ 6, 27 EG-FGV als Schutzgesetz im Sinne von \n§ 823 Abs. 2 BGB in Betracht (BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, Rn. 20, juris). \nEine Haftung der Beklagten scheitert im Ergebnis jedoch zumindest daran, dass ihr insoweit \nkein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist. \n \na) \nIm vorliegenden Fahrzeug kam (bis zur Entfernung der Fahrkurvenerkennung) nach dem eige- \nnen Vortrag der Beklagten eine Abschalteinrichtung im Sinne von § 5 Abs. 2 der Verordnung \n(EU) Nr. 715/2007 zum Einsatz. Denn bei Erkennen des Prüfzyklus wurde eine zusätzliche \nHeizmaßnahme des NSK aktiviert, ebenso wurde auf die Regeneration des NSK Einfluss ge- \nnommen. Diese Eigenheit der Motorsteuerung genügt zwar nicht für die Annahme einer vor- \nsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (siehe oben 1.). Der Beklagten obliegt aber die Darle- \ngungs- und Beweislast dafür, dass eine festgestellte Abschalteinrichtung zulässig ist \n(vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, Rn. 54, juris). Auf die Grenzwertkausalität \nder Abschalteinrichtung kommt es dabei nicht an (BGH, a.a.O. Rn. 51). \n \nDahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte ausreichende Darlegungen dazu, aus welchen \nGründen die Heizmaßnahme überhaupt installiert wurde und warum sie als rechtlich zulässig \nzu bewerten sei, gemacht hat. Zwar spricht Vieles dafür, dass die Voraussetzungen der Aus- \nnahmetatbestände nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht vorlie- \ngen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Einrichtung notwendig \nseien, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 \nBuchst. a). Die weiteren Ausnahmetatbestände liegen offensichtlich nicht vor. Dies kann je- \ndoch dahinstehen, da die Beklagte sich insoweit auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum be- \nrufen kann (unten b). \n\n \n \nSeite 14 \nWegen des im Fahrzeug eingesetzten Thermofensters lässt sich wegen des zugrunde zu le- \ngenden weiten Temperaturbereichs von -24 bis +70 Grad (ohne „Abrampung“) schon keine \nunzulässige Abschaltung feststellen (OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2023 – I-13 U 90/22, \nRn. 131; OLG München, Beschluss vom 22.08.2023 – 8 U 9416/21, Rn. 61; OLG Braun- \nschweig, Beschluss vom 24.07.2023 – 2 U 100/22, Rn. 7; jeweils juris). Dieser Temperaturbe- \nreich deckt die Bedingungen eines „normalen Fahrbetriebs“ im Unionsgebiet ab, weshalb die \nFunktionseinschränkung des Emissionskontrollsystems unbedenklich ist. Den Ausführungen \nder Beklagten zum Temperaturbereich von -24 bis +70 Grad (Klageerwiderung Seiten 28ff.) ist \ndie Klägerseite nicht weiter entgegengetreten. \n \nb) \nUnter Berücksichtigung aller Umstände geht der Senat allerdings davon aus, dass die Beklag- \nte, soweit die Heizmaßnahme rechtlich unzulässig gewesen wäre, im Zeitpunkt der Erteilung \nder Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug und noch bei Erwerb des Fahr- \nzeugs durch den Kläger einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag und deshalb nicht \nschuldhaft handelte. \n \naa) \nWer objektiv ein Schutzgesetz verletzt hat, muss gegebenenfalls Umstände darlegen und be- \nweisen, die geeignet sind, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens in Form einer \nFahrlässigkeit auszuräumen; insofern besteht eine Verschuldensvermutung (BGH, Urteil vom \n26.06.2023 – VIa ZR 335/21, Rn. 59, juris). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, \nwonach derjenige, der sich auf einen Rechtsirrtum beruft, diesen auch darlegen und beweisen \nmuss (BGH, NJW 2009, 2298, 2299). Maßgeblich kommt es auf ein Verschulden im Zeitpunkt \ndes Vertragsabschlusses an (BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, Rn. 61). \n \nEin Fahrzeughersteller kann zu seiner Entlastung darlegen und erforderlichenfalls nachwei- \nsen, seine Rechtsauffassung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wäre bei \nentsprechender Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maß- \nnahmen zuständigen Behörde bestätigt worden (hypothetische Genehmigung). Steht fest, \ndass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers \ndessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge \neines unvermeidbaren Verbotsirrtums selbst dann aus, wenn der Schädiger eine entspre- \nchende Erkundigung nicht eingeholt hat (BGH, a.a.O. Rn. 65). \n\n \n \nSeite 15 \nbb) \nIm Hinblick auf die Fahrkurvenerkennung (einschließlich der damit verknüpften Heizmaßnah- \nme und der abweichenden Steuerung der Regeneration) liegen die Voraussetzungen für die \nAnnahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums vor. Das ergibt sich schon daraus, dass die \nFahrkurvenerkennung dem KBA als zuständiger Marktüberwachungs- und Typgenehmigungs- \nbehörde vorgestellt wurde und ohne Beanstandung geblieben ist (OLG Hamm, Urteil vom \n10.08.2023 – I-13 U 90/22, Rn. 130, juris). Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen für \nden Motortyp EA 288 erteilten Auskünfte des KBA steht es außer Frage, dass das Kraftfahrt- \nbundesamt bei etwa ergänzender Nachfrage zur klägerseits gerügten Softwarekonfiguration \ndie Rechtsauffassung der Beklagten zur Zulässigkeit der verwendeten Abgasreinigung im \nstreitgegenständlichen Fahrzeugtyp bestätigt hätte (ebenso KG Berlin, Beschluss vom \n03.08.2023 – 4 U 10/23, Rn. 154; OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2023 – 6 U 1270/22, Rn. \n28ff.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.07.2023 – 2 U 100/22, Rn. 12; OLG Oldenburg, \nBeschluss vom 24.07.2023 – 13 U 104/22, Rn. 93; OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2023 – \nI-13 U 527/21, Rn. 76ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2023 – 10 U 27/23, Rn. 5; \njeweils juris). Da es im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an einer einschlägi- \ngen höchstrichterlichen Rechtsprechung mangelte, aus der die Beklagte die Unzulässigkeit \nder mit der Fahrkurvenerkennung verbundenen Funktionen hätte schlussfolgern können, kam \nes für sie als Fahrzeugherstellerin auch in erster Linie auf die Beurteilung des KBA als zustän- \ndiger Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde an (OLG Hamm, Beschluss vom \n13.07.2023 – I-13 U 527/21, Rn. 74, juris). \n \nDas KBA hielt jedenfalls bis zur Klärung der damit verbundenen Rechtsfragen durch den Bun- \ndesgerichtshof im Juni 2023 zudem alle Steuerungen des Abgaskontrollsystems für zulässig \nund einer Typgenehmigung nicht entgegenstehend, die nicht zu einer Überschreitung der je- \nweils zulässigen Emissionswerte führten (was unter dem Stichwort der „fehlenden Grenz- \nwertkausalität“ diskutiert wird). Nachdem - wie allgemein bekannt ist - die Motoren der Baurei- \nhe EA 288 auch nach Entfernung der Fahrkurvenerkennung durch Software-Update weiterhin \nvom KBA zugelassen sind und die entsprechend veränderten Fahrzeuge nicht etwa zurückge- \nrufen oder stillgelegt wurden, muss davon ausgegangen werden, dass die Fahrkurvenerken- \nnung gerade nicht „grenzwertkausal“ wirkte. Vor diesem Hintergrund ist der Senat überzeugt, \ndass das KBA der Beklagten die Typgenehmigung auch dann erteilt hätte, wenn die Fahrkur- \nvenerkennung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens offen gelegt worden wäre und die \nBeklagte nach der Zulässigkeit dieser Art der Motorsteuerung gefragt hätte. \n\n \n \nSeite 16 \nAuch hinsichtlich des Thermofensters wäre - falls man es abweichend von der hier vertrete- \nnen Auffassung (oben a) überhaupt als unzulässige Abschalteinrichtung ansehen wollte - ein \nunvermeidbarer Verbotsirrtum der Beklagten zu bejahen. Die in zahlreichen Parallelverfahren \nerteilten amtlichen Auskünfte des KBA bestätigen, dass das KBA das Thermofenster mit ei- \nnem Temperaturbereich von -24 bis +70 Grad als zulässig bestätigt hätte. Auch insoweit ist \nmithin von einer hypothetischen Genehmigung auszugehen, weshalb ein Verschulden der Be- \nklagten entfällt (ebenso OLG München, Beschluss vom 22.08.2023 – 8 U 9416/21, Rn. 66, und \nBeschluss vom 27.07.2023 – 35 U 5534/22, Rn. 62; KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2023 – \n4 U 10/23, Rn. 154; OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2023 – 6 U 1270/22, Rn. 28ff.; OLG Köln, \nBeschluss vom 26.07.2023 – 3 U 96/22, Rn. 21ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2023 – \n4 U 283/22, Rn. 40; OLG Bamberg, Beschluss vom 15.06.2023 – 1 U 35/23e, Rn. 27; jeweils \njuris). \n \n3. \nAnsprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sind ebenfalls nicht gege- \nben. \n \nDer Kläger trägt schon nicht vor, wie er bewusst und gewollt durch die Beklagte getäuscht \nworden sei. Er macht lediglich Angaben zu einer Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes \ndurch die Beklagte. Selbst wenn man eine Täuschung annehmen wollte, hat die Beklagte kei- \nnen unmittelbaren Vermögensvorteil aus dem Kauf des Fahrzeugs ziehen können. Verkäufer \nwar nämlich nicht die Beklagte selbst. Dass die Beklagte in der Absicht handelte, dem Verkäu- \nfer einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist nicht ersichtlich. \n \nDer subjektive Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB setzt die Absicht voraus, sich oder einem \nDritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dabei müssen der vom Täter \nerstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander „spiegelbildlich“ \nentsprechen, das eine muss also gleichsam die Kehrseite des anderen sein, sog. Stoffgleich- \nheit (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 19, juris). Dazu müssen erstrebter Vermö- \ngensvorteil und eingetretener Vermögensnachteil durch dieselbe Vermögensverfügung vermit- \ntelt sein und der Vorteil muss dem Täter oder dem Dritten direkt aus dem geschädigten Ver- \nmögen zufließen (BGH, a.a.O.). Ein Vermögensschaden des Klägers - wenn das erworbene \nFahrzeug im Hinblick auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und etwaige \ndamit verbundene Risiken den vereinbarten und gezahlten Kaufpreis nicht wert war - wäre je- \ndenfalls nicht stoffgleich mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger \nVertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (vgl. \n\n \nBGH, a.a.O. Rn. 24; OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2023 – I-27 U 171/22, Rn. 30ff.; OLG \nNaumburg, Beschluss vom 09.02.2023 – 4 U 146/22, Rn. 35; juris). Auch wenn die Beklagte \ngrundsätzlich ein allgemeines Interesse an einem Gebrauchtwagenhandel mit von ihr herge- \nstellten Fahrzeugen zu „guten“ Preisen gehabt haben mag: Mit diesem Interesse geht nicht die \nAbsicht einher, mit jedem erneuten Verkauf desselben Fahrzeugs den jeweiligen Gebraucht- \nwagenverkäufer um einen etwaigen den eigentlichen Wert des Fahrzeugs übersteigenden An- \nteil am Kaufpreis zu bereichern (BGH, a.a.O. Rn. 26). \n \nIII. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Voll- \nstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n \nIV. \n \n \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen \nnicht vorliegen. Die grundsätzlichen Rechtsfragen, die hier entscheidungserheblich sind, sind \nvom Bundesgerichtshof mit seinen Leitentscheidungen vom 26.06.2023 (Az. VIa ZR 335/21, \nVIa ZR 533/21, VIa ZR 1031/22) geklärt. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung ver- \neinzelt Urteile ergangen sind, in denen ein unvermeidbarer Verbotsirrtum der Beklagten hin- \nsichtlich der Rechtmäßigkeit der Motorbaureihe EA 288 verneint wurde, liegt keine Divergenz \nin einer Rechtsfrage vor. Vielmehr waren jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls ent- \nscheidend. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe erkannt, dass ein Verbotsirrtum nicht hin- \nreichend konkret dargelegt gewesen sei (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2023 – 8 U 271/21, \nRn. 63, juris). Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die dort \nvorgelegten Auskünfte des KBA keinen Rückschluss auf eine hypothetische Genehmigung zu- \nließen (OLG Schleswig, Urteil vom 14.09.2023, Az. 10 U 29/21). Beide Entscheidungen beru- \nhen aber lediglich auf einer abweichenden tatrichterlichen Würdigung, so dass Anlass für eine \nZulassung der Revision nicht besteht. \n \n \n \n \n \n \nR. \nDr. W. \nDr. K. \n \n \n \n \n \n \nSeite 17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-10-25/1-u-1950-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":7},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-10-25/1-u-1950-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396850","retrieved":"2026-07-09 05:48:50.360604+00:00"}}