{"status":"available","doknr":"OLD396849","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-05-28","aktenzeichen":"1 U 1694/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDie aufgrund des Unfalls weggefallene persönliche Nutzungsmöglichkeit eines bereits vor \ndem Unfall angeschafften Wirtschaftsgutes kann im Rahmen der Schadensermittlung nach \nder Differenzhypothese (§ 249 Abs. 1 BGB) grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. \nEntsprechend haftet ein Unfallverursacher nicht dafür, dass Kosten für die vorzeitige \nBeendigung eines Leasingvertrages für ein - nicht unfallbeteiligtes - Kraftfahrzeug entstehen, \ndas der beim Unfall verstorbene Leasingnehmer bis zum Unfall genutzt hatte, soweit die \nKosten auch ohne den Unfall angefallen wären. Anders ist es bei tatsächlich unfallbedingten \nMehraufwendungen (vgl. BGH, MJW 1992, 553). \n \n \nOLG Dresden, 1. Zivilsenat, Urteil vom 28. Mai 2025, Az.: 1 U 1694/24 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 1 U 1694/24 \nLandgericht Chemnitz, 2 O 1589/23 \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n1. H...... L...... H......, ...... \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \n \n2. E...... S...... H......, ...... \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigter zu 1 und 2: \nRechtsanwalt K...... S......, ...... \n \n \ngegen \n \n \n......-Versicherung AG, ...... \nvertreten durch die Vorstände ...... \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt M...... H......, ...... \n \nwegen Schadensersatzes \n \nhat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichter am Oberlandesgericht Dr. W...... als Einzelrichter \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2025 \n \n \nfür Recht erkannt: \n\n \n \n \nI. \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom \n27.11.2024, Az. 2 O 1589/23, unter Aufhebung im Kostenpunkt abgeändert und die \nKlage insgesamt abgewiesen. \n \nII. \nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. \n \nIII. \nDas Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Parteien streiten um Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall vom \n19.03.2020, wobei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist. Die Kläger \nbegehren als Erben ihres bei dem Unfall verstorbenen Sohnes Erstattung von Kosten, die \ninfolge der Rückgabe eines nicht unfallbeteiligten Leasingfahrzeugs entstanden sind. \n \nIm September 2019 schloss der Sohn der Kläger (im Folgenden: der Geschädigte) in \nVerbindung mit dem Erwerb eines Neufahrzeugs einen Leasingvertrag mit der Opel Leasing \nGmbH. Am 19.03.2020 wurde der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzt. Die \nKläger \ntraten \nals \ngesetzliche \nErben \ndie \nGesamtrechtsnachfolge \nan. \nDas \no.g. \nLeasingfahrzeug wurde durch den Verkehrsunfall nicht beschädigt, sondern im April 2020 \ndurch die Kläger an den Fahrzeughändler zurückgegeben. Die Leasinggeberin übersandte \nden Klägern unter dem 22.04.2021 eine Schlussabrechnung über 10.630,25 EUR. Die \nKläger machen geltend, für das Leasingfahrzeug keine Verwendung gehabt zu haben. Es sei \ndaher unfallbedingt ein Schaden entstanden, der von der Beklagten zu erstatten sei. \n \nIm Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 \nSatz 1 ZPO abgesehen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch \ngegen die Beklagte auf Erstattung der ihnen - als Erben des Geschädigten und \nLeasingnehmers - von der Leasinggeberin in Rechnung gestellten 10.630,25 EUR. \nEntsprechend war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt \nabzuweisen. \n \n1. \nDie Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Beklagte ist für alle \nunfallbedingt entstandenen Schäden einstandspflichtig. Die Kläger sind als Erben des \nGeschädigten aktivlegitimiert. \n \n2. \nVon der Beklagten zu erstatten sind alle durch den Unfall entstandenen Schäden. Die \nForderungen der Leasinggeberin aus dem streitgegenständlichen Leasingvertrag wurden \njedoch nicht durch das Unfallereignis vom 19.03.2020 begründet, sondern waren bereits \nzuvor vorhanden. Zahlungsverpflichtungen aus diesem Leasingvertrag lassen sich also nicht \nursächlich auf den Unfall zurückführen. Aufgrund des Unfallereignisses sind aus dem \nLeasingvertrag nicht insgesamt höhere Zahlungen zu entrichten, als ohne den Unfall zu \n\n \n \nentrichten gewesen wären. Vielmehr sind die Zahlungen lediglich zu einem früheren \nZeitpunkt fällig geworden als bei ungestörtem Verlauf des Vertrags. \n \na) \nNach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestünde, wenn das schädigende \nEreignis nicht stattgefunden hätte. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen \nBeschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der \nHerstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der \ndazu erforderliche Geldbetrag wird mit Hilfe der Differenzhypothese ermittelt. Verglichen wird \ndie tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die \nohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (Flume in: BeckOK BGB, 73. Ed. \n01.02.2025, BGB § 249 Rn. 37, beck-online, m.w.N.). \n \nDer zu erstattende Schaden muss ursächlich auf das haftungsbegründende Ereignis \nzurückgeführt werden können. Ursächlich ist eine schadensstiftende Handlung für einen \nSchaden, wenn die jeweilige Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der \nSchaden entfiele (Flume, a.a.O. Rn. 280). \n \nb) \nNach diesen Maßstäben können die Kläger keine Übernahme der Leasingkosten von der \nBeklagten verlangen. \n \nGrundsätzlich folgerichtig haben die Kläger zwar argumentiert, dass ohne den Unfall der \nLeasingvertrag nicht vorzeitig aufgelöst worden wäre und ohne die vorzeitige Auflösung des \nVertrags die Schlussabrechnung des Leasinggebers vom 22.04.2021 über 10.630,25 EUR \nnicht erfolgt wäre. \n \nDies greift aber zu kurz. Bei der Bewertung der Vermögenslage nach der Differenzhypothese \nist auch zu berücksichtigen, dass - ohne den Unfall - der Leasingvertrag vom Geschädigten \nweiter zu erfüllen gewesen wäre. Die Leasingraten sind Teil des mit dem Leasinggeber \nvereinbarten Entgelts und hätten ohne vorzeitige Beendigung des Vertrags bis zum Ablauf \nder Vertragslaufzeit weiter entrichtet werden müssen. Sie begründen daher keinen \nersatzfähigen Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1976 – VI ZR 78/75, Rn. 27f., juris). Die \nVerpflichtung des Leasingnehmers ist durch den Unfall nur insoweit abgeändert worden, als \nnun nach vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags und Abrechnung des Leasinggebers \neine Verpflichtung zu einer sofortigen Zahlung einer größeren Summe besteht (vgl. BGH, \nNJW 1992, 553). Dies stellt keinen Haftungsschaden dar, soweit das Vermögen des \nLeasingnehmers \ndurch \ndie \nvorzeitige \nVertragsbeendigung \nim \nVergleich \nzu \nder \nErfüllungspflicht \nbei \nungestörtem \nVertragsverlauf \ninsgesamt \nnicht \nmit \nhöheren \nVerbindlichkeiten belastet ist (BGH, a.a.O.). Ein vom Schädiger zu übernehmender \n„Haftungsschaden“ des Leasingnehmers kommt nur in Betracht, soweit durch die \nunfallbedingte Kündigung des Leasingvertrags die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten und \ndes Restwertes sofort ausgelöst wird und damit gegenüber der ursprünglichen Verpflichtung \nMehrkosten verbunden sind, etwa infolge der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zur \nsofortigen Ablösung (BGH, a.a.O. S. 554). \n \nDass es unfallbedingt Mehrkosten der oben genannten Art gab, ist auch nach dem erteilten \ngerichtlichen Hinweis vom 09.05.2025 weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil \nlässt sich der Abrechnung des Leasinggebers (Anlage K6) entnehmen, dass der \nSchlussrechnungsbetrag im Wesentlichen aus 43 Raten für die restliche Vertragslaufzeit und \n\n \n \nder Differenz zwischen dem hypothetischen Restwert und dem tatsächlichen Schätzwert des \nFahrzeuges besteht. Beides sind Positionen, die in jedem Fall während der ursprünglich \nvorgesehenen Dauer des Leasingvertrags fällig geworden wären. Daneben hat der \nLeasinggeber eine Zinserstattung für die Restlaufzeit in Höhe von 1.044,77 EUR zugunsten \nder Kläger angerechnet und zu Lasten der Kläger eine Bearbeitungsgebühr von 200,00 \nEUR, weiter eine Gebühr von 10,05 EUR und Kosten für die Gutachtenerstellung und die \nRückholung in Höhe von 371,00 EUR. Soweit die zu Lasten der Kläger angesetzten Kosten \nund Gebühren als unfallbedingte Mehrkosten angesehen werden könnten, werden sie \njedenfalls durch die Zinserstattung in Höhe von 1.044,77 EUR kompensiert. \n \nIn der Gesamtbetrachtung gibt es daher keine aufgrund des Unfalls entstandene negative \nVermögensdifferenz zum Nachteil des Geschädigten. Die Kläger sind als Erben des \nGeschädigten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) in dessen \nRechtsstellung eingetreten. Für sie gilt daher nichts anderes als oben ausgeführt, auch wenn \nsie aufgrund des Unfalls nun - anders als ohne den Erbfall - vom Leasinggeber in Anspruch \ngenommen werden. \n \nc) \nDie aufgrund des Unfalls weggefallene persönliche Nutzungsmöglichkeit eines bereits vor \ndem Unfall angeschafften Wirtschaftsgutes kann im Rahmen der Schadensermittlung nach \nder Differenzhypothese nicht berücksichtigt werden. Ohne Erfolg machen die Kläger daher \ngeltend, ohne den Unfall hätte das Fahrzeug durch ihren Sohn weitergenutzt werden \nkönnen, was die Aufwendungen gerechtfertigt hätte. \n \nDurch ein Schadensereignis sinnlos gewordene finanzielle Aufwendungen - sogenannte \n„Frustrierungsschäden“ - sind im Rahmen deliktischer Haftung nur zu ersetzen, wenn und \nsoweit \nder \nDeliktstatbestand \ngerade \ndas \nVertrauen \nschützt, \ndessentwegen \ndie \nAufwendungen gemacht worden sind, was aber im Straßenverkehrsrecht, namentlich bei \nUnfällen, kaum in Betracht kommt (Almeroth in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. \n152, beck-online). Im Grundsatz sind frustrierte Aufwendungen im Deliktsrecht nicht \nerstattungsfähig (Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. \nAufl. 2024, vor § 249 BGB Rn. 140; Oetker in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 47; \nBrand in: BeckOGK, 01.03.2022, § 251 BGB Rn. 91; jeweils beck-online), sondern allenfalls \nim Vertragsrecht (vgl. Höpfner, in: Staudinger, BGB, 2021, § 249 Rn. 124-127 m.w.N.). Kein \nim Rahmen deliktischer Haftung zu ersetzender Vermögensschaden ist nach diesen \nGrundsätzen der Umstand, dass ein objektiv möglicher Gebrauch einer Sache aufgrund \neines Unfalls subjektiv nicht ausgeübt werden kann (BGH NJW 1971, 796, 797; Rogler in: \nStiefel/Maier, AKB, 19. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 188, jeweils beck-online und m.w.N.). \n \nd) \nDie weiteren Argumente, mit denen die Kläger das angefochtene Urteil verteidigen, führen \nnicht zu einem anderen Ergebnis. Die tragischen Umstände des Einzelfalls vermögen die \noben dargelegten Grenzen der Einstandspflicht der Beklagten nicht zu verschieben. Zwar \nmag es ungerecht erscheinen, neben dem persönlichen Verlust und der Trauer noch mit \nhohen Verbindlichkeiten aus dem Nachlass konfrontiert zu sein. Jedoch hält das Erbrecht \ngrundsätzlich \nGestaltungsmöglichkeiten \ndafür \nbereit, \nderartige \nVerbindlichkeiten \nabzuwenden. Anlass, die allgemein anerkannten Grundsätze des Schadensersatzrechts \naufgrund der vorliegenden Umstände es Einzelfalls zu hinterfragen, besteht daher nicht. \n \n3. \n\n \n \nMangels Erfolgs in der Hauptsache haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend \ngemachten \nNebenforderungen, \ninsbesondere \ndie \nentstandenen \nvorgerichtlichen \nRechtsanwaltskosten. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen \nnicht vorliegen. \n \n \n \n \nDr. W......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-05-28/1-u-1694-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-05-28/1-u-1694-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396849","retrieved":"2026-07-09 05:48:50.335484+00:00"}}