{"status":"available","doknr":"OLD396848","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-06-28","aktenzeichen":"1 U 167/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDie Darlegungs- und Beweislast für die materielle Wirksamkeit einer Beitragsanpassung trägt \nder Versicherer. Eine vom Versicherungsnehmer beanstandete Unvollständigkeit der dem \nTreuhänder vorgelegten Unterlagen ist einer isolierten gerichtlichen Nachprüfung nicht \nzugänglich. Auf die Frage, welche Unterlagen dem Treuhänder vorgelegen haben, kommt es \nnur an, wenn die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung als solche bestritten \nwird. \nDer \nUmstand, \ndass \ndie \nLeistungsausgaben \ngesunken \nsind, \nsteht \neiner \nBeitragserhöhung nicht entgegen. \n \n \nOLG Dresden, 1. Zivilsenat, Urteil vom 28. Juni 2023, Az.: 1 U 167/23 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 1 U 167/23 \nLandgericht Chemnitz, 5 O 328/22 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA...... F......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nG...... R...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... \n \ngegen \n \n... Krankenversicherung AG, ... \nvertreten durch die Vorstände ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... \n \nwegen Beitragsanpassung private Kranken-/Pflegeversicherung \n \nhat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R......, \nRichter am Oberlandesgericht Dr. W...... und \nRichterin am Oberlandesgericht F...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2023 am 28.06.2023 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom \n04.01.2023, Az. 5 O 328/22, wird zurückgewiesen. \n \nII. \nDie Kosten der Berufung trägt der Kläger. \n \n\n3 \nIII. \nDieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. \n \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nEntscheidungsgründe: \n \nI. \n \nVon der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO \nabgesehen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. \n \nDie angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von \n§ 546 ZPO noch ist auf der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachengrundlage eine dem \nKläger günstigere Beurteilung geboten (§ 513 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Klage \ninsgesamt abgewiesen. \n \n1. \nDie in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterungen, denen die Beklagte \nwidersprochen hat, sind nur zum Teil zulässig. \n \na) \nZulässig ist die Klageerweiterung insoweit, als der Kläger inzwischen - seit Klageerhebung - \nweiter gezahlte (Erhöhungs-)Beiträge von der Beklagten zurückfordert, welche auf die bereits \nerstinstanzlich streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zurückzuführen sind. Eine \nentsprechende Anpassung der Anträge ist nicht als Klageänderung anzusehen, §§ 525, 264 \nNr. 2 ZPO. Auch in der Berufungsinstanz ist der Kläger nicht gehindert, seine Leistungsklage \ninsoweit anzupassen. \n \nb) \nSoweit der Kläger hingegen Beitragsanpassungen aus den Jahren 2013, 2016 und 2017 in \nder Berufungsinstanz erstmalig zum Gegenstand macht und seinen Sachvortrag und seine \nAnträge dahingehend erweitert, liegen die Voraussetzungen von § 264 Nr. 2 ZPO nicht vor. \nVielmehr wird ein völlig neuer Sachverhalt zur Entscheidung unterbreitet. Diese Änderung \ndes Streitgegenstands ist an § 533 ZPO zu messen, dessen Voraussetzungen aber nicht \nvorliegen. \n \nEine Einwilligung des Gegners ist nicht gegeben. Ob die Klageänderung als sachdienlich \nanzusehen ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es an der Voraussetzung von § 533 \nNr. 2 ZPO, wonach die Klageänderung nur zulässig ist, wenn sie auf Tatsachen gestützt \nwerden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die \nBerufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat. Der hier von Klägerseite \nunterbreitete neue Tatsachenvortrag ist nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr \nzuzulassen. Vortrag zu den in § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO geregelten Voraussetzungen hält \ndie Berufung nicht. Die Ausnahme, dass unstreitiges Vorbringen unabhängig von den \nVoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen ist, greift nicht ein. Der Kläger \ngreift die Beitragsanpassungen zumindest auch unter einem Gesichtspunkt an, dessen \n\n4 \nUmstände streitig sind (unten 3.a). \n \n2. \nGegen die formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.04.2019, 01.07.2020 und \n01.04.2021 bestehen keine Bedenken. \n \na) \nNach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG sind Krankenversicherer berechtigt die Prämie neu \nfestzusetzen, wenn sich eine für die Prämienkalkulation maßgebliche Rechnungsgrundlage \nnicht nur vorübergehend ändert, wobei die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders \nerforderlich \nist. \nMaßgebliche \nRechnungsgrundlagen \nin \ndiesem \nSinne \nsind \ndie \nVersicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten (§ 203 Abs. 2 Satz 3 VVG). \nNach § 203 Abs. 5 VVG wird die Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des 2. Monats \nwirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder Änderung und der hierfür \nmaßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. \n \nDie Mitteilung der maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer erfordert zunächst \ndie Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die \nNeufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der \nVersicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. \nEr hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst \nhaben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR \n294/19, Rn. 26; ebenso Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 314/19, Rn. 21; Urteil vom 23.06.2021 \n- IV ZR 250/20, Rn. 15; Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 148/20, Rn. 22, jeweils juris). \n \nAus dem Wort „maßgeblich“ folgt, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern \nnur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - \nIV ZR 294/19, Rn. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der \nerforderlichen \ngegenüber \nden \nkalkulierten \nVersicherungsleistungen \noder \nSterbewahrscheinlichkeiten die einschlägigen Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH, \na.a.O.; OLG Dresden, VersR 2023, 35f.). Die konkrete Höhe der Veränderung dieser \nRechnungsgrundlagen muss nicht angegeben werden. Die Überprüfung der Prämie wird \nausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in \nwelchem Umfang er überschritten wird. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe soll dem \nVersicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war \n(BGH, a.a.O. Rn. 34), und auch verdeutlichen, dass weder das individuelle Verhalten des \nVersicherungsnehmers noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die \nBeitragserhöhung war (BGH, a.a.O. Rn. 35). Der Mitteilung muss letztlich mit der gebotenen \nKlarheit \nzu \nentnehmen \nsein, \ndass \neine \nVeränderung \nder \nRechnungsgrundlage \n„Versicherungsleistungen“ \nüber \ndem \ngeltenden \nSchwellenwert \ndie \nkonkrete \nBeitragserhöhung ausgelöst hat (BGH, a.a.O. Rn. 39; BGH, Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR \n148/20, Rn. 30, juris). Nicht angegeben werden muss, ob der Schwellenwert, der die \nPrämienanpassung ausgelöst hat, im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen \nVersicherungsbedingungen bzw. im Tarif geregelt ist (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR \n314/19, Rn. 36; Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 253/20, Rn. 24, jeweils juris). \n \nAnzugeben ist danach auch, dass die Veränderung den maßgeblichen Schwellenwert \nüberschritten hat (OLG Dresden, Urteil vom 14.06.2022 - 4 U 49/22, Rn. 21; OLG Dresden, \nBeschluss vom 29.11.2022 - 4 U 1718/22; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2022 - 8 U \n1621/22, Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022 - 8 U 134/21, Rn. 59, jeweils juris). Dies \n\n5 \nfolgt aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs, wonach der Versicherungsnehmer den \nMitteilungen mit der gebotenen Klarheit entnehmen können muss, dass eine Veränderung \nder Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über dem geltenden Schwellenwert die \nkonkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 21.07.2021 - IV ZR 191/20, Rn. \n26; Urteil vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20, Rn. 18; Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 148/20, Rn. \n26; Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 253/20, Rn. 24, jeweils juris). \n \nb) \nDiesen Anforderungen genügen die Beitragsanpassungen der Beklagten zum 01.04.2019, \n01.07.2020 und 01.04.2021. Wegen des Inhalts der Beitragsanpassungsschreiben wird auf \nden Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 bis 9) Bezug genommen. \n \nFür 2019 wurde mitgeteilt, dass es um die Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ \ngeht („vergleichen wir mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten \nVersicherungsleistungen“). Auch wird klar herausgestellt, was die Prüfung dieser \nRechnungsgrundlage ergab („Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung von den definierten \nGrenzwerten, sind wir zur Prüfung der Beiträge verpflichtet. Dies bezeichnen wir als \n'Anspringen' des 'Auslösenden Faktors Schaden'. In der Tabelle ist dies für alle aufgeführten \nTarife der Fall.“). Zugleich war damit der Schwellenwertmechanismus nachvollziehbar \nerläutert. \n \nZur Beitragsanpassung zum 01.07.2020 erfolgte die Mitteilung der Gründe sogar noch \nausführlicher. Dort wurde schon im Anschreiben auf die Änderung der Leistungsausgaben \nhingewiesen. Zudem war ein Infoblatt „Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung“ \nbeigelegt, das sehr ausführlich den Schwellenwertmechanismus und das Anspringen des \nauslösenden Faktors beschrieb. Ebenso war für jeden betroffenen Tarif die Abweichung des \nFaktors tabellarisch aufgeführt. \n \nGleiches gilt für die Anpassung zum 01.04.2021. Dem Schreiben war das Informationsblatt \n„Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung ab 01.04.2021“ beigefügt, das \nverständliche und vollständige Erläuterungen enthielt. \n \n3. \nGegen die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen hat der Kläger keine \ndurchgreifenden Einwände erhoben. Erstinstanzlich hat der Kläger die materielle \nWirksamkeit der Beitragsanpassungen nur unter zwei konkret genannten Gesichtspunkten \nbestritten und gerade nicht insgesamt. In der Berufung kann die nun offenbar gewünschte \nweitergehende Prüfung nicht mehr erfolgen, da insoweit die Voraussetzungen von § 531 \nAbs. 2 ZPO nicht vorliegen. \n \na) \nDer \nEinwand \nder \nKlägerseite, \ndass \nerforderliche \nUnterlagen \nzur \nPrüfung \nder \nLimitierungsmittelvergabe dem Treuhänder nicht vorgelegen hätten, greift nicht durch. \n \naa) \nDie Darlegungs- und Beweislast für die materielle Wirksamkeit einer Beitragsanpassung trägt \ngrundsätzlich \nder \nVersicherer. \nNach \nden \nallgemeinen \nGrundsätzen \nhat \ndas \nVersicherungsunternehmen im Rechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast für die \nTatsachen, die seinen Prämienanspruch begründen (Boetius in: MüKo-VVG, 2. Aufl. 2017, \nVVG § 203 Rn. 933; Brand in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2020, § 203 Rn. 92). Entsprechend \n\n6 \nhat der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte \nPrämie vorliegen (BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20, Rn. 51; Urteil vom 09.12.2015 \n- IV ZR 272/15, Rn. 21; KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022 - 6 U 88/18, Rn. 53f., jeweils juris). \nAuch wenn sich der Versicherungsnehmer mit einer negativen Feststellungsklage gegen die \nPrämienerhöhung wehrt, hat der Versicherer die Berechtigung dazu darzulegen und zu \nbeweisen (BGH, Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02, juris, Rn. 15). Eine Klage des \nVersicherten auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten \nmateriellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung bedarf keines näheren Tatsachenvortrags \nzur materiellen Unwirksamkeit (BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20, Rn. 51; OLG \nKöln, Urteil vom 04.05.2021 - I-9 U 306/19, Rn. 32; OLG Nürnberg, Beschluss vom \n05.06.2023 - 8 U 3284/22, Rn. 42; jeweils juris), denn die Darlegungslast liegt beim \nVersicherer. \n \nNach allgemeinen Grundsätzen trägt zwar der Bereicherungsgläubiger die Darlegungs- und \nBeweislast für die Voraussetzungen des bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 812 \nAbs. 1 Satz 1 BGB, insbesondere auch für das Fehlen des Rechtsgrunds der Leistung (BGH, \nVersR 1992, 1028). Jedoch kann sich aus der Eigenart des Schuldverhältnisses, auf das \ngeleistet wurde, etwas anderes ergeben (Wendehorst in: BeckOK BGB, 65. Ed. 01.02.2023, \nBGB § 812 Rn. 283 m.w.N.). Das ist - wie hier - der Fall, wenn nach einer Betragserhöhung \ngemäß § 203 Abs. 2 VVG der Versicherungsnehmer auf Rückzahlung von Beiträgen klagt, \nsoweit es die Erhöhungsbeträge betrifft. Zum einen liegt die Durchführung der Anpassung \nallein in der Sphäre des Versicherers, der den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen \neinseitig abändern darf. Zum anderen besteht kein Anlass, die Beweislast für die \nRechtmäßigkeit der Beitragserhöhung hier anders zu behandeln als bei einer negativen \nFeststellungsklage über eine Beitragserhöhung, wo sie beim Versicherer liegt (s.o.). \n \nbb) \nEine materielle Unwirksamkeit der Anpassungen ergibt sich nicht aus dem Vortrag der \nKlägerin, dass dem Treuhänder unvollständige Unterlagen vorgelegen hätten. Dieser \nUmstand ist schon nicht isoliert durch die Zivilgerichte nachzuprüfen (unten [1]). Soweit die \nKlägerin vorträgt, die unvollständige Vorlage von Unterlagen sei den Klägervertretern aus \nanderen Verfahren bekannt, kann dahinstehen, ob es sich bereits um prozessual \nunbeachtlichen Vortrag „ins Blaue hinein“ handelt (unten [2]). Eine vollständige Überprüfung \nder materiellen Voraussetzungen der Beitragsanpassungen einschließlich Einholung eines \nversicherungsmathematischen Gutachtens war vom Kläger erstinstanzlich nicht gewünscht \nund erfolgt nun auch nicht in der Berufungsinstanz (unten [3]). \n \n(1) \nDie gerichtliche Prüfung der materiellen Wirksamkeit von Prämienanpassungen erstreckt \nsich (auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen) \ndarauf, \nob \ndie \nAnpassungsvoraussetzungen \ngegeben \nsind, \nder \nUmfang \nder \nPrämienerhöhung zutreffend ist und die Limitierungsmaßnahmen unternehmerisch vertretbar \nvorgenommen wurden (KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022 - 6 U 88/18, Rn. 55, 60, juris), \nwobei der genaue Umfang der Überprüfbarkeit, insbesondere der Vergabe der \nLimitierungsmittel, streitig ist (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.02.2023 - 16 U 139/19, \nRn. 67, juris). \n \nEine vom Versicherungsnehmer beanstandete „Unvollständigkeit“ der dem Treuhänder \nvorgelegten Unterlagen ist jedoch kein Umstand, der seitens der Zivilgerichte einer isolierten \nPrüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterzogen werden könnte (OLG Nürnberg, \n\n7 \nBeschluss vom 07.03.2023 - 8 U 3056/22, Rn. 21; Beschluss vom 05.06.2023 - 8 U 3284/22, \nRn. 42; jeweils juris). Diese Frage muss von der Frage, ob die materiellen Vorgaben an eine \nBeitragsanpassung gewahrt wurden, getrennt werden (OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Bremen, \nBeschluss vom 28.03.2023 - 3 U 26/22, Rn. 57; LG Rottweil, Urteil vom 03.03.2023 - 3 O \n281/22, Rn. 71; LG Koblenz, Urteil vom 17.11.2022 - 16 O 188/22, Rn. 39; jeweils juris). \nGreift der Kläger nicht die versicherungsmathematischen Kalkulationen an, sondern stützt \nsich ausschließlich auf die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten \nUnterlagen, ist eine Beweiserhebung durch Einholung eines versicherungsmathematischen \nGutachtens nicht erforderlich (OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.; LG Oldenburg, \nUrteil vom 03.03.2023 - 13 O 731/22, Rn. 48, juris). Denn gerichtlich überprüfbar ist die \nPrämienanpassung als solche, nicht aber der Treuhändervorgang an sich (LG Köln, Urteil \nvom 01.06.2022 - 20 O 475/21, Rn. 46, juris). Eine derartige Trennung zwischen der den \nZivilgerichten obliegenden sachlichen Prüfung von Beitragserhöhungen und der Kontrolle der \nan den unabhängigen Treuhänder gestellten Anforderungen durch die Versicherungsaufsicht \nist zulässig, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 30.10.2020 - 1 BvR 453/19, Rn. 16, juris). \n \nDeshalb kommt es auf die Frage, welche (erforderlichen) Unterlagen dem Treuhänder für die \nBeurteilung vorgelegen haben, entscheidungserheblich nur an, wenn tatsächlich eine \nBegutachtung durch den Sachverständigen erfolgen soll, was nicht geboten ist, wenn die \nmaterielle Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen aus anderen Gründen nicht in Abrede \ngestellt ist (OLG Bremen, a.a.O.; LG Köln, a.a.O. Rn. 47; LG Oldenburg, Urteil vom \n03.03.2023 - 13 O 731/22, Rn. 48; jeweils juris). Erst nach einer sachverständigen Prüfung \nder materiellen Voraussetzungen einer Beitragsanpassung kann gerichtlich beurteilt werden, \nob die vorgelegten Unterlagen die Beitragsanpassung tragen oder eben nicht. \n \nAnderes ergibt sich auch nicht aus den obergerichtlichen Entscheidungen, auf die sich die \nBerufung stützen will. Das Kammergericht hat sich lediglich dahingehend positioniert, dass \ndie gerichtliche Überprüfung der materiellen Voraussetzungen einer Beitragsanpassung auf \ndiejenigen Unterlagen beschränkt ist, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung \nvorgelegt hat (KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022 – 6 U 20/18, Rn. 50f., juris). Dabei hatte das \nKammergericht bereits ein Sachverständigengutachten zur versicherungsmathematischen \nÜberprüfung der Beitragsanpassung eingeholt. Zur Frage, ob unabhängig von der \nmateriellen Berechtigung einer Beitragsanpassung bereits die Vorlage unvollständiger \nUnterlagen an den Treuhänder zur Unwirksamkeit der Beitragsanpassung führt, hat sich das \nKammergericht nicht verhalten. Ebenso hatte das Oberlandesgericht Celle bereits ein \nSachverständigengutachten eingeholt und sich nicht zur Frage geäußert, ob eine isoliert \ngerügte Unvollständigkeit der Vorlage von Unterlagen an den Treuhänder die materielle \nWirksamkeit einer Beitragsanpassung berührt (OLG Celle, Beschluss vom 20.10.2022 – 8 U \n46/21, Rn. 9, juris). Soweit die Berufung noch Entscheidungen der Oberlandesgerichte \nHamm und Dresden anführt, betreffen diese nur die Frage, wann ein ausreichendes \nBestreiten der materiellen Anpassungsvoraussetzungen gegeben ist (OLG Hamm, \nVerfügung vom 14.11.2022 - I-20 U 289/22; OLG Dresden, Urteil vom 07.03.2023 - 6 U \n1968/22; jeweils unveröffentlicht). \n \n(2) \nDahinstehen kann die Frage, ob die behauptete (Un-)Vollständigkeit der vorgelegten \nUnterlagen auf konkrete Unterlagen zu beziehen ist, die in jedem Fall vorgelegen haben \nmüssen (OLG Nürnberg, a.a.O. Rn. 24, 26), und ob ein pauschales Bestreiten des \nVersicherungsnehmers, dass dem Treuhänder alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen \n\n8 \nhätten, „ins Blaue hinein“ und damit prozessual unbeachtlich ist (LG Rottweil, Urteil vom \n03.03.2023 - 3 O 281/22, Rn. 60; LG Oldenburg, Urteil vom 03.03.2023 - 13 O 731/22, Rn. \n48, jeweils juris). Dafür spräche vorliegend jedenfalls der Umstand, dass sich die Klägerseite \nnicht einmal die Mühe gemacht hat, aus der beklagtenseits vorgelegten Übersicht von \nUnterlagen (Anl. B14) diejenigen Unterlagen zu bezeichnen, die dem Treuhänder nach \nklägerischer Auffassung nicht vorgelegt worden seien, obwohl zuvor geltend gemacht wurde, \ndass Kenntnis über fehlende Unterlagen aus Parallelverfahren vorliege. \n \n(3) \nNicht zu folgen ist dem Vorbringen der Berufung, der Kläger habe erstinstanzlich erkennbar \ngeltend gemacht, dass die materielle Rechtmäßigkeit insgesamt in Abrede stehe. Der \nerstinstanzliche Vortrag des Klägers belegt das Gegenteil. \n \nErstinstanzlich hat der Kläger unter der Überschrift „Unzureichende Unterlagen bei der \nTreuhänderprüfung führen zu materieller Unwirksamkeit der Prämienanpassungen“ \nausgeführt: „Die Klägerseite beanstandet sämtliche im Antrag zu 1) genannten \nPrämienanpassungen in materieller Hinsicht, da das durchgeführte Prüfverfahren fehlerhaft \nwar“ (Klageschrift S. 11). Die anschließende Überschrift lautete: „Unwirksamkeitsgrund: \nUnvollständigkeit der Prüfunterlagen“. \n \nGegen \ndie \nBehauptung, \nes \nsei \neine \nvollständige \nmaterielle \nÜberprüfung \nder \nBeitragsanpassung angestrebt gewesen, spricht ferner der Vortrag auf Seite 14 der \nKlageschrift: „Die Klägerseite geht hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung \ndes § 155 Abs. 2 VAG, insbesondere hinsichtlich der Vollständigkeit und Aussagekraft der \nUnterlagen, davon aus, dass eine Prüfung nach Vorlage der Unterlagen von der Beklagten \ndurch das Gericht selbst erfolgen kann. Zwar hatte das OLG Stuttgart (aaO) ein \nSachverständigengutachten \neingeholt. \nDie \nPrüffähigkeit \nist \naber \nweder \neine \nversicherungsmathematische noch überhaupt eine kalkulatorische Frage, sondern primär \neine logisch-rechtliche, die das Gericht in mindestens gleichwertiger Güte selbst erörtern und \nprüfen kann.“ Daraus ergibt sich, dass der Kläger eine versicherungsmathematische Prüfung \nder Beitragsanpassung durch einen Sachverständigen gerade nicht wünschte. Ohne ein \nSachverständigengutachten kann die materielle Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung \naber nicht beurteilt werden, was dem anwaltlich vertretenen Kläger klar sein musste. Auch im \nSchriftsatz vom 15.08.2022 (Bl. 151 d.A.) wurde ausdrücklich nur auf den Punkt der \nVollständigkeit der Unterlagen des Treuhänders abgestellt. \n \nSoweit der Kläger nun den gerichtlichen Prüfungsumfang - erst in der Berufungsinstanz - \nerweitern will, steht dem die grundsätzliche Beschränkung des Berufungsgerichts auf den \nerstinstanzlichen Prozessstoff entgegen (§§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO). Gründe für eine \nZulassung des neuen Vorbringens sind nicht dargetan. \n \nb) \nUnerheblich ist es zudem, ob die Leistungsausgaben gesunken waren. Dies steht einer \nBeitragserhöhung nicht entgegen. \n \nDen Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 17.11.2021 (Az. IV ZR 113/20, \nRn. 27) liegt erkennbar die Rechtsauffassung zu Grunde, dass nach Auslösen des \nSchwellenwertes eine Anpassung in beide Richtungen zulässig ist. Abweichende \nRechtsprechung dazu war bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sehr \numstritten. Die herrschende Auffassung folgte dem nicht (Voit in: Prölss/Martin, VVG, 31. \n\n9 \nAufl. 2021, VVG § 203 Rn. 22; Gramse in: BeckOK VVG, 18. Ed. 01.02.2023, VVG § 203 \nRn. 25; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 8; Boetius in: Langheid/Wandt, 2. Aufl. 2017, VVG \n§ 203 Rn. 794, 795). Wenn eine maßgebliche Rechnungsgrundlage sich prämiensenkend \nverändert und eine Nachkalkulation auslöst, kann es gleichwohl zu einer Prämienerhöhung \nkommen, sofern die übrigen Rechnungsgrundlagen sich in noch stärkerem Umfang \nprämienerhöhend verändert haben (Boetius, a.a.O.). Eine Abweichung des auslösenden \nFaktors „nach unten“ hindert den Versicherer mithin nicht an einer Prämienerhöhung, denn \nder auslösende Faktor zeigt nur die Notwendigkeit einer Prüfung an, sagt aber nichts \ndarüber aus, ob im Ergebnis eine Anpassung der Prämien nach oben oder unten angezeigt \nist (OLG Dresden, Urteil vom 22.02.2022 - 4 U 1712/21, Rn. 54; ebenso OLG Celle, Urteil \nvom 15.12.2022 - 8 U 165/22, Rn. 145, jeweils juris). Soweit das Oberlandesgericht Köln in \neiner Entscheidung aus dem Jahr 2012 noch gegenteiliger Ansicht war (OLG Köln, Urteil \nvom 20.07.2012 - I-20 U 149/11, Rn. 29, juris), hält es daran inzwischen nicht mehr fest \n(OLG Köln, Urteil vom 27.10.2020 - I-9 U 74/20, Rn. 52, juris). \n \n4. \nDa die Beitragsanpassungen wirksam waren, hat der Kläger weder Anspruch auf \nFeststellung von deren Unwirksamkeit noch auf Rückzahlung von Beiträgen oder \nHerausgabe von Nutzungsersatz. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n \nIV. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \nOb die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. \n5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Der Senat weicht \nvon den vom Bundesgerichtshofs aufgestellten und oben näher dargelegten Grundsätzen \nnicht ab. Auch im Hinblick auf die Rüge von materiellen Fehlern der Beitragsanpassung liegt \nin der vorliegenden Konstellation kein Grund vor, die Revision zuzulassen. Der Senat sieht \nweder eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage noch eine Abweichung von der \nRechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. oben II.3.a.bb.[1]). \n \n \n \n \n \nR...... \nDr. W...... \nF......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-06-28/1-u-167-23","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-06-28/1-u-167-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396848","retrieved":"2026-07-09 05:48:50.306098+00:00"}}