{"status":"available","doknr":"OLD396847","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-04-05","aktenzeichen":"1 U 1645/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nZur Reichweite von Auskunftsansprüchen des Versicherten bei Beitragsanpassungen in der \nprivaten Krankenversicherung. \n \n \nOLG Dresden, 1. Zivilsenat, Urteil vom 5. April 2023, Az.: 1 U 1645/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 1 U 1645/22 \nLandgericht Chemnitz, 5 O 755/21 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nF...... P......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nG...... R...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... \n \ngegen \n \nB...... Krankenversicherung AG, ... \nvertreten durch die Vorstände ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... \n \nwegen Beitragsanpassung private Kranken-/Pflegeversicherung \n \nhat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R......, \nRichter am Oberlandesgericht Dr. W...... und \nRichterin am Oberlandesgericht F...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2023 am 05.04.2023 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22.07. \n2022, Az. 5 O 755/21, wird zurückgewiesen. \n \nII. \nDie Kosten der Berufung trägt der Kläger. \n\n \nIII. \nDieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. \n \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nGründe: \n \nI. \n \nVon der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO \nabgesehen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. \n \nDie angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von \n§ 546 ZPO noch ist auf der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachengrundlage eine dem \nKläger günstigere Beurteilung geboten (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im \nErgebnis zu Recht abgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestehen \nnicht. \n \n1. \nDie \nFeststellungsklage \nist \nnur \nteilweise \nzulässig. \nEin \nnoch \ngegenwärtiges \nFeststellungsinteresse des Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, soweit es die \nKlageanträge zu Ziffern 1, 2.a und 4 (in der Fassung der Berufungsbegründung) betrifft. \n \nVoraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO ein \nrechtliches Interesse des Klägers, das Rechtsverhältnis festzustellen. Woraus sich \nvorliegend ein solches schutzwürdiges Interesse betreffend die Tarife PRIM1 und GZN10 \nergeben sollte (Antrag Ziffer 2.b bis 2.e in der Fassung der Berufungsbegründung), \nerschließt sich nicht, auch nicht aus den Ausführungen der Berufung. Der Kläger zitiert hier \nlediglich allgemeine Grundsätze der Rechtsprechung zu dieser Frage, erläutert aber nicht, \nwarum er nun konkret ein Feststellungsinteresse habe. Anders ist es lediglich hinsichtlich \ndes Tarifs T42 und hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe von \nNutzungen. \n \na) \nBei Feststellungsanträgen zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung \nliegt ein Feststellungsinteresse grundsätzlich vor, da ein Leistungsurteil auf Rückzahlung \nüberzahlter Beiträge nicht rechtskräftig feststellt, dass der Versicherte zukünftig nicht zur \nZahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden \nErhöhungsbetrags verpflichtet ist (BGH, NJW-RR 2021, 541, 542). Allerdings kann ein \nFeststellungsinteresse hinsichtlich früherer Prämienanpassungen zu verneinen sein, wenn \nsich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden \nPrämienanpassung wendet (BGH, NJW 2019, 919, 920; OLG Köln, Urteil vom 17.12.2019, \nAz. I-9 U 131/18, Rn. 42, juris). \n \nDa die Frage der Wirksamkeit der Beitragserhöhung eine Vorfrage für ein Leistungsurteil auf \nRückzahlung überzahlter Beiträge ist, kann auch eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne \nvon § 256 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, für die kein besonderes Feststellungsinteresse \n\nerforderlich ist. Wurde ein Zwischenfeststellungsantrag nicht gestellt, kann eine \nFeststellungsklage \nnach \n§ 256 \nAbs. \n1 \nZPO \ngegebenenfalls \nin \neine \nZwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden (BGH, NJW-RR \n2018, 1067, 1068; BGH, Urteil vom 11.07.1990, Az. VIII ZR 165/89, Rn. 14, juris). \nUngeachtet dessen ist eine Zwischenfeststellungsklage aber versagt, wenn sie sinnlos ist, \nweil die Vorfrage über den Rechtsstreit hinaus keine Bedeutung zwischen den Parteien \nerlangen kann (Foerste in: Musielak/Voit, 19. Aufl. 2022, ZPO § 256 Rn. 42). \n \nb) \nNach \ndiesen \nGrundsätzen \nfehlt \nein \nFeststellungsinteresse \nhinsichtlich \nder \nBeitragsanpassungen in den Tarifen PRIM1 und GZN10. Denn es gab unstreitig eine \nFolgeanpassung im Tarif PRIM1 zum 01.01.2021 (unstreitiger Tatbestand, S. 5 des Urteils). \nOb und aus welchen konkreten Gründen die Vorfrage „Wirksamkeit der Beitragsanpassung \nzum 01.01.2017 und zum 01.01.2018“ für diese Tarife noch weitere Bedeutung im \nVersicherungsverhältnis erlangen kann, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Gleiches \ngilt für den - in den Berufungsanträgen nicht mehr berücksichtigten - Tarif VC3P, der nach \nWechsel des Klägers in den Tarif PRIM1 nicht mehr aktuell ist. \n \nZulässig wäre eine (Zwischen-)Feststellungsklage nur dann, wenn sich die unwirksame \nBeitragsanpassung noch irgendwie auswirken könnte, also dem Kläger weitere Ansprüche \nzustehen könnten. Dies ist aber im Tarif PRIM1 nicht der Fall. Mit einer wirksamen \nBeitragsanpassung zum 01.01.2021 ist seither eine ausreichende Rechtsgrundlage für den \nGesamtbeitrag vorhanden, so dass sich eine frühere unwirksame Beitragserhöhung gerade \nnicht mehr auswirken kann. Nachdem der Kläger hinsichtlich aller aus seiner Sicht zwischen \ndem 01.01.2017 und dem 01.12.2020 überzahlten Beiträge Leistungsklage erhoben hat, ist \nsein Rechtsschutzbegehren damit vollständig erfasst. Gleiches gilt für den Tarif GZN10, der \nlediglich den gesetzlich vorgeschriebenen Zuschlag von 10 % darstellt. \n \nHingegen ist ein Feststellungsinteresse des Klägers im Tarif T42 hinsichtlich der \nBeitragsanpassung zum 01.01.2012 gegeben. Eine nachfolgende Erhöhung, die unstreitig \nwirksam wäre, gibt es hier nicht. Entsprechend wird die Erhöhung auf dieser Basis bis heute \nfortgeschrieben. Die letzte vorgetragene Beitragserhöhung in diesem Tarif (zum 01.01.2018) \nhat der Kläger ebenfalls angegriffen. Die Erwägung, dass mit der Klageerwiderung eine \nHeilung der Beitragsanpassung eingetreten ist und die Zuvielzahlungen jetzt beziffert werden \nkönnten, ändert daran nichts. Ist eine Feststellungsklage zulässig erhoben worden, braucht \nder Kläger auch dann nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn im Laufe des \nRechtsstreits der gesamte Schaden bezifferbar wird (Bacher in: BeckOK ZPO, 47. Ed. \n01.12.2022, ZPO § 256 Rn. 27 m.w.N.). Das Feststellungsinteresse muss bis zum Schluss \nder mündlichen Verhandlung vorliegen (Bacher, a.a.O. Rn. 31). Das war hier der Fall. Noch \nbis in die Berufungsinstanz ist die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 streitig. \n \n2. \nZu Recht hat das Landgericht Rückzahlungsansprüche des Klägers (Klageantrag Ziff. 3) \nverneint. Die Beitragsanpassungen zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 waren formell und \nmateriell wirksam, so dass aus dem - nur noch streitgegenständlichen - Zeitraum ab dem \n01.01.2018 keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehen. \n \na) \nDie \nformellen \nVoraussetzungen \nvon \nBeitragsanpassungen \nin \nder \nprivaten \nKrankenversicherung richten sich nach § 203 Abs. 5 VVG. \n\n \naa) \nNach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG sind Krankenversicherer berechtigt die Prämie neu \nfestsetzen, wenn sich eine für die Prämienkalkulation maßgebliche Rechnungsgrundlage \nnicht nur vorübergehend ändert, wobei die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders \nerforderlich \nist. \nMaßgebliche \nRechnungsgrundlagen \nin \ndiesem \nSinne \nsind \ndie \nVersicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten (§ 203 Abs. 2 Satz 3 VVG). \nNach § 203 Abs. 5 VVG wird die Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des 2. Monats \nwirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder Änderung und der hierfür \nmaßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. \n \nWelche \nAnforderungen \nan \ndie \n„Mitteilung \nder \nmaßgeblichen \nGründe“ \nan \nden \nVersicherungsnehmer zu stellen sind, hat der Bundesgerichtshof inzwischen klargestellt. \nErforderlich ist die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende \nVeränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen \nmuss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage \nverändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe \nbeeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH, Urteil vom 16.12.2020, \nAz. IV ZR 294/19, Rn. 26; ebenso Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19, Rn. 21; Urteil \nvom 23.06.2021, Az. IV ZR 250/20, Rn. 15; Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20, Rn. 22, \njeweils juris). \n \nDabei folgt aus dem Wort „maßgeblich“, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, \nsondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (BGH, Urteil vom \n16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, Rn. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine \nVeränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder \nSterbewahrscheinlichkeiten die einschlägigen Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH, \na.a.O.; OLG Dresden, VersR 2023, 35f.). Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderung \ndieser Rechnungsgrundlagen daneben nicht mehr entscheidend (BGH, a.a.O.). Die \nÜberprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei \nkommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (BGH, a.a.O.). Die \nMitteilung der maßgeblichen Gründe soll dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass \nfür die konkrete Prämienanpassung war (BGH, a.a.O. Rn. 34), und auch verdeutlichen, dass \nweder das individuelle Verhalten des Versicherungsnehmers noch eine freie Entscheidung \ndes Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war (BGH, a.a.O. Rn. 35). Der Mitteilung \nmuss letztlich mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen sein, dass eine Veränderung der \nRechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die \nkonkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH, a.a.O. Rn. 39; BGH, Urteil vom 20.10.2021, \nAz. IV ZR 148/20, Rn. 30, juris). Hingegen ist nicht anzugeben, ob der Schwellenwert, der \ndie Prämienanpassung ausgelöst hat, im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen \nVersicherungsbedingungen bzw. im Tarif geregelt ist (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR \n314/19, Rn. 36; Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20, Rn. 24, jeweils juris). \n \nAnzugeben ist danach auch, dass die Veränderung den maßgeblichen Schwellenwert \nüberschritten hat (OLG Dresden, Urteil vom 14.06.2022, Az. 4 U 49/22, Rn. 21; OLG \nDresden, Beschluss vom 29.11.2022, Az. 4 U 1718/22; OLG Nürnberg, Beschluss vom \n21.11.2022, Az. 8 U 1621/22, Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022, Az. 8 U 134/21, Rn. \n59, jeweils juris). Dies folgt aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofes, wonach der \nVersicherungsnehmer den Mitteilungen mit der gebotenen Klarheit entnehmen können muss, \ndass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über dem \n\ngeltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH, Urteil vom \n21.07.2021, Az. IV ZR 191/20, Rn. 26; Urteil vom 23.06.2021, Az. IV ZR 250/20, Rn. 18; \nUrteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20, Rn. 26; Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20, \nRn. 24, jeweils juris). \n \nIn der Mitteilung ist dabei nicht zwingend das Wort „Schwellenwert“ zu erwähnen. Es genügt, \nwenn die konkreten Formulierungen dem Versicherungsnehmer eine zutreffende Vorstellung \nüber die Existenz eines Schwellenwertmechanismus, die existierende Pflicht zur \nBeitragsanpassung im Falle des Anspringens des Mechanismus und über den auslösenden \nFaktor geben (OLG Dresden, Urteil vom 14.06.2022, Az. 4 U 49/22, Rn. 29, juris). Ob diese \nAnforderungen im Einzelfall erfüllt sind, ist Sache des Tatrichters zu entscheiden. \n \nbb) \nWegen des Wortlauts der Anpassungsmitteilungen wird auf den unstreitigen Tatbestand des \nangefochtenen Urteils Bezug genommen. \n \nDie einschlägigen Anforderungen (oben aa) waren hinsichtlich der Beitragsanpassung zum \n01.01.2012 nicht erfüllt. Die Informationen zur Beitragsanpassung ließen zwar eindeutig \nerkennen, dass sich die kalkulierten Leistungen als Rechnungsgrundlage verändert hätten. \nEs fehlte aber an einem hinreichenden Hinweis auf den Schwellenwertmechanismus. In den \nbeigefügten Unterlagen heißt es insoweit lediglich: „Weichen die Werte in einem bestimmten \nUmfang voneinander ab, müssen die Beiträge überprüft werden.“ Daraus lässt sich nicht \nerkennen, dass es einen gesetzlich oder tariflich festgelegten Schwellenwert gibt, bei dessen \nÜberschreitung eine Beitragsanpassung zulässig sei. \n \nAnders ist es bei den Beitragsanpassungen zum 01.01.2017 und 01.01.2018. Auch hier wird \nklar, dass die kalkulierten Leistungen von den tatsächlichen Leistungen abweichen. Zum \nSchwellenwertmechanismus enthalten die Schreiben eine noch ausreichende Beschreibung. \nDort heißt es jeweils: „Weichen die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten \nUmfang voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden.“ Mit diesem Verweis auf \neinen bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang ist den Begründungsanforderungen \ngenügt. \n \nEine wirksame Beitragserhöhung im Tarif PRIM1 (und zugleich damit im Tarif GZN10) \nerfolgte demnach zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 sowie im Tarif T42 zum 01.01.2018. \nDamit sind etwa unwirksame Beitragserhöhungen aus den Zeiträumen vorher geheilt. Auf die \nunwirksame Beitragserhöhung zum 01.01.2012 kommt es mithin nicht mehr an. \nRückerstattungsansprüche aus dem Zeitraum vor dem 01.01.2017 sind verjährt. Derartige \nAnsprüche werden mit der Berufung auch nicht mehr geltend gemacht. \n \nb) \nMateriell-rechtlich wird in der Berufung nur noch der Einwand erhoben, die Beitragserhöhung \nzum 01.01.2018 sei unwirksam, da trotz gesunkener Leistungsausgaben im Ergebnis ein \nhöherer Tarif gefordert werde. Dieser Einwand greift nicht durch. \n \nDer Bundesgerichtshof hat diese Frage - anders als die Beklagte meint - zwar nicht \nausdrücklich entschieden. Jedoch liegt den Ausführungen im Urteil vom 17.11.2021 (Az. IV \nZR 113/20, Rn. 27) offensichtlich die Rechtsauffassung zu Grunde, dass eine Anpassung in \nbeide Richtungen zulässig ist. Die vom Kläger hierzu zitierte abweichende Rechtsprechung \nwar hingegen schon vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sehr umstritten. Die \n\nherrschende Auffassung folgte dem nicht (Voit in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, VVG \n§ 203 Rn. 22; Gramse in: BeckOK VVG, 18. Ed. 01.02.2023, VVG § 203 Rn. 25; \nFranz/Püttgen, VersR 2022, 1, 8; Boetius in: Langheid/Wandt, 2. Aufl. 2017, VVG § 203 Rn. \n794, 795). Wenn eine maßgebliche Rechnungsgrundlage sich prämiensenkend verändert \nund eine Nachkalkulation auslöst, kann es gleichwohl zu einer Prämienerhöhung kommen, \nsofern die übrigen Rechnungsgrundlagen sich in noch stärkerem Umfang prämienerhöhend \nverändert haben (Boetius, a.a.O.). Dem tritt der Senat bei. Soweit das Oberlandesgericht \nKöln in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 noch gegenteiliger Ansicht war (OLG Köln, \nUrteil vom 20.07.2012, Az. I-20 U 149/11, Rn. 29, juris), hält es daran inzwischen nicht mehr \nfest (OLG Köln, Urteil vom 27.10.2020, Az. I-9 U 74/20, Rn. 52, juris). \n \n3. \nEntsprechend ist die Feststellungsklage, soweit sie hinsichtlich der Wirksamkeit von \nBeitragsanpassungen zulässig ist (betreffend Tarif T42 zum 01.01.2018 und zum \n01.01.2012), unbegründet. Die Anpassung zum 01.01.2018 war wirksam (siehe oben 2.), \nweshalb \nkein \nAnspruch \nauf \nFeststellung \nder \nUnwirksamkeit \ngegeben \nist. \nDie \nBeitragsanpassung zum 01.01.2012 war zwar unwirksam. Da sich diese Anpassung aber \ninzwischen - nach wirksamer Anpassung der Beiträge zum 01.01.2018 - nicht mehr \nauswirken kann, besteht insoweit kein gegenwärtiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis \nmehr zwischen den Parteien. \n \n4. \nMangels \ngegebener \nRückerstattungsansprüche \nkommt \nauch \nkein \nAnspruch \nauf \nNutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB in Betracht. Die darauf gerichtete Feststellungsklage \nist unbegründet. \n \n5. \nDa in der Hauptsache keine Ansprüche bestehen, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf \nErstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. \n \n6. \nSoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt \nwurde (ursprünglicher Klageantrag zu Ziffer 4 auf Auskunft über die jeweilige Höhe der \nauslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in den letzten 10 Jahren), hat das \nLandgericht die Kosten zu Recht dem Kläger auferlegt. Denn ein Anspruch auf eine \nentsprechende Auskunft bestand nicht. \n \nEs war zur Zeit der Klageerhebung unter den konkreten Umständen keine Nebenpflicht aus \ndem Versicherungsvertrag, weitere Details zur Beitragsanpassung mitzuteilen (unten a). \nDaneben kommt in der vorliegenden Konstellation kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 \nEU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in Betracht (unten b). \n \na) \nEin \nAuskunftsanspruch \nkann \nsich \naus \neiner \nvertraglichen \nNebenpflicht \ndes \nVersicherungsverhältnisses gemäß § 241 Abs. 2, § 242 BGB ergeben (OLG Stuttgart, \nBeschluss vom 06.07.2019, Az. 7 U 237/18, Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, Az. \nI-9 U 138/19, Rn. 77, jeweils zitiert nach juris; LG Leipzig, Urteil vom 27.01.2022, Az. 3 O \n1741/21, Rn. 52, beck-online). Voraussetzung dafür ist, dass der Berechtigte in \nentschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der \nVerpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben \n\nkann (BGH, Urteil vom 02.12.2015, Az. IV ZR 28/15, Rn. 15, juris). Umfang und Inhalt der zur \nerteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um \nseinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte \noder andere Grenzen entgegenstehen, wobei die Umstände des Einzelfalles und der \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind (BGH, a.a.O.). \n \naa) \nNach diesen Grundsätzen wird aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht des Versicherers \nein Anspruch auf Auskunft darüber, um welchen Faktor die als auslösender Faktor \nmaßgebliche Rechnungsgrundlage sich verändert hat, teils bejaht (OLG Stuttgart, Beschluss \nvom 06.06.2019, Az. 7 U 237/18, Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2021, Az. I-13 U \n37/21, Rn. 29; jeweils juris; Franz, VersR 2020, 449, 459), jedenfalls wenn der \nVersicherungsnehmer \ndiese \nInformation \nbenötigt, \num \ngegen \nden \nVersicherer \nRückforderungsansprüche geltend zu machen (OLG Celle, Urteil vom 15.12.2022, Az. 8 U \n165/22, Rn. 142, juris). Andere Vertreter dieser Auffassung gehen davon aus, dass das \nAuskunftsrecht des Versicherungsnehmers ein „Instrument zur Beseitigung eines \nstrukturellen Informationsdefizits“ und damit unabhängig von einem etwaigen daran \nanknüpfenden bzw. nachfolgenden Rückforderungsanspruch sei (LG Nürnberg-Fürth, Urteil \nvom 20.12.2022, Az. 2 O 6964/21, Rn. 135, juris; Franz, VersR 2020, 449, 459). Der \nAuskunftsanspruch bestehe auch unabhängig davon, ob der jeweilige Versicherungsnehmer \ndie Information ohne sachverständige Unterstützung verwerten kann oder nicht (Franz, \nVersR 2020, 449, 459). Der Versicherungsnehmer habe ein berechtigtes Interesse daran, \ndie Chancen und das Kostenrisiko einer gerichtlichen Überprüfung der Prämienanpassung \nbeurteilen \nzu \nkönnen, \nweshalb \nein \nvertraglicher \nAuskunftsanspruch \ngegen \ndas \nVersicherungsunternehmen im Fall der Prämienanhebung zuzubilligen sei (Franz, a.a.O. \nS. 460). \n \nbb) \nTeils wird ein solcher Auskunftsanspruch abgelehnt (OLG Dresden, Beschluss vom \n04.01.2023, Az. 4 U 1999/22, Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021, Az. I-20 U \n269/21, Rn. 15; jeweils juris), zumindest für den Fall, dass diese Auskunft rechtlich in keinem \nFall Konsequenzen habe (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2022, Az. 8 U 1621/22, \nRn. 43, juris) bzw. wenn keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den mit der \nentsprechenden Auskunft vorzubereitenden Leistungsanspruch besteht (OLG Hamm, \nBeschluss vom 07.12.2022, Az. 20 U 69/22, Rn. 11; LG Kassel, Urteil vom 05.07.2022, Az. 5 \nO 1954/21, Rn. 51, jeweils juris). \n \ncc) \nDer Senat schließt sich letztgenannter Ansicht an, soweit es um Fälle geht, in denen bereits \nKlage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen erhoben wurde. \n \nDie allgemeine Voraussetzung, wonach der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise \nüber Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen sein muss und der Verpflichtete \ndie zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ist in \nderartigen Konstellationen grundsätzlich gegeben. Dagegen spricht nicht, dass die Kenntnis \nder auslösenden Faktoren dem Versicherten keinen Einblick gibt, ob die Beitragserhöhung \nmateriell rechtmäßig war. Denn auch ein gesunkener auslösender Faktor berechtigt zu einer \nNeukalkulation und kann im Ergebnis zu einer Prämienanpassung nach oben führen (OLG \nNürnberg, a.a.O. Rn. 45; OLG Celle, Urteil vom 15.12.2022, Az. 8 U 165/22, Rn. 145, juris). \nDie Frage der materiellen Berechtigung einer Beitragsanpassung setzt eine komplexe \n\nversicherungsmathematische Berechnung voraus, die von Laien praktisch nicht leistbar ist, \nzumal weitere Faktoren der Rechnung - die teils als Geschäftsgeheimnisse schutzwürdig \nwären - zunächst unbekannt blieben. Schließlich wurde genau zu diesem Zweck - für eine \nunabhängige Prüfung der Beitragserhöhung - das Treuhänderverfahren eingeführt. Das \nGesetz vertraut dem Treuhänder Rechte an, die ihrer Natur und ihrem Ursprung nach Rechte \nder \nVersicherungsnehmer \naus \ndem \nVersicherungsverhältnis \ngegenüber \ndem \nKrankenversicherer sind und die der Treuhänder im Interesse der Versicherungsnehmer \nausüben soll (Renger, VersR 1994, 1257). \n \nDer Senat sieht andererseits, dass der Versicherungsnehmer regelmäßig ein berechtigtes \nInteresse daran hat, die Chancen und das Kostenrisiko einer gerichtlichen Überprüfung der \nBeitragsanpassung beurteilen zu können, und dass er hierfür nähere Informationen zur \nBeitragsanpassung benötigt (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 460). Soweit die Beurteilung der \nversicherungsmathematischen Fragen für Laien kaum möglich ist, kann sich der Versicherte \nfachkundiger Hilfe bedienen. Für einen Auskunftsanspruch spricht zudem, dass dem \nVersicherer \ngrundsätzlich \ndie \nvertragliche \nNebenpflicht \nobliegen \ndürfte, \ndem \nVersicherungsnehmer auf Verlangen die Informationen an die Hand zu geben, die ihm die \neigenständige \nÜberprüfung \nder \nEntscheidung \nüber \ndie \nFortsetzung \ndes \nVersicherungsverhältnisses ermöglichen (vgl. Gramse in: BeckOK VVG, 18. Ed. 01.02.2023, \nVVG § 203 Rn. 40). \n \nSoweit es um Fälle geht, in denen bereits Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von \nBeitragsanpassungen erhoben wurde, besteht jedoch kein überwiegendes schutzwürdiges \nInteresse des Versicherten mehr, die Chancen und das Kostenrisiko einer gerichtlichen \nÜberprüfung der Beitragsanpassung zu beurteilen. Denn mit Einleitung des Rechtsstreits ist \ner das Kostenrisiko bereits eingegangen. Nach Klageerhebung obliegt es der beklagten \nVersicherung zudem schon nach prozessualen Grundsätzen, gegebenenfalls zu den \nauslösenden Faktoren vorzutragen. Ein schutzwürdiges Interesse dahingehend, neben der \neigentlichen „Hauptsacheklage“ noch gesondert Klage auf Auskunft zu erheben, sieht der \nSenat daher nicht. Wurde bereits Klage erhoben, benötigt der Versicherte offensichtlich \nkeine weiteren Informationen, um seine Ansprüche geltend machen zu können, denn er hat \nsie bereits geltend gemacht. Im Rahmen des Rechtsstreits kommt ihm die sekundäre \nDarlegungslast der Gegenseite zu Gute. \n \nDanach bestand ein Auskunftsanspruch aus einer vertraglichen Nebenpflicht des \nVersicherungsverhältnisses hier nicht mehr. Der Kläger hatte bereits auf Feststellung der \nUnwirksamkeit von Beitragsanpassungen seit 2012 Klage erhoben. Er benötigte zur \nAbschätzung seiner Chancen und der Kostenrisiken gerade keine weiteren Informationen \nmehr. \n \nb) \nDer geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. \n„Personenbezogene Daten“ in diesem Sinne sind alle Informationen, die sich auf eine \nidentifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO). Dies ist \nbei Auskunftsklagen über auslösende Faktoren nicht gegeben; es handelt sich hier nicht um \npersonenbezogene Daten (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2022, Az. 8 U 1621/22, Rn. \n46, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.2022, Az. 4 U 1327/22, Rn. 9, juris). Vielmehr \nhandelt es sich um interne Geschäftsdaten der Versicherung, die als solche nichts mit dem \nSchutzzweck der Datenschutz-Grundverordnung zu tun haben (vgl. OLG München, \nBeschluss vom 24.11.2021, Az. 14 U 6205/21, Rn. 50ff., juris). \n\n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen \nnicht vorliegen. \n \n \n \n \n \nR...... \nDr. W...... \nF......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-04-05/1-u-1645-22","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-04-05/1-u-1645-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396847","retrieved":"2026-07-09 05:48:50.276878+00:00"}}