{"status":"available","doknr":"OLD396846","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-11-23","aktenzeichen":"1 U 1493/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 1 U 1493/22 \nLandgericht Görlitz, 1 O 42/22 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., … \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \ngegen \n \nFreistaat Sachen, … \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \nwegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., \nRichter am Oberlandesgericht G. und \nRichterin am Oberlandesgericht F. \n \nohne mündliche Verhandlung am 23.11.2022 \n \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO \nohne \nmündliche \nVerhandlung \ndurch \n- \neinstimmig \ngefassten \n- \nBeschluss \nzurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung \ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung \ndes Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche \nVerhandlung nicht. \n \n \n\n \nSeite 2 \n \n \n2. \nDer Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb von 3 Wochen zu den Hinweisen des \nSenates Stellung zu nehmen. Der Senat regt an, die Berufung zur Vermeidung \nweiterer Kosten zurückzunehmen. \n \n \n \n \n \nGründe: \nI. \n \nDie Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom … \naußerorts auf der Staatsstraße S xxx. \nWegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie die erstinstanzlich gestellten \nAnträge wird auf das dem Kläger am 06.07.2022 zugestellte klagabweisende Urteil des \nLandgerichts Görlitz vom 05.07.2022, Az. 1 O 42/22, Bezug genommen. Zur Begründung hat \ndas Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Zwar obliege dem \nFreistaat Sachsen gemäß § 44 SächsStrG die Straßenbaulast für Staatsstraßen, die \nUnterhaltung und Instandsetzung der Staatsstraßen und die Verkehrssicherung obliegen \njedoch gemäß § 48 SächsStrG den Landkreisen. \nGegen das ihm am 06.07.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 29.07.2022 \neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 06.09.2022 eingegangenen \nSchriftsatz begründet. Er meint, unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des \nOberlandesgerichts Dresden aus dem Jahr 2001, dass passivlegitimiert der Beklagte sei. \n \nDer Kläger beantragt: \nI. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Görlitz vom 05.07.2022 \n(Aktenzeichen 1 O 42/22) wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger einen materiellen \nSchadensersatz in Höhe von 6.011,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus, seit dem 22.05.2020 zu bezahlen. \n \nII. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Görlitz vom 05.07.2022 wird der \nBeklagte verurteilt, gegenüber dem Kläger künftig sämtlichen materiellen und \nimmateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Verkehrsunfall vom … auf der \nStaatsstraße \nS \nxxx \ngegen \n17:25 \nUhr, \naußerorts, \nStationskilometer \n…, \nNetzknotenpunkt … zurückzuführen ist. \n \nIII. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Görlitz vom 05.07.2022 wird der \nBeklagte verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld aufgrund \nseiner Verletzungen aus dem Verkehrsunfall vom … auf der Staatsstraße S xxx gegen \n17:25 Uhr, außerorts, Stationskilometer …, Netzknotenpunkt … zu bezahlen, welches \neinen Betrag in Höhe von 140.000,00 € nicht unterschreiten sollte. \n\n \nSeite 3 \n \n \nDer Beklagte beantragt \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nErgänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das \nLandgericht die Klage abgewiesen. \n \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 6.011,05 € und \n140.000,00 € Schmerzensgeld sowie Feststellung, dass der Beklagte ihm sämtliche \nkünftigen materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus dem streitgegenständlichen \nUnfallereignis auf der Staatsstraße § 124 zu ersetzen hat. \n \nZutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte nicht passivlegitimiert für die \ngeltend gemachten Ansprüche des Klägers ist. \n \na) \nZwar ist der Freistaat Sachsen gemäß § 44 Abs. 1 SächsStrG Träger der Straßenbaulast für \ndie Staatsstraßen, und damit auch für die Staatsstraße S xxx. \n \nNach § 9 Abs. 1 S. 1 SächsStrG umfasst die Straßenbaulast grundsätzlich auch alle mit dem \nBau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben, wie der Kläger auch \nhinweist. \n \nGemäß § 48 Abs. 1 SächsStrG werden die Unterhaltung und Instandsetzung der \nStaatsstraßen jedoch durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt, soweit dem \nFreistaat Sachsen, wie vorliegend der Fall, die Straßenbaulast obliegt. \nNach § 48 Abs. 2 SächsStrG sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen der \nErledigung der Unterhaltung und Instandsetzung zuständig für Maßnahmen, die der \nErhaltung der Substanz und des Gebrauchswertes der Verkehrsflächen einschließlich der \nNebenflächen sowie der Umweltverträglichkeit dienen (Satz 1). Die Unterhaltung umfasst \ndabei zum einen die Maßnahmen zur betrieblichen Erhaltung von Verkehrsflächen, \neinschließlich Kontrolle und Wartung (Satz 2). Hierzu zählen insbesondere neben dem \nWinterdienst \nnach \n§ \n9 \nAbs. \n2 \nSatz \n2 \nSächsStrG \nauch \ndie \nErfüllung \nder \nVerkehrssicherungspflicht und der verkehrssichernden Aufgaben nach § 9 Abs. 1 SächsStrG \nauf den der Straße benachbarten Grundstücken, sofern der Straßenbaulastträger verpflichtet \nist (Satz 3). Ausgenommen ist dabei nur die Verkehrssicherung für die Durchführung von \nMaßnahmen, die nach Abs. 1 Satz 2 dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr obliegen, \n\n \nSeite 4 \n \nmithin alle anderen Aufgaben des Baulastträgers, insbesondere Planung, Bau und \nErneuerung von Staatsstraßen (Satz 4). \nDie Unterhaltung umfasst weiterhin die Maßnahmen zur baulichen Unterhaltung von \nVerkehrsflächen (Satz 5). Hierzu zählen bauliche Maßnahmen kleineren Umfangs zur \nSubstanzerhaltung von Verkehrsflächen, die mit geringem Aufwand in der Regel sofort nach \ndem Auftreten eines örtlich begrenzten Schadens von Hand oder maschinell ausgeführt \nwerden (Satz 6). Die Instandsetzung umfasst bauliche Maßnahmen zur Substanzerhaltung \noder zur Verbesserung von Oberflächeneigenschaften von Verkehrsflächen, die auf \nzusammenhängenden Flächen in der Regel in Fahrbahnstreifenbreite bis zu einer Dicke von \n4 cm ausgeführt werden (Satz 7). \n \nb) \nNach diesen eindeutigen gesetzlichen Regelung ist der Beklagte nicht passivlegitimiert, \nsondern der für die Unterhaltung/Verkehrssicherheit der streitgegenständlichen Staatsstraße \nS xxx zuständige Landkreis. \nZutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger seine mit der Klage geltend \ngemachten Ersatzansprüche auf „3 cm - 5 cm große Wellen“ im Fahrbahnbelag, d.h. auf den \nZustand der Staatsstraße S xxx außerorts stützt und damit auf eine seiner Ansicht nach \nfehlende Verkehrssicherheit. Für die betriebliche Unterhaltung und Instandsetzung, \neinschließlich der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nebst Kontrollen und Wartung, sind \naber nach der klaren gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 2 SächsStrG die Landkreise und \nKreisfreien Städte zuständig und nicht der Freistaat Sachsen. \n \nc) \nDem steht auch nicht die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden \nvom 28.01.2001, Az: 6 O 3035/00 (veröffentlicht in Esamos) entgegen, in welcher der damals \nfür Staats-/Amtshaftung zuständige 6. Zivilsenat im Fall von morschen/toten Ästen eines \nStraßenbaums, durch welche im Jahr 1998 ein Unfall verursacht worden war, den beklagten \nFreistaat Sachsen als verkehrssicherungspflichtig für die streitgegenständliche Staatsstraße \nS 122 angesehen hatte. \nDies entsprach der damals noch gültigen Rechtslage. § 48 SächsStrG mit dem nunmehr \ngeltenden Inhalt ist erst mit Wirkung zum 1. August 2008 eingeführt worden. In der früheren \nGesetzesfassung regelte § 48 SächsStrG (a.F.) die Verwaltung der Kreisstraßen geregelt. \nDas streitgegenständliche Unfallereignis beurteilt sich daher nach § 48 SächsStrG n.F., \nworaus die fehlende Passivlegitimation des Beklagten folgt. \n \nd) \nDie Zuständigkeit ist auch nicht, wie der Kläger nahezulegen versucht, durch einfache \nVerwaltungsvorschrift geändert worden, sondern durch eine Änderung des entsprechenden \nLandesgesetzes (§ 48 SächsStrG n.F.). \n\n \nSeite 5 \n \nVom Beklagten ist zudem mit der Anlage BB1 die Gesetzesbegründung zur Änderung des \nSächsStrG (LT-Drucks. 4/8810, Seite 270 ff.) vorgelegt worden, aus der sich ebenfalls ergibt, \ndass nach dem Willen des historischen Gesetzgebers die Landkreise die bauliche und \nbetriebliche \nUnterhaltung \nin \neigener \nZuständigkeit \nübernehmen. \nDie \nbetriebliche \nUnterhaltung umfasst danach alle Maßnahmen, die dem Ziel der Benutzbarkeit und der \nVerkehrssicherheit der Straßen dienen und bezieht sich damit gerade auch auf \nverkehrssichernde Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 SächsStrG. Zur baulichen Unterhaltung \ngehören auch die Oberflächenbehandlung oder Spurrinnenverfüllung. Im Rahmen dieser \nAufgabenübertragung ist der Landkreis auch für alle damit zusammenhängenden \nVorbereitungs- und Kontrolltätigkeiten zuständig. Mit umfasst ist folglich auch die Abwehr von \nAnsprüchen wegen vermeintlicher Verkehrssicherungspflichtverletzungen. \nAbweichendes davon ergibt sich auch nicht aus der Sächsischen Straßenunterhaltungs- und \nInstandsetzungsverordnung \n(UI-Verordnung), \ndie \nlediglich \nden \nUmfang \nder \nAufgabenverteilung konkretisiert und damit der jeweiligen Abgrenzung im Einzelfall dient. \n§ 48 SächsStrG (n.F.) enthält somit auch nicht lediglich eine Aufgabenzuweisung in der Art, \nwie der Kläger der Ansicht ist, dass die Landkreise als „Angestellte“ die Aufgaben des \nFreistaates Sachsen übernehmen würden, vielmehr ist eine eigenständige Zuständigkeit für \nsie gesetzlich normiert worden. \n \nEiner Klage gegen den Landkreis … steht auch nicht entgegen, dass dieser selbst nicht \nTräger der Straßenbaulast ist (§ 44 Abs. 1 S. 1 SächsStrG). Die Zuständigkeit des \nLandkreises für die Unterhaltung und die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten \neinschließlich \nKontrollen \nund \ngeschuldeter \nMaßnahmen \n- \nund \ndamit \nauch \ndie \nPassivlegitimation - ergibt sich vielmehr allein aus § 48 Abs. 2 SächsStrG (n.F). \n \n \n \nIII. \n \nAus diesen Gründen hat die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. \nDa auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 ZPO vorliegen, wäre \nsie durch entsprechenden Beschluss einstimmig zurückzuweisen. \n \nDer Senat weist darauf hin, dass eine Rücknahme der Berufung vor Erlass einer \nEntscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 Satz 1 und 2 kostenrechtlich \nprivilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an. Dem Kläger wird daher \nangeraten, über eine Rücknahme seiner Berufung nachzudenken. \n \n \nR. \n \n \n \nG. \n \n \nF.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396846","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-11-23/1-u-1493-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396846","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396846","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-11-23/1-u-1493-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396846","retrieved":"2026-07-09 05:48:50.253881+00:00"}}