{"status":"available","doknr":"OLD396845","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-01-09","aktenzeichen":"1 Reha Ws 17/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nRehabilitierungssenat \nAktenzeichen: 1 Reha Ws 17/22 \nLandgericht Leipzig BSRH 4/22 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Rehabilitierungssache des \n \nX. , \ngeboren am … in …, \ndeutscher Staatsangehöriger, \nwohnhaft … \n \n- Betroffener, Antragsteller und Beschwerdeführer - \n \n \nhat der Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen des Oberlandesgerichts Dresden \nam 09.01.2023 \n \nbeschlossen: \n \n1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nLandgerichts Leipzig vom 03. März 2022 aufgehoben. \n \n2. Die Anordnung der Heimerziehung wird für rechtsstaatswidrig \nerklärt und aufgehoben, soweit sie die Einweisung bzw. \nUnterbringung des Betroffenen in den Jugendwerkhof „xxx“ in O1 \nab dem 07. Dezember 1979 zur Folge hatte. \n \n3. Es wird festgestellt, dass der Betroffene in der Zeit vom 07. \nDezember 1979 bis 04. Juni 1980 zu Unrecht Freiheitsentzug \nerlitten hat. \n \n4. Der weitergehende Antrag des Betroffenen wird zurückgewiesen. \n \n5. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. \n \n6. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die dem \nBetroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen \nder Staatskasse zur Last. \n\n \nSeite 2 \n \nG r ü n d e : \nI. \nDurch Verfügung des Referatsleiters der Jugendhilfe vom 20. November 1978, welche mit \nBeschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises O2 vom 23. Januar 1979 \nbestätigt worden ist, wurde im Hinblick auf den Antragsteller die Heimerziehung angeordnet, \nwas zu seiner Unterbringung in einem Durchgangsheim in O2 vom 17. Dezember 1978 bis \n27. Februar 1979 und anschließend im Jugendwerkhof „xxx“ in O1 vom 28. Februar 1979 bis \n10. Juli 1979 führte. Unmittelbar im Anschluss befand sich der Antragsteller zunächst in \nUntersuchungshaft und sodann in Strafhaft im Jugendhaus O3 bis zum 05. Dezember 1979 \nund wurde sodann von dort aus in den Jugendwerkhof „xxx“ in O1 entlassen, wo er \nschließlich vom 07. Dezember 1979 bis zum 04. Juni 1980 untergebracht war. \n \nMit Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 30. Januar 2013 (BSRH 242/12) wurde der \nAntrag \ndes \nBetroffenen \ndie \ndurch \nBeschluss \ndes \nRates \ndes \nKreises \nO2 \n- \nJugendhilfeausschuss - angeordnete Heimerziehung für rechtsstaatswidrig zu erklären und \naufzuheben als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen seitens des Antragstellers \ngerichtete Beschwerde wurde durch Senatsbeschluss vom 24. April 2013 (1 Reha Ws 27/13) \nals unbegründet verworfen. Mit Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 29. April 2014 \n(BSRH 91/14) wurde ein weiterer Antrag des Antragstellers mit der Begründung, es handele \nsich um einen unzulässigen Wiederholungsantrag, als unzulässig zurückgewiesen. Die \ndagegen erhobene Beschwerde wurde durch Senatsbeschluss vom 25. September 2014 (1 \nReha Ws 23/14) als unbegründet verworfen. Ein anschließender Wiederaufnahmeantrag des \nBetroffenen vom 16. November 2017 wurde mit Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 28. \nMärz 2018 (BSRH 86/18 und BSRH 87/18) als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen \neingelegte Beschwerde des Antragstellers wurde mit Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 (1 \nReha Ws 22/18) als unbegründet verworfen. \n \nMit Schreiben vom 31. Dezember 2021 hat der Betroffene nunmehr einen „Antrag \nWiederaufnahme des Verfahrens StPO 359 Nr.5 in Verbindung mit StrRehaG § 10 Abs.3“ \nbeim Landgericht Leipzig eingereicht und zur Begründung unter anderem Folgendes \nausgeführt: „Laut dem aufgefundenem Dokument wird bestätigt, das der Grund meiner \nRechtsstaatswidrigen Inhaftierung, eine nicht abgeschlossene Umerziehung (die nun gemäß \ndes neu gefassten § 10 Abs. 3 StrRehaG) die Grundlage gebildet hatte. Ich beantrage, das \nVerfahren ... nun gemäß § 359 Nr. 5 StPO erneut, wegen dem nun Bekanntwerden neuer \nTatsachen, umgehend erneut wiederaufzunehmen“. Dem Antrag war ein Schreiben des \nJugendwerkhofes „xxx“ in O1 vom 10. Dezember 1979 beigefügt, auf dessen Inhalt \nverwiesen wird. \n \nDas Landgericht Leipzig hat den Antrag des Betroffenen als Wiederholungsantrag nach § 1 \n\n \nSeite 3 \n \nAbs. 6 StrRehaG ausgelegt und diesen mit Beschluss vom 03. März 2022 als unbegründet \nzurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den vorgenannten \nBeschluss Bezug genommen. \n \nGegen die Entscheidung des Landgerichts hat der Betroffene mit Schreiben vom \n25. März 2022, welches am 30. März 2022 beim Landgericht Leipzig eingegangen ist, \nBeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 12. April 2022, 27. Juli 2022 und \n01. Oktober \n2022 \nim \nEinzelnen \nbegründet. \nWegen \nder \nEinzelheiten \nder \nBeschwerdebegründung wird auf die vorgenannten Schreiben verwiesen. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Beschwerde des Betroffenen \ngegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 03. März 2022 aus den zutreffenden \nGründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. \n \n \nII. \n \nDie zulässig erhobene Beschwerde hat lediglich in dem aus der Beschlussformel \nersichtlichen Umfang Erfolg. \n \n1. \nDer seitens des Betroffenen gestellte „Antrag Wiederaufnahme des Verfahrens“ ist vom \nLandgericht trotz seiner Bezeichnung zu Recht als Wiederholungsantrag im Sinne von § 1 \nAbs. 6 StrRehaG ausgelegt worden. Denn der Betroffene hat in seinem Schreiben vom 31. \nDezember 2021 den Antrag mit der im November 2019 in Kraft getretenen \nGesetzesänderung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Vermutungsregelung des § 10 \nAbs. 3 StrRehaG begründet, so dass das Landgericht den Antrag entsprechend des damit \nverfolgten Rechtsschutzzieles beanstandungsfrei als Wiederholungsantrag nach § 1 Abs. 6 \nStrRehaG gewertet hat. Dies beschwert den Antragsteller entgegen seiner Auffassung in der \nBeschwerdebegründung auch nicht, sondern verhilft ihm allein zu dem Ziel, sein Begehren \nunter Berücksichtigung der Vermutungsregelung des § 10 Abs. 3 StrRehaG nochmals \numfassend zu prüfen, zumal bei der umfassenden Prüfung auch das mit dem Antrag von ihm \nin Kopie vorgelegte Schreiben des Jugendwerkhofes vom 10. Dezember 1979 zu \nberücksichtigen ist. Dagegen wäre bei der Wertung des Schreibens des Betroffenen als \nWiederaufnahmeantrag zum einen keine umfassende Prüfung, sondern nur eine solche im \nHinblick auf die Zeit seiner Unterbringung im Jugendwerkhof ab dem 07. Dezember 1979 in \nBetracht \ngekommen. \nDenn \nallein \nauf \ndiesen \nZeitpunkt \nwäre \nein \netwaiger \nWiederaufnahmeantrag unter Vorlage des Schreibens vom 10. Dezember 1979 bezogen \ngewesen, da das Schreiben des Jugendwerkhofes für die zeitlich vorausgegangene \nHeimeinweisung im Jahr 1978 ersichtlich keine Bedeutung haben kann. Zum anderen wäre \n\n \nSeite 4 \n \nein etwaiger Wiederaufnahmeantrag mangels Erheblichkeit der neuen Tatsachen bzw. des \nneuen Beweismittels (§§ 359 Nr. 5, 360 StPO) aber auch unzulässig gewesen. Denn \nmaßgeblich für die Prüfung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme sind allein die \nEinweisungsentscheidungen der Jugendhilfeorgane und nicht die aus Sicht des \nJugendwerkhofes für eine Einweisung des Betroffenen sprechenden Gründe. Im Übrigen war \ndie sich aus dem Schreiben des Jugendwerkhofes ergebende Tatsache, dass eine \nVerfügung oder ein Beschluss der Jugendhilfeorgane zur Einweisung des Betroffenen im \nDezember 1979 nicht vorlag, bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren (vgl. auch \nSenatsbeschluss vom 25. September 2014 - Az. 1 RehaWs 23/14) und vermochte - unter der \ndamals geltenden Rechtslage - nach der Rechtsauffassung des Senates die Rehabilitierung \ndes Betroffenen nicht zu begründen, so dass die damalige Entscheidung bei \nBerücksichtigung des nunmehr vorgelegten Schreibens des Jugendwerkhofes nicht anders \nausgefallen wäre (vgl. dazu Meyer-Gossner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 368 Rz. 9 m.w.N.). \n \n2. \nDie durch einen Jugendhilfeausschuss erfolgte Unterbringung in einem Kinderheim bzw. \nSpezialkinderheim ist grundsätzlich eine im Sinne des § 2 StrRehaG rehabilitierungsfähige \nEntscheidung \nüber \ndie \nAnordnung \nvon \nFreiheitsentzug. \nDie \nTatsache, \ndass \nFreiheitsentziehung stattgefunden hat, führt aber nur dann zu einer strafrechtlichen \nRehabilitierung, wenn - wie § 2 StrRehaG vorschreibt - auch die sonstigen Voraussetzungen \ndafür gemäß § 1 StrRehaG gegeben sind. Dies bedeutet, dass Beschlüsse eines \nJugendhilfeausschusses nur dann für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben sind, \nwenn sie mit wesentlichen Grundsätzen einer rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. \nDas ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung politischer Verfolgung gedient \nhat, ihr sachfremde Erwägungen zugrunde lagen oder die angeordneten Rechtsfolgen in \ngrobem Missverhältnis zum zugrunde liegenden Einweisungsgrund standen (ständige \nRechtsprechung; vgl. auch BGH, NJW 2015, 1702 ff. m.w.N.). Die jeweils im Einzelfall \nvorzunehmende Prüfung muss ergeben, dass die konkrete Einweisung sachfremden \nZwecken gedient hat (vgl. nur KG, NJ 2007, 424, m.w.N.), wobei nach dem Wortlaut und der \nSystematik des Gesetzes allein die jeweiligen behördlichen Entscheidungen einer \nÜberprüfung unterliegen. Nur auf deren Rechtsstaatswidrigkeit kommt es an, so dass \nlediglich die Gründe für die Anordnung der Heimerziehung maßgeblich für die \nRehabilitierungsentscheidung sind, nicht aber die jeweiligen Bedingungen der Unterbringung \nim Heim (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16. Juli 2018, Az.: 22 Ws Reha 16/17 - juris). \n \nNach der durch das 6. Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für \nOpfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR eingefügten Vorschrift des § 10 \nAbs. 3 StrRehaG wird jedoch vermutet, dass die Anordnung der Heimerziehung der \npolitischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, wenn eine Einweisung \nin ein Spezialheim oder eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise \n\n \nSeite 5 \n \nUmerziehung erfolgte, stattfand. Auf den Fall der Einweisung in ein Normalkinderheim ist die \nRegelung dagegen nicht anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 08. Juni 2020, Az.: 1 Reha \nWs 48/19). Hier verbleibt es vielmehr bei der bisherigen Gesetzeslage, wonach zumindest \nAnhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass die damalige Unterbringung im Heim auf \npolitischen oder sonst rechtsstaatswidrigen Erwägungen beruhte und verbleibende Zweifel \nam Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen insoweit zu Lasten des Betroffenen gehen (vgl. \nBVerfG, VIZ 2000, 376 f.; KG, VIZ 1994, 258 f.). \n \nUnter Berücksichtigung vorgenannter Maßstäbe ist die Anordnung der Heimerziehung soweit \nsie zur Unterbringung des Antragstellers im Jugendwerkhof „xxx“ in O1 in der Zeit vom 07. \nDezember 1979 bis 04. Juni 1980 geführt hat, aufgrund der - insoweit nicht widerlegten - \nVermutungsregelung des § 10 Abs. 3 StrRehaG als rechtsstaatswidrig anzusehen. Im \nÜbrigen war der Antrag jedoch abzulehnen. \n \na) \nDie Anordnung der Unterbringung des Betroffenen im Durchgangsheim in O2 und sodann im \nJugendwerkhof „xxx“ in O1 in der Zeit vom 17. Dezember 1978 bis 10. Juli 1979 beruhte zur \nÜberzeugung des Senates weder auf politischen noch auf sonst rechtsstaatswidrigen \nErwägungen, sondern erfolgte ausschließlich aus erzieherischen Gründen, so dass die \nVermutungsregelung des § 10 Abs. 3 StrRehaG widerlegt ist. \n \nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Spezialheime der Jugendhilfe (vgl. § \n1 Abs. 1, Abs. 2 der Anordnung über Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBl. \nDDR 1965, 368) in der DDR - anders als sogenannte Normalheime (vgl. § 1 der Verordnung \nüber Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, GBl. DDR 1951, 708), \ndie für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren - der \n„Umerziehung“ schwer erziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwer erziehbarer \nKinder dienten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Dezember 2014, Az.: 3 BvR 429/11 - juris). \nDie Widerlegung der Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG, die lediglich bei einer \nUnterbringung \nin \nSpezialheimen \noder \ndamit \nvergleichbaren \nEinrichtungen \n- \nwie \nDurchgangsheimen - Anwendung findet (vgl. KG, Beschluss vom 08. September 2021, Az. 7 \nWs 6 - 7/21 Reha - juris), setzt insoweit Feststellungen voraus, die sich nicht in einer \npauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen \nVorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern darüber hinaus gehen \n(vgl. KG, Beschluss vom 05. August 2021, Az.: 7 Ws 22 - 27/21 Reha - juris). Die Vermutung \nnach § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG kann auch aufgrund von festzustellenden \nFürsorgeerwägungen widerlegt sein. Dazu bedarf es jedoch konkreter Geschehnisse, die die \nUnterbringung in einem Spezialkinderheim oder in einer vergleichbaren Einrichtung anstelle \neiner Unterbringung im Normalkinderheim rechtfertigen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom \n12. Januar 2022, Az.: 22 Ws Reha 19/21 - juris). \n\n \nSeite 6 \n \n \nZwar ist die beigezogene Akte der Jugendhilfe nicht vollständig. Jedoch ergeben sich aus der \nVerfügung des Referatsleiters der Jugendhilfe vom 20. November 1978 (Bl. 11 ff. d. Akte \nBSRH 91/14) sowie dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises O2 \nvom 23. Januar 1979 (Bl. 13 ff. d. Akte BSRH 91/14) und aus den Strafakten des \nKreisgerichtes Leipzig-Land (Az.: 1-12-79 / 1308 S 20/79) sowie der Strafvollzugsakte der \nJustizvollzugsanstalt O4 zweifelsfrei die für die damalige Einweisungsentscheidung \nmaßgeblichen Umstände. Daraus folgt, dass der Betroffene in der Zeit vor der \nHeimeinweisung neben „Arbeitsbummelei“ insbesondere durch die Begehung erheblicher \nStraftaten aufgefallen ist. So ist in der Verfügung des Referatsleiters der Jugendhilfe vom 20. \nNovember 1978 u. a. Folgendes ausgeführt: „Er begann danach eine Teilausbildung als \nSchäfer in der KAP O5. Aufgrund massiver Verhaltensschwierigkeiten wurde dieses \nLehrverhältnis im Oktober 1978 zur Auflösung gebracht. X. bereitet seit Beginn der Schulzeit \nErziehungsschwierigkeiten. Diese äußern sich in Disziplinlosigkeit, Schulbummelei und \nderzeit Arbeitsbummelei. Die Ursachen für das Fehlverhalten des Jugendlichen sind in erster \nLinie in einer ständigen Überforderungssituation zu suchen. Er konnte den Anforderungen \neiner POS nicht gerecht werden, Erfolgserlebnisse hatte er dadurch nicht zu verzeichnen. \nGegenwärtig entzieht sich X. jeder erzieherischen Einflussnahme. Obwohl die Mutter und \nderen Ehemann sehr bemüht waren, erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken und \ndabei sehr viel Geduld zeigten, stehen sie der jetzt entstandenen Situation ratlos gegenüber. \nUm eine weitere Fehlentwicklung des Jugendlichen zu vermeiden, war vorstehende \nVerfügung zu treffen“. In dem die Verfügung bestätigenden Beschluss vom 23. Januar 1979 \nheißt es zudem u. a.: „Trotz intensiver Bemühungen der Mutter und der Organe der \nJugendhilfe ist es nicht gelungen X. in den Arbeitsprozess so einzuordnen, dass er seinen \nVerpflichtungen nachkam. Es kam vielmehr zu dauernden Entweichungen, Arbeitsbummelei \nund schließlich zu Diebstahlshandlungen“. Mit Urteil des Kreisgerichts Leipzig-Land vom 12. \nFebruar 1979 (Bl. 68 ff. der Strafakte) wurde der Betroffene sodann wegen unbefugter \nBenutzung eines Fahrzeuges (Tatzeit 15. Oktober 1978) und wegen Diebstahls zum Nachteil \npersönlichen Eigentums (Tatzeit Ende Oktober/Anfang November 1978 - Gesamtwert des \nDiebesgutes 2.650 Mark/DDR) auf Bewährung verurteilt und ihm für den Fall, dass er seiner \nPflicht zur Bewährung schuldhaft nicht nachkommt, eine Freiheitsstrafe von acht Monaten \nangedroht. In dem vorgenannten Urteil wurde u.a. festgestellt: „Er hat bis 1977 acht Jahre die \nSchule besucht und hat den Abschluss der 6. Klasse erreicht. Die Ursachen liegen in einer \nungenügenden Lernhaltung sowie das er die Schule bummelte. Er begann dann am \n01.09.1977 eine Lehre im VEG O5. Auch hier bereitete er Schwierigkeiten, so dass Ende \nAugust 1978 die Lehre abgebrochen wurde. Bemühungen seiner Mutter, ihn in Arbeit zu \nbringen, hatten nur die Konsequenz, dass er etwa Anfang November 1978 einen Tag im VEB \nO6 gearbeitet hat. Er ist ansonsten seit Ende August 1978 keinerlei geregelten Arbeit mehr \nnachgegangen, hat sich auch zum Teil umhergetrieben, wie zum Beispiel in O7, wo er von \nder Volkspolizei gestellt wurde. Aufgrund dieser gesamten Verhaltensweise wurde \n\n \nSeite 7 \n \nzwischenzeitlich von der Jugendhilfe auch seine Einweisung in einen Jugendwerkhof \nbeschlossen und zur Vorbereitung dieser Einweisung befindet er sich gegenwärtig im \nDurchgangsheim in O2. Nach einer vorliegenden Mitteilung wird er nunmehr bis Ende diesen \nMonats in einen Jugendwerkhof nach O1 überführt. ... In dieser bisher festgestellten \nLebensweise des Angeklagten sind trotz seines noch jungen Alters auch die Ursachen \nseines strafbaren Tuns zu suchen. Er lehnt auch offensichtlich jede gesellschaftliche Disziplin \nab.“ In der Strafzumessung wurde sodann Folgendes ausgeführt: „Das Gericht hatte deshalb \ngemäß § 66 StGB zu prüfen, ... ob er schuldfähig ist. Dies ist im Ergebnis der \nHauptverhandlung zu bejahen, auch wenn festzustellen ist, dass er einen erheblichen \nBildungsrückstand hat und dies auch offensichtlich auf seine Persönlichkeitsentwicklung sich \nausgewirkt hat. Er war aber in der Lage und soweit ist er in der Persönlichkeit altersgerecht \nentwickelt, zu erkennen, dass er fremdes Eigentum nicht schädigen kann und darf, konnte \nsomit von seinem Tatverhalten Abstand nehmen, so dass seine Schuldfähigkeit zu bejahen \nist. ... Obwohl er noch sehr jung ist, liegen die Ursachen bei ihm, bereits in einer lang \nwährenden Fehlentwicklung, so dass bei ihm bereits ausgeprägt eine Nichtachtung fremden \nEigentums sowie Nichtachtung der gesellschaftlichen Disziplin festzustellen ist. Das geht \nbald sogar soweit, dass man seine Verhaltensweise als asoziale Lebensweise einschätzen \nmuss und wenn das Gericht unter Beachtung der vorgenannten Umstände sowie der \nSchwere seiner Tat von einer Freiheitsstrafe abgesehen hat und sich den Anträgen des \nVertreters der Staatsanwaltschaft sowie des Jugendbeistandes angeschlossen hat, dann nur \ndeshalb, weil der Angeklagte bisher gerichtlich nicht vorbestraft wurde, er mit 15 Jahren noch \nsehr jung ist und auch in der Zwischenzeit durch die Jugendhilfe bereits Maßnahmen \neingeleitet wurden, die mit konsequenten eigenen Anstrengungen des Angeklagten erreichen \nlassen, dass er nicht wieder straffällig wird.“ In einer dem Urteil vorangegangenen, \ngegenüber dem Volkspolizeikreisamt (VPKA) erfolgten Erklärung des Referatsleiters der \nJugendhilfe vom 04. Januar 1979 (Bl. 44 der Strafakte) wurde unter anderem Folgendes \nfestgehalten: „X. verließ 1977 die POS nach acht Schuljahren mit Abschluss der 6. Klasse. \nEr begann danach eine Teilausbildung als Schäfer in der KAP O5. Aufgrund massiver \nFehlverhaltensweisen wurde dieses Lehrverhältnis im Oktober 1978 gelöst und X. auch aus \ndem Lehrlingswohnheim des Betriebes in den Haushalt der Mutter entlassen. X. hat bereits \nseit Beginn seiner Schulzeit Erziehungsschwierigkeiten bereitet, die in Disziplinlosigkeit und \nSchulbummelei ausarten. Wir schätzen ein, dass sich X. offensichtlich ständig in einer \nÜberforderungssituation befand. Durch mangelnde Leistungen hat er nie Erfolgserlebnisse, \ndie sich bis zum Abschluss der Schule fortsetzten und schließlich auch die Ursache für das \nNichtbestehen der Lehre waren. Ernsthafte Bemühungen der Mutter und darüber hinaus des \nReferates Jugendhilfe konnten nicht verhindern, daß X. auch nach Vermittlung in eine neue \nArbeitsstelle erneut die Arbeit bummelte und sich ständig vom Elternhaus entfernte. Er wurde \nam 01.11.78 im VEB O6 eingestellt. Aufgrund dieser Gesamtsituation wurde seitens des \nReferates Jugendhilfe mit Verfügung vom 20.11.78 die Heimerziehung angeordnet und \nAntrag auf Unterbringung im Jugendwerkhof gestellt. Leider steht uns noch kein Platz zur \n\n \nSeite 8 \n \nVerfügung. Erneute Auffälligkeiten und tätliche Auseinandersetzungen mit dem Stiefvater \nführten schließlich dazu, daß X. am 18.12.1978 im Durchgangsheim O2 untergebracht \nwerden musste.“ Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände, insbesondere der vom \nBeschwerdeführer begangenen Straftaten, aufgrund derer das Kreisgericht wegen der \nbereits eingeleiteten Unterbringung des Betroffenen in einem Jugendwerkhof von der \nVerhängung einer (unbedingten) Freiheitsstrafe abgesehen hat, ist die Vermutungsregelung \ndes § 10 Abs.3 StrRehaG widerlegt und stellt sich die Einweisungsentscheidung, soweit sie \nzur Heimunterbringung des Betroffenen in der Zeit vom 17. Dezember 1978 bis 10. Juli 1979 \ngeführt hat, nicht als rechtsstaatswidrig dar. \n \nb) \nDie dem Senat vorliegenden Akten lassen jedoch keine abschließende Beurteilung zu, \nwelche konkreten Umstände zur Fortsetzung der Unterbringung des Antragstellers im \nJugendwerkhof „xxx“ in O1 in der Zeit vom 07. Dezember 1979 bis 04. Juni 1980 geführt \nhaben. Dies führt unter Berücksichtigung der damit nicht widerlegten Vermutungsregelung \ndes § 10 Abs. 3 StrRehaG - anders als nach alter Rechtslage, wonach Zweifel zu Lasten des \nAntragstellers gingen - dazu, dass der Betroffene insoweit zu rehabilitieren ist. \n \nSo war der Betroffene zwar mit Urteil des Kreisgerichts Wittenberg vom 20. August 1979 \nwegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums und mehrfacher, teils \nals Mittäter und teils als Alleintäter begangener unbefugter Benutzung von Kraftfahrzeugen \nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, wobei er die dem Urteil zugrunde \nliegenden Straftaten im Juni 1979 begangen hatte. Die verhängte Strafe hatte er jedoch bis \nzum 5. Dezember 1979 im Jugendhaus O3 verbüßt, wobei er aufgrund einer Amnestie durch \nBeschluss des Staatsrates der DDR vom 24. September 1979 aus der Haft entlassen worden \nist. Welche konkreten Umstände nach Verbüßung der Haftstrafe zu einer weiteren \nUnterbringung des Betroffenen im Jugendwerkhof geführt haben, lässt sich aus den dem \nSenat vorliegenden Unterlagen jedoch nicht abschließend entnehmen. Vielmehr heißt es in \neinem Schreiben des Jugendhauses O3 vom 12. Oktober 1979 wie folgt: „In der \nberufspraktischen Arbeit zeigt X. einen guten Einsatz und ist gewillt, die geforderten \nLeistungen zu bringen. Die Leistungen in der theoretischen Ausbildung sind befriedigend. Die \nVerwerflichkeit seiner Straftat hat er eingesehen. Im Einführungsgespräch brachte er zum \nAusdruck, dass seine strafbaren Handlungen nicht notwendig waren. Es ist aber nicht \nauszuschließen, daß X. erneut wegen unbefugter Benutzung von Kfz straffällig wird, denn \nsein Drang nach einem Kfz ist auch durch seine Strafen gebrochen worden. X. hat sich sehr \nschnell in das SG-Kollektiv eingefügt. Er ist ruhig und hat begonnen, sich Gedanken über \nsein zukünftiges Leben zu machen .... In brieflicher Verbindung steht er mit seiner Mutter. Die \nEinflussnahme der Mutter auf X. ist positiv, nach der Entlassung kehrt er zu seiner Mutter \nnach O8 .... zurück. Arbeiten möchte der Jgdl. im VEB Bau … O2 als Maurerlehrling oder \nMaurerhelfer.“ In dem Antwortschreiben einer pädagogischen Mitarbeiterin der Jugendhilfe \n\n \nSeite 9 \n \ndes Rates des Kreises O2 vom 16. November 1979 an das Jugendhaus O3 heißt es \ndagegen u.a.: „Nach Rücksprache mit den Eheleuten X. und dem Aufnahmeheim der \nJugendhilfe wird der Jugendliche in den Jugendwerkhof O1 wieder eingegliedert. Eine \nEntlassung in den Haushalt der erziehungsberechtigten Mutter ist aus zahlreichen Gründe \nnicht möglich: 1. erscheint die Zeit für eine positive Veränderung im Verhalten des \nJugendlichen von der Zeit der Heimeinweisung bis zur Haftentlassung zu kurz; 2. sieht sich \ndie Mutter aus gesundheitlichen Gründen außerstande den erhöhten Anforderungen, die mit \nder Aufnahme von X. verbunden wären, gerecht zu werden. Im Interesse einer positiven \nEntwicklung ist deshalb die Rückführung in den Jugendwerkhof erforderlich. Sowohl der \nJugendwerkhof als auch das Aufnahmeheim der Jugendhilfe wurden davon in Kenntnis \ngesetzt“. Ob bzw. wie im Einzelnen durch die zuständigen Jugendhilfeorgane die Fortsetzung \nder Heimunterbringung begründet worden ist, geht aus den vom Senat beigezogenen \nUnterlagen jedoch nicht hervor. Eine konkrete Begründung ergibt sich insoweit aber auch \nnicht aus dem wiedergegebenen Schreiben der pädagogischen Mitarbeiterin der Jugendhilfe \nvom 16. November 1979, zumal diese lediglich auf den zeitlichen Aspekt für eine nachhaltige \nVerhaltensänderung des Betroffenen hinweist, ohne sich aber mit der zugleich erfolgten \npositiven Beschreibung des Verhaltens des Betroffenen durch das Jugendhaus \nauseinanderzusetzen und die darüber hinaus lediglich auf nicht näher dargestellte \ngesundheitliche Beschwerden der Mutter des Betroffenen verweist, die aber für eine \nUnterbringung des Betroffenen im Jugendwerkhof nicht entscheidend sein konnten. Vor dem \ndargestellten Hintergrund ist die Vermutungsregelung des § 10 Abs. 3 StrRehaG daher \nbezogen auf die Heimunterbringung des Betroffenen im vorgenannten Zeitraum nicht als \nwiderlegt anzusehen. \n \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 14 StrRehaG. \n \n \n \nG. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nH. \nRichterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nW. \nRichterin am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-01-09/1-reha-ws-17-22","cited_norms":[{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":11},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":2},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 360","ref_norm":"360","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-01-09/1-reha-ws-17-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396845","retrieved":"2026-07-09 05:48:50.225248+00:00"}}