{"status":"available","doknr":"OLD396844","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-11-04","aktenzeichen":"1 OLG 21 Ss 297/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 1 OLG 21 Ss 297/22 \nLandgericht Zwickau 3 Ns 230 Js 17443/21 \n \nSeite 1 \n \n \n \nUrteil \nIm Namen des Volkes \n \nIn der Strafsache gegen \n \nX. , \ngeboren am … in …, \ndeutscher Staatsangehöriger, \nwohnhaft … \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt … \n \nwegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr \n \nhat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden in der am 04.11.2022 durchgeführten \nHauptverhandlung, an der teilgenommen haben \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S. \nals Vorsitzende \n \nRichterin am Oberlandesgericht H. \nRichter am Oberlandesgericht G. \nals Beisitzer \n \nStaatsanwalt S. \nals Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Dresden \n \nRechtsanwalt R., … \nals Verteidiger des Angeklagten \n \nJustizhauptsekretärin B. \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nfür R e c h t erkannt: \n \n \n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \nLandgerichts Zwickau vom 10. Februar 2022 mit den zugrunde \nliegenden Feststellungen aufgehoben. \n \n\n \nSeite 2 \n \n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \ndes Landgerichts Zwickau zurückverwiesen. \n \n \nG r ü n d e : \nI. \n \nDer Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 08. November 2021 wegen \nfahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 37 Tagessätzen zu je 50,00 € \nverurteilt worden. Das Amtsgericht hat dem Angeklagten weiterhin verboten, für die Dauer \nvon fünf Monaten Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Gegen dieses Urteil \nhat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und verbunden mit der Berufungsbegründung \nihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. \n \nDas Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 10. Februar 2022 die Berufung der \nStaatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der \nVerletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft. \n \nDie \nGeneralstaatsanwaltschaft \nDresden \nhat \nbeantragt, \nauf \ndie \nRevision \nder \nStaatsanwaltschaft Zwickau das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 10. Februar 2022 mit \nden zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung \nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kammer des \nLandgerichts zurückzuverweisen. \n \nDer Verteidiger des Angeklagten hat beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft zu \nverwerfen. \n \n \nII. \n \nDie zulässige Revision der Staatsanwaltschaft hat - zumindest vorläufig - Erfolg. Das \nangefochtene Urteil hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand und war daher auf die \nSachrüge hin aufzuheben. \n \n1. \nDas Landgericht hat seiner Entscheidung die unzutreffende Annahme zugrunde gelegt, die \nBerufung der Staatsanwaltschaft sei auf den unterbliebenen Maßregelausspruch über die \nEntziehung der Fahrerlaubnis beschränkt gewesen. \n \n\n \nSeite 3 \n \nEine dahin gehende Beschränkung hat die Staatsanwaltschaft weder ausdrücklich erklärt, \nnoch lässt sich eine solche Erklärung aus ihren Ausführungen zu dem erstrebten \nMaßregelaussspruch ableiten. Insbesondere wird, worauf die Generalstaatsanwaltschaft \nDresden in ihrer Zuschrift vom 25. April 2022 zutreffend hingewiesen hat, nicht erkennbar, \ndass \ndie \nStaatsanwaltschaft \neine \nEntziehung \nder \nFahrerlaubnis \nneben \ndem \nausgesprochenen Fahrverbot erstrebt hätte. Unabhängig davon hätte der übrige \nRechtsfolgenausspruch von der Anfechtung nicht ausgenommen werden können. Denn ein \nzu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kann von \nvornherein nicht wirksam auf die unterbliebene Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt \nwerden. Infolge der Wechselbeziehung zwischen der Strafzumessung einerseits und dem \nMaßregelausspruch andererseits könnte die zusätzliche Verhängung der Maßregel nämlich \nAnlass geben, eine geringere Strafe festzusetzen, als diese sonst angebracht wäre \n(BayObLGSt 2004, 93 und VRS 81, 443; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 318 \nRdnr. 28). \n \nDas Landgericht hatte daher, nachdem sich die erklärte Beschränkung auf den \nRechtsfolgenausspruch als wirksam erweist, über den gesamten Rechtsfolgenausspruch zu \nbefinden. Das hat es unterlassen, weshalb das Urteil bereits aus diesem Grund der \nAufhebung unterliegt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013, Az.: 3 RVs 4/13; \nMeyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 352 Rdnr. 4). \n \n2. \nEs bedurfte daher vorliegend keiner Entscheidung, ob die Ausführungen im angefochtenen \nUrteil die Entscheidung über das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. \n1 Satz 1 StGB) tragfähig begründen konnten. Gleichwohl merkt der Senat Folgendes an: \n \nWenn sich der Angeklagte der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht hat \n(§ 316 Abs. 1 und 2 StGB), es sich bei dem von ihm geführten sogenannten E-Scooter um \nein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG gehandelt hat und damit der \nAnwendungsbereich des § 69 StGB grundsätzlich eröffnet ist (vgl. Fischer, StGB 69. Aufl., § \n69 Rdnr. 3), wird nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vermutet, dass er sich dadurch als ungeeignet \nzum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Wirkung der gesetzlichen Vermutung \ngeht dahin, dass für die Feststellung der Ungeeignetheit eine sie explizit begründende \nGesamtwürdigung nur erforderlich ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass \nein Ausnahmefall vorliegen könnte. Denn ein Abweichen von der Regelvermutung kommt nur \nbei besonderen Umständen des Einzelfalles in Betracht. Solche besonderen Umstände \nkönnen entweder in der Tat, in der Persönlichkeit des Täters oder dem Nachtatverhalten \nliegen (BayObLG, Beschluss vom 24. Juli 2020, Az.: 205 StRR 216/20 m.w.N. und unter \nAuseinandersetzung mit der in diesem Zusammenhang ergangenen divergierenden \nRechtsprechung; vgl. auch KG, Beschluss vom 31. Mai 2022, Az.: 3 Ss 13/22). \n\n \nSeite 4 \n \n \nAusführungen, die sich im Wesentlichen auf die allgemeine Betrachtung der Besonderheiten \nvon sog. E-Scootern beschränken und die Würdigung der Umstände des Einzelfalles im \nRahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung vermissen lassen, werden den Anforderungen \nan die Begründung eines Abweichens vom Regelfall deshalb nicht gerecht. \n \n3. \nDas Urteil war daher einschließlich der zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und \nan eine andere Strafkammer des Landgerichts Zwickau zurückzuverweisen (§§ 353 Abs. 1 \nund 2, 354 Abs. 2 StPO). \n \n \n \nS. \nVorsitzende Richterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nH. \nRichterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nG. \nRichter am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-11-04/1-olg-21-ss-297-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-11-04/1-olg-21-ss-297-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396844","retrieved":"2026-07-09 05:48:50.202446+00:00"}}