{"status":"available","doknr":"OLD396440","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht München","senate":null,"decided":"2022-11-07","aktenzeichen":"M 27 S 22.4621","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nI. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n \n\nII. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n \n\nIII. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nI.\n\n \n\nDer Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Versagung seiner Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid des Landratsamts ... vom 25. Oktober 2021.\n\n \n\nEr ließ zunächst am 29. November 2021 durch seinen Bevollmächtigten Versagungsgegenklage beim Verwaltungsgericht München erheben (Az. M 27 K 21.6229).\n\n \n\nAm 19. September 2022 ließ er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO außerdem - sinngemäß - beantragen,\n\n \n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 29. November 2021 gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2021 anzuordnen.\n\n \n\nDas Landratsamt hat für den Antragsgegner am 21. September 2022 beantragt,\n\n \n\nden Antrag abzulehnen.\n\n \n\nNachdem der Antragsteller das Hauptsacheverfahren nicht weiter betrieben hatte, stellte das Gericht das Hauptsacheverfahren mit unanfechtbarem Beschluss vom 2. November 2022 gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein.\n\n \n\nAuf die Gerichtsakten in diesem und im Hauptsacheverfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte wird im Übrigen verwiesen.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil er unzulässig ist.\n\n \n\nKann ein Antragsteller mit seiner Hauptsacheklage bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben, muss auch sein Antrag auf Wiederherstellung bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheitern (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1996 - 4 A 38/95 - juris Rn. 25). Dies folgt aus der funktionalen Verknüpfung von Eil- und Hauptsacherechtsschutz, wonach primäre Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung einer im Hauptsacheverfahren zu erwartenden Entscheidung ist. Ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz scheidet demnach aus, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache endgültig nicht (mehr) gewährt werden kann (vgl. Schoch in Schoch/ Schneider, VwGO, 42. Lfg Februar 2022, Vorb. zu § 80 VwGO Rn. 54).\n\n \n\nDies zugrunde gelegt, fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 29. November 2021 gegen den beklagten Bescheid vom 25. Oktober 2021 anzuordnen, weil seine Klage vom 29. November 2021 als zurückgenommen gilt, diese nicht mehr anhängig ist und er deshalb in der Hauptsache keinen Rechtsschutz mehr erlangen kann, der im Wege des hiesigen Eilverfahrens vorläufig zu sichern wäre (vgl. ebenso VG München, B.v. 3.8.2022 - M 16 S 22.30102 - Rn. 7 f.).\n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n \n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenchen/2022-11-07/m-27-s-22-4621","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenchen/2022-11-07/m-27-s-22-4621","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396440","retrieved":"2026-07-09 05:48:35.778454+00:00"}}