{"status":"available","doknr":"OLD396234","ecli":null,"court":"Bayerischer Verwaltungsgerichtshof","senate":null,"decided":"2022-11-21","aktenzeichen":"19 C 22.2180","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nI. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n \n\nII. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nicht gegeben sind.\n\n \n\nDie Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich dann nicht mehr in Betracht, wenn die dem Antrag zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist. Denn Prozesskostenhilfe dient dazu, einem bedürftigen Beteiligten eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Mithin dient die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedenfalls im Regelfall der Förderung einer noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit (vgl. OVG NRW, B.v. 19.9.2008 - 5 B 1410/08, 5 E 1231/08 - juris Rn. 3,4 m.w.N.).\n\n \n\nDavon ausgehend ist festzuhalten, dass zwar das Klageverfahren, für das der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, noch nicht abgeschlossen ist. Die Beteiligten haben aber im Verfahren 19 CE 22.2179, welches ebenfalls das Begehren des Klägers nach einer Duldung (betreffend das zugehörige Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) betraf, übereinstimmende Erledigungserklärungen (wegen Duldungserteilung an den Kläger) abgegeben, der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin dieses Verfahren mit Beschluss vom heutigen Tage eingestellt.\n\n \n\nDies zugrunde gelegt hat sich auch der Rechtsstreit im Klageverfahren erledigt. Ersichtlich wurden allerdings im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (noch) keine Erledigungserklärungen durch die Beteiligten abgegeben.\n\n \n\nSoweit eine Prozesskostenhilfegewährung aus Gründen der Billigkeit (vgl. OVG NRW a.a.O. Rn. 3) angebracht sein könnte, ist ein derartiger Billigkeitsgrund hier nicht ersichtlich. Denn die ersichtlich noch beim Verwaltungsgericht anhängige Klage bot im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (und auch nicht danach bis zur Erteilung der Duldung aufgrund einer neuen Weisungslage) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insbesondere gibt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers im Eilverfahren 19 CE 22.2179, auf das der Kläger auch für dieses Verfahren Bezug nimmt, keinen Anlass, diese Bewilligungsvoraussetzung abweichend von der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn ein Erfolg zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist (vgl. OVG NRW, B.v. 15.1.2021 - 19 E 815/20 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Bezug genommen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts sowie auf den Beschluss des Senats im Verfahren 19 CE 22.2179 vom heutigen Tag, dessen Ausführungen hier ebenfalls Geltung beanspruchen können.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n \n\nEiner Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.\n\n \n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-bayern/2022-11-21/19-c-22-2180","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-bayern/2022-11-21/19-c-22-2180","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396234","retrieved":"2026-07-09 05:48:23.236179+00:00"}}