{"status":"available","doknr":"OLD395999","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bayreuth","senate":null,"decided":"2022-12-06","aktenzeichen":"B 1 K 22.479","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\n \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\n \n\nTatbestand\n\n \n \n\nDie Klägerin wendet sich gegen einen unter dem Datum des 03.03.2022 ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem der Beklagte bei der Arbeitgeberin der Klägerin – der … – Arbeitslohn in Höhe von 3.912,85 EUR gepfändet hat.\n\n \n\nGegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 03.03.2022 erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 09.05.2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, Klage und beantragte,\n\n \n\ndie Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 03.03.2022 aufzuheben.\n\n \n\nDer Beklagte beantragte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19.05.2022,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n\nDas Gericht hat mit Schreiben an die Beteiligten vom 28.06.2022 darauf hingewiesen, dass die Klagefrist nicht gewahrt worden sei.\n\n \n\nMit Beschluss vom 31.10.2022 hat die Kammer den Rechtstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.\n\n \n\nBezüglich des Verlaufs der am 06.12.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\n\n \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\n1. Die Klage ist wegen Verfristung unzulässig und daher abzuweisen.\n\n \n\nDer streitgegenständliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Beklagten vom 03.03.2022 wurde der Klägerin wie auch der Drittschuldnerin jeweils am 04.03.2022 zugestellt (Bl. 6 ff. der elektronischen Verfahrensakte des Beklagten). Der Bescheid wurde auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehen (Bl. 11 der elektronischen Verfahrensakte des Beklagten).\n\n \n\nDie vorliegende Klage ist beim Verwaltungsgericht Bayreuth erst am 09.05.2022 eingegangen. Damit ist die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht gewahrt und die Klage bereits unzulässig.\n\n \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n \n\n3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/395999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bayreuth/2022-12-06/b-1-k-22-479","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/395999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/395999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bayreuth/2022-12-06/b-1-k-22-479","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/395999","retrieved":"2026-07-09 05:48:14.605453+00:00"}}