{"status":"available","doknr":"OLD395896","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Nürnberg","senate":null,"decided":"2022-12-15","aktenzeichen":"16 U 2909/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 03.08.2020, Aktenzeichen 22 O 15/20, wird zurückgewiesen.\n\n \n\n2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\n \n\n3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Amberg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\n \n\n4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 40.000,- € festgesetzt.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nI.\n\n \n\nHinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Amberg vom 03.08.2020 sowie den vom Senat erteilten Hinweis vom 08.11.2022 Bezug genommen.\n\n \n\nDie Klagepartei beantragt in der Berufungsinstanz:\n\n \n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.161,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2020 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Pkw Audi A5 Coupe 3.0 TDI, Fahrzeug-Ident.-Nr. …, zu bezahlen.\n\n \n\n2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Audi A5 Coupe  3.0 TDI, Fahrzeug-Ident.-Nr. … seit 21.12.2019 in Verzug befindet.\n\n \n\n3. Die Beklagte wird verurteilt, als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung in Höhe von 1.954,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.\n\n \n\nDie Beklagte beantragt, \n\n \n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n \n\nDer Senat hat am 08.11.2022 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt. Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 12.12.2022 Stellung genommen.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDie Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 03.08.2020, Aktenzeichen 22 O 15/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.\n\n \n\nZur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.\n\n \n\nAuch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.\n\n \n\nDie Gegenerklärung erschöpft sich weitgehend in Darstellungen und Überlegungen tatsächlicher und rechtlicher Art, die von der Klagepartei im Verfahren bereits vorgetragen wurden und die der Senat geprüft und behandelt hat. Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass die Klagepartei den Ausführungen des Senats ihre eigenen – abweichenden – Schlussfolgerungen und Bewertungen entgegensetzt; er hält jedoch an den im Hinweis dargelegten und begründeten Standpunkten fest.\n\n \n\nAbweichendes ergibt sich insbesondere auch nicht aus der vorgelegten Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe vom 17. November 2022. Insoweit wird auf die im vorausgegangenen Hinweis des Senats näher ausgeführten Anforderungen an den klägerischen Vortrag zu positiven Anhaltspunkten für die Behauptung haftungsbegründender Umstände im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeug verwiesen. Der Vortrag zu Protokollen und Unterlagen aus den Jahren 2006 und 2009 lassen einen konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug (Baujahr 2012) vermissen. Soweit das Thermofenster betroffen sein soll ändert das pauschale Vorbringen auch nichts an den diesbezüglich maßgeblichen, im vorausgegangenen Hinweis des Senats näher ausgeführten Voraussetzungen für die Annahme sittenwidrigen Handelns. Der Vortrag, man sei zuvor allgemein über „die rechtlichen Probleme“ und darüber informiert worden, dass die Produktparameter Auswirkungen auf die Einhaltung behördlicher Vorschriften „haben können“, ändert daran, dass die Rechtslage diesbezüglich zum Zeitpunkt der Typgenehmigung nicht ausreichend geklärt war, nichts. Im Übrigen beziehen sich die vorgelegten Unterlagen auf Fahrzeuge mit SCR-Abgasnachbehandlungssystemen, welche im streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig nicht vorhanden sind.\n\n \n\nMit den Ausführungen des Generalanwalts R. vom 2. Juni 2022 in der beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-100/21 hat sich der Senat in seinem Hinweis umfassend auseinandergesetzt. Der Senat nimmt wiederum zur Kenntnis, dass die Klagepartei den Ausführungen des Senats ihre eigenen – abweichenden – Schlussfolgerungen und Bewertungen entgegensetzt; er hält jedoch auch insoweit an den im Hinweis dargelegten und begründeten Standpunkten fest. Eine den Standpunkten des Senats entgegenstehende Rechtsprechung des BGH ist nicht ersichtlich; eine solche wird insbesondere auch nicht durch eine – in der Sache ohnehin nicht eindeutige – bloße Pressemitteilung oder durch das – nicht näher begründete – Absetzen von Verhandlungsterminen begründet. Eine Aussetzungsentscheidung des BGH im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 existiert – anders als in der Vergangenheit zu europarechtlichen Fragen vom BGH praktiziert (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022, Az: VIII ZR 149/21) – nicht.\n\n \n\nAus den Schlussanträgen ergibt sich gerade nicht, dass die in Umsetzung der RL 2007/46/EG erlassenen §§ 6 und 27 EG-FGV als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu betrachten wären, die dem Käufer auch bei bloßer Fahrlässigkeit des Herstellers einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller in der Form, dass der Käufer die Rückabwicklung des mit dem Hersteller oder einem Dritten abgeschlossen Kaufvertrages über das Fahrzeug verlangen kann, geben (vgl. hierzu ausführlich Riehm ZIP 2022, 2309, 2310 ff. m.w.Nw.). Das gilt auch soweit sich die Klagepartei auf die Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 RL 2007/46/EG beruft.\n\n \n\nMangels Entscheidungserheblichkeit ist damit auch keine Aussetzung gemäß (oder analog) § 148 ZPO veranlasst.\n\n \n\nIII.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n \n\nDie Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, §§ 709, 711 ZPO.\n\n \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.\n\n \n\nMaßgeblich ist das aus der Gesamtschau (Gestaltung der Anträge; etwaige eigene ausdrückliche Wertangaben) ersichtliche subjektive Rechtsschutzziel der Klagepartei (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – VII ZR 206/21, Rn. 6 ff. bei juris, insbesondere zu Anlass und Umfang der Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung, die als möglicher Abzugsposten in das Ermessen des Gerichts gestellt wird). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/395896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-nuernberg/2022-12-15/16-u-2909-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/395896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/395896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-nuernberg/2022-12-15/16-u-2909-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/395896","retrieved":"2026-07-09 05:48:11.123927+00:00"}}