{"status":"available","doknr":"OLD395227","ecli":null,"court":"Landgericht Ingolstadt","senate":null,"decided":"2023-02-14","aktenzeichen":"21 O 3045/21 Ver","doktyp":"Endurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n \n\n2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n \n\n3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\nBeschluss\n\n \n\nDer Streitwert wird auf 18.793,82 € festgesetzt.\n\n \n\n \n\nTatbestand\n\n \n \n\nDie Kläger machen gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung geltend. Es geht um eine Wohnung im Erdgeschoss links im Anwesen ..., einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt 36 Wohnungen. Für dieses Gebäude besteht eine Wohngebäudeversicherung, die unter anderem das Risiko austretenden Leitungswassers abdeckt. Die Versicherungsnummer bei der Beklagten lautet ....\n\n \n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein, Anlage K1, Bezug genommen.\n\n \n\nIm Jahre 2018 kam es in der über der hier streitgegenständlichen Wohnung liegenden Wohnung zu einem Austritt von Leitungswasser, durch das Wasser wurde auch die hier streitgegenständliche Wohnung in Mitleidenschaft gezogen und es entstanden Schäden.\n\n \n\nAuf der 1. Seite des Versicherungsscheins heißt es unter dem Wort Versicherungsschein:\n\n \n\n„Wohngebäudeversicherung VGB 2008 Hausverwalter optimal“. Als Versicherungsnehmer ist ausgewiesen: Hausverwaltung ....\n\n \n\nSeinerzeit war die Hausverwaltung ... der Verwalter für das streitgegenständliche Anwesen.\n\n \n\nIn der Folge änderte die Hausverwaltung ... ihre Firma und firmierte schließlich unter .... GmbH.\n\n \n\nZum 01.04.2022 wurde eine neue Hausverwaltung bestimmt. Hausverwalter für die WEG ist nunmehr:\n\n \n\n...\n\n \n\nDie Kläger tragen vor, sie seien Sondereigentümer der streitgegenständlichen Wohnung.\n\n \n\nDie Kläger tragen weiter vor, für die Beseitigung der durch austretendes Leitungswasser verursachten Schäden seien 18.793,82 € aufzuwenden.\n\n \n\nDie Kläger meinen, sie seien trotz der Regelung des § 44 VVG berechtigt, ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten selbst geltend zu machen, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht bereit gewesen sei, die Ansprüche für die Kläger gegenüber der Beklagten geltend zu machen oder die Kläger ermächtigt haben, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen. Auch die Hausverwaltung sei in dieser Richtung nicht tätig geworden.\n\n \n\nBereits mit der Klage haben die Kläger der Wohnungseigentümergemeinschaft ... vertreten durch die Hausverwaltung und der damaligen Hausverwaltung ... den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beizutreten.\n\n \n\nMit Schriftsatz vom 25.01.2022 haben die Streitverkündeten den Beitritt erklärt, allerdings nicht auf Seiten der Kläger, sondern auf Seiten der Beklagten.\n\n \n\nDie Kläger beantragen,\n\n \n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des mit der Wohnungseigentümergemeinschaft ..., bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages, verpflichtet ist, den Klägern die zur Beseitigung des an der Wohnung der Kläger im Gebäude ... im Erdgeschoss hinten links entstandenen Schadens infolge im Jahr 2018 ausgetretenen Leitungswassers aus der darüberliegenden Wohnung erforderlichen Kosten zu erstatten, sobald die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt sind.\n\n \n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n\nKlageabweisung.\n\n \n\nDie Streithelfer beantragen ebenfalls Klageabweisung und Auferlegung der Kosten auf die Kläger.\n\n \n\nDie Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kläger Sondereigentümer in der WEG sind und dass die geltend gemachten Kosten den kausal auf den Versicherungsfall zurückgehenden objektiv erforderlichen Wiederherstellungskosten entsprechen.\n\n \n\nDie Beklagte ist der Meinung, die Kläger seien gar nicht klagebefugt, die Klage demnach unzulässig. Nicht die WEG, sondern die Hausverwaltung sei Versicherungsnehmerin.\n\n \n\nEs sei eine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen worden.\n\n \n\nGemäß Teil I. B § 12 Nummer 1 Satz 2 VGB 2008 stehe die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag nur dem Versicherungsnehmer und nicht nach dem Versicherten zu. Der fehlenden Prozessführungsbefugnis könnte auch nicht durch eine etwaige Bevollmächtigung abgeholfen werden.\n\n \n\nDer Beklagten sei es auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Klagebefugnis zu berufen.\n\n \n\nWegen der Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2023 verwiesen.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\n1. Das Landgericht Ingolstadt ist zur Entscheidung aufgrund des Streitwerts sachlich und nach § 215 VVG analog örtlich zuständig.\n\n \n\n2. Die Klage ist aber gleichwohl unzulässig.\n\n \n\nDie Kläger sind nicht prozessführungsbefugt.\n\n \n\nProzessführungsbefugt wäre alleine die Hausverwaltung. Nur die Hausverwaltung ist Versicherungsnehmerin. Auch die WEG wäre mangels Versicherungsnehmereigenschaft nicht prozessführungsbefugt.\n\n \n\nAusweislich des eindeutigen Wortlauts im Versicherungsschein ist Versicherungsnehmer des streitgegenständlichen Vertrages alleine die Hausverwaltung.\n\n \n\nDies wird auch erkennbar an der Bezeichnung der Versicherung im Versicherungsschein. Dort heißt es: „Wohngebäudeversicherung VGB 2008 Hausverwalter optimal“.\n\n \n\nBei der Bezeichnung des Versicherungsnehmers auf der 1. Seite des Versicherungsscheins findet sich im Übrigen der Zusatz: „für WEG ...“. Nach Teil B, § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen ist im Fall der Versicherung für fremde Rechnung alleine der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt. Der Versicherte ist auch dann nicht prozessführungsbefugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Wenn also schon die WEG als Versicherte nicht prozessführungsbefugt, gilt dies erst recht für die Kläger als Teil der WEG.\n\n \n\nEs ist auch nicht treuwidrig von der Beklagten, sich gegenüber den Klägern hierauf zu berufen.\n\n \n\nDas Gericht verkennt nicht, dass für die Kläger eine problematische Situation eintritt, wenn weder die WEG noch die zuständige Hausverwaltung geneigt ist, Ansprüche der Kläger gegenüber der Versicherung durchzusetzen und die Kläger dies selbst aufgrund der fehlenden Prozessführungsbefugnis aber nicht können.\n\n \n\nDen Klägern bleibt aber wohl die Möglichkeit offen, entweder von der Hausverwaltung oder von der WEG zu verlangen, dass ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung durchgesetzt werden. Gegebenenfalls haben die Kläger unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die WEG oder die Hausverwaltung. Ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, ist hier nicht streitgegenständlich.\n\n \n\nRechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Verhalten der Versicherung könnte nur angenommen werden, wenn das Verhalten der Versicherung nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Vertragsklausel liegenden Interesse gedeckt wäre.\n\n \n\nVorliegend stellt Teil I. B § 12 Nr. 1 VGB 2008 eine zulässige teilweise Abbedingung der Vorschrift des § 44 Abs. 2 VVG dar. Dass diese Abbedingung grundsätzlich zulässig ist, wird auch von den Klägern nicht bezweifelt.\n\n \n\nEs besteht ein erkennbares und nachvollziehbares Interesse der Versicherung daran, nur mit dem Versicherungsnehmer und nicht mit sonstigen Personen verhandeln zu müssen. Die Anwendung von § 242 BGB begegnet vorliegend schon deswegen Bedenken, weil die Kläger ja genau genommen gar nicht Vertragspartner der Beklagten sind.\n\n \n\nWeiter ist zu sehen, dass die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfahrungsgemäß ja durch Veräußerung des Sondereigentums wechseln können und die Versicherung jedes Mal überprüfen müsste, ob eine Person, die mit Ansprüchen an die Versicherung herantritt, tatsächlich Sondereigentümer im Rahmen der WEG ist oder nicht.\n\n \n\nEs besteht also ein anerkennenswertes Interesse der Versicherung daran, es im Streitfall nur mit dem Versicherungsnehmer und nicht parallel mit mehreren Beteiligten zu tun zu haben. Dies wird insbesondere an einem Fall wie dem vorliegenden deutlich, wodurch einen Wasserschaden ja ohne weiteres mehrere Wohnungen und damit mehrere Sondereigentümer betroffen sein können.\n\n \n\nDie Klage ist daher mangels Prozessführungsbefugnis der Kläger bereits unzulässig.\n\n \n\nDie Kläger haben zwar durch Vorlage eines entsprechenden Grundbuchauszugs (Anlage K 11) ihr Sondereigentum nachgewiesen. Dies kann aber letztlich dahinstehen, wie bereits ausgeführt.\n\n \n\nEs kann weiter dahinstehen, ob bereits der gestellte Feststellungsantrag unzulässig ist, am Ergebnis der Unzulässigkeit der Klage ändert dies nichts. Die Klage wäre auch dann unzulässig, wenn die Kläger einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt hätten oder stellen würden.\n\n \n\nAuch auf die Höhe einer möglichen Entschädigung kommt es hier nicht an.\n\n \n\nDie Klage war demgemäß abzuweisen.\n\n \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91,100 Abs. 1 und 101 Abs. 1 ZPO.\n\n \n\nDie Kläger haften gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen, ohne dass dies eines ausdrücklichen Ausspruchs im Tenor bedarf. Die Haftung nach § 100 Abs. 1 ZPO tritt kraft Gesetzes ein. Die Kläger haften ausdrücklich nicht als Gesamtschuldner, vgl. MüKo ZPO/Schulz ZPO, § 100 Rn. 6 und 7.\n\n \n\n4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/395227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ingolstadt/2023-02-14/21-o-3045-21-ver","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/395227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/395227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ingolstadt/2023-02-14/21-o-3045-21-ver","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/395227","retrieved":"2026-07-09 05:47:49.077498+00:00"}}