{"status":"available","doknr":"OLD395122","ecli":null,"court":"Amtsgericht München","senate":null,"decided":"2023-02-22","aktenzeichen":"231 C 14935/22","doktyp":"Endurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n \n\n2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n \n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\n \n\n4. Der Streitwert wird auf 4.306,62 € festgesetzt.\n\n \n\n \n\nTatbestand\n\n \n \n\nDie Parteien streiten über Krankenversicherungsbeiträge.\n\n \n\nDer Beklagte ist bei der Klägerin privat krankenversichert.\n\n \n\nVom 01.08.2019 bis zum 30.11.2019 befand sich der Beklagte im Notlagentarif und schuldete daher monatlich 66,77 € Beitrag. Zum 11.10.2019 beglich der Beklagte die Rückstände bzgl. der monatlichen Beitragszahlungen.\n\n \n\nIm Zeitraum 01.12.2019 bis 31.05.2020 leistete der Beklagte Zahlungen in Höhe von insgesamt 582,12 €.\n\n \n\nAb dem 01.06.2020 befand sich der Beklagte erneut im Notlagentarif zu 66,77 € monatlich.\n\n \n\nDie Klägerin behauptet, der Beklagte habe am 06.06.2019 auch ausstehende Mahnkosten in Höhe von 3,00 € (je 1,50 € vom 23.01.2019 und vom 01.02.2019) beglichen. Zum 11.10.2019 seien somit nicht nur die monatlichen Beiträge sondern sämtliche bis dahin bestehenden Rückstände beglichen gewesen.\n\n \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei daher im Zeitraum 01.12.2019 bis 31.05.2020 nicht mehr im Notlagentarif versichert gewesen. Er habe in diesem Zeitraum sechs monatliche Beiträge zu je 814,79 € geschuldet, insgesamt 4.888,74 €, also 4.306,62 € zu wenig bezahlt.\n\n \n\nDie Klägerin beantragt:\n\n \n\nDie beklagte Partei wird verurteilt, an die Klagepartei folgende Beträge zu zahlen:\n\n \n\nHauptforderung: 4.306,62 EUR\n\n \n\nsowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten: 453,87 EUR\n\n \n\nDer Beklagte beantragt\n\n \n\nKlageabweisung.\n\n \n\nDer Beklagte ist der Ansicht, er sei während der streitgegenständlichen sechs Monate ebenfalls im Notlagentarif versichert gewesen.\n\n \n\nDem streitigen Verfahren ist ein Mahnverfahren vorausgegangen.\n\n \n\nWegen der Einzelheiten wird verwiesen auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nA)\n\n \n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n \n\nDie eingeklagte Hauptforderung steht der Klägerin nicht zu. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.\n\n \n\nDer insofern darlegungs- und beweisbelasteten Klageseite (s. BeckOK § 193 VVG, Rn. 67) ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen (§ 286 ZPO), dass im Oktober 2019 „alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten“ gezahlt waren gem. § 193 Abs. 9 S. 1 VVG.\n\n \n\nDenn die Zahlung von Mahngebühren in Höhe von 3,00 € (je 1,50 € vom 23.01.2019 und vom 01.02.2019) war zwischen den Parteien streitig. Die Klageseite hat zum Beweis dafür, dass dieser Betrag am 06.06.2019 beglichen worden ist, als Anlage K7 eine Beitragsübersicht vorgelegt. In dieser Anlage ist unter dem 06.06.2019 ein schwer leserlicher Zahlungseingang verzeichnet, welcher bei vergrößerter Betrachtung der elektronischen Datei entweder 833,00 oder 836,00 lauten könnte. In beiden Fällen übersteigt die Zahlung den aufgeführten und in den Vormonaten jeweils gezahlten Betrag von 833,04 € nicht um 3,00 €. Es bleiben somit vernünftige Zweifel an der vollständigen Zahlung, welche zur Beendigung des Notlagentarifs geführt hätte.\n\n \n\nDie Klägerin kann auch nicht rückwirkend durch Ausbuchen einer Forderung o.ä. den Wechsel in den Normaltarif einseitig herbeiführten (s. Spickhoff/J. Eichelberger, VVG § 193 Rn. 39 m.w.N.).\n\n \n\nDie im streitgegenständlichen Zeitraum Dezember 2019 mit Mai 2020 geleisteten Zahlungen des Beklagten von 582,12 € übersteigen den geschuldeten Betrag von (6 × 66,77 € =) 400,62 €. Die Überzahlungen im Februar/März 2020 erfolgten ausweislich der Anlage K6 „für 2/20“, betrafen also nicht die o.g. rückständigen Mahngebühren.\n\n \n\nB)\n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO. Der Streitwert wurde nach § 3 ZPO festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/395122","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenchen/2023-02-22/231-c-14935-22","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/395122","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/395122","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenchen/2023-02-22/231-c-14935-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/395122","retrieved":"2026-07-09 05:47:46.111566+00:00"}}