{"status":"available","doknr":"OLD395017","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht München","senate":null,"decided":"2023-03-02","aktenzeichen":"M 23 E 22.5807","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nI. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n \n\nII. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n \n\nIII. Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nI.\n\n \n\nDie Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Zulassung von Elektro-Kleinkrafträdern.\n\n \n\nHinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst verwiesen auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage in der Hauptsache M 23 K 22.5806.\n\n \n\nDie Antragstellerin begehrt mit Schriftsatz vom 22. November 2022 im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren,\n\n \n\nden Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen zu verpflichten, die von der Antragstellerin beantragten Zulassungen von Kleinkrafträdern vorzunehmen.\n\n \n\nZur Begründung wird auf die Klagebegründung verweisen sowie insbesondere zum Anordnungsgrund vorgetragen, die Verweigerungshaltung des Antragsgegners würde nicht nur die Insolvenz der beteiligten Firmen bedeuten, sondern auch ein Geschäft zerstören, das unter dem Blickwinkel der Nachhaltigkeit überall begrüßt werde.\n\n \n\nDie Gemeinde C. sei bereit, ca. 11.000 m² Bauland für den Erwerb und den Verkauf der Fahrzeuge herzugeben. Die Beurkundung eines entsprechenden Vertrags mit der Gemeinde sei in letzter Sekunde wegen der Weigerung des Antragsgegners gestoppt worden.\n\n \n\nDer Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2022\n\n \n\nAntragsablehnung.\n\n \n\nAuf die Begründung wird verwiesen.\n\n \n\nAm 6. Februar 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Am 1. März 2023 hat die mündliche Verhandlung der Hauptsache sowie des vorliegenden Eilverfahrens stattgefunden.\n\n \n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die übersandte Behördenakte verwiesen.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.\n\n \n\nNach Auslegung des Antrags anhand des Rechtsschutzbegehrens und Vorbringens der Antragstellerin (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) begehrt sie im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, die von der Antragstellerin beantragten 155 Zulassungen von Kleinkrafträdern vorzunehmen.\n\n \n\nDa es sich bei den beantragten Zulassungen um Verwaltungsakte i.S.d. Art. 35 BayVwVfG handelt, ist das Verfahren nach § 123 VwGO statthaft.\n\n \n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist mit anderen Worten, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft macht.\n\n \n\nDer Antrag ist unbegründet, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zulassungsentscheidungen hat die Antragstellerin damit geltend gemacht, dass ohne die beantragten Zulassungen die Insolvenz der Antragstellerin drohe. Glaubhaft gemacht hat sie das aber nicht. Es überzeugt auch nicht, da die Antragstellerin laut ihrem eigenen Vortrag in verschiedenen Geschäftszweigen tätig ist. Außerdem lässt die Antragstellerin Fahrzeuge nicht nur durch das Landratsamt Starnberg, sondern auch durch andere Landratsämter zu. Im Zusammenhang mit der Eilbedürftigkeit ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin betriebenen Elektro-Kleinkrafträder auch zulassungsfrei in den Verkehr gebracht werden können.\n\n \n\nInsgesamt ist damit eine besondere Eilbedürftigkeit der Regelungsanordnung, die es rechtfertigt, eine vorläufige Regelung zu treffen, nicht glaubhaft gemacht.\n\n \n\nDer Antrag ist auch wegen des fehlenden materiellen Anordnungsanspruchs unbegründet. Dazu wird verwiesen auf die Begründung des Urteils in der Hauptsache M 23 K 22.5806 vom heutigen Tage.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n \n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/395017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenchen/2023-03-02/m-23-e-22-5807","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/395017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/395017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenchen/2023-03-02/m-23-e-22-5807","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/395017","retrieved":"2026-07-09 05:47:42.468463+00:00"}}