{"status":"available","doknr":"OLD393833","ecli":null,"court":"Amtsgericht München","senate":null,"decided":"2023-06-07","aktenzeichen":"1292 C 17051/22 WEG","doktyp":"Endurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen deren Verwalterin, 12.659,19 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2022 zu bezahlen.\n\n \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen deren Verwalterin, vorprozessuale Anwaltsgebühren von 1.054,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2022 zu erstatten.\n\n \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n \n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\nDer Streitwert wird auf 12.659,19 € festgesetzt.\n\n \n\n \n\nTatbestand\n\n \n \n\nDie Parteien streiten über die Rückzahlung von Sondervergütungen. Die Beklagte war bis zum 31.12.2020 Verwalterin der Klägerin. In dieser Eigenschaft hat die Beklagte vom Konto der Klägerin unter dem Verwendungszweck „Verwaltungsgebühren DSGVO“ ein Betrag in Höhe von 2.484,72 € auf ihr Geschäftskonto überwiesen. Am 28.07.2020 hat die Beklagte unter dem Verwendungszweck „...“ (= haushaltsnahe Dienstleistungen) einen Betrag in Höhe von 4.658,85 € überwiesen. Weiter hat die Beklagte für die Monate Januar bis November 2019 zusätzlich zu der monatlichen Verwaltervergütung in Summe weitere 5.515,62 € vom Gemeinschaftskonto abgebucht.\n\n \n\nHinsichtlich des letztgenannten Betrages ist die Klägerin der Auffassung, dass hier insoweit eine Verwechslung vorliege, da es den Anschein habe, als hätte die Beklagte diesen Betrag als Honorar für eine Mietverwaltung eingezogen, allerdings von einem falschen Konto. Als Verwendungszweck habe sie nämlich angegeben „Verwaltungsgebühren MV S2. straße 5“ (Kontoauszüge Anlage K 4).\n\n \n\nDie Klägerin führt weiter aus, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Verwaltervertrag weder für Maßnahmen im Zusammenhang mit der DSGVO noch für die Erstellung der Bescheinigung über die haushaltsnahen Dienstleistungen eine Regelung dahingehend enthalte, dass die Beklagte hierfür eine Sondervergütung bekomme. Entsprechende Beschlüsse hierzu gebe es ebenfalls nicht. Da der Verwaltervertrag für die streitgegenständlichen Leistungen keine Sondervergütungsregelungen enthalte, habe die Beklagte auch keinen Anspruch auf die streitgegenständlichen Beträge für die Punktebescheinigung nach § 35a EStG und haushaltsnahe Dienstleistungen (so auch Urteil des Landgerichts München I vom 10.08.2022, Aktenzeichen 1 S 3468/22 WEG, Anlage K 3).\n\n \n\nEine Zustimmung durch den Verwaltungsbeirat oder die Wohnungseigentümergemeinschaft liege nicht vor. Die Genehmigung der Jahresabrechnung 2020 stelle keine Zustimmung dar, da in eine Jahresabrechnung auch unberechtigte Entnahmen eingestellt werden müssen. Etwaige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung seien von der regulären Verwalterpauschale gemäß Verwaltervertrag umfasst (so auch LG München I, a.a.O, Seite 7 f). Es bestehe auch kein Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (vergleiche Urteil des Landgerichts München I Ziffer 2.2 der Entscheidungsgründe).\n\n \n\nDie Klägerin beantragt dar:\n\n \n\nWie zuerkannt.\n\n \n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n\nKlageabweisung.\n\n \n\nSie führt im Wesentlichen aus, dass sie zu dem Betrag in Höhe von 5.515,62 € keine weiteren Erklärungen abgeben könne, da ihr keine Buchhaltungsunterlagen mehr vorliegen.\n\n \n\nIm Übrigen gelte für das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten der Verwaltervertrag vom 25.11.2013 (Anlage B 1), woraus sich ergebe, dass die streitgegenständlichen Leistungen nicht im § 3 des Verwaltervertrages als Gegenstand der regulären Verwaltertätigkeit genannt werden. Schon deswegen sei die Tätigkeit mit der vereinbarten Verwaltervergütung nicht abgegolten. Die Zusatztätigkeit der Beklagten sei jedenfalls nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe eines üblichen Betrages zu vergüten, dabei habe die Beklagte die haushaltsnahen Dienstleistungen bei jeder Rechnung dieser Leistungen gebucht und in der Hausgeldabrechnung ausgewiesen und die Umsetzung der DSGVO-Vorgaben veranlasst. Sie habe dafür Kosten für einen externen Datenschutzbeauftragten aufgewendet und alle Mitarbeiter geschult.\n\n \n\nZur Ergänzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen. Mit Einverständnis der Parteien hat das Gericht das schriftliche Verfahren gewählt, wobei als Zeitpunkt gemäß § 128 Abs. 2 ZPO der 03.05.2023 bestimmt wurde.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nDie Klage zulässig.\n\n \n\nDas Amtsgericht München – WEG-Gericht – ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 23 Nummer 2c GVG.\n\n \n\nDie Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WEG von Gesetzes wegen zuständig zur Klageerhebung und damit Prozessführungsbefugnis.\n\n \n\nGemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Verwalter ist unbeschränkt und unbeschränkbar vertretungsberechtigtes Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.\n\n \n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n \n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten zu Unrecht vom WEG-Konto eingezogenen Gelder in Höhe von 2.484,72 €, 4.658,85 € und 5.515,62 €, insgesamt 12.659,19 €.\n\n \n\nBei dem eingezogenen Betrag in Höhe von 2.484,72 € als Aufwandsentschädigung für die Umsetzung der Anforderungen aus der DSGVO handelt es sich nicht um eine besondere Verwalterleistung gemäß dem Verwaltervertrag vom 25.11.2013 (Anlage B 1). Es handelt sich bei der DSGVO um eine gesetzliche Vorgabe, die nicht von einer Behörde angeordnet wurde. Wie bereits vom Landgericht München I (Anlage K 3) entschieden, gehört diese Tätigkeit in den Bereich der Grundleistungen. Soweit die Beklagte unter dem Verwendungszweck ... einen Betrag in Höhe von 4.658,85 € auf ihr Geschäftskonto überwiesen hat, handelt es sich um eine Zahlung für die Erstellung der Bescheinigungen nach § 35a EStG. Dies sind Bescheinigungen, die der einzelne Eigentümer für seine Steuererklärung benötigt, jedoch keine besondere Verwalterleistung (so bereits Landgericht München I a.a.O.). Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sind nicht gegeben, vergleiche Urteil des Landgerichts München I (Anlage K 3) Ziffer 2.2 der Entscheidungsgründe.\n\n \n\nFür die zu Unrecht vom falschen Konto eingezogenen Beträge für eine Mietenverwaltung einer anderen WEG besteht ebenfalls kein Rechtsgrund.\n\n \n\nDie Beklagte hat hierzu keine näheren Ausführungen gemacht. Sie wäre für das Bestehen eines Rechtsgrundes beweispflichtig. Diesen Beweis ist sie schuldig geblieben.\n\n \n\nDie Beklagte hat auch die vorprozessualen Anwaltskosten zu zahlen. Sie hat sich spätestens ab dem 01.11.2022 in Verzug befunden, daher können auch die Verzugszinsen ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Abs. 1 ZPO.\n\n \n\nDer Streitwert bemisst sich anhand der Höhe der geltend gemachten Forderung, §§ 3 ZPO, 49 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/393833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenchen/2023-06-07/1292-c-17051-22-weg","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 9b","ref_norm":"9b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/393833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/393833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenchen/2023-06-07/1292-c-17051-22-weg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/393833","retrieved":"2026-07-09 05:46:59.262205+00:00"}}