{"status":"available","doknr":"OLD393562","ecli":null,"court":"Landgericht München II","senate":null,"decided":"2023-07-03","aktenzeichen":"4 HK O 5375/23","doktyp":"Teilanerkenntnis- und Endurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verurteilt, es zu\n\n \n\nunterlassen,\n\n \n\nim geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland\n\n \n\na) folgende UV-Nagellackprodukte der Reihe …\n\n \n\n- …\n\n \n\nunter Verwendung der Aussage\n\n \n\n„HEMA free“\n\n \n\nzu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben\n\n \n\n…\n\n \n\nund/oder\n\n \n\n…\n\n \n\nwenn die Produkte den Inhaltsstoff\n\n \n\n2-Hydroxyethyl Methacrylat (HEMA)\n\n \n\nund/oder den Inhaltsstoff Di-HEMA-Trimethylhexyldicarbamat (Di-HEMA-TMHDC) beinhalten\n\n \n\nund/oder\n\n \n\nc) die Nagellackprodukte … und … ohne unverwischbare, leicht lesbare und deutlich sichtbare Liste der Bestandteile auf dem Behältnis oder der Verpackung auf dem Markt bereitzustellen.\n\n \n\n2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 1/3, die Antragsgegnerin 2/3.\n\n \n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\n4. Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt.\n\n \n\n \n\nTatbestand\n\n \n \n\nDie Antragstellerin, ein großer Hersteller von Kosmetikprodukten, zu dessen Produktportfolio auch Nagellackprodukte gehören, wendet sich im Wege der einstweiligen Verfügung zuletzt noch dagegen, dass die Antragsgegnerin Nagellacke mit der Aussage „HEMA-Free“ bewirkt, obwohl die Produkte HEMA enthalten und dass Nagellacke vertrieben werden, bei denen die Angabe der Inhaltsstoffe auf den Produktbehältnissen fehlt.\n\n \n\nDie Antragstellerin hatte zunächst das im Klageantrag c) abgebildete Produkt vorgelegt und dazu vorgetragen, auf diesem Nagellack befindet sich keine Angabe der Inhaltsstoffe. Nachdem die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass auf der im Klageantrag eingeblendeten Flasche die Angabe der Inhaltsstoffe auf dem hinteren oberen Bereich der Flasche aufgedruckt ist, hat die Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.07.2023 einen Nagellack der Beklagten vorgelegt, der in Augenschein genommen wurde und auf dem sich unstreitig keine Angabe der Inhaltsstoffe befindet.\n\n \n\nDie Antragstellerin hat hierzu vorgetragen und anwaltlich versichert, dieser Nagellack sei von dem Prozessbevollmächtigt … online bestellt und am 22.06.2023 nach Hamburg geliefert worden.\n\n \n\nDie Antragstellerin stellt folgende Anträge:\n\n \n\nDer Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, die der besonderen Dringlichkeit wegen ohne vorausgehende mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein anstelle des Prozessgerichts angeordnet werden soll, aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,\n\n \n\nim geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland\n\n \n\na) folgende UV-Nagellackprodukte der Reihe …\n\n \n\n- …\n\n \n\nunter Verwendung der Aussage\n\n \n\n„HEMA free“\n\n \n\nzu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben\n\n \n\n… und/oder\n\n \n\n… wenn die Produkte den Inhaltsstoff\n\n \n\n2-Hydroxyethyl Methacrylat (HEMA)\n\n \n\nund/oder den Inhaltsstoff\n\n \n\nDi-HEMA-Trimethyhlhexyldiearbamat (Di-HEMA-TMHDC)\n\n \n\nbeinhalten\n\n \n\nund/oder\n\n \n\nc) die Nagellackprodukte … und … ohne unverwischbare, leicht lesbare und deutlich sichtbare Liste der Bestandteile auf dem Behältnis oder der Verpackung auf dem Markt bereitzustellen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben\n\n \n\n… und\n\n \n\n… \n\n \n\nDie Antragsgegnerin hat Klageantrag a) anerkannt und beantragt hinsichtlich Klageantrag c), den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.\n\n \n\nSie bestreitet mit Nichtwissen, dass die vorgelegte und zu den Akten genommene Nagellackflasche am 22.06.2023 so in Deutschland in den Verkehr gebracht worden sei.\n\n \n\nZur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2023 Bezug genommen.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nDem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war, soweit er nicht zurückgenommen wurde, stattzugeben, da die Antragsgegnerin Klageantrag a) anerkannt hat und der Antragstellerin hinsichtlich Klageantrag c) ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 a UWG zusteht.\n\n \n\nIm Einzelnen gilt Folgendes:\n\n \n\n1. Bezüglich Klageantrag a) war die Antragsgegnerin ohne sachliche Prüfung gemäß § 307 ZPO, der auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung findet, entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen.\n\n \n\n2. Gemäß Artikel 19 Abs. 1 g) KosmetikVerordnung dürfen kosmetische Mittel auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar eine Liste der Bestandteile tragen.\n\n \n\nDie Antragstellerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.07.2023 einen Nagellack der Antragsgegnerin vorgelegt, der in Augenschein genommen wurde und auf dem sich keine Liste der Bestandteile befindet.\n\n \n\nDadurch, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin anwaltlich versichert hat, dass er diesen Nagellack am 22.06.2023 online bestellt hat und die Flasche sodann nach Hamburg geliefert wurde, ist hinreichend glaubhaft gemacht, da es die Antragsgegnerin den Nagellack auf dem Deutschen Markt bereitgestellt hat, ohne dass unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar eine Liste der Bestandteile enthalten ist.\n\n \n\nBei der Liste der Inhaltsstoffe von Kosmetikprodukten handelt es sich um wesentliche Informationen, die der Verkehr benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2018 – 6 U 84/17).\n\n \n\nDas Vorenthalten der Auflistung der Bestandteile auf dem in der Sitzung vorgelegten Produkt durch die Antragstellerin verstößt daher gegen § 5 a UWG mit der Folge, dass der Antragsstellerin als Wettbewerberin diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch zusteht.\n\n \n\nDabei wurde der geltend gemachte Klageantrag c) ohne die zunächst vorgelegten Fotografien tenoriert, weil der dort in Bezug genommene Nagellack tatsächlich eine Liste der Bestandteile enthielt. Dies ändert jedoch nichts am Kernbereich, der nunmehr auf den in der Sitzung vorgelegten Nagellack gestützt wird.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung erfolgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; ein Ausspruch auf die vorläufige Vollstreckbarkeit musste nicht ergehen, da einstweilige Verfügungen ohne Ausspruch vorläufig vollstreckbar sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/393562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenchen-ii/2023-07-03/4-hk-o-5375-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/393562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/393562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenchen-ii/2023-07-03/4-hk-o-5375-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/393562","retrieved":"2026-07-09 05:46:48.934505+00:00"}}