{"status":"available","doknr":"OLD393315","ecli":null,"court":"Landgericht München II","senate":null,"decided":"2023-07-20","aktenzeichen":"14 T 8623/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 07.06.2023, Az. 1535 M 40647/23, wird zurückgewiesen.\n\n \n\n2. Die Schuldner tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n \n\n3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n \n\n4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.465,00 € festgesetzt.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nI.\n\n \n\nDie Schuldner wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 14.06.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 07.06.2023, mit welchem ihr Antrag vom 31.05.2023, gerichtet auf die Gewährung von Räumungsschutz nach § 765 a Abs. 1, Abs. 4 ZPO in vollem Umfang zurückgewiesen worden ist.\n\n \n\nDie Schuldner sind mit Endurteil des Amtsgerichts München vom 15.06.2022, Az. 461 C 6326/21, rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe der verfahrensgegenständlichen Wohnung im Anwesen … verurteilt worden.\n\n \n\nMit Schriftsatz vom 06.05.2023 hat die Schuldnerpartei Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO gestellt.\n\n \n\nDie Zwangsvollstreckung ist mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.05.2023 bis 31.08.2023 vollumfänglich einstweilen eingestellt worden.\n\n \n\nMit Schriftsatz vom 31.05.2023 haben die Schuldner beantragt, den vorgenannten Beschluss dahingehend abzuändern, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung für die Dauer von sechs Monaten, mithin weiteren drei Monaten, angeordnet werde.\n\n \n\nMit Beschluss vom 07.06.2023 hat das Amtsgericht München den vorgenannten Antrag der Schuldner zurückgewiesen.\n\n \n\nHiergegen wendet sich die Schuldnerpartei im Wege der sofortigen Beschwerde vom 14.06.2023, ergänzend begründet mit Schriftsatz vom 17.07.2023.\n\n \n\nDas Amtsgericht München hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Aktenvorlage bei dem Beschwerdegericht verfügt. Auf den diesbezüglichen Beschluss vom 04.07.2023 wird Bezug genommen.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDie sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 07.06.2023 ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n \n\nDie Entscheidung des Amtsgerichts, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht weiter zu verlängern, ist nicht zu beanstanden.\n\n \n\nDenn eine Änderung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 07.06.2023 ist nicht veranlasst. Eine Änderung der Sachlage, die dies nach § 765 a Abs. 4 ZPO rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht ersichtlich.\n\n \n\nInsoweit ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie auf die ebenfalls im Wesentlichen überzeugenden Gründe der Nichtabhilfeentscheidung Bezug zu nehmen.\n\n \n\nErgänzend ist lediglich auszuführen wie folgt:\n\n \n\nOhne Erfolg beruft sich die Schuldnerpartei insoweit auf den Gesundheitszustand der Schuldnerin zu 1).\n\n \n\nDabei verkennt das Beschwerdegericht mitnichten, dass die Schuldnerin zu 1) augenscheinlich insbesondere psychisch nicht unerheblich belastet ist. Nicht verkannt wird ferner die Problematik einer Ersatzwohnraumsuche im Bereich des Mietmarkts in und um M..\n\n \n\nWeder der Bericht des Klinikums r. d. I., Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 14.06.2023 noch der Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie … vom 13.07.2023 veranlassen zu einer Abänderung der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung aufgrund geänderter Sachlage.\n\n \n\nDer erstgenannte Bericht verhält sich weder zu den psychischen noch zu den physischen Folgen einer Zwangsräumung.\n\n \n\nDer zweitgenannte Befundbericht geht auf die etwaigen Folgen einer Räumung ebenfalls nicht ein.\n\n \n\nSoweit die Beschwerde vorbringt, die Schuldnerin zu 1) könne sich an einer Wohnungssuche nicht beteiligen oder eine Zwangsräumung vorbereiten, rechtfertigt dies die Verlängerung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ebenfalls nicht, zumal hierin keine Härte nach § 765 a Abs. 1 ZPO zu sehen ist. Im vorliegenden Fall ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin zu 1) nicht allein dafür verantwortlich ist, eine Wohnungssuche zu betreiben. Vielmehr obliegt dies gleichermaßen den beiden weiteren Schuldnern, die dabei ggf. auch gehalten sind, die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Ein intensives Bemühen der Schuldner zu 2) und zu 3) ist hier bereits weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.\n\n \n\nIm Übrigen scheint die Beschwerde in diesem Kontext die Voraussetzungen der Gewährung/Verlängerung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1, Abs. 3 ZPO einerseits und die Voraussetzungen der Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765 a Abs. 1, Abs. 4 ZPO zu verkennen. Denn selbst wenn es den Schuldnern nicht mehr gelingen sollte, Ersatzwohnraum zu finden, würde dies voraussichtlich nicht zur Annahme einer Härte nach § 765 a ZPO führen. Der Verweis auf die – gerichtsbekannt – angespannte Lage am M. Wohnungsmarkt und die Problematik einer Ersatzwohnraumsuche (gerade auch) im August geht daher fehl. Sie ist auch deshalb unbehelflich, weil ein neuer Räumungstermin noch gar nicht bestimmt ist.\n\n \n\nNach alledem ist der sofortigen Beschwerde kein Erfolg beschieden.\n\n \n\nIII.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf der Summe der Nutzungsentschädigungen für den Zeitraum dreier Monate.\n\n \n\nBei Vollstreckungsschutzanträgen ist der Streitwert unter Berücksichtigung des Schuldnerinteresses nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Rspr. stellt insoweit grundsätzlich auf die Höhe der Nutzungsentschädigung bezüglich des Zeitraums ab, für den Vollstreckungsschutz begehrt wird (OLG Koblenz, Beschl.v. 25.1.2005 – 5 W 55/05, WuM 2005, 202 = NZM 2005, 360).\n\n \n\nDies ist hier der Zeitraum von (weiteren) drei Monaten (1.155,00 € × 3 Monate = 3.465,00 €).\n\n \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/393315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenchen-ii/2023-07-20/14-t-8623-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/393315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/393315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenchen-ii/2023-07-20/14-t-8623-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/393315","retrieved":"2026-07-09 05:46:40.934901+00:00"}}