{"status":"available","doknr":"OLD393227","ecli":null,"court":"Amtsgericht Aschaffenburg","senate":null,"decided":"2023-07-27","aktenzeichen":"7 F 815/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nDer Antrag des Antragsgegners vom 11.04.2022 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nDas vorliegende Verfahren wurde eingeleitet mit dem Antrag der Antragsstellerin vom 23.06.2020 auf vorzeitige Durchführung des Zugewinnausgleichs.\n\n \n\nIm Termin vom 21.09.2020 im Scheidungsverfahren 7 F 1325 /17 wurde die Ehe der Beteiligten rechtskräftig geschieden, zugleich wurde die noch anhängige Folgesache Güterrecht vom Scheidungsverbund abgetrennt. In der Folgesache Zugewinn hat der Antragsgegner von der Antragstellerin die Zahlung von Zugewinnausgleich begehrt.\n\n \n\nAuf übereinstimmenden Antrag der Verfahrensbevollmächtigten wurde mit Beschluss vom 27.10.2020 die abgetrennte Folgesache Güterrecht zum vorliegenden Verfahren (Antrag der Antragstellerin auf vorzeitige Durchführung des Zugewinnausgleichs) verbunden.\n\n \n\nIm Laufe des weiteren Verfahrens wurde Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Immobilie nebst Grundstück der Antragsstellerin … .\n\n \n\nDie Antragsgegnervertreterin hat mit Schriftsatz vom 11.04.2022 beantragt, die dem Antragsgegner bewilligte Verfahrenskostenhilfe zu erstrecken auf folgenden beabsichtigten Hilfsantrag:\n\n \n\nSollte sich der vom Antragsgegner geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch als unbegründet erweisen, wird hilfsweise beantragt,\n\n \n\nDie Antragstellerin wird verurteilt, dem Antragsgegner 42.726,97 € zzgl. 5 Prozentpunkte über Basiszins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.\n\n \n\nDer Antragsgegner trägt vor: Mit seinem Hilfsantrag begehre er die Erstattung ehebedingter unbenannter Zuwendungen, die im Vermögen der Antragstellerin verblieben seien.\n\n \n\nDie Antragstellerin hat beantragt,\n\n \n\n den Hilfsantrag kostenpflichtig abzuweisen.\n\n \n\nDie Antragsstellerin trägt vor: Für schuldrechtliche Rückabwicklungsansprüche seien die güterrechtlichen Sonderregelungen über den Zugewinn grundsätzlich abschließend.\n\n \n\nUnentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten kommen vor allem in Form der Übertragung von Vermögensgegenständen in Betracht. In bestimmten Fällen werden diese Zuwendungen nach der Rechtsprechung des BGH mangels Unentgeltlichkeit im Sinne der §§ 516 ff BGB nicht als Schenkungen, sondern als unbenannte Zuwendungen behandelt. Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten werden nicht unentgeltlich im Sinne der §§ 516 ff BGB erbracht, weil sie nach der übereinstimmenden Vorstellung der Ehegatten um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung bzw. zur Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben.\n\n \n\nEine Rückforderung nach Bereicherungsrecht scheidet aus, weil der Bewirkung der Zuwendung ein familienrechtlicher Vertrag zugrunde liegt, der mit dem Scheitern der Ehe nicht rückwirkend weggefallen ist. Aus diesem Grund ist die Zuwendung mit Rechtsgrund bewirkt worden.\n\n \n\nEin Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt in der Regel nur bei Gütertrennung der Ehegatten in Betracht, da die Vorschriften über den Ausgleich des Zugewinns als Sonderbestimmungen den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln, insbesondere über den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorgehen. Übertragene Vermögenswerte werden dem Endvermögen des anderen Ehepartners hinzugerechnet. (BGH, Urteil vom 27.06. 2012, Aktenzeichen XII ZR47/09 in FamRZ 2012,17 8 9).\n\n \n\nEin Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Vermögensausgleich führt und die Aufrechterhaltung der durch ihre Zuwendung geschaffenen Vermögenslage schlechthin unangemessen und untragbar wäre. Hieran sind jedoch strenge Voraussetzungen zu knüpfen, die nach dem bisherigen Sachvortrag der Beteiligten nicht vorliegen.\n\n \n\nEine Rückforderung der ehebedingten Zuwendung wurde von den Beteiligten nicht ausdrücklich für den Fall der Scheidung vereinbart.\n\n \n\nDer Hilfsantrag im vorliegenden Verfahren ist auch unzulässig. Es liegt eine – hinzuverbundeneabgetrennte Folgesache Zugewinn vor. Wie sich aus dem Katalog des § 137 Abs. 2 FamFG ergibt, können Ansprüche auf Rückforderung ehebedingter Zuwendungen nicht als Folgesache geltend gemacht werden. Dies muss auch für Hilfsanträge gelten.\n\n \n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO.\n\n \n\nDer Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher abzulehnen.-","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/393227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aschaffenburg/2023-07-27/7-f-815-20","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/393227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/393227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aschaffenburg/2023-07-27/7-f-815-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/393227","retrieved":"2026-07-09 05:46:37.327362+00:00"}}