{"status":"available","doknr":"OLD392996","ecli":null,"court":"Bayerischer Verwaltungsgerichtshof","senate":null,"decided":"2023-08-16","aktenzeichen":"2 C 23.1405","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nI. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n \n\nII. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nDie zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2023, mit dem dieses ihren Antrag auf Beiladung der Immobilien SG R.-I. UG & Co. KG abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.\n\n \n\nDer Vortrag, die Ablehnung der Beiladung stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, da eine Erörterung des Antrags in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei, liegt schon deshalb neben der Sache, da das Verwaltungsgericht über den Beiladungsantrag ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, was zulässig (und in der Praxis die Regel) ist, da § 122 Abs. 1 VwGO§ 101 VwGO nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Im Übrigen hat sich das Erstgericht mit den Argumenten der Kläger die Beiladung betreffend im Einzelnen auseinandergesetzt und deren Ablehnung nicht auf Gesichtspunkte gestützt, mit denen die Kläger nicht rechnen mussten.\n\n \n\nDarüber hinaus liegen weder die Voraussetzungen für eine notwendige (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch für eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) vor. Nachdem sich der Vortrag im Beschwerdeverfahren insoweit im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt, kann auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.\n\n \n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/392996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-bayern/2023-08-16/2-c-23-1405","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/392996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/392996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-bayern/2023-08-16/2-c-23-1405","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/392996","retrieved":"2026-07-09 05:46:30.085445+00:00"}}