{"status":"available","doknr":"OLD392888","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Bamberg","senate":null,"decided":"2023-08-28","aktenzeichen":"12 U 58/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 67.081,75 € festgesetzt.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nFür das Grundurteil gemäß § 304 ZPO gibt es keine besondere Bewertungsvorschrift. Der Streitwert entspricht demjenigen, der für den Anspruch anzusetzen ist, der den Streitgegenstand dieses Verfahrens ausmacht. Dass nur über den Grund dieses Anspruches entschieden wird, mindert also den Gebührenstreitwert nicht. Die mit Erlass eines Grundurteils verbundene Beschwer richtet sich für beide Parteien nach dem Umfang der negativen Bindungswirkung für die Entscheidung im Betragsverfahren. Es beschwert den Beklagten in Höhe der Klageforderung oder eines Bruchteils derselben, zu dem der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde. Die Beschwer entspricht damit bei vollumfänglicher Stattgabe oder Abweisung dem Grunde nach dem Wert der bezifferten Klage. Das gilt auch für den Streitwert des Rechtsmittelverfahrens (Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl., 2021, Stichwort Grundurteil) Rdnr. 2.2026 und 2.2028). Dies gilt entsprechend für den Streithelfer der Beklagten.\n\n \n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt damit 35.798,23 € (Wert der bezifferten Klage). Hinzuzurechnen ist der Wert des Feststellungsantrages, den der Senat entsprechend der Bewertung in der Klageschrift (Seite 11 der Klage) mit 31.283,52 € bewertet hat.\n\n \n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens war daher auf 67.081,75 € festzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/392888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bamberg/2023-08-28/12-u-58-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/392888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/392888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bamberg/2023-08-28/12-u-58-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/392888","retrieved":"2026-07-09 05:46:26.480189+00:00"}}