{"status":"available","doknr":"OLD392697","ecli":null,"court":"Amtsgericht Passau","senate":null,"decided":"2023-09-19","aktenzeichen":"Gs 1172/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme im Anwesen … gemäß Beschluss vom 16.04.2021 (Gs 910/21) wird festgestellt, § 98 Abs. StPO.\n\n \n\n2. Die Kosten und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nDer Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ist gemäß § 98 Abs. 2 StPO zulässig und begründet.\n\n \n\nDer Antragsteller legte mit Schreiben vom 09.06.2021 (Bl. 75 d.A.) gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 16.04.2021, Gs 909/21 Beschwerde ein und begehrte zugleich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme. Die Beschwerde wurde vorgelegt und mit Beschluss des Landgerichts Passau vom 09.08.2021 (Bl. 143/146 d.A.) verbeschieden. Eine Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO erging nicht, da ausweislich der Akten zu diesem Zeitpunk die im Verfahren Gs 909/21 aufgeführten Wohnung … nicht durchsucht worden war.\n\n \n\nMit Schreiben vom 16.05.2023 (Bl. 692 d.A.) begehrte der Antragsteller eine Entscheidung über den Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO vom 09.06.2021.\n\n \n\nDie nachträglichen Ausführungen und ergänzenden Ermittlungen ergaben, dass sich der o.g. Antrag des Antragsstellers vom 09.06.2021 nicht auf das Az.: Gs 909/21 … bezog, sondern auf eine Durchsuchungsmaßnahme unter der Anschrift … gemäß Beschluss des Amtsgerichts Az.: Gs 910/21.\n\n \n\nNach Sachvortrag des Antragstellers wurde anlässlich der Durchsuchung des Anwesens … durch die ermittelnden Polizeibeamten fälschlicherweise der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 16.04.2021 (Gs 909/21) betreffend die Anschrift … eröffnet, nicht dagegen der Beschluss vom 16.04.2021 betreffend das Anwesen … Gs 910/21. Dies hatte die fehlerhafte Bezeichnung des Aktenzeichens bei Einlegung des Rechtsmittels zur Folge.\n\n \n\nAuch durch nachträgliche Ermittlungen konnte letztlich nicht geklärt werden, ob der richtige Beschluss mit dem Az.: Gs 910/23 bei der Durchsuchung der Wohnung in … eröffnet und ausgehändigt wurde.\n\n \n\nZugunsten des Antragsstellers ist daher der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vom 09.06.2021 – unabhängig von der Angabe des (falschen) Aktenzeichens Gs 909/21 – als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung im Anwesen … (Gs 910/21) auszulegen.\n\n \n\nIn dem Verfahren Gs 910/21 erging bislang noch keine entsprechende Entscheidung.\n\n \n\nDie Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung war in Folge antragsgemäß festzustellen.\n\n \n\nZum einen fehlt es an der nachweislichen Aushändigung des dieses Anwesen betreffenden Durchsuchungsbeschlusses Gs 910/21, zum anderen ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem inhaltlich identischen Durchsuchungsbeschluss Gs 909/21 letztlich auch hier von der Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung und deren Art und Weise auszugehen.\n\n \n\nKosten: § 473 a StPO","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/392697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-passau/2023-09-19/gs-1172-23","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473a","ref_norm":"473a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/392697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/392697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-passau/2023-09-19/gs-1172-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/392697","retrieved":"2026-07-09 05:46:20.942397+00:00"}}