{"status":"available","doknr":"OLD392053","ecli":null,"court":"Landgericht Amberg","senate":null,"decided":"2023-11-20","aktenzeichen":"2 StVK 553/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\n \n\n2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 500 € festgesetzt.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nI.\n\n \n\nMit seiner ursprünglich an das Verwaltungsgericht Regensburg gerichteten „Dienstaufsichtsbeschwerde“ (Schreiben vom 22.01.2022) bzw. „Klage“ (Schreiben vom 24.02.2022) wendet sich der Antragsteller gegen die aus seiner Sicht verzögerte Behandlung von Lockerungsanträgen.\n\n \n\nEr befindet sich seit 15.02.2019 durchgehend in Strafhaft, wobei er am 20.10.2021 von der Justizvollzugsanstalt K. in die Justizvollzugsanstalt A. verlegt wurde.\n\n \n\nDort hat er beginnend mit dem 21.10.2021 eine Reihe von Lockerungsanträgen gestellt, deren nicht rechtzeitige Behandlung er mit seinem Begehren rügt.\n\n \n\nDie Justizvollzugsanstalt A. hält ihre Vorgehensweise für ordnungsgemäß.\n\n \n\nAufgrund der besonders gründlichen Prüfungspflicht gemäß Art. 15 BayStVollzG habe die Verbescheidung der Anträge aufgrund Aktenstudiums und Einholung einer psychologischen Stellungnahme einige Zeit in Anspruch genommen.\n\n \n\nSie verweist auf einen Zwischenbescheid vom 29.11.2021 sowie darauf, dass mit Bescheid vom 03.02.2022 über die Anträge entschieden wurde.\n\n \n\nDas Verwaltungsgericht Regensburg hat den Rechtsstreit an die StVK A. verwiesen.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.\n\n \n\nEine rechtswidrig verzögerte Verbescheidung der Antragsstelleranträge ist nicht zu bejahen.\n\n \n\nAufgrund der zumindest im Raum stehenden Gewalt- und Sexualproblematik war es Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt A., vor Entscheidung über die Anträge nach Verlegung in die Justizvollzugsanstalt A. eine gründliche Prüfung vorzunehmen. Dass dies Zeit in Anspruch nimmt, liegt auf der Hand.\n\n \n\nHierüber wurde der Antragsteller auch mit Zwischenbescheid vom 29.11.2021 informiert.\n\n \n\nDie Verbescheidung am 03.02.2022 ist aufgrund dieser Sachlage als ordnungsgemäß anzusehen.\n\n \n\nDem Begehren ist daher kein Erfolg beschieden.\n\n \n\nIII.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 121 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 StVollzG.\n\n \n\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 bis 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/392053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-amberg/2023-11-20/2-stvk-553-22","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/392053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/392053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-amberg/2023-11-20/2-stvk-553-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/392053","retrieved":"2026-07-09 05:45:59.169948+00:00"}}