{"status":"available","doknr":"OLD391227","ecli":null,"court":"Landgericht Kempten (Allgäu)","senate":null,"decided":"2024-02-12","aktenzeichen":"53 S 1689/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nDie Erinnerung des Beklagten vom 23.12.2023 wegen seiner Inanspruchnahme als Kostenschuldner für die Gerichtskosten in Höhe von 152,00 € gemäß Festsetzung vom 12.12.2023 (Kostenansatz Blatt III.) wird zurückgewiesen.\n\n \n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nI.\n\n \n\nNach der Schlussrechnung der Kostenbeamtin vom 12.12.2023 (Kostenansatz III.) steht ein Betrag in Höhe von 152,00 € Gerichtskosten offen, für die der Beklagte als Kostenschuldner haftet.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDas Schreiben des Beklagten vom 23.12.2023 ist als Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG auszulegen.\n\n \n\nÜber sie war gem. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden.\n\n \n\nDie Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.\n\n \n\nDie Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 31.01.2024 beantragt die Erinnerung zurückzuweisen.\n\n \n\nDie Erinnerung erweist sich als unbegründet.\n\n \n\nZutreffend sind gegen den Erinnerungsführer Gebühren gemäß Nr. 1220 KV GKG in Höhe von insgesamt 152,00 € in Ansatz gebracht worden.\n\n \n\nDie Erhebung der 4-fachen Gebühr für das Berufungsverfahren (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Teil 1 Nr. 1220) erfolgte zu Recht, wobei auch kein Gebührenermäßigungstatbestand eingreift.\n\n \n\nZwar war die vom Kostenschuldner persönlich eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 26.10.2023 (Az. 2 C 31/23) unzulässig, da ihm die Postulationsfähigkeit fehlt.\n\n \n\nDies führt aber nicht dazu, dass keine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1220 angefallen wäre, da auch ein Rechtsmittel, das unter Missachtung des anwaltlichen Vertretungszwangs eingelegt wird, zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und damit grundsätzlich auch zu einer gerichtlichen Entscheidung über das Rechtsmittel führt (LG Koblenz, FamRZ 2007, 230; OLG Zweibrücken, JurBüro 2007, 372).\n\n \n\nEin Anwendungsfall des § 21 Abs. 1 S. 3 GKG ist ebenfalls nicht gegeben, da der Kostenschuldner zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 27.11.2023 (Bl. 52 d.A.) auf die Unzulässigkeit seiner Berufung hingewiesen worden war und er von der kostengünstigeren Möglichkeit einer Berufungsrücknahme keinen Gebrauch gemacht hat.\n\n \n\nDa die Beschwerdeentscheidung gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG) ist eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/391227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kempten-allgaeu/2024-02-12/53-s-1689-23","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/391227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/391227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kempten-allgaeu/2024-02-12/53-s-1689-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/391227","retrieved":"2026-07-09 05:45:28.746398+00:00"}}