{"status":"available","doknr":"OLD391208","ecli":null,"court":"Amtsgericht Passau","senate":null,"decided":"2024-02-13","aktenzeichen":"4 OWi 749/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nDas bayerische Polizeiverwaltungsamt wird angewiesen, dem Verteidiger die mit Antragsschriftssatz vom 16.12.2023 angeforderten Unterlagen in Form des ersten und des letzten Bildes der gesamten Messereihe sowie der jeweils 5 Bilder vor und nach der Messung des Betroffenen im Rahmen einer erneuten Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nGegen den Betroffenen wird ein Bußgeldverfahren wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften geführt.\n\n \n\nIm Rahmen dieses Bußgeldverfahrens hat sich für den Betroffenen Herr Rechtsanwalt F. S. als Verteidiger angezeigt und Akteneinsicht beantragt.\n\n \n\nDiesem Akteneinsichtsgesuch ist mit Ausnahme der im Beschlusstenor genannten Unterlagen nachgekommen worden.\n\n \n\nGegen die Versagung der Gewährung von Akteneinsicht in die im Beschlusstenor genannten Unterlagen hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 16.12.2023 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gestellt.\n\n \n\nDieser Antrag erweist sich als zulässig und begründet.\n\n \n\nGrundsätzlich steht einem Verteidiger ein Akteneinsichtsrecht zu gemäß § 46 I OWiG in Verbindung mit § 147 StPO.\n\n \n\nDieses umfasst regelmäßig lediglich die in der Akte des Bußgeldverfahrens enthaltenen Unterlagen. Das Akteneinsichtsrecht begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Erweiterung des Aktenbestandes.\n\n \n\nEin solcher Anspruch ergibt sich jedoch im vorliegenden Verfahren aus der gesetzlich gebotenen Aufklärungspflicht, denn die im Beschlusstenor genannten Unterlagen sind zur Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Messung durch einen Sachverständigen spätestens diesem in der Praxis regelmäßig vorzulegen.\n\n \n\nEntgegen der Rechtsansicht des BayObLG verwenden Sachverständige diese Bilder der Messreihe zur Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung regelmäßig und ziehen aus diesen Rückschlüsse auf die Richtigkeit bzw.Unrichtigkeit der Messung, welche sich beispielsweise durch eine im Rahmen des Vergleichs der Messbilder festzustellende Veränderung der Bildeinstellung ergeben kann. gez.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/391208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-passau/2024-02-13/4-owi-749-23","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/391208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/391208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-passau/2024-02-13/4-owi-749-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/391208","retrieved":"2026-07-09 05:45:28.155445+00:00"}}