{"status":"available","doknr":"OLD391181","ecli":null,"court":"Arbeitsgericht München","senate":null,"decided":"2024-02-15","aktenzeichen":"2 Ca 9897/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nDer Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in dem am 28.11.2023 durch Vergleich beendeten Verfahren wird gemäß § 33 RVG auf 16.018,80 € für das Verfahren und 16.518,80 € für den Vergleich (unter Berücksichtigung eines Mehrwerts für den Vergleich in Höhe von 500,00 €) festgesetzt.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nDie Gegenstandswertfestsetzung erfolgt auf Antrag der Klägervertreter nach Anhörung der Klagepartei. Der Gegenstandswert wurde vom Gericht nach § 33 Abs. 1 RVG auf der Grundlage des ihm zustehenden Ermessens wie folgt berechnet:\n\n \n\n1. Gegenstandswert für das Verfahren:\n\n \n \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n\nKlageanträge Nr. 1 + 2 \n\n \n \n\nDie Kündigungsschutzanträge gegen die außerordentliche Kündigung vom 29.09.2024 und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 04.10.2023 bemessen sich – unter Berücksichtigung der Empfehlung im Streitwertkatalog unter Ziffer I.21.1 – nach § 42 Abs. 2 S.1 GKG in Höhe von insgesamt drei Bruttomonatsgehältern (1.686,19 € x 3 = 5.058,57 €). \n\n \n \n\n5.058,57 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\nKlageantrag Nr. 3 \n\n \n \n\nDer allgemeine Feststellungsantrag ist – mangels gesonderter, ins Verfahren eingeführter Beendigungstatbestände – nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Vgl. hierzu auch die Empfehlung im Streitwertkatalog unter Ziffer I.17.2. \n\n \n \n\n0,00 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\nKlageantrag Nr. 4 \n\n \n \n\nDer laut Klagebegründung ausdrücklich unbedingt gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist nach § 48 Abs. 2 S. 1 GKG, § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Empfehlung im Streitwertkatalog Ziffer I.12. in Höhe eines weiteren Bruttomonatsgehalts (1.686,19 €) zu bewerten. \n\n \n \n\n1.686,19 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\nKlageantrag Nr. 5 \n\n \n \n\nDer Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt (1.686,19 €) zu bewerten (Streitwertkatalog Ziff. 29.2) \n\n \n \n\n1.686,19 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\nKlageanträge Nr. 6, 8, 10, 12, 14, 16 + 18 \n\n \n \n\nDer Anträge auf Entfernung der insgesamt sieben Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers sind gemäß der Empfehlung in Ziffer I.2.1 und I.2.2 Streitwertkatalog in Höhe des Maximalbetrags von drei Bruttomonatsgehältern (1.686,19 € x 3 = 5.058,57 €) zu bewerten. \n\n \n \n\n5.058,57 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\nKlageanträge Nr. 7, 9, 11, 13, 15, 17 + 19 \n\n \n \n\nBei den Anträgen auf Widerruf der insgesamt sieben Abmahnungen handelt es sich gegenüber den Anträgen auf Entfernung der Abmahnungen um weitere Streitgegenstände, wenn – wie vorliegend – der Widerruf mit Außenwirkung erfolgen soll (vgl. LAG München 15.09.2023 – 3 Ta \n\n \n\n130/23. Der Widerrufsantrag ist regelmäßig mit der Hälfte des Wertes des Entfernungsantrags zu bewerten, d.h. mit einem halben Bruttomonatsverdienstes (vgl. LAG München a.a.O.). Der Höhe nach sind die Anträge auf Widerruf der Abmahnungen in entsprechender Anwendung von Ziffer I..2.2 des Streitwertkatalogs auf den dreifachen Wert, d. h. auf 1,5 Bruttomonatsgehälter begrenzt (1.686,19 € × 1,5 = 2.529,29 €). \n\n \n \n\n2.529,29 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\nKlageantrag Nr. 20 \n\n \n \n\nDer Befristungskontrollantrag ist nicht gesondert zu bewerten. \n\n \n\nGemäß der Empfehlung in Ziffer I.21.3 des Streitwertkatalogs ist bei Zusammentreffen mehrerer Kündigungen hinsichtlich der Wertfestsetzung für die Kündigung mit dem frühesten Beendigungstermin regelmäßig ein Vierteljahreseinkommen in Ansatz zu bringen. Ändert sich aufgrund der weiteren Kündigungen der Beendigungszeitpunkt, ist bzgl. dieser weiteren Kündigungsschutzanträge ein zusätzlicher Wert in Höhe der Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungsterminen festzusetzen. \n\n \n\nDiese Grundsätze können auf das Zusammentreffen von Kündigungen und sonstigen Beendigungstatbeständen, wie Befristungen, entsprechend angewendet werden. Danach ändert sich vorliegend der Beendigungszeitpunkt durch den weiteren Befristungskontrollantrag nicht, auch hier steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2023 im Streit.\n\n \n \n\n0,00 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nSumme: \n\n \n \n\n16.018,80 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n\nMehrwert für den Vergleich:\n\n \n \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n\nRegelung in Ziff. 7 \n\n \n \n\nDie Vereinbarung zur Übersendung einer Kopie der Personalakte beruht auf einer nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 48 Abs. 2 GKG, die vergleichbar dem Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO mangels konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall mit 500,00 € festzusetzen ist (vgl. LAG München 02.08.2023 – 3 Ta 142/23). \n\n \n \n\n500,00 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\nRegelung in Ziff. 9 \n\n \n \n\nDie Regelung zum Wohlverhalten ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen, da infolge des nicht vollstreckungsfähigen Inhalts der Regelung ein weiterer Rechtsstreit oder ein außergerichtlicher Streit nicht erledigt oder vermieden wurde und auch keine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis rechtssicher beseitigt wurde (vgl. Streitwertkatalog Ziffer 25.1). \n\n \n \n\n0,00 € \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\nSumme: \n\n \n \n\n \n \n\n500,00 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/391181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenchen/2024-02-15/2-ca-9897-23","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/391181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/391181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-muenchen/2024-02-15/2-ca-9897-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/391181","retrieved":"2026-07-09 05:45:27.365302+00:00"}}