{"status":"available","doknr":"OLD390248","ecli":null,"court":"Landgericht Regensburg","senate":null,"decided":"2024-05-21","aktenzeichen":"SR StVK 1315/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20.09.2023 ist in der Hauptsache erledigt.\n\n \n\n2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nI.\n\n \n\nDer Antragsteller befand sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt ... und wurde am 12.10.2023 in die Justizvollzugsanstalt ... verlegt.\n\n \n\nMit Schreiben vom 20.09.2023, hier eingegangen am 20.09.2023, hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt. Konkret beantragte er, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine medizinische Behandlung der Krebsvorsorgeuntersuchung mittels Anwendung der Kapselendoskopie zu ermöglichen.\n\n \n\nMit Schreiben vom 12.10.2023 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller in die Justizvollzugsanstalt ... rücküberstellt worden sei und sich daher sein Begehren aus dortiger Sicht erledigt haben dürfte.\n\n \n\nMit gerichtlicher Verfügung vom 13.10.2023 wurde darauf hingewiesen, dass sich das Begehren durch die Verlegung erledigt haben dürfte und es wurde anheim gestellt, den Antrag für erledigt zu erklären.\n\n \n\nEine Äußerung ging nicht ein.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch Verlegung des Antragstellers in der Hauptsache erledigt.\n\n \n\nInzwischen ist die Justizvollzugsanstalt für den Antragsteller und mithin für seine medizinische Behandlung zuständig. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Durchführung der medizinischen Behandlung kann damit nicht mehr ausgesprochen werden.\n\n \n\nZwar hat der Antragsteller keine Erledigungserklärung abgegeben. Das Gericht hat jedoch im gerichtlichen Verfahren in Strafvollzugssachen den Eintritt eines erledigenden Ereignisses von Amts wegen festzustellen (LG Hamburg, Beschluss vom 26.09.1991 = NStZ 1992, 255).\n\n \n\nEine Kostenentscheidung ist trotz der Regelung in § 121 Absatz 2 Satz 2 StVollzG nicht veranlasst.\n\n \n\nEine Gerichtsgebühr ist nicht entstanden; die Anlage zum GKG enthält für den Fall der Hauptsacheerledigung in Strafvollzugssachen keinen Gebührentatbestand.\n\n \n\nGerichtliche Auslagen sind nicht angefallen.\n\n \n\nAußergerichtliche Kosten sind dem Antragsteller ersichtlich nicht entstanden.\n\n \n\nDa keine Kostenentscheidung ergeht, bedarf es auch einer Festsetzung des Gegenstandswertes nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/390248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-regensburg/2024-05-21/sr-stvk-1315-23","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/390248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/390248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-regensburg/2024-05-21/sr-stvk-1315-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/390248","retrieved":"2026-07-09 05:44:50.783406+00:00"}}