{"status":"available","doknr":"OLD390181","ecli":null,"court":"Landgericht Würzburg","senate":null,"decided":"2024-05-28","aktenzeichen":"73 O 819/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nDie Vergütung des Sachverständigen betreffend die Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 05.02.2024 wird auf 5.994,26 € festgesetzt.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nDie Festsetzung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG.\n\n \n\nI.\n\n \n\n(…)\n\n \n\nII.\n\n \n\nDer Vergütungsanspruch war nicht gemäß § 8a Abs. 4 JVEG zu kürzen.\n\n \n\nDer angeforderte Auslagenvorschuss betrug mittlerweile insgesamt 5.000,00 €. Dieser wurde lediglich um 994,26 € überschritten.\n\n \n\nEine Überschreitung von ca. 20% stellt keine erhebliche Überschreitung dar.\n\n \n\nAus diesem Grund musste der Sachverständige darauf auch nicht hinweisen.\n\n \n\nIII.\n\n \n\nDer Vergütungsanspruch war nicht gemäß § 8a Abs. 3 JVEG zu kürzen.\n\n \n\nZunächst hat der Sachverständige aus Sicht des Gerichts rechtzeitig darauf hingewiesen, dass der Auslagenvorschuss nicht ausreichend ist.\n\n \n\nEine weitergehende Hinweispflicht bestand nicht, insbesondere weil die Vergütung gerade nicht erheblich außer Verhältnis zum Streitgegenstandswert steht.\n\n \n\n1. § 8a Abs. 3 JVEG ist auszulegen.\n\n \n\nDer Wortlaut der Vorschrift gibt nicht an, ab wann von einem Missverhältnis zwischen Streitwert und Vergütung auszugehen ist.\n\n \n\nEine Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt lediglich, dass ein einfaches Missverhältnis nicht ausreicht. Viel mehr bedarf es eines „erheblichen“ Missverhältnisses.\n\n \n\nEine systematische Auslegung mit Blick auf eine ähnliche Problematik bei § 138 Abs. 2 BGB ergibt folgendes:\n\n \n\n§ 138 Abs. 2 BGB stellt für einen Wucher darauf ab, ob ein „auffälliges Missverhältnis“ zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Der BGH hat in diesem Zusammenhang ein „auffälliges“ Missverhältnis angenommen, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100% über dem Marktpreis liegt (vgl. Grüneberg/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Aufl. 2023, BGB § 138 Rn. 67).\n\n \n\nÜberträgt man diesen höchstrichterlichen Rechtsgedanken auch auf die vorliegende Konstellation, darf nichts anderes gelten. Die Formulierung „erheblich außer Verhältnis“ und „auffälliges Missverhältnis“ drücken im Ergebnis den gleichen Maßstab aus.\n\n \n\nAus diesem Grund ist davon auszugehen, dass ein Missverhältnis frühestens dann angenommen werden kann, wenn der Streitwert um das Doppelte überschritten wird.\n\n \n\nDer Rechtsgedanke des § 138 Abs. 2 BGB lässt sich auch übertragen, weil es bei beiden Vorschriften letztlich um die Frage eines angemessenen Verhältnisses zweier Gegenstände handelt.\n\n \n\nEtwaigen anderen Ansichten schließt sich das Gericht nicht an. Wenn bereits bei einem (sittenwidrigen) Wuchergeschäft ein Missverhältnis erst beim Überschreiten des Doppelten angenommen werden kann, so darf bei einer rechtmäßigen Beweisaufnahme im Rahmen eines Zivilprozesses kein strengerer Maßstab gelten. Der redliche Sachverständige darf nicht schlechter stehen als jemand, der in unsittlicher Weise gegen die guten Sitten verstößt.\n\n \n\n2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist noch lange kein erhebliches Missverhältnis erreicht.\n\n \n\nDie Sachverständigenvergütung bleibt bislang sogar hinter dem Streitwert in Höhe von 6.645,46 € zurück.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/390181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuerzburg/2024-05-28/73-o-819-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":3},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/390181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/390181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuerzburg/2024-05-28/73-o-819-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/390181","retrieved":"2026-07-09 05:44:48.265611+00:00"}}