{"status":"available","doknr":"OLD389528","ecli":null,"court":"Landgericht Landshut","senate":null,"decided":"2024-07-30","aktenzeichen":"3 StVK 196/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.03.2023 ist in der Hauptsache erledigt.\n\n \n\n2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nI.\n\n \n\nDer Antragsteller befand sich 2023 in der Justizvollzugsanstalt in Strafhaft und aktuell seit 17.08.2023 in der Justizvollzugsanstalt S.. Strafende ist für den 16.04.2025 vorgemerkt.\n\n \n\nMit Schreiben vom 28.03.2 (gemeint wohl: 2023), hier eingegangen am 30.03.2023, hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt. Er begehrt die Feststellung, dass die Anhaltung seines Briefes vom 25.03.2023 an seine Verteidigerin rechtswidrig gewesen sei, sowie die Verpflichtung der JVA, zukünftig die Anhaltung seiner Briefe an die Verteidigung zu unterlassen und unverzüglich an die Verteidiger weiterzuleiten. Seine Verteidigerin sei als solche in der JVA erfasst gewesen und lediglich ein-, nicht jedoch ausgehende Briefe seien als Verteidigerpost zu kennzeichnen.\n\n \n\nDie JVA L. nahm unter dem 26.04.2023 dahingehend Stellung, dass dem Verurteilten der Brief an Frau Rechtsanwältin Dr. K., die Pflichtverteidigerin des Antragstellers, nicht als Verteidigerpost gekennzeichnet habe und ihm der Brief mit der Anfrage zurückgereicht worden sei, ob es sich um Verteidigerpost handle. Sowohl der Anfechtungsantrags als auch die beiden Verpflichtungsanträge seien unzulässig, jedenfalls unbegründet. In Bezug auf die Verpflichtungsanträge sei der Antragsteller nicht betroffen und es fehle am Rechtsschutzbedürfnis. Die Unbegründetheit der Anträge ergäbe sich daraus, dass der Brief nicht als Verteidigerpost gekennzeichnet gewesen sei und es sich nicht um eine Maßnahme der Anhaltung im Sinne des Art. 34 Abs. 1 BayStVollzG gehandelt habe.\n\n \n\nDer Antragsteller hat unter dem 29.04.2023 und nochmals unter dem 04.05.2023 hierzu Stellung genommen.\n\n \n\nMit gerichtlicher Verfügung vom 16.05.2024 wurde der Antragsteller auf den Gesichtspunkt der Erledigung bzw., soweit der Verpflichtung noch nicht nachgekommen worden sei, die Möglichkeit eines Verweisungsantrags hingewiesen. Mit Schreiben vom 27.05.2024 erklärte der Antragsteller die Angelegenheit für erledigt.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt S. in der Hauptsache erledigt. Die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt S. führt vorliegend zur Erledigung, da eine erneute Einbindung der Justizvollzugsanstalt L. nicht mehr ersichtlich ist. Ein Rehabilitationsinteresse ist genauso wenig ersichtlich wie Wiederholungsgefahr noch sind Anhaltspunkte für Amtshaftungsansprüche erkennbar.\n\n \n\nEine Kostenentscheidung ist trotz der Regelung in § 121 Absatz 2 Satz 2 StVollzG nicht veranlasst.\n\n \n\nEine Gerichtsgebühr ist nicht entstanden; die Anlage zum GKG enthält für den Fall der Hauptsacheerledigung in Strafvollzugssachen keinen Gebührentatbestand.\n\n \n\nGerichtliche Auslagen sind nicht angefallen.\n\n \n\nAußergerichtliche Kosten sind dem Antragsteller ersichtlich nicht entstanden.\n\n \n\nDa keine Kostenentscheidung ergeht, bedarf es auch einer Festsetzung des Gegenstandswertes nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/389528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-landshut/2024-07-30/3-stvk-196-23","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/389528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/389528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-landshut/2024-07-30/3-stvk-196-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/389528","retrieved":"2026-07-09 05:44:22.042205+00:00"}}