{"status":"available","doknr":"OLD389442","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht München","senate":null,"decided":"2024-08-06","aktenzeichen":"33 Wx 104/24 e","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg – Nachlassgericht – vom 21.03.2024, Az. VI 156/24, wird verworfen.\n\n \n\n2. Die Beschwerdeführer tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n \n\n3. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nI.\n\n \n\nDer ledige und kinderlose Erblasser ist 2024 verstorben. Eine Verfügung von Todes wegen hat er nicht hinterlassen; seine Eltern und sein einziger Bruder sind vorverstorben.\n\n \n\nDie Beteiligten zu 1 bis 10 sind die Enkelkinder der drei verstorbenen Geschwister der Mutter des Erblassers bzw. die Kinder der vorverstorbenen vier Cousins/Cousinen mütterlicherseits des Erblassers. Sie haben ihrerseits die Erbschaft angenommen.\n\n \n\nDas Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 21.03.2024 für die unbekannten Erben dritter Ordnung väterlicherseits Teilnachlasspflegschaft angeordnet und einen Nachlasspfleger bestellt, dessen Aufgabenkreis die Ermittlung der Erben und die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfasst.\n\n \n\nAm 05.04.2024 teilte die Beteiligte zu 3 dem Nachlassgericht die Kontaktdaten eines Großcousins des Erblassers väterlicherseits, des Beteiligten zu 11, mit, den das Nachlassgericht in der Folgezeit um Angaben zu weiteren Verwandten väterlicherseits gebeten hat.\n\n \n\nDie Beschwerdeführer wenden sich im Auftrag der „Erbengemeinschaft mütterlicherseits“ mit Beschwerde vom 05.04.2024 gegen die Anordnung der Teilnachlasspflegschaft, da die Erben väterlicherseits nun bekannt seien.\n\n \n\nDieser Beschwerde hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 15.04.2024 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDie Beschwerde ist bereits unzulässig, bliebe aber auch in der Sache erfolglos.\n\n \n\n1. Eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers voraus. Diese können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein; nur wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen genügen nicht (BGH, Beschluss vom 17.03.2021, XII ZB 415/19, NJW-RR 2021, 944; Sternal/Jokisch, 21. Aufl. 2023, FamFG § 59 Rn. 6-8 m.w.N.).\n\n \n\nHier können die Beschwerdeführer allein ein wirtschaftliches Interesse für sich geltend machen, denn die Kostenlast der Nachlasspflegschaft trifft alle Erben in ihrer Gesamtheit. Bei diesen Kosten handelt es sich – unabhängig von dem jeweiligen konkreten Aufgabenkreis des Nachlasspflegers – um Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB, für die die Erben gegenüber dem Dritten in ihrer Gesamtheit haften. Die Zuordnung der Nachlassverbindlichkeit zu einzelnen Miterben hat dann ausschließlich im Innenverhältnis der Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung zu erfolgen (OLG Naumburg, 2 Wx 64/13 und 2 Wx 65/13, ErbR 2014, 241).\n\n \n\nEine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführer ist damit nicht gegeben, denn die Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft für die unbekannten Erben väterlicherseits tangiert kein subjektives Recht der Beschwerdeführer als Erben mütterlicherseits. Es fehlt den Miterben mütterlicherseits gegen die Anordnung einer Pflegschaft für andere Miterben väterlicherseits mithin die Beschwerdeberechtigung (Staudinger/Mešina (2017), BGB, § 1960 Rn. 56, MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB, § 1960 Rn. 121).\n\n \n\n2. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft gemäß § 1960 Abs. 1 BGB für die unbekannten Erben väterlicherseits auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vor.\n\n \n\nDie Frage, ob der Erbe „unbekannt“ ist und ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle getretenen Beschwerdegerichts aus zu beurteilen, wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist (OLG München, 31 Wx 145/18, FGPrax 2018, 284).\n\n \n\na) Danach ist zum einen der Erbe noch nicht bekannt. Insoweit genügt es nicht, dass einer der bislang unbekannten Erben väterlicherseits ermittelt wurde, solange offen ist, ob weitere Erben väterlicherseits existieren. Dem ist das Nachlassgericht zutreffend durch Befragung des bekannt gewordenen Beteiligten zu 11 nachgegangen.\n\n \n\nb) Zum anderen hat der bislang ermittelte Erbe väterlicherseits die Erbschaft noch nicht angenommen, so dass auch insoweit die Erben noch unbekannt sind (vgl. Krätzschel in: Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Aufl. 2022, § 41 Rn. 55.).\n\n \n\nIII.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.\n\n \n\nDie Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren bleibt bis zur Festsetzung der Vergütung der Nachlasspflegerin durch das Nachlassgericht vorbehalten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird gemäß §§ 61, 40, 36 Abs. 1 GNotKG auf die berechtigte Vergütung der Nachlasspflegerin festzusetzen sein.\n\n \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/389442","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-muenchen/2024-08-06/33-wx-104-24-e","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1960","ref_norm":"1960","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/389442","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/389442","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-muenchen/2024-08-06/33-wx-104-24-e","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/389442","retrieved":"2026-07-09 05:44:18.644223+00:00"}}