{"status":"available","doknr":"OLD389201","ecli":null,"court":"Landgericht München II","senate":null,"decided":"2024-09-10","aktenzeichen":"25 NBs 439 Js 146528/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nI. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 11.08.2023 (Aktenzeichen: 963 Ds 439 Js 146528/23) im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung (Ziffer 3.) entfällt.\n\n \n\nII. Ziffer 4. (isolierte Sperrfrist) kommt in Wegfall.\n\n \n\nIII. Ziffer 5. (Aufhebung des Bußgeldbescheids) bleibt aufrechterhalten.\n\n \n\nIV. Da die Berufung der Staatsanwaltschaft erfolgreich war trägt der Angeklagte die Kosten.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nI.\n\n \n\nDas Amtsgericht München verurteilte den Angeklagten am 11.08.2023 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\n \n\nDaneben wurde eine isolierte Sperrfrist von zwölf Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erteilt.\n\n \n\nDer Bußgeldbescheid vom 17.05.2023 wurde gemäß § 86 Abs. 2 OWiG aufgehoben.\n\n \n\nGegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft München I mit Schreiben vom 11.08.2023, Eingang bei Gericht am 14.08.2023 eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung ein.\n\n \n\nMit Schreiben vom 26.09.2023 wurde diese Berufung näher begründet, sie richtet sich ausschließlich gegen die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung.\n\n \n\nEine Berufung des Angeklagten liegt nicht vor.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDie Berufung der Staatsanwaltschaft München I ist statthaft und zulässig, §§ 312, 314 StPO. Sie wurde auch zulässigerweise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, § 318 StPO.\n\n \n\nSie erwies sich als erfolgreich, die vom Erstgericht gewährte Strafaussetzung zur Bewährung war in Wegfall zu bringen.\n\n \n\nEbenso die Verhängung einer isolierten Sperrfrist.\n\n \n\nIII.\n\n \n\nAufgrund der gemäß § 329 Abs. 2 StPO durchgeführten Berufungshauptverhandlung steht Folgendes fest:\n\n \n\n1. Zur Person des Angeklagten:\n\n \n\nDer Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, er ist in ... geboren.\n\n \n\nWeitere Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen konnten nicht getroffen werden, da der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung nicht erschienen ist.\n\n \n\nZur Verlesung kam ein Schreiben seiner aktuellen Bewährungshelferin beim Landgericht vom 18.04.2024.\n\n \n\nWeiter kam zur Verlesung ein Schreiben der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht vom 10.07.2024 betreffend den Verlauf der Bewährungsverfahren und .\n\n \n\nDer aktuelle Strafregisterauszug vom 09.09.2024 kam zur Verlesung, er enthält die nachfolgenden zwölf Eintragungen:\n\n \n\n1. 31.08.2004 Amtsgericht \n\n \n\nRechtskräftig seit 22.09.2004 \n\n \n\nTatbezeichnung: Beleidigung \n\n \n\nDatum der (letzten) Tat: 07.06.2004\n\n \n\nAngewandte Vorschriften: StGB § 185, § 194\n\n \n\n20 Tagessätze zu je € 20,00 Geldstrafe\n\n \n\n2. 15.11.2007 Amtsgericht \n\n \n\nRechtskräftig seit 23.11.2007 \n\n \n\nTatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in vier tatmehrheitlichen Fällen, sachlich zusammentreffend mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort \n\n \n\nDatum der (letzten) Tat: 20.06.2006 \n\n \n\nAngewandte Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 303 Abs. 1, § 303 c, § 53, § 56 Abs. 1, § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2, § 69, § 69 a, § 142 Abs. 1 Nr. 2\n\n \n\n8 Monate Freiheitsstrafe.\n\n \n\nSperre für die Fahrerlaubnis bis 14.02.2008\n\n \n\nBewährungszeit bis 22.11.2011\n\n \n\nBewährungshelfer bestellt \n\n \n\nBewährungszeit verlängert bis 22.11.2012 \n\n \n\nStrafaussetzung widerrufen Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 08.07.2013 \n\n \n\nAusgesetzt durch: 18.06.2010 – \n\n \n\nStrafrest erlassen mit Wirkung vom 02.09.2013\n\n \n\n3. 19.08.2009 Amtsgericht \n\n \n\nRechtskräftig seit 27.08.2009 \n\n \n\nTatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen \n\n \n\nDatum der (letzten) Tat: 15.04.2009 \n\n \n\nAngewandte Vorschriften: StGB § 53, 69, § 69 a, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1\n\n \n\n8 Monate Freiheitsstrafe \n\n \n\nSperre für die Fahrerlaubnis bis 26.08.2010 \n\n \n\nStrafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 08.07.2013\n\n \n\nAusgesetzt durch: 18.06.2010 – \n\n \n\nStrafrest erlassen mit Wirkung vom 13.09.2013\n\n \n\n4. 14.10.2014 Amtsgericht \n\n \n\nRechtskräftig seit 20.01.2016 \n\n \n\nTatbezeichnung: Betrug \n\n \n\nDatum der (letzten) Tat: 22.12.2013\n\n \n\nAngewandte Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1\n\n \n\n45 Tagessätze zu je € 15,00 Geldstrafe\n\n \n\n5. 09.02.2015 Amtsgericht \n\n \n\nRechtskräftig seit 26.02.2015 \n\n \n\nTatbezeichnung: Beleidigung \n\n \n\nDatum der (letzten) Tat: 26.11.2014\n\n \n\nAngewandte Vorschriften: StGB § 185, § 194\n\n \n\n15 Tagessätze zu je € 12,00 Geldstrafe\n\n \n\n6. 24.03.2017 Amtsgericht \n\n \n\nRechtskräftig seit 05.04.2017 \n\n \n\nTatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis \n\n \n\nDatum der (letzten) Tat: 21.01.2017 \n\n \n\nAngewandte Vorschriften: StGB § 69 a, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1\n\n \n\n80 Tagessätze zu je € 15,00 Geldstrafe \n\n \n\nSperre für die Fahrerlaubnis bis 15.03.2018\n\n \n\n7. 27.10.2017 Amtsgericht \n\n \n\nRechtskräftig seit 29.11.2017 \n\n \n\nTatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Sachbeschädigung\n\n \n\nDatum der (letzten) Tat: 01.04.2017 \n\n \n\nAngewandte Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 52, § 239 Abs. 1, § 303 Abs. 1, § 303 c\n\n \n\n90 Tagessätze zu je € 15,00 Geldstrafe\n\n \n\n8. 10.12.2018 Amtsgericht \n\n \n\nRechtskräftig seit 18.12.2018 \n\n \n\nTatbezeichnung: Beleidigung \n\n \n\nDatum der (letzten) Tat: 15.02.2018\n\n \n\nAngewandte Vorschriften: StGB § 185, § 194\n\n \n\n80 Tagessätze zu je € 15,00 Geldstrafe\n\n \n\n9. 05.07.2019 Amtsgericht \n\n \n\nRechtskräftig seit 13.07.2019 \n\n \n\nTatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung \n\n \n\nDatum der (letzten) Tat: 20.08.2018 \n\n \n\nAngewandte Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 56\n\n \n\n8 Monate Freiheitsstrafe Bewährungszeit 3 Jahre \n\n \n\nBewährungshelfer bestellt\n\n \n\n10. 21.11.2019 Amtsgericht \n\n \n\nRechtskräftig seit 04.12.2019\n\n \n\n10 Monate Freiheitsstrafe \n\n \n\nBewährungszeit 3 Jahre\n\n \n\nNachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe \n\n \n\nEinbezogen wurde die Entscheidung vom 05.07.2019 -1 Ds 133 Js 16722/18 – Amtsgericht Kaufbeuren \n\n \n\nEinbezogen wurde die Entscheidung vom 10.12.2018 – 843 Ds 263 Js 123690/18 – Amtsgericht München \n\n \n\nBewährungshelfer bestellt \n\n \n\nStrafaussetzung widerrufen \n\n \n\nEnde Freiheitsentzug (Strafe): 20.07.2022 \n\n \n\nStrafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 25.05.2025\n\n \n\nAusgesetzt durch: 13.05.2022 – StVK 535/22 – Landgericht Traunstein \n\n \n\nBewährungshelfer bestellt\n\n \n\n11. 11.11.2020 Amtsgericht \n\n \n\nRechtskräftig seit 25.06.2021 \n\n \n\nTatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung \n\n \n\nDatum der (letzten) Tat: 17.02.2020 \n\n \n\nAngewandte Vorschriften: StGB § 69 a, § 53, § 114 Abs. 1, § 52, § 113 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 230, § 185, § 194, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1\n\n \n\n8 Monate Freiheitsstrafe \n\n \n\nSperre für die Fahrerlaubnis bis 24.06.2022 \n\n \n\nEnde Freiheitsentzug (Strafe): 20.07.2022\n\n \n\nStrafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 25.05.2025\n\n \n\nAusgesetzt durch: 13.05.2022 – StVK 536/22 – Landgericht Traunstein \n\n \n\nBewährungshelfer bestellt\n\n \n\n12. 15.05.2024 Staatsanwaltschaft \n\n \n\nGesucht wegen Strafverfolgung wegen Aufenthaltsermittlung\n\n \n\n2. Zur Sache:\n\n \n\nInfolge der wirksamen Beschränkung der Berufung unterliegen die vom Erstgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht mehr der Überprüfung durch die Strafkammer, § 327 StPO.\n\n \n\nDanach steht folgender Sachverhalt rechtskräftig fest:\n\n \n\nDer Angeklagte fuhr am 18.02.2023 gegen Uhr mit dem Pkw, im Tunnel in, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte, was er wusste. Der Angeklagte wurde im Tunnel wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h geblitzt.\n\n \n\nDem Angeklagten war mit Urteil des Amtsgerichts vom 15.11.2007, rechtskräftig seit 23.11.2007, die Fahrerlaubnis entzogen worden. Seither hatte er keine neue Fahrberechtigung mehr erworben.\n\n \n\nIV.\n\n \n\nInfolge der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch steht zugleich rechtskräftig fest, dass sich der Angeklagte schuldig gemacht hat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.\n\n \n\nV.\n\n \n\nZur Strafzumessung:\n\n \n\nMaßgebend ist vorliegend der Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG, dieser reicht von Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe von einem Jahr.\n\n \n\nInfolge der Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung verbleibt es bei der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.\n\n \n\nDiese Freiheitsstrafe konnte nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, eine positive Sozialprognose, § 56 Abs. 1 StGB konnte nicht festgestellt werden.\n\n \n\nDa der Angeklagte im Berufungshauptverhandlungstermin nicht erschienen ist, konnten keine Feststellungen über seine aktuelle Lebenssituation getroffen werden.\n\n \n\nDer Angeklagte ist mehrfacherer Bewährungsversager. Aus der aktuellen Stellungnahme seiner Bewährungshelferin ergibt sich alles anderes als eine günstige Sozialprognose. Der Angeklagte wechselt ständig seinen Aufenthaltsort, ohne dies kundzutun, er unterhält von sich aus keinerlei Kontakt zur Bewährungshelferin, verhält sich ihr gegenüber aggressiv und beleidigend.\n\n \n\nVI.\n\n \n\nDas angefochtene Ersturteil war daher im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abzuändern, dass die vom Erstgericht gewährte Strafaussetzung zur Bewährung in Wegfall kommt.\n\n \n\nEiner isolierten Sperrfrist, §§ 69, 69 a StGB bedurfte es nicht.\n\n \n\nVII.\n\n \n\nDa die Berufung der Staatsanwaltschaft München I erfolgreich war, trägt der Angeklagte die Kosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/389201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenchen-ii/2024-09-10/25-nbs-439-js-146528-23","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/389201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/389201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenchen-ii/2024-09-10/25-nbs-439-js-146528-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/389201","retrieved":"2026-07-09 05:44:10.032041+00:00"}}