{"status":"available","doknr":"OLD389147","ecli":null,"court":"Landgericht Kempten (Allgäu)","senate":null,"decided":"2024-09-13","aktenzeichen":"51 S 1560/23","doktyp":"Endurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 17.10.2023, Az. 2 C 21/23, wird zurückgewiesen.\n\n \n\n2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\n \n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\n4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.\n\n \n\nBeschluss\n\n \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nI.\n\n \n\nDarstellung gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO\n\n \n\nDer Kläger (und Berufungskläger) ist bei der Beklagten privat krankenversichert und macht gegenüber dieser Auskunftsansprüche bezüglich in der Vergangenheit liegender Beitragsanpassungen geltend.\n\n \n\nDer Kläger ist seit dem 25. Januar 2002 bei der Beklagten privat krankenversichert. Der monatlich an die Beklagte zu zahlende Beitrag wurde in den vergangenen Jahren von der Beklagten angepasst. Diese Anpassungen wurden dem Kläger unter Übersendung von Nachtragsversicherungsscheinen nebst Informationsschreiben jeweils mitgeteilt.\n\n \n\nDer Kläger zahlte in der Folge die von der Beklagten festgesetzten Beiträge.\n\n \n\nDer Kläger nimmt an, dass die Prämienanpassungen der Begründungspflicht von § 203 Abs. 5 VVG nicht genügen und somit Teilbeträge rechtsgrundlos an die Beklagte gezahlt worden seien.\n\n \n\nEr möchte daher die erfolgten Beitragsanpassungen einer formellen und materiellen Überprüfung unterziehen und eventuell zu Unrecht überzahlte Prämien zurückfordern.\n\n \n\nEr behauptet, dass ihm die einzelnen Nachträge zum Versicherungsschein sowie die Begründungsschreiben nicht mehr vorlägen.\n\n \n\nErstinstanzlich hatte er diesbezüglich am 02.12.2022 erklärt (Anlage KGR R1):\n\n \n\n„hiermit erkläre ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass die für die o. g. Versicherung ausgestellten Nachträge zum Versicherungsschein sowie Beiblätter zum Teil nicht mehr auffindbar sind. Ich bitte Sie um Übersendung dieser Unterlagen. Trotz sorgfältiger Nachforschungen konnte nicht ermittelt werden, wo sich die Dokumente befinden. Sollte der Versicherungsschein wieder in meinen Besitz kommen, werde ich Sie unverzüglich in Kenntnis setzen.“\n\n \n\nZweitinstanzlichen trägt er diesbezüglich vor (Berufungsbegründung vom 14.02.2024, Seite 7 unten, Blatt 80 der Akte und Anlage KGR B2 vom 01.11.2023):\n\n \n\nhiermit gebe ich nach bestem Wissen und Gewissen folgende Erklärung ab:\n\n \n\ndie benötigten Unterlagen aus den Jahren 2015 – 2021 liegen mir nicht mehr vor und ich habe keine Möglichkeit diese wieder zu beschaffen. Ich habe diese Unterlagen Ende 2021 im Zuge einer Aktenbereinigung vernichtet, weil ich davon ausging, diese nicht mehr zu benötigen.\n\n \n\nDie Beklagte hat bis dato die erneute Übermittlung der streitgegenständlichen Unterlagen verweigert.\n\n \n\nDer Kläger ist in rechtlicher Hinsicht nach wie vor der Auffassung, dass sich der streitgegenständliche Anspruch auf Art. 15 DSGVO, § 3 Abs. 3 VVG und § 242 BGB stütze.\n\n \n\nEr hat erstinstanzlich beantragt,\n\n \n\ndie Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über sämtliche Beitragsanpassungen mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016,2017, 2018, 2019, 2020, zu erteilen, die die Beklagte seit dem 01.01.2013 in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Vers.-Nr. 100.008165919 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:\n\n \n\n- die Höhe der Beitrags Anpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,\n\n \n\n- die der Klägerseite zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein sowie\n\n \n\n- die der Klägerseite zum Zweck der Beitragsanpassung übermittelten Mitteilungen.\n\n \n\nVon der Wiedergabe des in 2. Instanz nicht weiter verfolgten zusätzlichen Antrages wird abgesehen.\n\n \n\nDie Klageabweisung beantragende Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und die erneute Übersendung der Unterlagen verweigert. Sie ging davon aus, dass der Kläger die eingeklagten Informationen und Unterlagen bereits erhalten und nach wie vor habe. Das Verlangen nach erneute Übersendung sei rechtsmissbräuchlich und diene der unzulässigen Ausforschung.\n\n \n\nDas Amtsgericht hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen, Urteil vom 17.10.2023, Blatt 44- 57 der Akte:\n\n \n\nIm Hinblick auf § 3 Abs. 3 VVG hat das Amtsgericht ausgeführt, dass Rechtsfolge diese Vorschrift kein Auskunftsanspruch sei. Mit der Neuausstellung des Versicherungsscheins hätte der Kläger nicht den Zweck erreicht, den sein Auskunftsantrag verfolgt und der sich ausweislich seiner 3-gliedrigen ausdifferenzierten Struktur darauf richte, die Beitragserhöhungen unterlagenmäßig und in strukturierter Form neu aufbereitet zu erhalten.\n\n \n\nIm Hinblick auf Art. 15 DSGVO hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tarifprämien keine personenbezogenen Daten im Sinne dieser Vorschrift seien. Sie dokumentierten nicht den individualisierten Versicherungsschutz der versicherten Personen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands, sondern gäben lediglich Aufschluss darüber, welchen Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person habe. Die Vorschrift bezwecke eine effektive Kontrolle des jeweils Betroffenen darüber, welche Daten der Verantwortliche besitze und was weiter damit geschähe, beträfe jedoch nicht vermögensrechtliche Ansprüche.\n\n \n\nIm Hinblick auf § 242 BGB hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berechtigte diesbezüglich in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen sein müsse und sich die erforderlichen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen könne. Gründe für den behaupteten Umstand, dass ihm die Unterlagen nicht mehr vorlägen, habe der Kläger nicht transparent angegeben.\n\n \n\nGegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.\n\n \n\nEr beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 17.10.2023 abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgende Anträge zu verurteilen.\n\n \n\nEr stellt den erstinstanzlichen Antrag in modifizierter Form wie folgt: 1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über sämtliche Beitragsanpassungen mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2020 zu erteilen, welche die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Versicherungsnummer 100.008165919 vorgenommen hat sowie hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:\n\n \n\na) die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2020 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite\n\n \n\nb) die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2020.\n\n \n\n2) Hilfsweise zum vorstehenden Klageantrag zu 1) beantragt der Kläger:\n\n \n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer 100.008165919 – mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs – in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2020 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind:\n\n \n\na) Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG\n\n \n\nb) Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs c) Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen.\n\n \n\nBezüglich des Antrages zu 1) bezieht sich der Kläger auf das Urteil des BGH vom 27.09. 2023, AZ: IV ZR 177 / 22, und ist unter Hinweis auf die Erklärung des Klägers von 01.11.2023, Anlage KGR B2, der Auffassung, dass der Kläger damit die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB erfüllt habe.\n\n \n\nBezüglich des hilfsweise gestellten Antrages bezieht sich der Kläger ebenfalls auf die vorgenannte Rechtsprechung des BGH und ist der Auffassung, dass sich ein Anspruch aus Art. 15 DSGVO ergebe. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf den Fortgang des vorgenannten Verfahrens vor dem OLG Frankfurt am Main, 3 U 266/21, sowie weiteren Gerichten, welche den Hilfsantrag als begründet angesehen hätten, durch kursive Wiedergabe des Wortlauts dieser Entscheidungen.\n\n \n\nDie Beklagte ist weiterhin der Überzeugung, dass sich der Kläger schon und noch im Besitz der geforderten Informationen befindet.\n\n \n\nIn rechtlicher Hinsicht wiederholt sie ihr Vorbringen des Fehlens einer rechtlichen Grundlage. Insbesondere ist sie der Auffassung, dass der Hilfsantrag sich lediglich als „Minus“ zum ursprünglichen Klageantrag darstelle, und es entsprechend des Urteils des BGH vom 27. 09. 2023 Berücksichtigung gefunden haben würde, wenn der BGH von einem grundsätzlichen Anspruch aus Art. 15 DSGVO ausgegangen wäre.\n\n \n\nHinsichtlich des weiteren Vortrages wird bezüglich der tatbestandlichen Feststellungen auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen beider Instanzen Bezug genommen.\n\n \n\nDes Weiteren wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 07.10.2023, Az. 2 C 21/23.\n\n \n\nDie Berufungskammer des Landgerichts Kempten hat am 24.04.2024 mittels Hinweises gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Rücknahme der Berufung nahegelegt, Blatt 110 -116 der Akte.\n\n \n\nEine Rücknahme der Berufung ist nicht erfolgt; die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.\n\n \n\nII.\n\n \n\nBegründung gem. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO\n\n \n\nDas erstinstanzliche Urteil weist keine Rechtsfehler auf, §§ 513, 546 ZPO.\n\n \n\nAuch die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.\n\n \n\n1. Streitiger Besitz der Informationen.\n\n \n\nAllerdings steht dem geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht dessen – von der Beklagtenseite bestrittene – Behauptung entgegen, wonach er (der Kläger) nicht mehr im Besitz der streitgegenständlichen Unterlagen sei.\n\n \n\nEine von anderen Gerichten gesehene weitere Beweisverpflichtung des Klägers bezüglich des Nichtmehrvorhandenseins der Unterlagen kann aus tatsächlichen Gründen nicht gesehen werden.\n\n \n\nAufgrund der Denkgesetze kann in rechtlicher Hinsicht nur davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Unterlagen entweder tatsächlich noch in Besitz hat oder dass dies tatsächlich nicht der Fall ist.\n\n \n\nIm ersten Fall würde er die Möglichkeit haben, diese Unterlagen durch seine rechtlichen Vertreter prüfen zu lassen. Die streitgegenständliche auf Auskunft gerichtete Klage wäre dann nicht erforderlich. Im zweiten Fall wäre er auf die streitgegenständliche Auskunft angewiesen.\n\n \n\nAnhaltspunkte für eine Alternative, wonach der Kläger die Unterlagen hat, jedoch aus Schikane dieselben nochmals herausverlangt, sind hier nicht vorhanden.\n\n \n\nIm Übrigen kann das Nichtvorhandensein des Besitzes von Unterlagen mit den der ZPO bekannten Beweismitteln nicht bewiesen werden. Insofern lässt der Bundesgerichtshof die nachvollziehbare Darlegung der Gründe des (behaupteten) Verlusts durch den Versicherungsnehmer ausreichen.\n\n \n\n2. Der weiterhin verfolgte Hauptantrag\n\n \n\nDie Berufung beruft sich diesbezüglich im Ergebnis zunächst vollumfänglich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2023, Aktenzeichen V ZR 177/22, und ist der Auffassung, dass aufgrund der im Berufungsverfahren vorgelegten Erklärung des Klägers vom 01.11. 2023 die Voraussetzungen für eine Auskunftsverpflichtung aus § 242 BGB erfüllt sei.\n\n \n\nDie Berufungskammer sieht dies nicht so.\n\n \n\nUnabhängig von der Frage, ob es sich bei dieser Erklärung um ein zuzulassendes neues Angriffsmittel handelt, § 531 ZPO, begründet diese Erklärung keinen Anspruch gemäß des Hauptantrages.\n\n \n\nIm Einzelnen:\n\n \n\nDer Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 27.09. 2023 abschließend ausgeführt, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO, § 3 Abs. 3 VVG sowie § 810 BGB keine Anspruchsgrundlagen im Hinblick auf das erstinstanzliche Begehren begründen.\n\n \n\nDer BGH stellt fest, dass auch daraus, dass das Versicherungsverhältnis nach der Senatsrechtsprechung besonders von Treu und Glauben geprägt sei, nicht folge, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer gleichsam voraussetzungslos in seinem Besitz befindliche Dokumente erneut zur Verfügung stellen müsse, damit dieser Ansprüche gegen ihn prüfen könne.\n\n \n\nDem Urteil ist zu entnehmen, dass es dem BGH darauf ankommt – wie einer Vielzahl von Oberlandesgerichten auch – dass maßgeblich bei der Entscheidung sei, ob der Anspruchsteller in entschuldbarer Weise nicht mehr im Besitz der Unterlagen ist.\n\n \n\nDer BGH betont, dass nicht zugrunde gelegt werden dürfe, dass nach § 242 BGB ein Versicherer zur Auskunft über den Inhalt der bereits übersandten Mitteilungen auch dann verpflichtet sei, wenn der Versicherungsnehmer nur glaubhaft erkläre, die betreffenden Unterlagen ständen ihm jedenfalls nicht mehr zur Verfügung.\n\n \n\nZentral ist damit die Frage, ob es der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, dass er die entsprechenden ihm unstreitig übersandten Unterlagen nicht mehr zur Verfügung hat.\n\n \n\nHierzu muss der Versicherungsnehmer darlegen, aus welchem Grund er nicht mehr im Besitz der Unterlagen ist. Hier hat der Kläger zunächst die Anlage KGR R1 vom 02.12.2022 vorgelegt.\n\n \n\nDies stellte allerdings nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs nach Auffassung der Kammer schon einen mangelnden Vortrag zu den Gründen (es sind keine genannt) des Verlustes dar.\n\n \n\nEin anspruchsbegründender Sachverhalt ergibt sich auch nicht aus der Erklärung des Klägers vom 01.11.2023.\n\n \n\nHier ist zunächst festzuhalten, dass die nach wie vor klageweise geltend gemachten Jahre 2013 und 2014 überhaupt nicht erfasst sind und dieser Umstand insofern ebenso einen mangelnden (nämlich keinen) Vortrag zu den Gründen des Verlust darstellt.\n\n \n\nIm Übrigen stellt die Begründung des Verlustes (Vernichtung) einen Widerspruch zur Erklärung vom 02.12.2022 dar und somit einen Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO (Wahrheitspflicht), da sich die Erklärungen widersprechen.\n\n \n\nDiesen Widerspruch hat der Kläger auch nach dem Hinweis der Kammer vom 24. 04. 2024 nicht aufgelöst.\n\n \n\nIm Übrigen wäre von einem Eigenverschulden des Klägers auszugehen.\n\n \n\nEs gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab. Einen von § 276 Abs. 2 BGB abweichenden Verschuldensmaßstab sieht das Gesetz nur in Ausnahmefällen, vergleiche § 277 BGB, vor; ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.\n\n \n\nWenn der Kläger in einem laufenden Vertragsverhältnis vorsätzlich Vertragsunterlagen vernichtet, ist dies ohne weitere Diskussion als selbstverschuldet anzusehen.\n\n \n\nDer eventuell hinter dem Vernichtungsvorgang stehende Gedanke auf Klägerseite, dass die zu vernichtenden Unterlagen keine rechtliche Bedeutung mehr entfalten würden, stellen einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.\n\n \n\nIm Ergebnis ist damit das amtsgerichtliche Urteil rechtsfehlerfrei ergangen.\n\n \n\n3. Der im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag Die Berufungskammer hält den Hilfsantrag für zulässig im Sinne von § 533 Nummer 2 ZPO.\n\n \n\nDie Berufungskammer hält den Hilfsantrag jedoch für nicht begründet.\n\n \n\nDie Berufung trägt vor, dass der Hilfsantrag seine Begründetheit in Art. 15 DSGVO finde. Die Beklagtenseite hat eingewandt, dass sich der Inhalt des Begehrens des Hilfsantrages lediglich als „Minus“ zum ursprünglichen Hauptantrag darstelle.\n\n \n\nLetzteres ist aus tatsächlichen Gründen zutreffend. Beide Parteien sind sich von Anfang an darüber einig, dass der Kläger die Informationen benötigt, um überprüfen lassen zu können, ob eventuelle Prämienerhöhungen rechtlich wirksam waren. Es ist beiden Parteien von vornherein klar gewesen, dass es dem Kläger nicht auf Grußformeln oder allgemein gehaltene Floskeln in den jeweiligen Schreiben der Beklagten an den Kläger ankommt, sondern auf lediglich jene Informationen, welche ihm die rechtliche Überprüfung ermöglichen. Dieses Begehren war von Anfang an zwangsläufiger Inhalt des ursprünglichen Hauptantrages.\n\n \n\nIm Hinblick auf den vorgetragenen Anspruch gemäß § 242 BGB kann insofern auf die vorgenannten Ausführungen der Berufungskammer verwiesen werden.\n\n \n\nNach wie vor sieht die Berufungskammer einen Anspruch gemäß Art. 15 DSGVO als nicht gegeben an.\n\n \n\nDie begehrte Auskunft entspricht ersichtlich nicht den Erwägungsgründen der DSGVO.\n\n \n\nGemäß Art. 1 DSGVO enthält die Verordnung Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere das Recht der natürlichen Personen auf Schutz personenbezogener Daten.\n\n \n\nErwägungsgrund 2 zur DSGVO unterstreicht dies.\n\n \n\nHinsichtlich des Auskunftsrechtes, auf welche sich die Klägerseite beruft, ist Erwägungsgrund 63 zur DSGVO einschlägig und wegweisend. Danach ist alleiniger Zweck des Auskunftsrechtes, dass die betroffene Person sich ein Bild darüber machen kann, wie der Verpflichtete die Daten verarbeitet sowie diesen Vorgang auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.\n\n \n\nInsbesondere kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass Erwägungsgrund 62 zur DSGVO davon ausgeht, dass eine Informationspflicht sich dann erübrigt, wenn die betroffene Person die Informationen bereits hat. Genau dies ist hier unstreitig der Fall; die Beklagte hat dem Kläger alle Informationen im Laufe der Jahre zur Verfügung gestellt. Nur hat dieser die Informationen aus eigenem Antrieb vernichtet.\n\n \n\nIm Übrigen dient der Auskunftsanspruch in keiner Weise der Feststellung vertraglicher Abreden.\n\n \n\nAndernfalls würde dies zur strukturellen Veränderung der geltenden Zivilprozessrechtsordnung führen, was von der DSGVO nicht bezweckt wurde.\n\n \n\nDas Zivilprozessrecht ist vom Beibringungsgrundsatz und vom prinzipiellen Verbot der Beweisausforschung geprägt. Das deutsche Prozessrecht gibt dem Kläger keine Hilfsmittel an die Hand, um erst die Grundlage für konkreten Tatsachenvortrag zu erlangen; eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei besteht nicht, vergleiche BGH, Beschluss vom 26. 10. 2006 – III ZB 2/06, sowie Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 284 Rn. 49.\n\n \n\nInsoweit helfen hier dem Kläger auch nicht die Grundsätze der sekundären Darlegungslast.\n\n \n\nDanach ist im Einzelfall zu prüfen, ob es einem Prozessgegner, der im Gegensatz zu dem außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufes stehenden Darlegungspflichtigen die wesentlichen Tatsachen kennt, im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO es ausnahmsweise zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über den betreffenden, zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnissen zu ermöglichen, vgl. Zöller 35. Auflage 2024, § 138, Rn. 8 b.\n\n \n\nDenn diese Grundsätze entfalten ausschließlich Geltung im Rahmen eines bestehenden Prozessverhältnisses, jedoch nicht für Begehren, die der möglichen Vorbereitungen eines Forderungsprozesses dienen sollen. Insoweit befindet man sich wieder im Bereich des unzulässigen Ausforschungsbeweises und es gelten wiederum die vom BGH am 27.09.2023 aufgestellten Grundsätze, welche sich mit der Entschuldbarkeit des nicht mehr Vorhandenseins bereits übermittelte Unterlagen befassen.\n\n \n\nDer Verneinung des behaupteten Anspruches gemäß der Datenschutzgrundverordnung steht auch nicht die Passage mit der Rn. 55 des Urteils des BGH vom 27. 9. 2023 (sowie der Folgeentscheidung vom 06.02.2024, Aktenzeichen VI ZR 15/ 23) entgegen.\n\n \n\nDenn der BGH bezieht sich hier auf die Entscheidung der 1. Kammer des EuGH vom 04.05.2023, NJW 2021, 2253. Dort ging es um den Anspruch gegen eine Kreditauskunftei, welche auf Verlangen ihrer Kunden Informationen über die Zahlungsfähigkeit Dritter liefert und zu diesem Zweck persönliche Daten des dortigen Klägers verarbeitet hatte, also in rechtlicher Hinsicht dem originären Bereich der Datenschutzgrundverordnung. Hier hat der EuGH im Leitsatz festgehalten, dass ganze Dokumente zu übermitteln seien, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich sei, um der betreffenden Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung (VO (EU) 2016/679 Art. 15 III 1, 3) verliehenen Rechte zu ermöglichen.\n\n \n\nDer EuGH hat hier klargestellt, dass mit „Informationen“ ausschließlich auf personenbezogene Dateien abzustellen ist und diesbezüglich auf die Definition in Art. 4 Nummer 1 DSGVO abgehoben, wonach es sich bei dem Begriff der personenbezogenen Daten um alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und dass als identifizierbar eine natürliche Person angesehen wird, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Intensität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.\n\n \n\nSolche Daten – welche seine Person betreffen – begehrt der Kläger aber gerade nicht. Er begehrt Informationen zur Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung.\n\n \n\nVertragliche Beziehungen als solche benennt der EuGH (naturgemäß) jedoch gerade nicht.\n\n \n\nInsofern konnte die Berufung nicht erfolgreich sein.\n\n \n\nIII.\n\n \n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nummer 10, 713 ZPO.\n\n \n\nIV.\n\n \n\nIm Hinblick auf den Umstand, dass verschiedene Oberlandesgerichte zueinander konträre Schlüsse aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2023 im Hinblick auf den Hilfsantrag (Seite 5, Ziffer 2) dieses Urteils) ziehen, war die Revision zuzulassen gemäß § 543 Abs. 2 Nummer 2 ZPO.\n\n \n\nDie Zulassung der Revision ist beschränkt auf den vorgenannten Hilfsantrag.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/389147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kempten-allgaeu/2024-09-13/51-s-1560-23","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":6},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 810","ref_norm":"810","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/389147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/389147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kempten-allgaeu/2024-09-13/51-s-1560-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/389147","retrieved":"2026-07-09 05:44:08.288482+00:00"}}