{"status":"available","doknr":"OLD389123","ecli":null,"court":"Landgericht München II","senate":null,"decided":"2024-09-17","aktenzeichen":"20 O 10119/23","doktyp":"Endurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n \n\n2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n \n\n3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\n \n\nTatbestand\n\n \n \n\nDer Kläger macht gegen die Beklagte Verluste aus Online-Glücksspiel geltend, die er nach seinem Vortrag zwischen dem 20.08.2013 und dem 05.09.2022 erlitten hat und zwar hauptsächlich beim Onlinepoker unter der Website .\n\n \n\nEr behauptet, spielsüchtig gewesen zu sein und € 29.272,77 per PayPal, Sofortüberweisung und Paysafecard bei der Beklagten einbezahlt zu haben und lediglich € 7.549,49 zurück erhalten zu haben, so dass er seinen Verlust zuletzt mit € 21.713,28 bemisst.\n\n \n\nDie Beklagte hatte in Deutschland keine Lizenz für Online Glücksspiele. Sie besaß lediglich eine Lizenz für Malta. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV von 2012 und 2021 waren Online Glücksspiele in Deutschland verboten bzw. standen ab 2021 unter Erlaubnisvorbehalt.\n\n \n\nSeinen Verlust berechnet der Kläger aus einem Transaktionskonto, das die Beklagte zur Verfügung gestellt hat, welches allerdings auf US $ lautet. Nach seinem Vortrag wurde dies tagesaktuell umgerechnet.\n\n \n\nZunächst hatte der Kläger vorgetragen, er habe lediglich von seinem Wohnort in München aus gespielt.\n\n \n\nAuf Vorhalt der Beklagtenseite der Anlage B 9, aus der sich auch LogIns aus dem Ausland ergeben, räumte der Kläger jedoch ein vielleicht fünfmal aus Österreich und ca. 2 mal aus Tschechien gespielt zu haben.\n\n \n\nDer Kläger behauptet, er habe keine Kenntnis von der Illegalität des Online Glücksspiels gehabt. Daher stehe ihm ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu.\n\n \n\nDer Kläger beantragt zuletzt,\n\n \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 21.713,28 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.\n\n \n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n\nKlageabweisung.\n\n \n\nDie Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers unter Hinweis auf den hinter der Klage stehenden Prozessfinanzierer.\n\n \n\nDie Beklagte behauptet, der Kläger habe auch Sportwetten online getätigt.\n\n \n\nSie macht zudem geltend, dass das Onlineangebot inzwischen eingestellt wurde.\n\n \n\nFerner ist das Pokerspiel nach Ansicht der Beklagten ein Geschicklichkeitsspiel und kein Glücksspiel, so dass der Glücksspielstaatsvertrag nicht anwendbar sei.\n\n \n\nZuletzt wendet die Beklagte ein, dass das Zahlenwerk des Klägers nicht nachvollziehbar sei, weil die Umrechnung von Dollar in Euro Fehler aufweise.\n\n \n\nZudem sei die Klage unschlüssig weil nicht klar sei, welche Verluste entstanden seien, als der Kläger in Bayern spielte, da er, wie er selbst zugegeben habe, teilweise aus dem Ausland gespielt habe. Da dort der Deutsche Glücksspielstaatsvertrag nicht gelte, so dass jedenfalls ein Teil der Verluste nicht unter den Glücksspielstaatsvertrag falle, führe das dazu, dass die gesamte Klage unbestimmt sei.\n\n \n\nFerner wird Verjährung eingewandt.\n\n \n\nZur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 09.07.2024 Bezug genommen.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n \n\nDas Landgericht München I ist gemäß Art. 17 Abs. 1c, 18 EuGVVO, §§ 23 Abs. 1, 71 S. 1 GVG zuständig. Danach ist der Wohnsitz des Klägers maßgeblich. Die Beklagte hatte bei Vertragsschluss ihre berufliche und gewerbliche Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, ausgerichtet.\n\n \n\nVorliegend ist deutsches Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit b Rom-I-VO anzuwenden, da der Kläger in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat als Verbraucher an den Onlineglücksspielen der Beklagten teilgenommen und die Beklagte hat ihre Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet. Von dieser Verweisung sind gemäß Art. 12 Abs. 1 Rom I-VO auch die vorliegend entscheidenden Fragen der Nichtigkeit eines Vertrags sowie die bereicherungsrechtlichen Folgen (Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO) erfasst.\n\n \n\nZwar kommt bei Online-Glücksspielen grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch des Spielers auf Rückzahlung der gezahlten Spieleinsätze in Betracht, soweit die jeweiligen Spielverträge gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstießen. Mangels Lizenz der Beklagten zum Angebot der hier streitgegenständlichen Spiele in Deutschland – mit Ausnahme von Schleswig-Holstein – verstieß dieses Angebot und der Abschluss des Vertrages gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. (2012), der ein Totalverbot enthielt (und auch in neuer Form nach 2021, der ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt statuierte).\n\n \n\nVorliegend scheidet ein Zahlungsanspruch des Klägers, gleich ob aus Bereicherungsrecht oder dem Recht der unerlaubten Handlung, bereits deshalb aus, weil nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, in welchem Umfang der Kläger im Geltungsbereich des GlüStV an den Angeboten der Beklagten teilgenommen hat. Die Darlegungs- und Beweislast für diese anspruchsbegründende Tatsache liegt bei der Klagepartei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2022 – 19 W 16/22; LG Hagen, Urteil vom 27.09.2023 – 8 O 50/23).\n\n \n\nVoraussetzung für den mit Klage geltend gemachten Anspruch ist, dass die betreffenden Spieleinsätze des Klägers von Deutschland aus (nicht jedoch aus Schleswig-Holstein) getätigt wurden und damit die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis anwendbar sind. Dies ist vorliegend nicht festzustellen.\n\n \n\nVielmehr hat der Kläger eingeräumt, zum Teil auch aus Tschechien und Österreich gespielt zu haben.\n\n \n\nDie Beklagte hat – insbesondere unter Vorlage der in den Anlagen B 9 enthaltenen Spielhistorie des Klägers – hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der Kläger nicht nur an Orten, an denen das von der Beklagten offerierte Glücksspiel nicht erlaubt war, gespielt hat, sondern insbesondere auch aus dem Ausland.\n\n \n\nHinzu kommt, dass die Art und Weise, wie die Klagepartei den konkreten Klagebetrag errechnet, nicht nachvollziehbar ist, da sie die eigenen Einzahlungsvorgänge in Euro nicht mehr nachvollziehen kann und aus dem Transaktionskonto der Beklagten, Anlage K 1, durch Rückrechnung von US-Dollar in Euro die Klageforderung errechnet. Dies wird von der Beklagten jedoch substantiiert bestritten und auch in Bezug auf einzelne Positionen nachvollziehbar Zweifel gezogen.\n\n \n\nDie Klage war daher abzuweisen.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n \n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/389123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenchen-ii/2024-09-17/20-o-10119-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"Rom I-VO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"Rom I-VO","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"Rom II-VO","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/389123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/389123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenchen-ii/2024-09-17/20-o-10119-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/389123","retrieved":"2026-07-09 05:44:06.775664+00:00"}}