{"status":"available","doknr":"OLD389116","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht München","senate":null,"decided":"2024-09-17","aktenzeichen":"M 5 K 20.30740","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nI. Die Klage wird abgewiesen. \n\n \n\nII. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n \n\nIII. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\n \n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  \n\n \n\n \n\nTatbestand\n\n \n \n\nDie Klägerin ist ugandischer Staatsangehörige. Sie reiste am … Oktober 2018 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … Januar 2019 einen unbeschränkten Asylantrag.\n\n \n\nBei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … Februar 2019 gab sie an, dass sie Uganda aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verlassen habe. Sie sei bisexuell. Am … Juli 2018 sei sie und ihre Freundin von der Mutter ihrer Freundin erwischt worden. Die Mutter ihrer Partnerin habe gedroht sie zu töten und habe ein Kind von ihr entführen lassen. Auch führte die Klägerin aus, dass sie von ihrer Familie Zwangsverheiratet worden sei.\n\n \n\nMit Bescheid vom … November 2019 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr.1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Zudem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde der Klagepartei die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den die Klagepartei einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).\n\n \n\nDas Bundesamt führt aus, dass Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen. Soweit die Klägerin vorbringe, sie sei zwangsverheiratet worden, könne ihr schon in dieser Hinsicht kein Flüchtlingsschutz zugesprochen werden, da in ihrem Fall das einschlägige Anknüpfungsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, § 3 Abs. 1 Nr.1 AsylG nicht vorliege. Zum Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit besonderer sexueller Orientierung sei das Bundesamt auf Grund der Aussagen der Klägerin in der Anhörung nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bisexuell bzw. homosexuell sei. Auch die Verfolgungsgeschichte sei nicht schlüssig und von Widersprüchen geprägt. Darüber hinaus könne die Verfolgungsgeschichte der Kläger – selbst wenn sie den Tatsachen entsprechen würde – nicht fluchtauslösend gewesen sei. Begonnen haben diese Ereignisse den Angaben der Klägerin zufolge am … Juli 2018, als sie angeblich in flagranti mit ihrer Freundin von deren Mutter ertappt worden sei. Den Entschluss zur Ausreise aus Uganda habe die Klägerin jedoch bereits vor dem … Juli 2018 gefasst. Sie habe nämlich drei Tage zuvor, am … Juli 2018, bei der deutschen Botschaft in K* … erfolglos ein Schengen-Visum beantragt. Insgesamt habe mangels glaubhafter Verfolgungshandlung und glaubhaftem Verfolgungsgrund der Klägerin kein Flüchtlingsschutz gem. § 3 AsylG zuerkannt werden können.\n\n \n\nAm 4. Dezember 2019 hat die Klagepartei Klage erhoben und beantragt,\n\n \n\nI.\n\n \n\nDer Bescheid der Beklagten wird aufgehoben.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDie Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als asylberechtigt anzuerkennen.\n\n \n\nIII. (Hilfsweise) die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.\n\n \n\nIV. (Hilfsweise) die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen\n\n \n\nV. (Hilfsweise) es wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetz vorliegen.\n\n \n\nZur Begründung der Klage wurde auf die Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt Bezug genommen.\n\n \n\nDie Beklagte hat die Akten vorgelegt, ohne sich in der Sache zu äußern.\n\n \n\nMit Beschluss vom 14. Mai 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG.\n\n \n\nDie mündliche Verhandlung hat am 17. September 2024 stattgefunden. Eine informatorische Anhörung der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte nicht erfolgen, da die Klägerin zum Termin nicht erschienen ist.\n\n \n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift vom 9. Mai 2022 verwiesen.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nDie Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n \n\nDie Klage wurde fristgemäß erhoben, da der Klagepartei nach § 60 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.\n\n \n\nDer streitgegenständliche Bescheid des Bundessamtes ist in vollem Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).\n\n \n\nZur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen der erkennende Einzelrichter folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Neue Aspekte, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können, sind weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.\n\n \n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/389116","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenchen/2024-09-17/m-5-k-20-30740","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/389116","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/389116","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenchen/2024-09-17/m-5-k-20-30740","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/389116","retrieved":"2026-07-09 05:44:06.550535+00:00"}}