{"status":"available","doknr":"OLD388920","ecli":null,"court":"Landgericht Regensburg","senate":null,"decided":"2024-10-09","aktenzeichen":"8 Qs 63/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers T gegen den Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 18.09.2024 wird als unbegründet verworfen.\n\n \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu tragen.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nI.\n\n \n\nDer Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung.\n\n \n\n…\n\n \n\nMit Verfügung vom 18.07.2024 wies das Amtsgericht Straubing den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Bewährung beantragt habe und gewährte eine Stellungnahmefrist binnen zwei Wochen (Bl. 25).\n\n \n\nDer Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte mit Schriftsatz vom 29.07.2024 (Bl. 26), von einem Widerruf der Strafaussetzung abzusehen und die Bewährungszeit lediglich zu verlängern. Bei der neu begangenen Tat handelt es sich um keine einschlägige Tat, sondern lediglich um eine straßenverkehrsrechtliche Verfehlung. Aufgrund der zwischenzeitlichen wesentlichen Änderung der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers würde ein Widerruf der Bewährung zu einer Destabilisierung führen und sei daher nicht sachgerecht.\n\n \n\nMit Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 18.09.2024, dem Verteidiger am 20.09.2024 zugestellt, wurde die mit Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 21.09.2022 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19.04.2023 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen […].\n\n \n\n…\n\n \n\nIII.\n\n \n\nZwar hat das Amtsgericht möglicherweise entgegen der seit dem 01.10.2023 geltenden Fassung des § 463d Satz 2 Nr. 1 StPO eine Einbeziehung der Gerichtshilfe vor seiner Entscheidung und in seiner Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung nicht erkennbar erwogen. Eine Aufhebung und Rückverweisung war gleichwohl ebenso wenig veranlasst wie eine Nachholung der Einbeziehung der Gerichtshilfe durch die Beschwerdekammer.\n\n \n\nDabei ist insoweit allerdings eine generelle Differenzierung zwischen einem Widerruf der Strafaussetzung wegen der in § 56f Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 StGB genannten Verstöße, bei denen die Einbeziehung der Gerichtshilfe zu erfolgen hätte, und solchen der Begehung einer Straftat in der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, bei der von ihrer Einbeziehung abgesehen werden könnte, nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorzunehmen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 02.07.2024 – 18 Qs 22/24).\n\n \n\nLediglich in Ausnahmefällen kann das Beschwerdegericht aus rechtlichen Gründen die Sache zurückverweisen. Ein derart schwerwiegender Verfahrensmangel läge, selbst wenn das Ausgangsgericht die Vorschrift des § 463d Satz 2 Nr. 1 StPO übersehen und von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht haben sollte, jedenfalls hier bei Abwägung aller Umstände nicht vor. Auch eine Nachholung durch die Kammer war nicht veranlasst, da der Verurteilte durch seinen Verteidiger ausführlich zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf hatte vortragen lassen und es insoweit daher keine weiteren Ermittlungen oder Darlegungen der Gerichtshilfe mehr bedurfte und bedarf.\n\n \n\nIV.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.\n\n \n\nEine weitere Anfechtung dieser Entscheidungen ist nicht statthaft, § 310 Abs. 2 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/388920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-regensburg/2024-10-09/8-qs-63-24","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463d","ref_norm":"463d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/388920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/388920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-regensburg/2024-10-09/8-qs-63-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/388920","retrieved":"2026-07-09 05:43:58.319550+00:00"}}